Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 10 W (pat) 116/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 9379

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Trägerelement" – zur Auferlegung der außergerichtlichen Kosten für eine zweite mündliche Verhandlung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2004 051 942

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. [X.] sowie [X.], Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. März 2010 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentanspruch gemäß Hilfsantrag [X.] vom 13. Oktober 2015,

- übrige Unterlagen wie erteilt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin hat die der [X.] durch die weitere mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2016 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils ihre Kosten selbst.

Gründe

I.

1

Gegen das am 25. Juni 2004 angemeldete Patent 10 2004 051 942, dessen Erteilung am 4. September 2008 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben worden. Die [X.] des [X.] hat auf Grund der Anhörung vom 18. März 2010 das Patent in vollem Umfang widerrufen.

2

In dem Beschluss der [X.] sind dabei folgende Druckschriften herangezogen worden:

3

[X.]: [X.] 10 2004 016 610 [X.] (ältere Anmeldung, nachveröffentlicht),

4

[X.]: [X.] 10 2004 038 023 [X.] (ältere Anmeldung, nachveröffentlicht),

5

[X.]: WO 00/15470 [X.],

6

[X.]: [X.] 690 A2.

7

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin am 20. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Anspruchsfassung des [X.] wurde nicht gesondert eingereicht, der Patentanspruch 1 liegt aber gegliedert in der Beschwerdebegründung vor und stimmt merkmalsmäßig mit der erteilten Fassung überein) nicht nur gegenüber der [X.], [X.], [X.] und [X.] neu, sondern auch erfinderisch sei, weil auch eine Kombination der technischen Lehren von [X.] und [X.] nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag führe.

8

In einer am 13. Oktober 2015 durchgeführten, früheren mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin ihren Haupt- und Hilfsantrag I aus ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015 gestellt. Ferner hat sie in dieser mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem neuen Hilfsantrag [X.] sowie einen Patentanspruch gemäß einem neuen Hilfsantrag [X.] überreicht. Zu dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Patentanspruch 4 des früheren [X.] hat sie in der früheren mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 erklärt, dass sie diesen als Hilfsantrag [X.] weiterverfolge. Da die Einsprechende offensichtlich nicht in der Lage war, sich aus dem Stand sachlich zu den neuen Anträgen der Patentinhaberin zu äußern, hat der erkennende Senat die mündliche Verhandlung geschlossen und einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für angezeigt erachtet.

9

Im Termin vom 23. Juni 2016, in dem die mündliche Verhandlung fortgesetzt wurde, hat die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen sowie der Patentinhaberin die durch die weitere mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2016 der [X.] entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin, die zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 nicht mehr erschienen ist, beantragt nach wie vor (sinngemäß),

den Beschluss der [X.] 56 des [X.] vom 18. März 2010 aufzuheben und das Patent im Umfang ihres Haupt- oder ihres [X.] aus der Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015, im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 überreichten, neuen Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem neuen Hilfsantrag [X.] bzw. im Umfang eines dort überreichten neuen Patentanspruchs 1 gemäß einem neuen Hilfsantrag [X.] und höchsthilfsweise im Umfang des Patentanspruchs 4 (Hilfsantrag [X.]) aus dem früheren [X.] aus der Beschwerdebegründung aufrechtzuerhalten bzw. beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„[X.] (51", 5"') zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Teils eines ersten Airbagmoduls (95"') eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden Gasgenerator (97"') des ersten Airbagmoduls,

mittels zumindest eines mit dem [X.] (51"') in [X.] stehenden elastischen Kopplungselements (71"')

oder zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Lenkrads (93") eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden zweiten Airbagmodul,

mittels zumindest eines mit dem [X.] (51") in [X.] stehenden elastischen Kopplungselementes, wobei das [X.] (51", 51"') einen Kunststoff umfasst und an das [X.] (51", 51"') zum einen zumindest ein Zusatzelement,

ausgewählt aus einem [X.] (57), einem Versteifungselement, einem ersten Befestigungselement (53"), einem Abstandselement (55"), einem Positionierelement (109"') und/oder einem Kraftableitelement [X.] ist, und zusätzlich zum anderen mittels Umspritzung das Kopplungselement (71"'), zumindest ein Anschlagelement (103"') und/oder zumindest ein Dichtungselement (105"'), jeweils umfassend zumindest ein elastisches Material, [X.] ist bzw. sind.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:

ohne Vulkanisation oder Klebung [X.] ist bzw. sind.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] lautet:

umlaufender zumindest ein Zusatzelement, ausgewählt aus einem [X.] (57) zur Abdichtung eines Airbagraums bei einer Zündung des [X.] des Airbagmoduls , einem Versteifungselement, einem ersten Befestigungselement (53), einem Abstandselement (55), einem Positionierelement und/oder einem Kraftableitelement [X.] ist, und zusätzlich zum anderen mittels Umspritzung das Kopplungselement (71), zumindest ein Anschlagelement (103) und/oder zumindest ein Dichtungselement (59), jeweils umfassend zumindest ein elastisches Material, ohne [X.] oder Anklebung [X.] ist bzw. sind,

wobei in dem Bereich zumindest ein des mittels Umspritzung [X.]en Kopplungselementes (71) [X.] und/oder Dichtungselementes zumindest eine Öffnung ein Durchbruch (75, 77, 79) in dem Trägerelement (51) bereitgestellt ist, wobei die Öffnung der Durchbruch (75, 77, 79) bei der Umspritzung zumindest bereichsweise mit dem elastischen Material ausgefüllt ist, um das Kopplungselement (71) an dem Trägerelement (51) zu verankern.

Der geltende Patentanspruch nach Hilfsantrag [X.] lautet:

umlaufender zumindest ein Zusatzelement, ausgewählt aus einem [X.] (57) zur Abdichtung eines Airbagraums bei einer Zündung des [X.] eines Airbagmoduls , einem Versteifungselement, einem ersten Befestigungselement (53), einem Abstandselement (55), einem Positionierelement und/oder einem Kratableitelement [X.] ist, und zusätzlich zum anderen mittels Umspritzung das Kopplungselement (71), zumindest ein Anschlagelement (103) und/oder zumindest ein Dichtungselement (59), jeweils umfassend zumindest ein elastisches Material, ohne [X.] oder Anklebung [X.] ist bzw. sind,

wobei in dem Bereich zumindest ein des mittels Umspritzung [X.]en Kopplungselementes (71) [X.] und/oder Dichtungselementes zumindest ein e Öffnung Durchbruch (75, 77, 79) in dem Trägerelement (51) bereitgestellt ist, wobei die Öffnung der Durchbruch (75, 77, 79) bei der Umspritzung zumindest bereichsweise mit dem elastischen Material ausgefüllt ist, um das Kopplungselement (71) an dem Trägerelement zu verankern, und

wobei in dem [X.] (57)- Bereich des mittels Umspritzung [X.]en Dichtungselementes (59) zumindest bereichsweise eine Oberflächenstruktur umfassend zumindest eine Nut und/oder zumindest eine Erhebung auf dem [X.] (59) aufgebracht ist, wobei die Oberflächenstruktur zumindest bereichsweise von dem elastischen Material des Dichtungselementes (59) bedeckt ist.“

Der geltende Patentanspruch nach Hilfsantrag [X.] lautet:

„[X.] (51"') zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Teils eines ersten Airbagmoduls (95"') eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden Gasgenerator (97"') des ersten Airbagmoduls, mittels zumindest eines mit dem [X.] (51"') in [X.] stehenden elastischen Kopplungselements (71"')

oder

zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Lenkrads eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden zweiten Airbagmodul, mittels zumindest eines mit dem [X.] in [X.] stehenden elastischen Kopplungselementes,

wobei das [X.] (51"') einen Kunststoff umfasst und an das [X.] (51"') zum einen zumindest ein Zusatzelement, ausgewählt aus einem [X.], einem Versteifungselement, einem ersten Befestigungselement, einem Abstandselement, einem Positionierelement (109"') und/oder einem Kraftableitelement [X.] ist, und zusätzlich zum anderen mittels Umspritzung das Kopplungselement (71"'), zumindest ein Anschlagelement (103"') und/oder zumindest ein Dichtungselement (105"'), jeweils umfassend zumindest ein elastisches Material, [X.] ist bzw. sind,

wobei der Teil des ersten Airbagmoduls oder das Lenkrad reibschlüssig über eine Presspassung mit dem Kopplungselement verbunden ist,

wobei das Kopplungselement vorzugsweise zumindest ein Presselement zur Erzeugung einer Pressspannung zwischen dem Teil des ersten Airbagmoduls bzw. dem Lenkrad und dem Kopplungselement umfasst oder der Gasgenerator (97"') des ersten Airbagmoduls oder das zweite Airbagmodul reibschlüssig über eine Presspassung mit dem Kopplungselement (71"') verbunden ist,

wobei das Kopplungselement (71"') vorzugsweise zumindest ein Presselement (99"') zur Erzeugung einer Pressspannung zwischen dem Gasgenerator (97"') des ersten Airbagmoduls bzw. dem zweiten Airbagmodul und dem Kopplungselement (71"') umfasst.

Änderungen in den [X.] im Vergleich zum Hauptantrag sind durch Streichung bzw. Unterstreichung für neu hinzugenommene Merkmale kenntlich gemacht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

[X.].

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

2. In der Sache hat die Beschwerde der Patentinhaberin jedoch nur im Umfang des Hilfsantrags [X.] Erfolg.

Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung des [X.]V patentfähig (§§ 1 bis 5 [X.]), weshalb der angegriffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1 [X.]).

3. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 [X.] form- und fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig.

4. Der [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents ankommt, ist hier ein Maschinenbauingenieur mit Fach- oder Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung auf dem Gebiet der Kfz-Sicherheitstechnik.

5. Die Ansprüche nach Hauptantrag und [X.] I, [X.], [X.] und [X.] sind zulässig, da sie sich unmittelbar aus der Patentschrift ergeben. Im Patentanspruch 1 des [X.] sind Merkmale aus dem erteilten Anspruch 16 aufgenommen und Angaben aus den Absätzen [0028], [0011] und [0030] der Patentschrift ergänzt worden. Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] sind Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch 17 hinzugekommen. Der Patentanspruch 1 des [X.]V ist eine Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 24 der erteilten Fassung.

Sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge vermittelt dem Fachmann eine klare Lehre zum technischen Handeln.

6. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt sowohl im Umfang des [X.] als auch im Umfang eines der [X.], [X.] oder [X.] keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 [X.] dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag [X.] ist patentfähig.

Das Patent bezieht sich auf ein [X.] zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Teils eines ersten Airbagmoduls eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden Gasgenerator des ersten Airbagmoduls oder zur elastischen Verbindung zumindest eines Schwingungen und/oder Vibrationen ausgesetzten Lenkrads eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden zweiten Airbagmodul gemäß den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1.

Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in Abs. [0017] angegebene Aufgabe, ein [X.] zur elastischen Verbindung zweier Bauteile bereitzustellen, welches die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile überwindet, insbesondere einfach herstellbar sowie montierbar ist.

Die Lösung dieser Aufgabe ist ein [X.] mit den eingangs angeführten Merkmalen nach Patentanspruch 1.

a) Hauptantrag

Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die [X.] zeigt ein Airbagmodul mit einem Kunststoff überspritzten elastomeren Schwingungsdämpfer. Ein [X.] mit Zusatzelement bestehend u. a. aus einem [X.] ist beim Airbagmodul in der [X.] nicht verwirklicht.

Die [X.] zeigt einen Schwingungstilger für ein schwingendes Maschinenelement. Ein [X.] mit Zusatzelement bestehend u. a. aus einem [X.] und einem Versteifungselement hat dieser Schwingungstilger nicht.

Die [X.] offenbart ein Lenkrad mit einem Airbagmodul. Explizit ist der [X.] nicht zu entnehmen, dass das dort als elastisch verformbares Element 19 bezeichnete Kopplungselement mittels Umspritzung an das dort als ringförmiges Bauteil 21 bezeichnete [X.] 21 [X.] ist (vgl. [X.]. 3, Beschreibung S. 7, 2. Abs.).

Die [X.] zeigt kein Bauteil, das mit dem [X.] vergleichbar wäre und an das ein Zusatzelement [X.] ist.

Das [X.] nach Anspruch 1 des [X.] ist damit sowohl gegenüber dem Stand der Technik nach der [X.] bzw. [X.], der gem. § 3, Abs. 2 [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen ist, als auch gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik nach der [X.] und der [X.] neu.

Die Neuheit des [X.]s nach Anspruch 1 des [X.] ist gegenüber dem weiteren Stand der Technik nicht in Frage gestellt worden. Demgegenüber ist dieses [X.] neu, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben hat.

Die [X.] zeigt in [X.]. 3 und 4 ein dort als ringförmiges Bauteil 21 bezeichnetes [X.] zur elastischen Verbindung eines Schwingungen und Vibrationen ausgesetzten Bauteils eines Airbagmoduls eines Kraftfahrzeuges mit einem als Tilgermasse wirkenden Gasgenerator 6 des Airbagmoduls, das über ein elastisches Kopplungselement 19 mit dem [X.] 21 in [X.] steht (vgl. u. a. S. 6, 2. Abs., S. 7, 2. Abs., [X.]. 3 und 4).

Dieses in der [X.] als ringförmiges Bauteil 21 bezeichnete [X.] dient dort auch zur elastischen Verbindung eines Schwingungen und Vibrationen ausgesetzten Lenkrads eines Kraftfahrzeugs mit einem als Tilgermasse wirkenden zweiten Airbagmodul 6, das über ein elastisches Kopplungselement 19 mit dem [X.] 21 in [X.] steht (vgl. u. a. S. 7, 2. Abs. und [X.]. 4).

Das [X.] 21 ist in Abs. 2, S. 7, als z. B. aus Blech bestehend beschrieben, kann aber, weil nur beispielsweise Blech angegeben ist, für den Fachmann durchaus auch aus Kunststoff bestehen (vgl. S. 3, 4. Abs.).

An das [X.] 21 ist zumindest ein Zusatzelement, z. B. ein [X.] 26, [X.], (vgl. S. 7, 2. Abs. bis S. 8, 2. Abs. und [X.]. 3, 4).

Zusätzlich sind an dem [X.] 21 ein in der [X.] als Zapfen 20 bezeichnetes Kopplungselement, zumindest ein Anschlagelement 26 und ein [X.], jeweils aus einem elastischen Material, [X.].

Wie das als ringförmiges Bauteil 21 bezeichnete [X.] mit dem Kopplungselement 19 verbunden ist, ist in der [X.] nicht ausdrücklich angegeben. Aus [X.]. 3 ist jedoch ersichtlich, dass die Verbindung von [X.] 21 und Kopplungselement 19 und auch [X.] ohne erkennbare Verbindungsmittel erfolgt.

Gängiges Verbinden für derartige Bauteile ist das direkte Anspritzen bzw. Umspritzen, wie es der Fachmann naheliegend auch für das Kopplungselement 19 an das [X.] 21 in Betracht ziehen würde. Das [X.] ist offensichtlich aus dem gleichen Material wie das Kopplungselement 19, wobei auch hier ein Anspritzen bzw. Umspritzen des Dichtungselements 26 an dem Kopplungselement naheliegend ist.

Denn der Fachmann kennt das Verbinden durch Anspritzen bzw. Umspritzen sowie die Materialwahl wie z. B. Kautschuk oder Silikon aus der [X.], die sich ebenfalls auf ein Airbagmodul mit elastisch gelagertem Gasgenerator bezieht und das Verbinden durch Anspritzen bzw. Umspritzen im Absatz [0018] in Verbindung mit Absatz [0023] sowie in den [X.]. 1 und 2 offenbart.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

b) Hilfsantrag I

Für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I gilt ebenfalls das, was zum Hauptantrag ausgeführt worden ist.

Mit der im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I angefügten Ergänzung, dass das elastische Material ohne Vulkanisation oder Klebung [X.] ist, ist gegenüber dem Hauptantrag keine auf erfinderische Tätigkeit beruhende Maßnahme hinzugekommen, weil der Fachmann das Anformen durch Anspritzen, also ohne Vulkanisation oder Klebung, aus der [X.], Abs. [0018], als gängige Methode kennt, um elastische Baugruppen aus Kautschuk und Silikon am Gasgenerator oder einem damit verbundenen Flansch zu verbinden.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag I beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hilfsantrag I ist daher nicht gewährbar.

c) Hilfsantrag [X.]

Im Hilfsantrag [X.] sind neben zwei Wirkungsangaben - zur Abdichtung eines Airbags bei einer Zündung des [X.] des Airbag und um das Kopplungselement (71) an dem [X.] (51) zu verankern - im Vergleich zum Patentanspruch 1 des [X.] zusätzlich vorgesehen, dass der [X.] 57 umlaufend ist und dass im Bereich zumindest eines mittels Umspritzung [X.]en Kopplungselementes 71, [X.] und/oder Dichtungselementes zumindest ein Durchbruch 75, 77, 79 in dem [X.] 51 bereitgestellt ist, wobei der Durchbruch 75, 77, 79 bei der Umspritzung zumindest bereichsweise mit dem elastischen Material ausgefüllt ist.

Das in der [X.] in [X.]. 3, 4 gezeigte, dort als ringförmiges Bauteil 21 bezeichnete [X.] hat im Bereich zumindest eines [X.]en Kopplungselementes, [X.] und/oder Dichtungselementes zumindest eine Öffnung/ Durchbruch, die bzw. der zumindest bereichsweise mit elastischem Material ausgefüllt ist, wie in [X.]. 3 ersichtlich.

Auch hier bietet sich naheliegend die Herstellung des Verbindens mittels Umspritzung an, weil der Fachmann das Verbinden, wie unter a) im Einzelnen erläutert, mittels Anspritzen bzw. Umspritzen mit Kautschuk oder Silikon aus der [X.] kennt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.] beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hilfsantrag [X.] ist daher nicht gewährbar.

d) Hilfsantrag [X.]

Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] ist im Vergleich zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags [X.] noch vorgesehen, dass in den [X.] 57 im Bereich des mittels Umspritzung [X.]en [X.] zumindest bereichsweise eine Oberflächenstruktur umfassend zumindest eine Nut und/oder eine Erhebung auf dem [X.] 59 aufgebracht ist, wobei die Oberflächenstruktur zumindest bereichsweise von dem elastischen Material des [X.] bedeckt ist.

Auch diese Maßnahme kann die erfinderische Tätigkeit und damit die Patentfähigkeit nicht begründen, weil dem Fachmann hinreichend bekannt ist, dass eine Verankerung von elastischem Material mit z. B. einem [X.] wesentlich verbessert wird, wenn der [X.] eine Oberflächenstruktur hat, die in naheliegender Weise nutförmig sein, aber auch aus Erhebungen bestehen kann.

Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hilfsantrag [X.] beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Hilfsantrag [X.] ist daher nicht gewährbar.

e) Hilfsantrag [X.]

Im Patentanspruch des Hilfsantrag [X.] ist im Vergleich zum Patentanspruch 1 des [X.] im Weiteren vorgesehen, dass der Teil des ersten Airbagmoduls oder das Lenkrad reibschlüssig über eine Presspassung mit dem Kopplungselement verbunden ist, wobei das Kopplungselement vorzugsweise zumindest ein Presselement zur Erzeugung einer Pressspannung zwischen dem Teil des ersten Airbagmoduls bzw. dem Lenkrad und dem Kopplungselement umfasst oder der Gasgenerator 97"' des ersten Airbagmoduls oder das zweite Airbagmodul reibschlüssig über eine Presspassung mit dem Kopplungselement 71"' verbunden ist, wobei das Kopplungselement 71"' vorzugsweise zumindest ein Presselement 99"' zur Erzeugung einer Pressspannung zwischen dem Gasgenerator 97"' des ersten Airbagmoduls bzw. dem zweiten Airbagmodul und dem Kopplungselement 71"' umfasst.

Eine Verbindung über eine Presspassung mit einem Kopplungselement zu verwirklichen, ist aus der [X.] weder bekannt noch sind dort Hinweise, die den Fachmann veranlassen könnten, eine derartige Festlegung von z. B. Airbagteilen vorzusehen.

Die [X.] zeigt in [X.]ur 5 zwar eine elastische Baugruppe 18, die die Form einer Haube hat, aber auch dort ist keine Offenbarung entnehmbar, die in Richtung des [X.] über Presspassungen weist.

Damit vermag der aufgezeigte Stand der Technik, insbesondere die [X.] und [X.], weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lehre gemäß dem Patentanspruch des [X.]V zu geben.

Der Patentanspruch des Hilfsantrages [X.] ist damit gewährbar.

[X.].

Die Auferlegung der Kosten für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 zu Lasten der Patentinhaberin folgt aus § 80 Abs. 1 [X.]. Grundsätzlich trägt im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] jeder Beteiligter seine Kosten selbst. Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn [X.] dies erfordern. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Patentinhaberin hat in der ersten mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015, ohne dass dies durch den Vortrag der [X.] oder einen konkreten Hinweis des erkennenden Senats veranlasst war, neue Patentansprüche gemäß einem neuen Hilfsantrag [X.] und einem neuen Hilfsantrag [X.] vorgelegt. Mit Rücksicht auf die dort vorgenommenen, zahlreichen Änderungen war es der [X.] weder zuzumuten noch möglich, sich zu diesen aus dem Stand fundiert und sachgerecht zu äußern, was die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2016 notwendig gemacht hat (vgl. [X.], 354, 355 - „Vertagung“). Es oblag der Patentinhaberin, frühzeitig prozessfördernd weitere aus ihrer Sicht brauchbare Hilfsanträge in das Verfahren einzubringen. Dies geschah offensichtlich nicht. Daher ist es billig, der Patentinhaberin insoweit die außergerichtlichen Kosten der [X.] aufzuerlegen, als diese die Durchführung der zweiten mündlichen Verhandlung verursacht hat. Im Zivilprozessrecht ist diese Billigkeitserwägung ausdrücklich in § 95 ZPO festgeschrieben, auf die über § 99 Abs. 1 [X.] auch hier zurückgegriffen werden kann.

Meta

10 W (pat) 116/14

23.06.2016

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 10 W (pat) 116/14 (REWIS RS 2016, 9379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9379

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