Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. III ZR 93/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4573

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BIIIZR93.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 93/17
vom

28. September 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. September 2017 durch [X.]
[X.], den
Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr.
[X.], Pohl
und Dr.
Arend

beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2017 -
1 U 36/15 -
bei-zuordnen, wird
abgelehnt.

Die Anträge
des [X.], die Frist zur
Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu verlängern und
Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu gewähren, werden
als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 30.000

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Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land unter dem Vorwurf von
Amtspflichtverletzungen
Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hierge-gen zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch seinen beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde antragsgemäß bis 11. September 2017 verlängert. Mit am [X.] 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am selben Tag
eingegangenem Schreiben beantragt, ihm einen Notanwalt zu bestellen, die Frist zur Beschwerdebegründung
zu verlängern und ihm Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren.

II.

1.
Der Antrag des [X.] auf Bestellung eines [X.] ist unbegründet.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] -
wie hier -
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt ge-funden und mandatiert, kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die 1
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Bestellung eines [X.] nur in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (zB Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 -
III ZR 63/17, BeckRS 2017, 116899 Rn. 2; vom 29. September 2016 -
III ZR 102/16, BeckRS 2016, 19301 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 -
III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f, jeweils
mwN).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hatte einen zu sei-ner Vertretung bereiten, am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat und
auch bereit gewesen ist, diese zu begründen. Gescheitert ist dies lediglich daran, dass dieser das Mandat niedergelegt hat, nachdem es -
wie der Kläger in der von ihm vorgelegten Anfrage auf Mandatsübernahme an andere beim Bundes-gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte ausgeführt hat -
zu Differenzen über den Inhalt der Beschwerdebegründung kam. Differenzen zwischen dem Kläger und seinem
Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die hierauf beruhende Mandatsniederlegung allein rechtfertigen die Bestellung ei-nes [X.] nicht. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den [X.] entsprechenden Beschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines [X.] nach § 78b ZPO grundsätzlich nicht verlangt werden (Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2017, aaO Rn. 3 und vom 18.
Dezember 2013, aaO Rn. 12).

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2.
Der
von dem Kläger selbst gestellte
Fristverlängerungsantrag ist unzu-lässig, da ein solcher
Antrag
dem Anwaltszwang unterliegt (Senat, Beschluss vom 29. September 2016 aaO
Rn. 8 mwN).

3.
Der weitere Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist ist ebenfalls bereits unzu-lässig, weil der Anwaltszwang auch hierfür
gilt (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
September 2014 -
VI ZR 562/13, BeckRS 2014, 18095 Rn. 1). Der Antrag
ist deshalb
gleichfalls zu verwerfen.

Ungeachtet dessen
verspräche auch ein durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereichter Wiedereinsetzungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Einer [X.], welche trotz der Vornahme zumutbarer
Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel-
oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristab-lauf einen Antrag auf Beiordnung eines [X.] gestellt und dabei die [X.] hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 29.
September 2016 aaO
Rn. 9 und vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 8). Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.

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4.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim
Bundesge-richtshof
zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet [X.] ist.

[X.]
Seiters
[X.]

Pohl
Arend

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2015 -
3 O 497/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2017 -
1 U 36/15 -

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Meta

III ZR 93/17

28.09.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. III ZR 93/17 (REWIS RS 2017, 4573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4573

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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