Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 30/01

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 3559

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[X.] ([X.]) 30/01vom22. April 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], die [X.] Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] 22. April 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des Hessischen [X.]s vom6. November 2000 wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf25.564,59 [X.] (50.000 DM) festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme von Verfahren, welchedie [X.]estellung eines Abwicklers für seine frühere Kanzlei bzw. Zweigstelle [X.] hatten. Der [X.] hat die Anträge als unzulässig [X.]. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.Gegen [X.]eschlüsse nach § 223 [X.]RAO, der für Verfahren gilt, welche die[X.]estellung eines Kanzleiabwicklers betreffen (vgl. Feuerich/[X.], [X.]RAO- 3 -5. Aufl. § 55 Rdn. 15 f.), ist die sofortige [X.]eschwerde an den [X.]undesgerichtshofnur zulssig, wenn der [X.] sie in seiner Entscheidung zugelas-sen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO). Sofern in diesen Verfahren eine Wieder-aufnahmrhaupt statthaft sein sollte, kann fr deren Versagung nichts an-deres gelten (entsprechend § 591 ZPO).Im vorliegenden Fall hat der [X.] die sofortige [X.]eschwer-de nicht zugelassen. Daran ist der [X.]undesgerichtshof gebunden (vgl. die in an-deren Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlsse vom 12. [X.] - [X.]([X.]) 58/98, [X.]RAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001- [X.]([X.]) 74/00).Der Senat kann die unzulssige [X.]eschwerde ohne mliche Verhand-lung verwerfen (vgl. [X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]

Meta

AnwZ (B) 30/01

22.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 30/01 (REWIS RS 2002, 3559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3559

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