Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2022, Az. IV ZR 400/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5672

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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2

Das [X.] hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 60 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, sowie für einen Warenschaden geltend macht, abgewiesen; das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312-318) hat der [X.] entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 [X.] der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" ([X.] 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H.    B.     A.   I.      Allgemeine Versicherungsbedingungen" (im Folgenden: [X.]) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 [X.] 08 - der Klammerzusatz "(siehe [X.])" enthalten ist und Ziff. 1 und Ziff. 1.1 [X.] nicht - anders als § 2 [X.] 08 und dessen Nr. 1 - mit "Versicherte Gefahren" und "Versicherungsumfang" überschrieben sind, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 [X.]). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 [X.] im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 [X.] genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 15-22).

5

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.

6

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Götz     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 400/21

18.05.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 2. November 2021, Az: 9 U 125/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2022, Az. IV ZR 400/21 (REWIS RS 2022, 5672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5672


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 400/21

Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 21.09.2022.

Bundesgerichtshof, IV ZR 400/21, 18.05.2022.


Az. 9 U 125/21

Oberlandesgericht Köln, 9 U 125/21, 02.11.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 144/21

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