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PDF anzeigenBGHR: ja [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/06 Verkündet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung am 17. April 2008 durch [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2005 aufgeho-ben, soweit die Klage gegen den [X.]n zu 1 abgewiesen [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin sind Erben der am 23. Mai 1994 verstorbenen [X.](im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigen-tümerin eines van [X.]. Sie überließ das Bild dem [X.]n zu 1 (im Folgenden: [X.]r), der es mit ihrem Einverständnis 1993 für 3.229.300 [X.] verkaufte. Der Erlös wurde am 8. April 1993 dem Konto der [X.]Treuhand, Anstalt für Treuhänderschaften und Verwaltungen, mit Sitz in [X.]/[X.] gutgeschrieben. Auftraggeber der [X.] Treuhand war 1 - 3 - aufgrund eines Mandatsvertrags vom 19. Januar 1993 die Erblasserin. Dem [X.]n war in diesem Vertrag ein sogenanntes Instruktionsrecht eingeräumt worden, aufgrund dessen er über die Vermögenswerte, die die [X.] Treu-hand zugunsten der Erblasserin verwaltete, verfügen durfte. Die Ehefrau des [X.]n, die vormalige [X.] zu 2, avisierte in sei-nem Namen mit Schreiben vom 6. April 1993 der [X.] Treuhand den [X.] der 3.229.300 [X.]. Weiter enthielt das Schreiben die Weisung, insgesamt 2.000.000 [X.] an eine Aktiengesellschaft namens [X.]zu überwei-sen, von denen 400.000 [X.] anschließend an ein anderes Unternehmen wei-terzutransferieren waren. Mit [X.] vom 7. April 1993 bat die Ehefrau des [X.]n die [X.] Treuhand in dessen Namen, 950.000 [X.] an die [X.]Handelsgesellschaft mit Sitz in [X.] zu überweisen und den Rest "bar mitzubringen". Mit Schreiben vom 8. April 1993 wies die [X.] Treu-hand ihre Bank an, eine Barauszahlung über 279.000 [X.] vorzunehmen. Auf diesem Schreiben bestätigte der [X.] unter demselben Datum, den Betrag erhalten zu haben. 2 Die Kläger haben geltend gemacht, die Verfügungen vom 6. und 7. April 1993 über den an die [X.] Treuhand überwiesenen Kaufpreis seien nicht von dem Willen der Erblasserin gedeckt gewesen. Möglicherweise habe sie den Verkaufserlös zwar einer esoterischen Sekte namens "[X.]" oder de-ren "Guru" zuwenden wollen. Die vom [X.]n veranlassten Transaktionen seien aber nicht diesen, sondern letztlich ihm selbst und seiner Ehefrau zuge-flossen. 3 - 4 - Der [X.] hat demgegenüber in zweiter Instanz die Auffassung ver-treten, der ihm von der Erblasserin erteilte Auftrag zum Verkauf des Gemäldes sei mit der Überweisung des Kaufpreises auf das Konto der [X.] Treuhand erledigt gewesen. Im Übrigen hat er behauptet, die anschließenden Verfügun-gen über die 950.000 [X.] und 2.000.000 [X.] seien, wie von der Erblasserin beabsichtigt, wirtschaftlich dem Sektenführer beziehungsweise der Sekte [X.] gekommen. 4 Die Kläger haben mit ihrer Klage gegen den [X.]n und seine Ehe-frau einen erstrangigen Teilbetrag von 2.000.000 [X.] (= 1.022.583,76 •) gel-tend gemacht. Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, jedoch die Klage gegen seine Ehefrau abgewiesen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung des [X.]n hat Erfolg gehabt, während das [X.] die Berufung der Kläger gegen die Teilabweisung der Klage zurückgewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den [X.]n abgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgen die Kläger mit der Revision ihren Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. 6 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] habe mit der Einzah-lung des [X.] bei der [X.] Treuhand das aus der Geschäftsführung [X.] wieder vollständig dem Vermögen der Erblasserin zugeführt. Damit seien der Verkaufsauftrag erledigt und die Ansprüche der Erblasserin (§§ 667, 362 [X.]) erfüllt gewesen. Dass der Erlös nach der Überweisung auf das Konto der [X.] Treuhand weisungswidrig verwendet worden sei, stehe nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Kläger, da diese hätten darlegen müssen, was genau der Auftrag der Erblasserin hinsichtlich der [X.] Treuhand gewesen sei. Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten erteilten Weisungen trage der Auftraggeber die Beweislast. 7 I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands kann der von den Klägern geltend gemachte Anspruch gegen den [X.]n nicht ausgeschlossen werden. Lässt sich nicht erweisen, ob die vom [X.]n mit Weisungen vom 6. und 7. April 1993 ge-genüber der [X.] Treuhand veranlassten Transfers dem Auftrag der Erblas-serin entsprachen, wird den Klägern ein Anspruch auf Ersatz des [X.] Geldes gemäß § 280 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]) in Verbindung mit § 667 [X.] zuzuerkennen sein. 8 - 6 - 1. Gemäß § 667 [X.] ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäfts-besorgung erlangt, herauszugeben. Von dieser Pflicht wird der Beauftragte au-ßer durch Erfüllung auch dann frei, wenn er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder aus der Geschäftsbesorgung [X.] bestimmungsgemäß ver-wendet hat (z.B. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 121; [X.]/[X.]/Czub, [X.], 2. Aufl., § 667 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 667 Rn. 9). Der [X.] hatte den Kaufpreisanspruch für das [X.] aus der Ausführung des Auftrags der Erblasserin erlangt und war demgemäß grundsätzlich nach § 667 [X.] zur Herausgabe der ent-sprechenden Valuta an die Erblasserin verpflichtet. 9 2. Der [X.] war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der [X.] Treuhand am 8. April 1993 nicht von seiner Herausgabepflicht nach § 667 [X.] frei geworden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftrag der Erblasserin, wie der [X.] in der Berufungsinstanz geltend gemacht und die Vorinstanz angenommen hat, darauf beschränkt war, den Verkaufserlös der [X.] Treuhand zukommen zu lassen, oder ob der [X.] ihn an die esoterische Sekte beziehungsweise deren Lei-ter weiterreichen sollte. 10 Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung außer Acht gelassen, dass der Kaufpreisbetrag lediglich formal, nicht aber wirtschaftlich in das Vermögen der [X.] Treuhand gelangt war. Der [X.] war aufgrund des "[X.]", das ihm die Erblasserin eingeräumt hatte, in der Lage, über die dort zu ihren Gunsten verwalteten Gelder zu verfügen. Der [X.] nutzte die ihm eingeräumte Rechtsmacht dazu, den auf dem Konto der [X.] Treuhand ein-gehenden Verkaufserlös weiter zu transferieren, ohne dass diese realen Zugriff 11 - 7 - auf den Vermögenswert hatte. Die Weisungen vom 6. und 7. April 1993 erfolg-ten vor dem Eingang der 3.229.300 [X.]. Die angewiesene Barzahlung nahm der [X.] zeitgleich mit der Gutbuchung entgegen. Da der [X.] über den Verkaufserlös mit Ausnahme von 300 [X.], die als Spesen anfielen, zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der [X.] Treuhand durch die von ihm veranlassten Geldtransfers bereits vollständig verfügt hatte, war die Kaufpreis-valuta der Treuhandgesellschaft lediglich formal als bloßer Durchgangsstation zugeflossen. Sie hatte faktisch keinen wirtschaftlichen Zugang zu dem [X.]. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Auftrag mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt zu erfüllen. Hiernach verwendete der [X.] - unter der Voraussetzung, dass er nur den Auftrag hatte, den Verkaufserlös bei der [X.] Treuhand einzuzah-len - das aus der Geschäftsführung [X.] nicht bestimmungsgemäß, so dass er von seiner Herausgabepflicht nach § 667 [X.] nicht frei geworden ist. Da die Kaufpreisvaluta nicht mehr vorhanden ist, kann der [X.] seine Herausga-bepflicht nicht mehr erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - [X.] - NJW 2005, 3709 f). Dementsprechend schuldet er grundsätzlich gemäß § 280 Abs. 1 [X.] a.F. Schadensersatz in Höhe des erzielten [X.]. 12 3. Der [X.] macht allerdings weiter geltend, die an die E.
Handelsgesellschaft in [X.] gezahlten 950.000 [X.] seien dem [X.] zugute gekommen. Weiterhin seien auch die zunächst an die O.
AG geflossenen insgesamt 2.000.000 [X.] entsprechend den Wün-schen der Erblasserin zum Erwerb eines Grundstücks verwendet worden, das der Sekte zur Verfügung gestellt werden sollte. 13 - 8 - Dieser Vortrag ist, insbesondere unter Berücksichtigung des [X.] Vorbringens in der ersten Instanz, dahingehend auszulegen, dass der [X.] hilfsweise - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klä-ger - behauptet, ihm sei der Auftrag erteilt worden, den Verkaufserlös dem Sek-tenführer beziehungsweise seiner Vereinigung zugute kommen zu lassen. 14 Weiter beruft sich der [X.] mit seinem Vortrag darauf, die vorge-nannten, aus der Geschäftsführung erlangten Beträge bestimmungsgemäß ver-wendet zu haben. Hierfür ist aber der Geschäftsführer darlegungs- und beweis-belastet (Senatsurteile vom 19. Februar 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 aaO jeweils m.w.N.), so dass eine Beweislast-entscheidung zum Nachteil der Kläger nicht ergehen durfte. 15 4. Soweit das Berufungsgericht es für möglich gehalten hat, dass zur [X.] des Verkaufserlöses Weisungen der Erblasserin mit anderen als den zuvor erörterten Inhalten ergangen seien, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass den [X.]n insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, da die Kläger als Erben insoweit außerhalb des [X.] standen und dem [X.]n nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Ja-nuar 2008 - [X.]/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 16 m.w.N.). 16 5. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO), da sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht mit den Einwendungen des [X.]n gegen die Sachverhaltswürdi-gung des [X.]s im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verkaufserlös 17 - 9 - aus dem Gemälde tatsächlich an die Sekte oder ihren Leiter geflossen ist, aus-einandergesetzt hat. [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 [X.] -
Meta
17.04.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. III ZR 27/06 (REWIS RS 2008, 4407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4407
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