Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 1 StR 491/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2522

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 491/11

vom
11. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wertung des [X.], der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem gesondert verfolgten M.

gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweis-würdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in einem vom Angeklagten B.

angemieteten und von M.

gelenk-ten Pkw 27,04 kg
Haschisch mit sich, das sie
gewinnbringend an einen [X.] veräußern wollten (UA S.
6). Das Eigeninteresse des Angeklagten B.

am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von

-
3
-
M.

versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S.
5). Den Umstand, dass M.

Angeklagte B.

im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag leistete, hat das [X.] erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA S.
12).
[X.] Hebenstreit

Graf [X.]

Meta

1 StR 491/11

11.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 1 StR 491/11 (REWIS RS 2011, 2522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2522

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