Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 332/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6401

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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. September 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2

Das [X.] hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen im Wege einer Teilklage zunächst nur für zwei Tage, an denen sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312-318) hat der [X.] entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 [X.] der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem [X.] (Betriebsschließung) - 2008" ([X.] 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H      Business All Inclusive Allgemeine Versicherungsbedingungen" im "Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)" (im Folgenden: [X.]) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 [X.] 08 - der Klammerzusatz "(siehe [X.])" enthalten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 [X.]). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 [X.] im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 [X.] genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. [X.]surteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 15-22).

5

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.

6

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten [X.]surteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge, die fehlende ausdrückliche Verweisung in Ziff. 1.1 auf Ziff. 1.2 [X.] führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der [X.] hat auch insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2022 (aaO Rn. 23-44) bereits entschieden, dass eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot verstoße (aaO Rn. 28-37). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klausel.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Januar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

[X.]     

      

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.

Meta

IV ZR 332/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 9. September 2021, Az: 8 U 130/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.09.2022, Az. IV ZR 332/21 (REWIS RS 2022, 6401)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6401

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