Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. 5 StR 392/21

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2299

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Tenor

1. Die [X.] des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Februar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat mit Beschluss vom 17. Februar 2023 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und zu einigen der erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des [X.] gemacht. Danach war eine Verfahrensrüge unzulässig erhoben worden (§ 344 Abs. 2 StPO), weil das in Rede stehende [X.] lediglich in einer handschriftlichen, weitgehend unleserlichen Fassung zum Gegenstand des Rügevorbringens gemacht worden war. Soweit das Vorbringen lesbar war, fehlte es an konkretem Vortrag zu einem eine Besorgnis der Befangenheit begründenden Verfahrensgeschehen.

2

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 23. März 2023 hat der Angeklagte hiergegen eine [X.] nach § 33a StPO erhoben und „vorsorglich“ beantragt, „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“. Der [X.] hätte auf die fehlende Lesbarkeit hinweisen müssen; weder die seinerzeit abgelehnten Strafkammermitglieder und die über das [X.] entscheidende Strafkammer noch Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt hätten diesen Umstand angeführt. Der [X.] habe daher davon ausgehen können, dass der [X.] den formalen Anforderungen entsprochen habe.

3

2. Der Rechtsbehelf ist auch bei gebotener Umdeutung in eine [X.] nach § 356a StPO unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Angeklagten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

Entgegen der Ansicht des Angeklagten bestand keine Pflicht des [X.]s, den Angeklagten vorab auf die aus der weitgehenden Unleserlichkeit des handschriftlichen [X.]s folgende Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 13. September 2022 – 5 [X.], [X.], 767) hinzuweisen. Eine anderenfalls auf diesem Weg eingeräumte Ergänzung einer zunächst nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche der Systematik des Revisionsverfahrens und würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO außer [X.] setzen. Dies stünde auch nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen ([X.], Beschluss vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, [X.]St 1, 44, 46).

5

3. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil das Verfahren durch den Beschluss des [X.]s vom 17. Februar 2023 rechtskräftig abgeschlossen ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – jenseits der Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO – nicht mehr möglich ist ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 [X.]/18 mwN). Zudem liegt hinsichtlich der hier allein in Betracht kommenden [X.] kein Versäumnis vor, weil die Revision mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Februar 2019 – 3 [X.]; vom 12. Juli 2017 – 1 [X.]). Eine besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, weil diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 [X.] mwN), ist hier nicht ersichtlich.

6

4. Die zur [X.] ergangene Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener     

  

Gericke     

  

Köhler

  

Resch     

  

von Häfen     

  

Meta

5 StR 392/21

25.04.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 17. Februar 2023, Az: 5 StR 392/21, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. 5 StR 392/21 (REWIS RS 2023, 2299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2299

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