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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 491/11
vom
11. Oktober
2011
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wertung des [X.], der Angeklagte habe in Mittäterschaft mit dem gesondert verfolgten M.
gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie wird von den Feststellungen und der diesen zugrunde liegenden Beweis-würdigung getragen. Nach den Feststellungen führten beide Angeklagten in einem vom Angeklagten B.
angemieteten und von M.
gelenk-ten Pkw 27,04 kg
Haschisch mit sich, das sie
gewinnbringend an einen [X.] veräußern wollten (UA S.
6). Das Eigeninteresse des Angeklagten B.
am Taterfolg ergab sich aus einem ihm für eine Tatbeteiligung von
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M.
versprochenen Schuldenerlass von mindestens 860 Euro (UA S.
5). Den Umstand, dass M.
Angeklagte B.
im Verhältnis zu diesem einen geringeren Tatbeitrag leistete, hat das [X.] erkennbar in seine Wertung einbezogen (UA S.
12).
[X.] Hebenstreit
Graf [X.]
Meta
11.10.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 1 StR 491/11 (REWIS RS 2011, 2522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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