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PDF anzeigen [X.][X.] [X.] ZA 24/04 vom 22. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
1. Der Antrag des Antragstellers [X.]auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2004 wird
abgelehnt.
2. Der Antrag des Antragstellers [X.]auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts für das Verfahren der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2004 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Anträge des Antragstellers [X.]auf Gewährung von Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen - 3 - Rechtsanwalts sind jeweils unbegründet, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1, § 121 ZPO.
1. Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2004 ist gemäß § 15 Abs. 1 [X.] die Rechtsbe-schwerde statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 15 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätz-liche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aussetzung des Anerkennungsverfahrens und der Gründe, die nach Auffassung des Antragstellers einer Vollstreckbarerklärung der österrei-chischen Urteile entgegenstehen.
2. Gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2004 ist ein Rechtsmittel zum [X.] nicht statthaft, § 66 Abs. 4 GKG.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZA 17/04 (REWIS RS 2005, 1695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1695
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