Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2022, Az. IV ZR 467/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5674

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Gegenstand

Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Betriebsschließung durch behördliche Anordnung in der Corona-Pandemie


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 25. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2

Das [X.] hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihre Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312-318) hat der [X.] entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 [X.] der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" ([X.] 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.[X.]" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 [X.] 08 - der Klammerzusatz "(siehe [X.])" enthalten ist und in § 1 III AVB.dyn.[X.] - anders als in § 2 [X.] 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.[X.]). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.[X.] im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.[X.] genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 15-22).

5

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.

6

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin mit ihrer Revisionsbegründung ergänzend einen Schadensersatzanspruch verfolgt, hat das Berufungsgericht diesen rechtsfehlerfrei verneint. Die Beklagte hat keine Beratungspflicht im Hinblick auf mögliche Deckungslücken im Sinne von § 6 Abs. 1 und 4 [X.] verletzt, da für eine entsprechende Beratung kein erkennbarer Anlass bestand (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.] 31. Aufl., § 6 Rn. 45 f.). Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen geht unmissverständlich hervor beim Auftreten welcher Krankheiten oder Krankheitserreger Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung besteht.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Götz     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 467/21

18.05.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 3. Dezember 2021, Az: 25 U 5568/21

§ 307 BGB, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 6 IfSG, § 7 IfSG, § 6 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2022, Az. IV ZR 467/21 (REWIS RS 2022, 5674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5674

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