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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 61/01vom22. April 2002in dem [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des[X.]undesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], die [X.] Dr. [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie [X.] 22. April 2002 beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des [X.] in [X.] vom 27. September 2001 wird als unzulässigverworfen.Sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichtabgelehnt.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf10.225,84 [X.] (20.000 DM) festgesetzt.Gründe:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Zur [X.]e-gründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antrag-steller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden [X.]eschlusses vomheutigen Tage - [X.]([X.]) 30/01 (m.w.N.).Hirsch [X.]asdorf [X.] [X.]Salditt [X.]
Meta
22.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2002, Az. AnwZ (B) 61/01 (REWIS RS 2002, 3553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3553
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