Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. B 6 KA 41/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 527

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie - Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen - Strukturzuschlag - Vereinbarung - Entscheidung über den Honoraranspruch durch Verwaltungsakt - Nichtanwendung der getroffenen Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Strukturzuschlags im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä 2008)


Leitsatz

1. Eine Vereinbarung, nach der in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie erbrachte psychotherapeutische Leistungen "als Einzelleistungsvergütung nach EBM" vergütet werden, schließt auch den Anspruch auf den sog Strukturzuschlag ein, der Psychotherapeuten mit mehr als hälftiger Auslastung zusteht.

2. Zwischen Krankenkassen und staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie kann wirksam vereinbart werden, dass die Krankenkasse über den Honoraranspruch der Ausbildungsstätte durch Verwaltungsakt entscheidet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 111,84 Euro an die Klägerin betrifft. Soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist, wird das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10 und die Klägerin 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens.

Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung des [X.].

Tatbestand

1

[X.] steht die Abrechenbarkeit des [X.]s nach Gebührenordnungsposition ([X.]) 35251 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]) durch eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Psychotherapie.

2

Die Klägerin ist Trägerin einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG), die über eine psychotherapeutische Ambulanz verfügt.

3

Nach Einführung des Fallpauschalengesetzes vom [X.] ([X.] 1412) [X.] kam zunächst keine Einigung zur Vergütung der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie nach § 6 PsychThG zustande. Daraufhin beschloss die Schiedsstelle nach § 18a [X.] am 17.4.2003 (ausgefertigt am [X.]), dass die an diesen Ambulanzen erbrachten psychotherapeutischen Behandlungen "auf der Grundlage des [X.] zu einem Punktwert von 3,49 Cent" vergütet werden (Einzelleistungsvergütung). [X.] vereinbarten die anerkannten [X.] Ausbildungsinstitute für Psychotherapie, vertreten durch die Arbeitsgemeinschaft anerkannter [X.] Ausbildungsinstitute für Psychotherapie, mit den Landesverbänden der Kranken- und den Verbänden der Ersatzkassen die Vergütung der von den Ambulanzen erbrachten Leistungen (Vereinbarung gemäß § 120 [X.] über die Vergütung der Leistungen der Ambulanzen an den Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG; im Folgenden: Vereinbarung). Nach § 4 S 1 der Vereinbarung erfolgt die Vergütung der erbrachten Leistungen "als Einzelleistungsvergütung gemäß [X.]". Die Höhe des [X.] wird in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung bestimmt (§ 4 [X.] der Vereinbarung). Zu Einwendungen der Ambulanzen gegen die Berichtigung ihrer Abrechnungen durch die Krankenkassen sollten letztere in Form eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 [X.]G Stellung nehmen (§ 6 [X.] der Vereinbarung).

4

Am [X.] beschloss der Erweiterte Bewertungsausschuss ([X.]) rückwirkend zum 1.1.2012 die Aufnahme der [X.] 35251 in den [X.]. Diese sieht einen Zuschlag zu psycho- und verhaltenstherapeutischen Einzelbehandlungen nach [X.] 35200, 35201, 35210, 35220 und 35221 [X.] vor, wenn der jeweilige Vertragsarzt oder -psychotherapeut im Quartal insgesamt mehr als 162 734 Punkte für Leistungen nach Abschnitt 35.2 [X.] abgerechnet hat (sog [X.]).

5

Für die in ihrer Ambulanz erbrachten verhaltenstherapeutischen Leistungen nach [X.] 35220, 35221 und 35225 [X.] rechnete die Klägerin im Quartal 4/2014 kassenübergreifend 4 551 434 Punkte ab. Im Dezember 2015 forderte sie von der beklagten Krankenkasse ua für jede der acht verhaltenstherapeutischen Einzelbehandlungen ([X.] 35221 [X.]) einer Versicherten im Quartal 4/2014 die Zahlung des [X.]s in Höhe von jeweils 13,98 Euro (138 Punkte mit einem Punktwert von 10,13 Cent) und damit insgesamt 111,84 Euro. Die Beklagte lehnte diese Zahlung ab. Über die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwendungen entschied die Beklagte mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid.

6

Auf die dagegen erhobene Klage hat das [X.] den angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 111,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei zulässig und begründet. Die Anfechtungsklage sei bereits deshalb begründet, weil der Beklagten nicht die Befugnis zukomme, über den geltend gemachten Vergütungsanspruch durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid sei aber auch in der Sache rechtswidrig, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung des Zuschlags nach [X.] 35251 [X.] in der geltend gemachten Höhe habe. § 4 der hier maßgebenden Vereinbarung beschränke die Anwendbarkeit des [X.] nicht auf einzelne [X.]. Auch rückwirkend eingeführte [X.] könnten abgerechnet werden. Die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags sei nicht ausschließlich Vertragsärzten oder -psychotherapeuten vorbehalten, und bei der Ermittlung der für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags maßgebenden Gesamtpunktzahl komme es auch nicht auf die von dem einzelnen auszubildenden Therapeuten erbrachten Leistungen an, sondern auf die zur Ausführung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen ermächtigte Ambulanz an der Ausbildungsstätte. Auch die Bestimmung in [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 [X.], nach der es Sache der [X.] ([X.]) sei, den Zuschlag ua nach [X.] 35251 [X.] zuzusetzen, stehe einem Anspruch der Klägerin, die unmittelbar gegenüber der Krankenkasse und nicht gegenüber der [X.] abrechne, nicht entgegen. Der Zuschlag stehe der Klägerin ferner in der geltend gemachten Höhe zu, obwohl der im [X.] vorgegebene Berechnungsweg auf die Ambulanzen nach § 6 PsychThG nicht maßgeschneidert passe. Der Zinsanspruch folge aus § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm § 288 Abs 2 BGB.

7

Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 4 der Vereinbarung sowie des § 31 S 1 [X.]B X iVm § 6 Abs 6 der Vereinbarung. Die Befugnis, durch Verwaltungsakt zu entscheiden, komme ihr bereits unabhängig von der entsprechenden vertraglichen Regelung in § 6 Abs 6 der Vereinbarung zu. Entgegen der Auffassung des [X.] folge aus der vereinbarten Anwendung des [X.] kein Anspruch der Klägerin auf den [X.], weil § 4 S 1 der Vereinbarung nicht die uneingeschränkte Geltung des [X.] für die Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG regele, sondern nur einen Anspruch auf Vergütung der erbrachten "Leistungen" gemäß [X.] begründe. Der [X.] stelle keine unmittelbar leistungsbezogene Vergütung dar. Das werde durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Zudem seien die mit der Einführung des [X.]s verfolgten Ziele auf Ausbildungsstätten für Psychotherapie nicht übertragbar; diese finanzierten sich maßgeblich über die Gebühren der Auszubildenden. Schon aus diesem Grund seien sie mit niedergelassenen Psychotherapeuten nicht vergleichbar. Auch die fehlende Bereinigungsmöglichkeit bezogen auf die nach § 87a Abs 4 S 1 [X.] zu vereinbarende Anpassung des morbiditätsbedingten [X.] spreche gegen die Abrechenbarkeit der [X.] durch die Klägerin. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Zinsanspruch nicht entsprechend § 288 Abs 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehe, weil es hier um die Verzinsung eines im [X.] gesetzlich und nicht vertraglich begründeten Vergütungsanspruchs gehe.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des [X.] in der Sache für rechtmäßig. Allerdings werde die Auffassung des [X.] von der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis der Beklagten nicht geteilt. Mit der Verletzung der Vereinbarung gemäß § 120 [X.] rüge die Klägerin nicht die Verletzung revisiblen Rechts. Deshalb stelle sich hier nur die Frage, ob das [X.] bei der Auslegung von § 4 der Vereinbarung gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften der §§ 133, 157 BGB oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen habe. Das sei nicht der Fall. Der Begriff der "Leistungen" werde in § 4 S 1 der Vereinbarung als Synonym für alle Gebührenordnungspositionen des [X.] verwendet. Davon abgesehen sei der Zuschlag nach [X.] 35251 [X.] unmittelbar leistungsbezogen. Der [X.] habe mit Beschluss vom [X.] die Personalkosten für eine halbtags tätige medizinische Fachangestellte und damit einen Teil des technischen Leistungsanteils aus der Vergütung der Leistungen nach [X.] 35200 bis 35225 [X.] ausgegliedert und diesen technischen Leistungsinhalt in eigene, als Zuschlagsregelungen ausgestaltete Gebührenordnungspositionen ([X.] 35251 bis 35253 [X.]) überführt. Eine doppelte Berücksichtigung von Personalkosten finde nicht statt. Dass der [X.] nicht auf eine Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse zugeschnitten sei, hätten die Vertragspartner durch die Vereinbarung einer "Einzelleistungsvergütung gemäß [X.]" in Kauf genommen. Es sei folgerichtig, dass auch der Zuschlag von den Ambulanzen an Ausbildungsstätten errechnet und zugesetzt werde.

Entscheidungsgründe

Soweit sich die [X.]eklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111,84 [X.] an die Klägerin wendet, ist die Revision bereits unzulässig (A). Soweit sich die [X.]eklagte gegen die Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wendet, ist die Revision zwar zulässig, aber nicht begründet ([X.]). Allein bezogen auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen hat die Revision der [X.]eklagten Erfolg (C).

[X.] Die im Urteil des [X.] zugelassene ([X.] der [X.]eklagten war als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Verurteilung zur Zahlung von 111,84 [X.] betrifft, da sie insoweit nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 169 [X.] [X.]G).

Gemäß § 164 Abs 2 S 3 [X.]G muss die [X.]egründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensfehler gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Revisionsbegründung muss danach erkennen lassen, welche revisible Norm der Revisionskläger als verletzt ansieht (stRspr; vgl z[X.] [X.][X.] Urteil vom 27.6.2007 - [X.] 6 [X.] 44/06 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 164 Rd[X.]1 mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht, soweit sich die [X.]eklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111,84 [X.] wendet. Insoweit macht die [X.]eklagte allein die Verletzung von § 4 einer Vereinbarung geltend, die auf der Grundlage von § 117 Abs 2 S 3 [X.][X.] V (in der hier noch maßgebenden Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.]G[X.]l I 2190; im Folgenden: aF; heute [X.]) iVm § 120 Abs 2 [X.][X.] V zwischen den anerkannten [X.]erliner Ausbildungsinstituten für Psychotherapie und den Landesverbänden der Krankenkassen in [X.]erlin geschlossen worden war.

§ 4 dieser Vereinbarung ist kein revisibles Recht. Nach § 162 [X.]G kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des [X.]undesrechts oder einer sonstigen im [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den [X.]ezirk des [X.]erufungsgerichts hinaus erstreckt. Die Normen einer von den zuständigen Vertragspartnern auf Landesebene mit Geltung für das Land - hier den Stadtstaat [X.]erlin - geschlossenen Vereinbarung sind Landesrecht und kein [X.]undesrecht. Dieses Landesrecht wird weder dadurch zu [X.]undesrecht, dass es auf bundesrechtlicher Grundlage beruht ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.]b), noch dadurch, dass - wie hier mit dem Verweis auf den E[X.]M-Ä in § 4 S 1 der Vereinbarung - auf bundesrechtliche [X.]estimmungen [X.]ezug genommen wird (vgl [X.] aaO). Zwar wird [X.] auch angenommen, wenn in [X.]ezirken verschiedener L[X.] inhaltlich gleiche Vorschriften gelten und wenn diese Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse einer Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist ([X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1 KR 4/09 R - [X.][X.]E 105, 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]9; [X.][X.] Urteil vom 24.1.2018 - [X.] 6 [X.]/17 R - [X.] 4-2500 § 87b [X.] Rd[X.]9). Voraussetzung ist jedoch, dass dies in der Revisionsbegründung im Einzelnen dargelegt wird (stRspr; vgl [X.][X.] Urteil vom 6.11.2002 - [X.] 6 [X.] 9/02 R - [X.] 3-2500 § 81 [X.] Rd[X.]5 mwN). Daran fehlt es hier vollständig.

II. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung des [X.], nach der über die Verweisung in § 4 S 1 der Vereinbarung auch anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG Anspruch auf den sog [X.] nach [X.] E[X.]M-Ä haben, im Grundsatz als zutreffend ansieht. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des [X.] zur Höhe des Anspruchs.

1. Gesetzliche Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 117 Abs 2 S 3 aF iVm § 120 Abs 2 bis 4 [X.][X.] V. Nach § 117 Abs 2 S 1, S 3 [X.][X.] V aF gilt § 120 Abs 2 bis 4 [X.][X.] V entsprechend für die Vergütung ua von Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG, die zur ambulanten psychotherapeutischen [X.]ehandlung der Versicherten und der in § 75 Abs 3 [X.][X.] V genannten Personen in [X.]ehandlungsverfahren ermächtigt sind, die vom Gemeinsamen [X.]undesausschuss (G[X.]A) nach § 92 Abs 6a [X.][X.] V anerkannt sind. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vergütung für die in einer Ausbildungsstätte für Psychotherapie nach § 6 PsychThG erbrachten Leistungen.

In entsprechender Anwendung von § 120 Abs 2 [X.] [X.][X.] V ist die Vergütung von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land zu vereinbaren. Die für [X.]erlin auf dieser Grundlage am 21.7.2004 geschlossene, rückwirkend zum [X.] in [X.] getretene Vereinbarung gemäß § 120 [X.][X.] V enthält in § 4 die folgende Regelung zur Vergütung:

        

"Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt als Einzelleistungsvergütung gemäß E[X.]M. Die Höhe des [X.] wird in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung bestimmt."

2. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des Senats unter [X.]erücksichtigung des - den Vertragspartnern bekannten - Umstands, dass der E[X.]M-Ä regelmäßig geänderten Verhältnissen angepasst wird, nur im Sinne einer dynamischen Verweisung interpretiert werden. Dafür spricht auch die [X.]egründung des Schiedsspruchs vom [X.], der bereits eine Vergütung vorsah, die der Regelung in § 4 der später zustande gekommenen Vereinbarung im Wesentlichen entsprach. Dort wird ausgeführt, dass sich die Höhe der Vergütung von Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG in etwa an dem zu orientieren habe, was sonst im ambulanten [X.]ereich für entsprechende Leistungen bezahlt werde. Das Ziel, die in Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG erbrachten Leistungen in etwa so zu vergüten wie vergleichbare Leistungen der niedergelassenen Therapeuten, kann nur durch eine dynamische Verweisung auf den E[X.]M-Ä in seiner jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Eine solche dynamische Verweisung schließt - in Ermangelung einer davon abweichenden Regelung - auch rückwirkende Änderungen des E[X.]M-Ä und damit auch die mit [X.]eschluss des E[X.]ewA vom 22.9.2015 mit Wirkung zum 1.1.2012 getroffenen Regelungen zum [X.] ein. Die Wendung in § 4 S 1 der Vereinbarung, nach der die "erbrachten Leistungen" vergütet werden, steht einer Abrechenbarkeit von Zuschlägen wie dem [X.] nach [X.] E[X.]M-Ä bereits nach dem Wortlaut nicht entgegen. Ausschlussfristen, die einer Geltendmachung des Anspruchs auf den [X.] entgegengehalten werden könnten, stehen in der vorliegenden Konstellation (Geltendmachung des Anspruchs im Dezember 2015 für das Quartal 4/2014) nicht in Frage.

Ferner vermag der Senat nicht der Auffassung der [X.]eklagten zu folgen, dass aus den fehlenden Vorgaben zur [X.]ereinigung im Zusammenhang mit der Einführung des [X.]s ([X.]eschluss des E[X.]ewA in seiner 43. Sitzung vom 22.9.2015) auf die fehlende Abrechenbarkeit dieser Leistung durch Ausbildungsstätten für Psychotherapie geschlossen werden kann. Der von der [X.]eklagten angenommene Zusammenhang kann nicht hergestellt werden, weil sich die vom E[X.]ewA im Jahr 2015 geregelte [X.]ereinigung auf die Gesamtvergütung bezieht, die die Krankenkassen an die [X.] zahlen, während Ausbildungsstätten für Psychotherapie bereits vor der Einführung des [X.]s unmittelbar durch die Krankenkassen vergütet wurden. Unabhängig davon wäre es zumindest nicht naheliegend, dass der E[X.]ewA für das [X.]undesgebiet eine [X.]ereinigung der Gesamtvergütung vorgibt, die auf eine für ein einzelnes [X.]undesland geregelte [X.]ezugnahme auf Vorschriften des E[X.]M-Ä reagiert.

Auch die Folgerung, die die [X.]eklagte aus dem Wortlaut der [X.] der Präambel zum Abschnitt 35.2 E[X.]M-Ä zieht, überzeugt nicht. Dort ist formuliert: "Die [X.] setzt die [X.] 35251 und 35252 [….] im Quartal als Zuschläge zu allen abgerechneten Leistungen nach den [X.] 35200 bis 35225 zu." Daraus leitet die [X.]eklagte ab, dass die [X.] auf Zahlungen, die nicht von der [X.], sondern direkt von den Krankenkassen zu leisten sind, nicht anwendbar seien. Diese Schlussfolgerung ist nicht gerechtfertigt, denn § 4 der Vereinbarung regelt ganz offensichtlich jedenfalls insoweit nicht die unmittelbare, sondern nur eine entsprechende Anwendung des E[X.]M-Ä. Schließlich geht der E[X.]M-Ä insgesamt davon aus, dass die dort bewerteten Leistungen durch die [X.] vergütet werden (zu der hier maßgebenden Fassung des E[X.]M-Ä vgl z[X.] Kapitel I Abschnitt 6.3., Verhältnis der Vergütung von Leistungen über die [X.] und über die [X.] oder auch die "durch die zuständige [X.]" zuzusetzende Pauschale nach [X.] 04040 E[X.]M-Ä zu den [X.] 04000 und 04030 für die Wahrnehmung des hausärztlichen [X.]). Dem Umstand, dass Vertragspartner auf Landesebene auf [X.]estimmungen des E[X.]M-Ä auch für Vergütungen [X.]ezug nehmen, die direkt von den Krankenkassen an Leistungserbringer zu zahlen sind, hat der [X.]ewertungsausschuss ([X.]ewA) bei der Formulierung des E[X.]M-Ä erkennbar nicht Rechnung getragen und auch nicht Rechnung tragen können (zur dynamischen Verweisung vgl [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 6 [X.]/12 R - [X.][X.]E 115, 131 = [X.] 4-2500 § 135 [X.], Rd[X.]0 f). Wenn die Verweisung in § 4 der Vereinbarung allein auf die nach dem E[X.]M-Ä unmittelbar durch die Krankenkassen an Ärzte zu zahlende Vergütung zu beziehen wäre, hätte die Regelung keinen Anwendungsbereich. Davon geht auch die [X.]eklagte ersichtlich nicht aus.

Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die im [X.] enthaltenen Vergütungsbestandteile vor dessen Einführung in der Vergütung für die psychotherapeutischen Leistungen enthalten waren. Seit der Einführung des [X.]s fließen in die [X.]ewertung nach den [X.] 35200 ff E[X.]M-Ä nur noch empirisch ermittelte (tatsächliche) Personalkosten ein. Den darüber hinausgehenden "fiktiven" Personalkosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft wird in Form der [X.] getragen (vgl dazu im Einzelnen [X.][X.] Urteil vom 11.10.2017 - [X.] 6 [X.] 37/17 R - [X.][X.]E 124, 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]5 ff). Anspruch auf den [X.] haben indes nicht alle Psychotherapeuten, die Leistungen nach den [X.] 35200 ff E[X.]M-Ä erbringen, sondern nur Psychotherapeuten, die bezogen auf diese [X.] mehr als die Hälfte der in der Rechtsprechung des Senats definierten Vollauslastung (36 Therapieeinheiten á 50-Minuten an 43 Wochen im Jahr) erreichen, wobei die Höhe des Zuschlags je Leistung mit dem Grad der Auslastung ansteigt. Eine volle [X.]erücksichtigung der Kosten einer sozialversicherungspflichtigen Halbtagskraft erfolgt deshalb nur noch bei Psychotherapeuten, die die Vollauslastungsgrenze erreichen. Dass die Vergütungsbestandteile, die heute über den [X.] gezahlt werden, vor der Einführung dieses Zuschlags noch in den [X.] 35200 ff E[X.]M-Ä enthalten waren, spricht dafür, die Verweisung in § 4 der Vereinbarung auch darauf zu beziehen. Im Übrigen ist die mit der Verlagerung von [X.] in den [X.] beabsichtigte Steuerungswirkung und damit ein wesentliches diese Neuregelung [X.] (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.10.2017 - [X.] 6 [X.] 37/17 R - [X.][X.]E 124, 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]0) bei psychotherapeutischen Ausbildungsstätten nicht sinnvoll zu erreichen, weil sich der Umfang der erbrachten Leistungen nicht in erster Linie an einem zu deckenden [X.]edarf zu orientieren hat, sondern an den für die Ausbildung der Psychotherapeuten geltenden Vorgaben. Das spricht nach Auffassung des Senats nicht dafür, die Ausbildungsstätten generell von dem Zuschlag auszunehmen, sondern dafür, ihnen diesen Vergütungsbestandteil auch weiterhin zukommen zu lassen.

3. Zutreffend ist der Einwand der [X.]eklagten jedoch insofern, als die im E[X.]M-Ä getroffenen Regelungen zur Ermittlung der Höhe des [X.]s auf staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Psychotherapie nicht unmittelbar anwendbar sind. Auch das kann jedoch nicht zur Folge haben, dass der [X.], auf den niedergelassene Psychotherapeuten mit mindestens halber Auslastung Anspruch haben, den Ausbildungsstätten für Psychotherapie vollständig vorzuenthalten wäre. Auf der anderen Seite können die Regelungen zum [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht in einer Weise auf die Ausbildungsstätten übertragen werden, die den Ausbildungsstätten eine für niedergelassene Psychotherapeuten nicht erreichbare Vergütung pro erbrachter Leistung vermitteln würde. Wie oben dargelegt wird mit der Verweisung auf den E[X.]M-Ä in § 4 der Vereinbarung erkennbar das Ziel verfolgt, den Ausbildungsstätten eine Vergütung in etwa in einer Höhe zukommen zu lassen, wie sie auch sonst im ambulanten [X.]ereich für entsprechende Leistungen bezahlt wird. Mit dieser Zielrichtung ist die Auslegung des [X.] nicht vereinbar: Der [X.] knüpft nach [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 E[X.]M-Ä an den "Tätigkeitsumfang laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid" und den diesem Tätigkeitsumfang entsprechenden Auslastungsgrad des einzelnen Therapeuten an und kann nicht unabhängig davon ermittelt werden. Zwar wird dem [X.] nach [X.] E[X.]M-Ä eine bestimmte Punktzahl (143 Punkte) zugeordnet. Ob und mit welcher Punktzahl der Zuschlag tatsächlich der Honorarabrechnung "zuzusetzen" ist, hängt jedoch davon ab, ob und in welchem Maß der Therapeut die Grenze der halben Auslastung (mindestens 162 734 Punkte bei vollem Versorgungsauftrag) bezogen auf die [X.] 35200 bis 35225 E[X.]M-Ä überschreitet. [X.]is zur "[X.]" beträgt der [X.] 0 Punkte, und bei Überschreitung dieser Grenze wird nach [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 E[X.]M-Ä zu jeder Leistung nach [X.] 35200 bis 35225 E[X.]M-Ä ein Zuschlag gezahlt, dessen Höhe sich nach dem Grad der Auslastung richtet.

Auf eine Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG kann diese Regelung nicht unmittelbar angewandt werden, weil der ihr erteilten Ermächtigung kein voller oder halber Versorgungsauftrag zugeordnet werden kann. Damit kann auch nicht definiert werden, in welchem Grad die Ausbildungsstätte ihren Versorgungsauftrag ausschöpft. Eine Zuordnung der abgerechneten Leistungen zu den einzelnen Therapeuten (im Ausbildungsverhältnis), die diese Leistungen erbringen, dürfte nicht ohne Weiteres möglich sein, und selbst wenn sie möglich wäre, könnte die Leistung nicht einem bestimmten Versorgungsauftrag des Auszubildenden gegenübergestellt werden. Das [X.] hat diesen Konflikt gelöst, indem es die gesamte Ausbildungsstätte einem zugelassenen Therapeuten gleichgesetzt und in die [X.]erechnung der Höhe des [X.]s je Leistung eingestellt hat. Dadurch gelangt das [X.] zu einem Zuschlag in nahezu der doppelten Höhe des Zuschlags, den ein voll ausgelasteter Psychotherapeut pro erbrachter Gesprächsleistung erreichen kann. Abweichend davon geht der Senat davon aus, dass der [X.] im Rahmen der allein möglichen entsprechenden Anwendung der Regelungen des E[X.]M-Ä auf Ausbildungsstätten nicht höher als bei einem voll ausgelasteten Psychotherapeuten festgesetzt werden darf. [X.]ereits ein Zuschlag in dieser Höhe gewährleistet, dass die Differenz zwischen den empirisch ermittelten Personalkosten, die schon in den [X.] 35200 bis 35225 E[X.]M-Ä enthalten sind, zu den "fiktiven" Personalkosten, die bei einer sozialversicherungspflichtigen [X.]eschäftigung einer Halbtagskraft entstehen, in vollem Umfang ausgeglichen werden (vgl [X.][X.] Urteil vom 11.10.2017 - [X.] 6 [X.] 37/17 R - [X.][X.]E 124, 218 = [X.] 4-2500 § 87 [X.], Rd[X.]5 ff). Der Umstand, dass Psychotherapeuten im hier noch maßgebenden [X.]raum theoretisch einen höheren [X.] je abgerechneter Leistung erreichen konnten, wenn sie die Vollauslastungsgrenze überschritten (für die [X.] ab dem Quartal 2/2016 galt dagegen nach der Neufassung von [X.] der Präambel zu Abschnitt 35.2 E[X.]M-Ä mit [X.]eschluss des [X.]ewA vom 11.3.2016 eine [X.]egrenzung auf den vollen Tätigkeitsumfang), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, auch weil bekanntlich nur ein ganz geringer Anteil der niedergelassenen Therapeuten die Grenze der Vollauslastung überschreitet.

[X.]. Soweit sich die [X.]eklagte gegen die Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wendet, ist die Revision zwar zulässig, aber nicht begründet. Das [X.] hat den Widerspruchsbescheid in erster Linie mit der [X.]egründung aufgehoben, dass keine [X.]efugnis der [X.]eklagten zur Entscheidung durch Verwaltungsakt bestehe. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Honoraranspruch in Höhe von 111,84 [X.] zusteht. Die Anforderungen an die [X.]egründung der Revision sind bei Teilbarkeit bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand zu erfüllen ([X.][X.] Urteil vom 19.6.1996 - 6 [X.] 24/95 - Juris Rd[X.]; [X.][X.] Urteil vom [X.] - [X.] 1500 § 164 [X.]2 = Juris Rd[X.]2). [X.]ezogen auf die Frage, ob ihr die [X.]efugnis zur Entscheidung durch Verwaltungsakt zusteht, hat die [X.]eklagte die Verletzung von [X.]undesrecht in Gestalt des § 31 [X.][X.] X gerügt, sodass die Revision insoweit zulässig ist.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des [X.], dass die angefochtenen [X.]escheide bereits deshalb aufzuheben sind, weil die [X.]eklagte über den Honoraranspruch nicht durch Verwaltungsakt entscheiden durfte. Richtig ist, dass sich die Klägerin als Trägerin eines Ausbildungsinstituts und die [X.]eklagte im [X.] gegenüberstehen, so dass grundsätzlich die Klägerin ihren auf § 120 Abs 2 [X.][X.] V beruhenden Vergütungsanspruch nur durch eine Leistungsklage realisieren kann. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich, insbesondere, wenn die Partner der maßgeblichen Vergütungsverträge dem Kostenträger - hier den Krankenkassen - ausdrücklich die [X.]efugnis verleihen, Vergütungsansprüche durch [X.]escheid festzusetzen. Eine solche [X.]erechtigung billigt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Partnern der [X.]undesmantelverträge zu, die davon insbesondere im [X.]ereich der vertragszahnärztlichen Versorgung umfassend Gebrauch gemacht haben (vgl [X.][X.] Urteil vom 10.5.2017 - [X.] 6 [X.] 15/16 R - [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]2; [X.][X.] Urteil vom 11.2.2015 - [X.] 6 [X.] 15/14 R - [X.] 4-2500 § 106a [X.] Rd[X.]6; zur Erstattung von Gutachterkosten vgl [X.][X.] Urteil vom 13.8.2014 - [X.] 6 [X.] 46/13 R - [X.] 4-5555 § 22 [X.] Rd[X.], jeweils mwN). Dass den Krankenkassen vertraglich die Möglichkeit eingeräumt werden kann, über den Vergütungsanspruch von staatlich anerkannten Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ist auch deshalb naheliegend, weil die [X.] bis zu den Änderungen der §§ 117 aF, 120 [X.][X.] V im Zuge des [X.] durch [X.] auch über den Vergütungsanspruch dieser Einrichtungen entschieden haben. Die in § 6 Abs 6 der Vereinbarung getroffene Regelung zeigt, dass die Vertragspartner an der Entscheidung über den Honoraranspruch durch Verwaltungsakt festhalten wollten, auch nachdem § 117 Abs 2 S 3 aF iVm § 120 Abs 2 S 1 [X.][X.] V nicht mehr die Vergütung aus der Gesamtvergütung durch die [X.] vorsah, sondern eine Vergütung unmittelbar durch die Krankenkassen (vgl dazu auch die entsprechende Klarstellung zur unmittelbaren Vergütung auch der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG durch die Krankenkassen mit der Änderung des § 117 Abs 2 S 3 [X.][X.] V aF durch Art 1 [X.] [X.]uchst b des GKV-Modernisierungsgesetzes, [X.]G[X.]l I 2218). An einer solchen Regelung waren die Vertragspartner rechtlich nicht gehindert.

Die Gründe, die nach der Rechtsprechung des Senats die Partner der [X.]undesmantelverträge berechtigen, für Vergütungsansprüche ein förmliches Verwaltungsverfahren mit abschließender Entscheidung durch Verwaltungsakt zu vereinbaren, tragen auch entsprechende Regelungen auf landes- bzw [X.]. Dabei spielt es für die Verfahrensgestaltung keine Rolle, ob die Verträge als Gesamtverträge im Kollektivvertragssystem zwischen [X.] und Verbänden der Krankenkassen (§ 82 Abs 2, § 83 S 1 [X.][X.] V) oder aber zwischen den Verbänden der Krankenkassen und bestimmten Leistungserbringern (§ 120 Abs 2 [X.][X.] V) geschlossen werden. Die Entscheidung beider Seiten - Leistungserbringer und Leistungsträger - für die Klärung von Vergütungsansprüchen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren ist nicht Ausdruck eines überkommenen Verständnisses von Über- und Unterordnung, sondern Ergebnis einer pragmatischen Abwägung der für und gegen die Formalisierung des Vergütungsverfahrens sprechenden Gesichtspunkte. Die Möglichkeit von Untätigkeitsklagen, der Eintritt von [X.]estandskraft und der Schutz des Vertrauens in den [X.]estand von Entscheidungen der Leistungsträger sowie die Vermeidung überflüssiger Klagen als Folge der Filterfunktion des Widerspruchsverfahrens können insoweit eine Rolle spielen. Darauf hat insbesondere die Klägerin im Revisionsverfahren hingewiesen und deutlich gemacht, dass auch auf ihrer Seite Interesse an einer solchen Gestaltung besteht.

Für [X.]erlin haben die dafür zuständigen Vertragspartner von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Festsetzung des Honorars der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG durch Verwaltungsakt zu vereinbaren. Nach § 6 [X.] der Vereinbarung entscheidet die Krankenkasse über "Einwendungen gegen die [X.]erichtigung" in Form eines Widerspruchsbescheides. Daraus hat das [X.] ([X.] unten) zutreffend die Konsequenz gezogen, dass das dem Widerspruchsbescheid vorausgehende ablehnende Schreiben der [X.]eklagten vom 25.2.2016 als Ausgangsbescheid zu qualifizieren ist. Dass dieser [X.]escheid im Tenor der Entscheidung des [X.] nicht ausdrücklich genannt wird, ist unter diesen Umständen als Versehen zu qualifizieren; die Annahme, dass das [X.] ein Teilurteil erlassen wollte, liegt fern. Der Senat legt die sozialgerichtliche Entscheidung unter [X.]erücksichtigung der Entscheidungsgründe dahin aus, dass auch der Ausgangsbescheid aufgehoben worden ist.

Obwohl die [X.]eklagte entgegen der Auffassung des [X.] befugt war, über den Honoraranspruch der Klägerin durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ist die Aufhebung der angefochtenen [X.]e im Urteil des [X.] im Ergebnis nicht zu beanstanden. [X.]ezogen auf die Verurteilung der [X.]eklagten zur Zahlung von 111,84 [X.] an die Klägerin wird das Urteil des [X.] aufgrund der Verwerfung der Revision rechtskräftig. Wegen der damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] zu Grund und Höhe eines landesrechtlich ausgestalteten Vergütungsanspruchs der Klägerin waren die angefochtenen [X.]escheide rechtswidrig.

C. Die Revision der [X.]eklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen richtet. Nachzahlungen von Honorar durch eine [X.] sind nach ständiger Rechtsprechung nicht zu verzinsen (vgl hierzu [X.][X.] Urteil vom 8.2.2012 - [X.] 6 [X.] 12/11 R - [X.] 4-2500 § 43b [X.] Rd[X.]2 mwN). Für die Nachzahlungen von Honorar an eine Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG durch eine Krankenkasse gilt grundsätzlich nichts anderes. Eine § 11 Abs 1 S 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder § 11 Abs 1 S 3 [X.]undespflegesatzverordnung ([X.]PflV) entsprechende gesetzliche Regelung, nach der Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung vereinbart werden sollen, gibt es für die Vergütung der Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG nicht. Gleichwohl haben auch die Partner von Verträgen nach § 120 Abs 2 [X.][X.] V die Möglichkeit, Zinszahlungen zu vereinbaren; das war etwa in dem Fall geschehen, der Gegenstand des [X.] vom 16.5.2018 ([X.] 6 [X.] 45/16 R - [X.] 4-2500 § 120 [X.] Rd[X.]6) gewesen ist. Solange - wie hier - eine entsprechende Vereinbarung zur Verzinsung nicht getroffen worden ist, sind Nachzahlungen an Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG jedoch nicht zu verzinsen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm §§ 154 ff VwGO. Die Kostenverteilung für das Revisionsverfahren berücksichtigt, dass die Revision der [X.]eklagten allein bezogen auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen Erfolg hatte. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Kostenentscheidung des [X.], nach der die [X.]eklagte 1/8 und die Klägerin 7/8 der Kosten zu tragen hat. Diese Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Klägerin mit der Klage zunächst eine Honorarforderung in Höhe von 833,92 [X.] geltend gemacht hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sie die Klage zurückgenommen, soweit sie einen [X.]etrag von mehr als 111,84 [X.] geltend gemacht hat. Hinsichtlich des Anteils der Klageforderung, auf den sich die Rücknahme bezieht, hat die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs 1, Abs 2 VwGO).

Meta

B 6 KA 41/17 R

12.12.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Berlin, 24. Mai 2017, Az: S 83 KA 934/16, Urteil

§ 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 117 Abs 2 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 120 Abs 2 SGB 5, § 120 Abs 3 SGB 5, § 120 Abs 4 SGB 5, § 6 PsychThG, § 31 S 1 SGB 10, Abschn 35.2 EBM-Ä 2008, Nr 35200 EBM-Ä 2008, Nr 35224 EBM-Ä 2008, Nr 35223 EBM-Ä 2008, Nr 35221 EBM-Ä 2008, Nr 35222 EBM-Ä 2008, Nr 35251 EBM-Ä 2008, Nr 35225 EBM-Ä 2008, Nr 35252 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2018, Az. B 6 KA 41/17 R (REWIS RS 2018, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 527

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 6 KA 4/21 R (Bundessozialgericht)

Vertragspsychotherapeutische Vergütung - Strukturzuschlag in Abhängigkeit von Versorgungsauftrag und Auslastungsgrad - Maximalpunktzahl - keine unmittelbare …


B 6 KA 1/22 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 36/17 R (Bundessozialgericht)


B 6 KA 37/17 R (Bundessozialgericht)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Rechtmäßigkeit bzw -widrigkeit des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur Bewertung …


B 6 KA 35/17 R (Bundessozialgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.