Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. VII ZR 191/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 388

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein ZPO § 264 Nr. 1 Macht der Unternehmer mit der Berufung hilfsweise zu seiner Abschlagsforderung den Schlussrechnungsbetrag geltend, ohne dass eine spätere Veränderung eingetre-ten ist, so ist das gemäß § 264 Nr. 1 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzuse-hen (im [X.] an [X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.], [X.], 400). [X.], Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005 durch [X.], die [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hin-sichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten [X.] worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt Werklohn als [X.], hilfsweise als Schluss-zahlung. 1 Sie führte für den Beklagten Schreinerarbeiten aus. Nach ihrem Vortrag waren Abschlagszahlungen vereinbart. Ihre Leistungen rechnete sie mit Schlussrechnung vom 3. April 2003 in Höhe von 13.552,21 • ab. 2 - 3 - Mit der im Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin 60 % des [X.], mithin 8.131,33 •, als Abschlagszahlung geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Abschlagsforderung weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie 11.394,61 • verlangt. Dabei handelt es sich um den Schlussrechnungsbetrag abzüglich 2.157,60 • für zwei von der Klägerin hergestellte und zunächst montierte, dann aber wieder von der Baustelle entfernte Türen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin [X.] mit der Revision ihre Berufungsanträge weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Im Übrigen ist sie unzulässig. 4 I. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Zu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ha-be sie nicht ausreichend vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 632 a BGB habe sie nicht dargelegt. Im Übrigen sei der Vertrag beendet und nunmehr end-gültig abzurechnen. Eine Umdeutung der Klage auf Abschlagszahlung in eine Klage auf eine Teilschlussforderung scheide angesichts der eindeutigen erstinstanzlichen Erklärungen der Klägerin aus. Zudem sei eine derartige Um-deutung auch deshalb nicht möglich, weil diese beiden Klagen unterschiedliche Streitgegenstände hätten. 5 - 4 - Die im Berufungsverfahren hilfsweise erfolgte [X.] sei ge-mäß § 533 ZPO unzulässig. Es handele sich um eine Klageänderung. § 264 ZPO sei nicht anwendbar, da der Klagegrund nicht unverändert geblieben sei. Die hinsichtlich des vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchs auf [X.]zahlungen zu prüfenden Fragen spielten für die Schlusszahlung, bei der es auf Abnahme, abnahmereife Herstellung oder Kündigung ankomme, keine Rolle. Ein einschränkungsloser Übergang von der [X.] zur Schlusszahlungs-klage sei auch deshalb nicht zuzulassen, weil das Berufungsverfahren nunmehr der Rechtsfehlerkontrolle diene und nicht mehr der Neuverhandlung der Sache. Die Zulässigkeit der Klageänderung könne daher nicht mehr allein nach § 264 Nr. 3 ZPO, sondern müsse zusätzlich nach § 533 ZPO beurteilt werden. Weder die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO noch die des § 533 ZPO lägen vor. 6 II. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des [X.] hat. Insoweit ist sie von der Zulassung nicht umfasst. 7 1. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Ein-schränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2004 - [X.] ZR 18/03, [X.], 425 = NZBau 2005, 150 = [X.] 2005, 248 m.w.[X.]). Das Berufungsgericht führt am Ende der Entscheidungsgründe aus, die Revision werde zugelassen "mit Blick auf den noch nicht geklärten Anwendungsbereich des § 533 ZPO beim Übergang von einer [X.] auf eine Schlusszah-lungsklage". Damit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der [X.] an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die [X.] - 5 [X.] auf diese Frage beschränkt. Es wollte die weitere Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abschlagszahlung geltend machen kann, nicht in der Revi-sion überprüfen lassen. Denn diese Frage hat nichts damit zu tun, ob der [X.] von der [X.] auf die [X.] eine zulässige Klageänderung darstellt. 9 2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen be-schränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des [X.] zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 28. Oktober 2004 - [X.] ZR 18/03 aaO m.w.[X.]). 10 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die Revision kann auf die Frage beschränkt werden, ob dem Kläger ein [X.] zusteht. 11 III. Soweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf den Übergang von der [X.] auf die Schlusszahlungsklage in der Berufungsinstanz ist § 533 ZPO nicht anwendbar. 12 1. § 533 ZPO regelt die Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO in der Berufungsinstanz. Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung ([X.], Urteil vom 13 - 6 - 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295). Gleiches gilt für Fälle des § 264 Nr. 1 ZPO. 14 Bei der Beurteilung spielen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 ([X.]) hinsichtlich des Berufungsverfahrens verfolgten Ziele keine Rolle. Die §§ 263, 264 ZPO sind gemäß § 525 ZPO im Berufungs-verfahren in den durch § 533 ZPO gezogenen Grenzen entsprechend anwend-bar. § 533 ZPO setzt den Begriff der Klageänderung voraus und definiert ihn nicht für das Berufungsverfahren neu (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], aaO, 305). Ob eine Klageänderung vorliegt, ist einheitlich nach den Grundsätzen zu prüfen, die zu den §§ 263, 264 ZPO entwickelt worden sind ([X.]/[X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 533 Rdn. 3). § 264 ZPO soll die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern. Dem entspricht es, Änderungen des Klageantrags nach § 264 ZPO auch in der Berufungsinstanz unbeschränkt zuzulassen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.] aaO, 306). 2. Der von der Klägerin hilfsweise vorgenommene Übergang von der [X.] auf die Schlusszahlungsklage ist ein Fall des § 264 Nr. 1 ZPO. 15 Eine Änderung des [X.] liegt nicht vor. Der Anspruch auf [X.] ist lediglich eine modifizierte Form des einheitlichen Anspruchs auf Werklohn ([X.], Urteil vom 11. November 2004 - [X.], [X.], 400 = NZBau 2005, 158 = [X.] 2005, 178). Der Senat ist mit dieser nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung zu seiner ur-sprünglichen Rechtsprechung (Urteil vom 21. Februar 1985 - [X.] ZR 160/83, [X.], 456 = [X.] 1985, 174 und Urteil vom 26. Februar 1987 - [X.] ZR 217/85, [X.], 453 = [X.] 1987, 200), die er zwischenzeitlich aufgegeben 16 - 7 - hatte (Urteil vom 5. November 1998 - [X.] ZR 191/97, [X.], 267 = [X.] 1999, 98), zurückgekehrt. Es liegt ein Fall des § 264 Nr.1 ZPO vor, da die Schlussrechnung bereits vor Klageerhebung erteilt worden ist. 17 3. Die Klägerin hat den Klageantrag in der Hauptsache auf Zahlung eines Betrages von 11.394,61 • erweitert. Insoweit liegt ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. 4. Die Zulässigkeit des [X.] scheitert somit nicht an § 533 ZPO. Das Berufungsgericht wird ihn zu überprüfen haben. 18 Bei der Entscheidung über den Hilfsantrag ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen [X.] zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen. Hinsichtlich des neuen Vortrags in der Berufung zu dem neuen Antrag ist § 531 Abs. 2 ZPO anwendbar ([X.], Urteil vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob neuer Vortrag der [X.] im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls soweit neuer Vor-trag ausschließlich die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Forderung aus der Schlussrechnung betrifft, beruht er nicht auf Nachlässigkeit (im [X.] an [X.], Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] ZR 138/04, zur [X.] bestimmt). 19 - 8 - Soweit Vortrag der Beklagten zu den geltend gemachten Mängeln zu konkretisieren sein wird, ist dieser Vortrag schon deshalb zuzulassen, weil das [X.] durch die Verfügung vom 23. Juli 2003 Anlass gegeben hat, zu diesen Mängeln nicht näher vorzutragen (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 20 [X.][X.] Wiebel Kuffer

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.12.2003 - 13 O 215/03 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2004 - [X.]/04 -

Meta

VII ZR 191/04

08.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. VII ZR 191/04 (REWIS RS 2005, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 388

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 145/12 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung und Folgen der Umstellung einer Abschlagszahlungsklage in der Berufungsinstanz …


VII ZR 145/12 (Bundesgerichtshof)


I-23 U 38/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


VII ZR 138/04 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 205/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.