Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019, Az. V ZR 63/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1565

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Rechtsmissbräuchliche Schadensersatzforderung eines Wohnungseigentümers nach durch Eigentümerbeschluss zurückgewiesenem Sanierungsverlangen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 31. Januar 2019 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.650 €.

Gründe

1

1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.] gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - [X.], [X.], 615 Rn. 43 mwN).

2

2. Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Kläger von den beklagten übrigen Wohnungseigentümern der [X.] zwar keine konkreten Sanierungsmaßnahmen, sondern, was zulässig ist, „nur“ eine Grund-entscheidung verlangt, sich mit der Sanierung der Feuchtigkeit seines [X.] zu befassen. Mangels gegenteiliger Feststellungen wäre auch davon ausgehen, dass er nach § 21 Abs. 4 WEG von den Wohnungseigentümern eine solche Grundentscheidung verlangen kann. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber, worauf das Amtsgericht und, ihm folgend, auch das [X.] zu Recht abgestellt haben, daran, dass er nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 2011 nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten [X.] über die Sanierung seines [X.] gemäß § 21 Abs. 8 WEG erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen ist deshalb rechtsmissbräuchlich.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG.

Stresemann     

        

Schmidt-Räntsch     

        

Brückner

        

Göbel     

        

Haberkamp     

        

Meta

V ZR 63/19

14.11.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 31. Januar 2019, Az: 2-13 S 147/17

§ 21 Abs 4 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG, § 46 WoEigG, § 242 BGB, § 280 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019, Az. V ZR 63/19 (REWIS RS 2019, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1565

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Referenzen
Wird zitiert von

V ZR 63/19

V ZR 171/19

Zitiert

V ZR 101/16

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