Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. III ZR 344/02

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 957

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[X.] DES VOLKESUrteil[X.]/02Verkündet am:30. Oktober 2003K i e f e [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja BGB §§ 675, 667Zur Verpflichtung des in das "Sicherheitssystem" eines Anlagemodells ein-geschalteten Mittelverwendungstreuhänders, den Anlegern für ihre Einlageneinzustehen, wenn er Transaktionen zuläßt, durch die die gesamte verein-barte Anlagestrategie verändert wird.[X.], Urteil vom 30. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Konstanz- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2003 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-richts [X.] - 9. Zivilsenat in [X.] - vom 2. Oktober 2002wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts [X.] Kläger beteiligten sich zwischen dem 21. Dezember 1989 und dem28. September 1990 an einem von der [X.](im folgenden: [X.]) initiierten und vertriebenen Kapitalanla-gemodell. Diesem lag nach dem von der [X.] herausgegebenen Pro-spekt folgendes Konzept zugrunde:Die Anleger sollten Gesellschafter von - für jeden Kalendermonat neugegründeten und nach Ablauf von 60 Monaten endenden - Gesellschaften bür-gerlichen Rechts (im folgenden: [X.]) werden, deren Gegen-- 3 -stand die gemeinsame Geldanlage in Termindirekt- und Terminoptionsgeschäf-ten, namentlich in Devisen, Wertpapieren und Waren war. Mit der Geschäfts-führung und mit der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens wurde jeweils die[X.] beauftragt, die ihrerseits für die anlagemäßige Verwaltung [X.] einen oder mehrere "Vermögensverwalter" [X.] hatte. Zur Begrenzung des [X.] war die Vermögensverwaltungverpflichtet, pro Abrechnungszeitraum eine Barreserve von - je nach verein-barter "Risikogruppe" - 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Gesellschaftsvermö-gens auf dem [X.] zurückzuhalten, wobei die Barreserve in festver-zinslichen Wertpapieren angelegt werden konnte. 20 % bzw. 40 % des [X.] sollten pro Abrechnungszeitraum (spekulativ)"angelegt" werden.Zu dem im Prospekt angebotenen "Sicherheitssystem" gehörte die [X.] eines Mittelverwendungs-Treuhänders, als der - auf der [X.] von den [X.] mit dem Treuhänder abzuschließendenentgeltlichen [X.] - der Beklagte fungierte. Auf ein von ihm [X.] waren die [X.] einzuzahlen. Von dereingegangenen Einzahlung hatte der Treuhänder ein von den [X.] der Beitragserklärung übernommenes Agio (7 %) zur Deckung der [X.] an die Geschäftsführung der [X.] auszubezahlen. Dieverbleibenden [X.] hatte er auf ein ihn als Inhaber ausweisendesKonto bei einem [X.] weiterzuleiten. Im übrigen hatte der [X.] Weisungen der Geschäftsführung der [X.] über [X.] vorzunehmen, "sofern diese im Einklang mit dem [X.] und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treu-handvertrags).- 4 -Der Beklagte, der zu Beginn seiner Tätigkeit die eingehenden Beträge(abzüglich des [X.]) an ein [X.] weitergeleitet hatte, nahm ab [X.] auf Weisung der Geschäftsführung der [X.] umfangreiche an-derweitige Überweisungen vor: Am 16. Januar 1990 und kurz darauf überwieser je 10 Mio. DM auf das Konto eines Rechtsanwalts, der mit diesem [X.] erwerben sollte. 5,53 Mio. DM leitete er an einen [X.],Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, weiter. Am 4. Mai 1990 überwies [X.]. 1,7 Mio. DM an die Firma [X.][X.]). [X.] verbuchte seit Anfang 1990 hohe Verluste. Sie zahlte an [X.] vorgetäuschte Gewinne aus, die sie unter anderem aus neuen [X.] finanzierte. Die [X.] sind nicht zurückgezahlt [X.]. Die [X.] geriet in Vermögensverfall.Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihnen gelei-steten Einlagen (Kläger zu 1: 11.770 DM = 6.017,91 2: 20.330 DM= 10.394,56 3: 5.350 DM = 2.735,41 4: 5.350 DM =2.735,41 ˜0e-sen, das [X.] hat den Beklagten zur Rückzahlung verurteilt. [X.] - vom [X.] zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte [X.] des erstinstanzlichen Urteils.[X.] Revision ist [X.] hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger gegenden Beklagten auf Herausgabe der von ihnen eingezahlten Beträge [X.]§ 675, 667 BGB bejaht.1.Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Kläger für einenHerausgabeanspruch nach § 667 BGB daraus her, daß durch die Überweisungder von den Klägern zur Verfügung gestellten Beträge auf das in den Anträgenauf Annahme der Beteiligung angegebene Anderkonto des Treuhänders un-mittelbar zwischen den Klägern und dem Beklagten ein Geschäftsbesorgungs-vertrag "entsprechend den [X.]n zwischen den jeweiligen ...([X.]) und dem Beklagten" zustande gekommen sei. [X.] "entgegen der Überschrift dieses Vertrages" die Verpflichtung des [X.] aus einem Auftrag "der Gesellschafter" ergäbe, sei aus den Regelun-gen dieses Vertrages zu entnehmen. So werde die Aufgabe des Beklagten [X.] umschrieben, daß er die von den Gesellschaftern gezeichnetenEinlagen entgegenzunehmen und zu diesem Zweck ein [X.] und ein Treuhandauszahlungskonto einzurichten habe, über welche erunter Ausschluß der Geschäftsführung allein verfügungsberechtigt sei. In § [X.] seine Haftung gegenüber "den Gesellschaftern" geregelt. Diese seienausdrücklich in § 3 Nr. 3 ("in einem etwaigen Haftungsfall sind die [X.] Gesellschafter auf die Leistungen beschränkt, die der Treuhänder aufgrundder Inanspruchnahme seiner Haftpflichtversicherung erhält") erwähnt.Außerdem, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ergebe sich dieAktivlegitimation der Kläger aus der in der Berufungsinstanz vorgelegten Abtre-tungserklärung des Liquidators der [X.] als Geschäftführerin der [X.] 6 -Diese Ausführungen werden von der Revision des Beklagten vergeblichangegriffen. Schon die Annahme einer persönlichen Anspruchsberechtigungder Kläger, was den Anspruch auf Herausgabe ihrer Einlagen für die Kapital-anlage durch den Beklagten angeht, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.a) Die - im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüfbare - Aus-legung des Berufungsgerichts ist möglich (vgl. Senatsurteil vom 1. [X.] - [X.] - NJW 1995, 1025). Ein Verstoß gegen gesetzliche [X.], Denk- oder Erfahrungssätze oder das Außerachtlassen wesentli-chen Verfahrensstoffs durch das Berufungsgericht wird von der Revision [X.]. Sie versucht lediglich, ihre eigene Auslegung - die mit dem Beklag-ten geschlossenen [X.] beträfen ausschließlich die Gesellschaf-ter der [X.] in ihrer gesamthänderischen Bindung - in revisi-onsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zusetzen.b) Im übrigen wäre selbst dann, wenn der Standpunkt der Revision rich-tig wäre, [X.] seien jeweils allein zwischen dem Beklagten undden [X.] zustande gekommen, davon auszugehen, daß die-se [X.] jedenfalls eine "Drittwirkung" zugunsten der einzelnenAnleger haben sollten, und zwar im Sinne echter Verträge zugunsten Dritter(§ 328 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Es [X.] dem Schutzzweck der zu dem vorliegenden Anlagemodell gehörenden[X.] (Sicherung des [X.]) alles dafür, daß auch undgerade der etwaige (primäre) Anspruch der einzelnen Anleger auf [X.] Einlagen im Falle nicht vertragsgerechter Verwendung durch den [X.] 7 -händer dem jeweils betroffenen einzelnen Gesellschafter der [X.] (dem Anleger) zustehen soll.Auf die Abtretungsvereinbarung vom 28./31. März 2002 zwischen [X.] der [X.] und den Klägern kommt es nicht mehr an.2.Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die weiteren Vorausset-zungen für die Herausgabeansprüche der Kläger hinsichtlich ihrer (verlorenen)Einlagen gegen den Beklagten bejaht.a) Der Beklagte hatte die in Rede stehenden [X.] im Sinnedes § 667 BGB zur Ausführung des Auftrags erhalten. Von der Verpflichtung,das eingezahlte Geld wieder zurückzuzahlen, wäre der Beklagte nur frei ge-worden, wenn er dargelegt und bewiesen hätte, sie auftragsgemäß weiterge-leitet zu haben (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - [X.] - NJW1997, 47 und vom 4. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.]R Report 2002, 71= EWiR 2002, 807 m. Anm. [X.]) Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Das Berufungsgerichthat "im Gegenteil" festgestellt, daß der Beklagte laufend gegen die Verpflich-tung zur Erhaltung eines Rückbehalts von 80 % bzw. 60 % des jeweiligen Ge-sellschaftsvermögens der [X.] (vgl. § 8 des [X.]) als Barreserve verstoßen habe. Auch habe er durch die [X.] Überweisungen ab Anfang 1990 an andere als an [X.] seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag verstoßen und die Mittel dahernicht auftragsgemäß verwendet. Er könne sich nicht darauf berufen, diese [X.] seien von den Regelungen in den Treuhand- bzw. Gesellschafts-- 8 -verträgen durch die Klausel gedeckt, wonach "[X.]" der [X.] waren (vgl. § 2 Nr. 3 Satz 2 des [X.]; § 4 Zif-fer 2 Satz 2 des Musters betreffend den "Verwaltungs- und Geschäftsführungs-vertrag"). Das Wort "Hilfsgeschäft" habe es von vornherein verboten, die ge-samte Anlagestrategie ohne Zustimmung der Gesellschafter der [X.] zu ändern. Eine solche Änderung der vertraglich vereinbarten Anla-gestrategie habe jedoch den ab 1990 von dem Beklagten getätigten Überwei-sungen an verschiedene Empfänger zugrunde gelegen, bei denen es sich [X.] gehandelt habe und bei denen auch nicht gewährleistet ge-wesen sei, daß 80 % bzw. 60 % des Gesellschaftsvermögens als Barreserve,z.B. auch in [X.], gehalten wurden. Diese Verhaltensweisen des [X.], so das Berufungsgericht weiter, seien auch nicht dadurch gerechtfer-tigt, daß das [X.] gegenüber dem [X.] den Standpunkt vertreten hatte, in der Art und Weise der Ausgestal-tung seiner Treuhändertätigkeit lägen unerlaubte Bankgeschäfte. [X.] gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Beklagte habeseinen Verpflichtungen als Mittelverwendungstreuhänder dadurch zuwider ge-handelt, daß er den Weisungen der Geschäftsführung unter eindeutiger [X.] gefolgt sei, Verfügungen über das [X.] nur dann vorzunehmen, wenn diese "im Einklang mit dem [X.] und diesem Treuhandvertrag" standen (§ 1 Ziffer 3 des Treuhandver-trages).Diese - überwiegend im tatrichterlichen Bereich liegende - Würdigungdes Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg [X.]) Zu Unrecht meint sie, eine auftragsgemäße Verwendung der ange-legten Gelder sei schon deshalb anzunehmen, weil der Beklagte die [X.] nur auf Weisungen der Vermögensverwaltung ausgezahlt habe. Das Be-rufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht übersehen, sondern - rechtsfeh-lerfrei - die Pflichten des Beklagten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungenweiter gezogen. Im Treuhandvertrag war bestimmt, daß die Gelder grundsätz-lich auf ein Konto bei einem [X.] weitergeleitet werden sollten. [X.] sollte ausweislich des Anlageprospekts ebenfalls vom Beklagten [X.] gehalten werden. Daraus ergab sich in dem vom Berufungsgerichterörterten Rahmen auch eine Kontrollpflicht des Beklagten gegenüber [X.] der Vermögensverwaltung. Zwar oblag die konkrete Anlageent-scheidung der Vermögensverwaltung. Der Beklagte hatte indessen nach [X.] des angebotenen "Sicherheitssystems" die Einhaltung der Regeln [X.] der Anleger zu überwachen.bb) Zu dem von dem Beklagten mit zu beachtenden "Sicherheitssystem"gehörte insbesondere auch die (grundsätzliche) Weiterleitung der [X.] auf ein [X.]. Zwar sollten dann die entsprechenden Anlagege-schäfte auf Weisung der Vermögensverwaltung erst getätigt werden. Der [X.] wurde hierdurch aber in die Lage versetzt, die dem Treuhandvertragentsprechende Mittelverwendung zu überprüfen. Dazu gehörte auch die [X.], ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Barreserve in Höhe von80 bzw. 60 % der eingezahlten Beträge tatsächlich von der Vermögensverwal-tung eingerichtet wurde. Als Inhaber des [X.]s bekam er die Konto-auszüge, die er entsprechend kontrollieren konnte. Dies alles diente selbstre-dend auch dem Schutz der Anleger, worauf im Werbeprospekt auch ausdrück-lich hingewiesen worden [X.] 10 -cc) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichtsauch, soweit es die Verfügungen des Beklagten über Einlegebeträge, [X.] auf ein [X.] einzuzahlen, nicht als "[X.]" anerkannthat. Nach § 2 Nr. 1 der Gesellschaftsverträge der [X.] sollteGegenstand der Gesellschaft die Geldanlage in Termindirekt- und Terminopti-onsgeschäften, namentlich Devisen, Wertpapieren und Waren sein. In diesemZusammenhang ist geregelt, daß der Gesellschaft auch [X.], insbe-sondere der Kauf und Verkauf von Wertpapieren erlaubt seien. Damit sind le-diglich die Arten der Anlagen erweitert worden, die die Vermögensverwaltungvornehmen kann. Nicht hiervon erfaßt sind Transaktionen, durch die das ge-samte "Sicherheitssystem" zugunsten der Anleger beseitigt wird. In dieseRichtung ging aber die ab Anfang 1990 getätigte umfangreiche Auszahlungvon [X.] an Dritte, die - soweit die Überweisungen nicht noch ande-ren Zwecken außerhalb des Gegenstandes der Anlagegesellschaften dienten -ihrerseits (gegebenenfalls auf Weisung der Vermögensverwaltung) [X.] tätigen sollten. Es liegt auf der Hand, daß hierdurch der [X.] jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor. Wenn [X.] diese Vorgänge dahin gewürdigt hat, die Vermögensverwal-tung habe hiermit ohne Zustimmung der Gesellschafter der [X.] die gesamte "Anlagestrategie" geändert, so ist dies aus [X.] ebensowenig zu beanstanden wie der Schluß des Berufungsgerichts, daßder Beklagte als Treuhänder der Anleger dies nicht hätte zulassen dürfen.dd) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, [X.] pflichtwidrigen Verwendung der Anlagegelder der Kläger könne jedenfallsbezüglich der an die [X.] ausgekehrten [X.] keine Rede- 11 -sein. Abgesehen davon, daß es an einem auf die betreffenden konkreten [X.] im maßgeblichen Zeitraum gerichteten Vortrag des Beklagten in [X.] fehlt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO), war angesichts der Art unddes Umfangs der Pflichtwidrigkeit der Verfügungen über die [X.] im hier maßgeblichen Zeitraum auch die Abzweigung einer Vergütungan die für die pflichtwidrigen Verfügungen zu Lasten der Anleger verantwortli-che [X.] pflichtwidrig und nicht geeignet, den Beklagten (teilweise)von der Pflicht zur Herausgabe der Anlagegelder zu [X.] angefochtene Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es dievon dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als nicht durchgreifenderachtet hat.a) Der Beklagte hat die Verjährungseinrede darauf gestützt, daß [X.] 3 Ziffer 4 des [X.] zwischen den [X.] unddem Beklagten "Haftungsansprüche" gegen den [X.] zwei Jahre nach Entstehen des Anspruchs verjähren sollen. Das [X.] hat diese Regelung für die streitgegenständlichen Herausgabean-sprüche als nicht einschlägig angesehen. Die Bestimmungen des § 3 des [X.] bezögen sich nach ihrem Wortlaut nur auf die Haftung wegenschuldhafter Pflichtverletzungen des Treuhänders. Es handele sich hierbei umdie Regelung von Schadensersatzansprüchen. Nicht geregelt seien die [X.] unabhängigen - einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen-den - Herausgabeansprüche nach § 667 BGB.Diese tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen jedenfalls [X.] nicht zu beanstanden, weil es sich bei dem formularmäßigen [X.] 12 -vertragsmuster - im Verhältnis der Parteien - um vom Treuhänder den Anlegerngestellte [X.] handelte, deren Verwender ge-mäß § 5 [X.] (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB) das Risiko einer unklaren Abfassungderselben zu tragen hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht entschei-dend auf den Wortlaut ("Haftungsansprüche") der Bestimmungen abstellen,ohne diese nach ihrem Sinn und Zweck näher zu [X.]) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang anführt, den [X.] ein verschuldensunabhängiger Herausgabeanspruch aus § 667 [X.] zu, ergibt sich aus dem oben [X.] das Gegenteil. Zu [X.] die Revision, die im obigen Zusammenhang erörterten [X.] nur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagtensein. Diese Pflichtverstöße sind vom Berufungsgericht angeführt worden, um- im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 667 BGB - den Einwand [X.] zu widerlegen, er habe die [X.] der [X.] weitergeleitet. Das ändert nichts daran, daß im vorliegenden Zusammen-hang § 667 BGB die maßgebliche Anspruchsgrundlage darstellt.[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 344/02

30.10.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. III ZR 344/02 (REWIS RS 2003, 957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 957

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