Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 438/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 539

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. November 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________[X.] §§ 331, 2301Überträgt eine Erblasserin Vermögen durch eine unter Lebenden vollzogene [X.] zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 [X.]),unterliegen die auf diese Weise begründeten Rechtsbeziehungen nicht nur [X.], sondern auch im [X.] den allgemeinen Regeln für [X.], nicht aber dem Erbrecht. Das gilt sowohl für die recht-liche Einordnung der im [X.] begründeten Rechtsbeziehung als auchfür deren Anfechtung (Fortführung von [X.], Urteil vom 19. Oktober 1983 Œ [X.] 71/82 Œ NJW 1984, 480 unter 1).[X.], Urteil vom 26. November 2003 - [X.] - [X.] LG Wuppertal- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom26. November 2003für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom8. November 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt im Hinblick auf das Testament der Erblasse-rin Zahlung von 52.317,67 DM (jetzt: 26.749,59 vom 5. Juni 1996 teilt die Erblasserin ihre Sparbriefe, die ihr wesentli-ches Vermögen darstellten, zu je einem Drittel auf die Klägerin, den [X.] und einen weiteren Miterben auf. Nach Abzug des [X.] Kontos, das die Erblasserin dem [X.] bereits im Jahre 1984durch Verfügung zugunsten Dritter zugewandt hatte, sowie zweier [X.] zugunsten der Kinder der Klägerin belief sich das restliche- 3 -Guthaben der Erblasserin bei ihrer Sparkasse beim Erbfall auf156.953 DM, d.h. das Dreifache der Klageforderung. Die Erblasserin [X.] angeordnet, daß der Beklagte berechtigt sei, ihr [X.] verwalten. Er hat das [X.] mit [X.] 27. Mai 1997 angenommen.Vor der Klägerin forderte bereits der an diesem Verfahren nichtbeteiligte dritte Miterbe die Aufteilung des Guthabens der Erblasserin beider Sparkasse. Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine weitereVerfügung zugunsten Dritter für den Todesfall, mit der die Erblasserinam 25. März 1996 durch ihre Unterschrift auf einem vorgedruckten For-mular der Sparkasse den [X.] bezüglich des gesamten, von [X.] herausverlangten Guthabens begünstigt hatte, sofern der [X.] die Erblasserin überleben werde. Mithin stehen nach Ansicht [X.] den anderen Miterben keine Ansprüche auf das Sparkassen-guthaben zu; ein Widerruf der zu seinen Gunsten getroffenen Verfügungdurch das Testament der Erblasserin sei nicht möglich. Der weitere [X.] erklärte darauf mit Anwaltsschreiben vom 11. September 1997 ge-genüber dem Anwalt des [X.], er fechte die Verfügung zugunstenDritter vom 25. März 1996 an; die Erblasserin sei unmittelbar nach Beer-digung ihres Mannes am 21. März 1996 wegen ihrer Krebserkrankungzur Sterbebegleitung in das Hospiz aufgenommen worden, in dem sie [X.] verstarb; der Beklagte habe lediglich als [X.] Verfügungsgewalt über das Guthaben der [X.] sollen, die Verteilung des Guthabens ergebe sich aber aus [X.] später errichteten Testament. Es kam zu einem Rechtsstreit zwi-schen dem weiteren Miterben und dem [X.], in dem letztererrechtskräftig zur Zahlung von 52.317,67 DM verurteilt [X.] 4 -Im Anschluß an jenes Verfahren macht die Klägerin geltend, dieErblasserin habe sich bei Unterzeichnung der Verfügung zugunstenDritter vom 25. März 1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem [X.] lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Er habe [X.] nach [X.] an die anderen Erben auszahlen sollen. Die Anfechtung des weite-ren Miterben wirke auch zu ihren Gunsten. Der Beklagte behauptet da-gegen, die Erblasserin habe ihm das gesamte Guthaben geschenkt. [X.] hat den [X.] antragsgemäß verurteilt; das Oberlan-desgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision [X.] er die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Klägerin den geforder-ten Betrag vom [X.] gemäß §§ 2218, 667 [X.] verlangen. Denn dieVerfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 [X.] angefochten worden. Die Vorschrift des § 2078 [X.] sei auf denvorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach Meinung des [X.] entfalten die Urteile in dem vorangegangenen Verfahrendes dritten Miterben gegen den [X.] zwar keine Rechtskraft [X.] der Klägerin zum [X.]. Wie aber aus der im Urkunden-beweis verwertbaren Zeugenvernehmung in jenem Verfahren hervorge-- 5 -he, habe sich die Erblasserin tatsächlich in dem behaupteten Irrtum be-funden. Dafür spreche insbesondere ihr nur gut zwei Monate später [X.]. Für eine zwischenzeitliche Änderung des Zuwen-dungswillens fehle jeder Anhalt. Einer erneuten Vernehmung des [X.] der Sparkasse, in dessen Gegenwart die Erblasserin die Verfü-gung vom 25. März 1996 errichtet habe, bedürfe es nicht. Auf ihn [X.] zwar entscheidend an, er habe sich aber schon bei seiner Verneh-mung in dem vorangegangenen Verfahren nicht mehr erinnern können,was mit der Erblasserin konkret besprochen worden sei. Die von demdritten Miterben mithin wirksam erklärte Anfechtung komme nach [X.] des [X.] (Urteil vom 8. Mai 1985 - [X.] 230/83 - NJW 1985, 2025 unter III) auch der Klägerin zugute.I[X.] Diese Würdigung ist in rechtlicher Hinsicht aus mehreren Grün-den zu beanstanden.1. Sie läßt zunächst außer Betracht, daß bei der am 25. März 1996zwischen der Erblasserin, ihrer Sparkasse und dem [X.] verein-barten Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall zu unterscheidenist zwischen dem [X.] der Erblasserin zur Sparkasse ei-nerseits und dem [X.] der Erblasserin zum [X.] ande-rerseits.a) Im [X.] liegt ein Vertrag zugunsten Dritter, näm-lich zugunsten des [X.] vor, durch den dieser einen Anspruch aufdas Guthaben gegenüber der Sparkasse nach dem Tod der [X.] hat (§§ 328, 331 [X.]). Nach gefestigter höchstrichterlicher- 6 -Rechtsprechung unterliegen die Rechtsbeziehungen im Deckungsver-hältnis nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht. Deshalb gilt§ 2301 Abs. 1 [X.] für sie auch dann nicht, wenn es sich im [X.] um eine unentgeltliche Zuwendung handelt ([X.]Z 41, 95, 96; 66,8, 12 f.; Urteil vom 19. Oktober 1983 - [X.] - NJW 1984, 480unter 1). Die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für letztwilligeVerfügungen sind auf die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Vereinba-rung, durch die der Anspruch aus § 331 [X.] begründet wird, auch nichtentsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 12. Mai 1993 - [X.]/92 - NJW 1993, 2171 unter [X.]) Dementsprechend ist auch die Frage, ob der Begünstigte denauf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die [X.] § 812 [X.] herausgeben muß, also die Frage nach dem [X.] im [X.], nicht nach Erbrecht, sondern nach [X.] zu beurteilen (Urteil vom 19. Oktober 1983 aaO). Der [X.] hat die Frage, ob derartige Zuwendungen zwar nicht in [X.], wohl aber in anderen Beziehungen erbrechtlichen Normenunterstellt werden müssen, im Hinblick auf erbvertragliche oder diesengleichstehende Bindungen des Erblassers durch [X.] erwogen, aber verneint, um erheblicheAbgrenzungschwierigkeiten sowie Rechtsunsicherheit zu vermeiden([X.]Z 66, 8, 12 ff.). Als [X.] kommt, wenn eine unentgeltli-che Zuwendung gewollt ist, im allgemeinen nur eine Schenkung in [X.]; im Hinblick auf den "[X.]" des Begünstigten ist so-wohl Vollziehung im Sinne von § 2301 Abs. 2 [X.] als auch Heilung [X.] gemäß § 518 Abs. 2 [X.] anzunehmen (Urteil vom19. Oktober 1983 aaO). Es sind aber auch andere Rechtsgeschäfte unter- 7 -Lebenden im [X.] möglich, etwa eine ehebedingte Zuwen-dung; die erbrechtliche Vorschrift des § 2077 [X.] ist in einem solchenFall auf die Begünstigung nicht anwendbar ([X.]Z 128, 125, 132 ff.). [X.] Grundsätzen hält der Senat fest.c) Die Urteile der Vorinstanzen befassen sich demgegenüber [X.] mit der Anfechtung des Vertrages zugunsten Dritter für [X.] vom 25. März 1996. Nach den Urteilen im vorangegangenenVerfahren betrifft die Anfechtung des dritten Miterben vom11. September 1997, die er dem [X.] gegenüber erklärt hat, nichtdas [X.] gegenüber der Sparkasse, sondern eine im [X.] gegenüber dem [X.] vorliegende Schenkung. Inso-weit bedarf es auch im vorliegenden Verfahren tatrichterlicher Feststel-lungen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die unter den Parteien streitigeFrage, was die Erblasserin mit dem Rechtsgeschäft vom 25. März 1996bezweckt hat, nicht erst für einen eventuellen Anfechtungsgrund, son-dern schon für die rechtliche Charakterisierung des [X.]sesBedeutung erlangen kann.2. a) Nach dem Vortrag der Klägerin ging es im [X.]um einen Auftrag oder eine Geschäftsbesorgung; der Beklagte habe [X.] für die Erblasserin verwalten sollen. Insoweit ist wie bei [X.] gemäß §§ 133, 157 [X.] maßgebend,was als Wille der Erblasserin für den [X.] als Empfänger ihrer Er-klärung erkennbar geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 1992 - [X.] - NJW 1992, 1446 unter [X.]). Für die Behauptung der Klä-gerin, der Beklagte habe die Guthaben lediglich verwalten sollen, ist dieKlägerin beweispflichtig (vgl. [X.]/[X.], [X.] 62. Aufl. § 667- 8 -[X.]. 10). Da sie aber an dem Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin,der Sparkasse und dem [X.] vom 25. März 1996 nicht beteiligt war,ist der Beklagte zu einer substantiierten Darlegung verpflichtet (vgl.[X.], Urteil vom 3. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1404 [X.] 2 b aa).b) Die Klägerin hat sich in ihrer Berufungserwiderung auf die Pro-tokolle der Aussagen der vom Amtsgericht im vorangegangenen Verfah-ren vernommenen Zeugen bezogen. Danach habe die Erblasserin [X.], ihr Nachlaß werde gleichmäßig verteilt. Insbesondere habe [X.] der Beerdigung ihres Mannes am 21. März 1996 im Hinblick auf [X.] eigene Erkrankung erklärt, der Beklagte solle, da er örtlich und [X.] besten verfügbar sei, die Gelddinge für sie regeln, da sie nicht mehraus dem Hospiz herauskomme.Diesem Vortrag steht nicht etwa der Wortlaut der Verfügung zu-gunsten Dritter für den Todesfall vom 25. März 1996 entgegen. Im vor-gedruckten Text heißt es zwar: "Für den Fall des [X.] gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw.Schenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein etwaiger Auftrag [X.] dieses Versprechens/Angebots an ihn als [X.] geht aber nicht hervor, daß in der hier getroffenen [X.] eine Schenkung an den [X.] als anwesendem Begünstig-ten liegen sollte.Der Beklagte hat demgegenüber zum Beweis seines Vortrags, [X.] der Erblasserin sei ihm durch deren Verfügung zugunstenDritter für den Todesfall vom 25. März 1996 geschenkt worden, in der- 9 -Berufungsbegründung ausdrücklich die Vernehmung des seinerzeit an-wesenden Sparkassenangestellten als Zeugen beantragt.c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im Hinblick auf dievon ihm als Urkunden verwerteten Vernehmungsprotokolle des vorange-gangenen Verfahrens sowie den Inhalt des [X.] von der erneutenVernehmung auch des vom [X.] zum Zwecke des unmittelbarenBeweises benannten Zeugen abzusehen, ist rechtsfehlerhaft, wie [X.] mit Recht rügt (vgl. [X.], Urteil vom 30. November 1999 - [X.] 207/98 - NJW 2000, 1420 unter II 2 a). Daran ändert die Meinung [X.], der Zeuge werde sich jetzt nicht genauer erinnernkönnen als bei seiner Vernehmung im Jahre 1999, nichts. Der Richterdarf auch im Zivilverfahren von der Erhebung zulässiger und rechtzeitigangetretener Beweise nur dann absehen, wenn das Beweismittel völligungeeignet oder die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache be-reits erwiesen ist; bei der Zurückweisung eines Beweismittels als unge-eignet ist größte Zurückhaltung geboten; es muß jede Möglichkeit aus-geschlossen sein, daß der übergangene Beweisantrag Sachdienlichesergeben könnte ([X.] NJW 1993, 254 unter 1 b; vgl. auch [X.], [X.] 12. Oktober 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 286 Abs. 1, Be-weisantrag, Ablehnung 20). Hier hat der Zeuge im vorangegangenenVerfahren u.a. bekundet, wenn jemand möchte, daß das Guthaben zumZeitpunkt seines Todes vom Begünstigten verteilt werden solle, werdevon Seiten der Sparkasse darauf hingewiesen, daß die Verfügung zu-gunsten Dritter nicht der richtige Vertrag sei. Das Berufungsgericht [X.] unzulässig eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenom-men.- 10 -d) Die Sache muß daher zur weiteren Aufklärung schon der Frage,wie der Beklagte unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umständedas von der Erblasserin ihm gegenüber am 25. März 1996 begründete[X.] verstehen durfte, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden.Die Klägerin nimmt den [X.] im übrigen nicht, wie das [X.] gemeint hat, in seiner Eigenschaft als [X.]vollstrecker aus§ 2218 [X.] in Anspruch, sondern persönlich. Auch nach der Behaup-tung des [X.] ist das streitige Guthaben nicht in den Nachlaß ge-fallen. Zwar macht die Klägerin ihren Anspruch als [X.] 2039, 667 [X.] in Verbindung mit dem Testament; der Nachlaß istnach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des [X.] imübrigen bereits auseinandergesetzt und eine Klage unmittelbar auf [X.] an die Klägerin ohne besondere Erbauseinandersetzung daher zu-lässig). Der Anspruch richtet sich gegen den [X.] aber in [X.] als [X.], so daß das [X.] selbst zusteht ([X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.]/02 -ZEV 2003, 75 unter [X.] Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß im[X.] von einer Schenkung an den [X.] auszugehen ist,kommt es weiterhin auf die hier erklärte Anfechtung an. Hierzu gibt [X.] folgende Hinweise:a) Im Schrifttum wird die - von den Vorinstanzen zugrunde [X.] - Ansicht vertreten, die erbrechtliche Anfechtungsregelung in § 2078[X.] sei entsprechend auch auf Verträge zugunsten Dritter auf den [X.] 11 -desfall anzuwenden ([X.], [X.] 3. Aufl. § 2078 [X.]. 15;[X.]/[X.], aaO § 2078 [X.]. 12; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl.§ 2078 [X.]. 9; v.[X.] NJW 1966, 867 f.; a.[X.]/[X.], [X.][2003] § 2078 [X.]. 4). Nach Auffassung des Senats steht jedoch [X.] des Vertragspartners der Rechtsgeschäfte unter Lebenden, dieim Deckungs-, aber auch im [X.] geschlossen werden, einerErweiterung der sich aus §§ 119 ff. [X.] ergebenden [X.] entgegen. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, dem Vertrags-partner den von § 2078 Abs. 3 [X.] ausgeschlossenen Schadensersatz-anspruch aus § 122 [X.] zu nehmen. Daß die verfügende Partei durcheinen solchen Vertrag zu ihren Lebzeiten wirtschaftlich nicht belastet [X.] nicht mehr mit den Folgen des Geschäfts konfrontiert wird, [X.] Berufungsgericht und die Klägerin hervorheben, ist nicht allein maß-gebend.b) Das Anfechtungsrecht nach § 119 [X.] geht beim Tod des [X.] auf dessen Erben über; es kann grundsätzlich nur von allenMiterben gemeinschaftlich ausgeübt werden ([X.], 238, 239; [X.],Urteil vom 26. Januar 1951 - [X.] - NJW 1951, 308; [X.], [X.] 4. Aufl. § 142 [X.]. 6). Da es hier der [X.] eines Anspruchs gegen den [X.] persönlich dient, steht [X.] als Miterben wegen des Interessenwiderstreits kein Stimmrecht zu(vgl. [X.]Z 56, 47, 53; Urteil vom 25. Juni 2003 - [X.]/02 - MDR2003, 1116, 1117). Die Anfechtung muß nicht von allen Miterben gleich-zeitig und in einem einheitlichen Rechtsakt erklärt werden; wie auchsonst bei [X.] der Miterben genügen zeitlich aufeinan-der folgende Erklärungen oder die Genehmigung einer Erklärung, dievon einem Miterben zugleich für die anderen abgegeben worden ist ([X.] -MünchKomm/Dütz, aaO § 2040 [X.]. 14). Insoweit wird der [X.] Verhalten der Klägerin gegebenenfalls aufzuklären und auszulegenhaben. Die Anfechtung ist gegenüber dem Empfänger der anzufechten-den Willenserklärung zu erklären; da es hier um das [X.]geht, war der Beklagte (und nicht, wie die Revision meint, die [X.]) der richtige Erklärungsempfänger. Die Anfechtung muß gemäß § 121[X.] unverzüglich erfolgen, nachdem der [X.] vondem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Insoweit bliebe also weiter-hin zu klären, wann die Klägerin des vorliegenden und der Kläger desvorangegangenen Verfahrens die erforderliche Kenntnis erlangt und obsie unter Berücksichtigung einer angemessenen Überlegungsfrist [X.] angefochten haben. Dabei kommt die Kenntnis eines Anfechtungs-grundes erst in Betracht, wenn überhaupt von einem durch Irrtum beein-flußten Rechtsgeschäft im [X.] auszugehen ist. Eine [X.] könnte überdies entschuldbar sein, soweit nach der [X.] beider Vorinstanzen eine eigene Anfechtung durch die Klägerinnicht erforderlich [X.]) Schließlich bliebe zu prüfen, ob die Erblasserin in einem [X.] berechtigenden Irrtum war. Auch insofern durfte das [X.] nicht ohne Vernehmung des von dem [X.] als Zeugenbenannten Mitarbeiters der Sparkasse entscheiden.Terno [X.] [X.] Wendt [X.]

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IV ZR 438/02

26.11.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. IV ZR 438/02 (REWIS RS 2003, 539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 539

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