Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, Az. 1 StR 38/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3509

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Fehlerhafter Teilfreispruch aufgrund widersprüchlicher und lückenhafter Beweiswürdigung des Erstgerichts


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. August 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren zwölf Fällen hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen diesen Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 6. Januar 2010 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, in 17 Fällen dadurch Umsatzsteuer hinterzogen zu haben, dass er für sechs von ihm geleitete Unternehmen mit Sitz in [X.], [X.], [X.] und [X.] für die Jahre 2002 bis 2005 vorsätzlich keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben habe. Hierzu sei er aber verpflichtet gewesen, weil er über diese Firmen an [X.] Landwirte und Winzer, die umsatzsteuerlich von der Pauschalregelung des § 24 UStG Gebrauch gemacht haben, Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln ausgeführt habe. Die Lieferungen seien für ihn in [X.] steuerpflichtig gewesen.

3

2. Nach den Feststellungen des [X.]s lieferte der Angeklagte in den Jahren 2002 bis 2005 als alleinverantwortlich Handelnder mehrerer Gesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten der [X.] als [X.] ihren Sitz hatten und lediglich in [X.], [X.] und [X.] Lagerräumlichkeiten unterhielten, Pflanzenschutzmittel an [X.] Landwirte und Winzer. Die Empfänger wurden als Betreiber landwirtschaftlicher Betriebe umsatzsteuerlich nach § 24 UStG besteuert. Die den Lieferungen zugrunde liegenden Bestellungen erfolgten zumeist über Sammelbesteller für Einkaufsgemeinschaften, die vom Angeklagten Bestellscheine mit angefügten „[X.]“ erhalten hatten. Hinsichtlich der Art und Menge der Beladung sowie des [X.]punkts der Auslieferung wurden die Speditionen allein vom Angeklagten angewiesen, die Landwirte bzw. Sammelbesteller teilten allein die Abladestelle in [X.] mit.

4

Das [X.] ist der Ansicht, die Lieferungen hätten der [X.]n Umsatzbesteuerung unterlegen, weil es sich um [X.] gehandelt habe und deshalb der Ort der Lieferung gemäß § 3c UStG [X.]eils in [X.] gelegen habe. Der Angeklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, für die von ihm geleiteten Firmen in der Bundesrepublik [X.] Umsatzsteuererklärungen abzugeben, was er pflichtwidrig unterlassen habe.

5

Das [X.] hat sich die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte bis zu einer Befragung durch die [X.] Steuerfahndung im Oktober oder November 2005 davon ausgegangen ist, die von ihm getätigten Geschäfte unterlägen nicht der Umsatzsteuer ([X.]). Es hat den Angeklagten daher - nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich zweier Fälle - nur wegen dreier [X.] begangener Taten der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für das [X.] wegen Steuerhinterziehung verurteilt (Fälle 4, 14, und 17 der Anklageschrift). Der Angeklagte war insoweit geständig ([X.]). Vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren zwölf Fällen hat das [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, es konnte sich insoweit von einem [X.] des Angeklagten nicht überzeugen. Dem Angeklagten sei für die [X.] vor dem Erscheinen der [X.]n Steuerfahnder bei ihm im [X.] nicht nachzuweisen gewesen, gewusst zu haben, dass bei dem von ihm gewählten Geschäftsmodell eine Steuerpflicht nach [X.]m Umsatzsteuerrecht eintritt. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kenne § 370 [X.] nicht ([X.] 41).

II.

6

Der Teilfreispruch wegen Annahme eines Tatumstandsirrtums hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen beruhen die deswegen ebenfalls aufzuhebenden Feststellungen zum Tatvorsatz auf einer in sich widersprüchlichen sowie lückenhaften und damit nicht tragfähigen Beweiswürdigung (a). Zum anderen hat das [X.] nicht geprüft, ob sich der Angeklagte zumindest einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ [X.]) schuldig gemacht hat, was einem Freispruch entgegenstehen würde (b). Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer tatrichterlicher Prüfung auf der Grundlage diesbezüglich insgesamt neu zu treffender Feststellungen.

7

a) Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

aa) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner [X.]chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 16. Dezember 2009 - 1 [X.] Rn. 18, [X.], 866; vom 11. September 2007 - 5 [X.], [X.], 22, 24; vom 6. September 2006 - 5 [X.], [X.], 18, 19; [X.]. mwN).

9

bb) Derartige Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegen hier vor; die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite können daher keinen Bestand haben.

(1) Die Beweiswürdigung ist in sich widersprüchlich. Sie setzt sich hinsichtlich des freisprechenden Teils des Urteils in Widerspruch zu den die Verurteilung betreffenden Feststellungen.

Das [X.] hat als gegen einen Tatvorsatz des Angeklagten sprechenden Umstand gewertet, dass er seine geschäftliche Tätigkeit nicht verheimlicht, sondern Rechnungen mit ausländischer Umsatzsteuer erstellt habe ([X.] 39). Weiter hat es ausgeführt, die Tatsache, dass der Angeklagte die angefallenen ausländischen Umsatzsteuern in seinen Rechnungen aufgeführt und „wohl“ im Ausland erklärt und abgeführt habe, sei ein Indiz dafür, dass ihm die Steuerbarkeit der Umsätze nach [X.]m Umsatzsteuerrecht nicht bewusst gewesen sei ([X.] 40). Diese Wertungen lassen sich nicht mit den - im Rahmen der Verurteilung strafschärfend gewerteten ([X.] 34) - Feststellungen vereinbaren, dass der Angeklagte ab dem [X.], in dem er von der [X.]n Steuerfahndung aufgesucht worden war, „die zuvor aufgebauten Unternehmensstrukturen fortgeführt und somit im Ergebnis ein aufwendiges Täuschungssystem genutzt“ habe. Durch die [X.] nach [X.], die fortgesetzte Einschaltung von Firmen in [X.], [X.] und [X.] und die Gründung von Zwischenlagern in [X.] habe er insbesondere „hinsichtlich der Lieferwege und der Umsatzermittlung einen schwer aufklärbaren Sachverhalt geschaffen“ ([X.] 34). War das Gesamtsystem aber schon vor dem Erscheinen der Steuerfahnder auf Täuschung angelegt, dann konnte die Ausstellung von Rechnungen mit gegenüber dem [X.]n Steuersatz zum Teil deutlich niedrigeren ausländischen Umsatzsteuersätzen zwischen drei und zwölf Prozent ([X.] 9) kein Indiz für eine beabsichtigte Steuerehrlichkeit des Angeklagten sein.

(2) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Denn das [X.] hat wesentliche, den Urteilsfeststellungen zu entnehmende belastende Umstände nicht in die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite eingestellt.

Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der [X.]eiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. [X.], Urteile vom 6. September 2006 - 5 [X.], [X.], 18, 19 und vom 22. August 2002 - 5 [X.], [X.], 430 mwN).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des [X.]s nicht gerecht. Sie ist lückenhaft, weil sie sich mit wesentlichen, den Angeklagten belastenden Umständen nicht auseinandersetzt, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1986 - 3 StR 500/86, [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Zu einer umfassenden Gesamtwürdigung aller den Angeklagten be- und entlastenden Umstände hätte sich das [X.] hier schon deshalb gedrängt sehen müssen, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen noch nach entsprechenden Hinweisen der [X.]n Steuerfahndung auf die in [X.] bestehende Steuerpflicht das bisherige System der Vermeidung der Besteuerung in [X.] unverändert fortsetzte.

Das [X.] hätte - worauf der [X.] bereits in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - auch in die Gesamtwürdigung einbeziehen müssen, dass der Angeklagte den steuerlich bedeutsamen Ort der Lieferung in seinen Rechnungen jedenfalls teilweise absichtlich falsch deklariert hat, was für eine bewusste Täuschung der Finanzbehörden spricht. So hat der Angeklagte auch die Lieferungen seiner [X.] Firmen als Abholgeschäfte mit dem Umsatzsteuersatz von drei Prozent deklariert ([X.] 9 f.), obwohl er nach den Feststellungen in [X.] gar kein Warenlager unterhielt ([X.] 4, 38) und die Kunden selbst bei der Bestellung keinen Kontakt nach [X.] hatten ([X.] 32). Dieser primär den Fall 15 der Urteilsgründe betreffende Umstand der Ausstellung falscher Rechnungen war auch für die Vorsatzfrage hinsichtlich der Tatvorwürfe betreffend die Jahre 2002 bis 2004 von erheblicher Bedeutung.

b) Der Teilfreispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das [X.] nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten nicht zumindest den [X.] der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ [X.]) verwirklicht hat. § [X.] wirkt in solchen Fällen wie ein Auffangtatbestand ([X.], Beschluss vom 13. Januar 1988 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 378 Leichtfertigkeit 1; [X.], Urteil vom 23. Februar 2000 - 5 StR 570/99, [X.], 320, 321; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 [X.] Rn. 39 ff., [X.], 866).

Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer [X.] lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm aufdrängen musste, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird ([X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 aaO Rn. 40).

Jeder Steuerpflichtige muss sich über diejenigen steuerlichen Pflichten unterrichten, die ihn im Rahmen seines Lebenskreises treffen. Dies gilt in besonderem Maße in Bezug auf solche steuerrechtlichen Pflichten, die aus der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit erwachsen. Bei [X.] sind deshalb jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen an die Erkundigungspflichten zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - [X.]/07 mwN, [X.]E 225, 1). In Zweifelsfällen hat er von sachkundiger Seite Rat einzuholen (vgl. dazu auch [X.] in [X.]/Gast/[X.], Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § [X.] Rn. 39 mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn er die erkannte Steuerpflichtigkeit eines Geschäfts durch eine modifizierte Gestaltung des Geschäfts zu vermeiden sucht (zu den Erkundigungspflichten vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § [X.] Rn. 28 ff.). Zudem ist es Steuerpflichtigen regelmäßig möglich und zumutbar, offene Rechtsfragen nach Aufdeckung des vollständigen und wahren Sachverhalts im Besteuerungsverfahren zu klären (vgl. [X.] - Kammer - Beschlüsse vom 16. Juni 2011 - 2 BvR 542/09 und vom 29. April 2010 - 2 BvR 871/04, 2 [X.], [X.], 396, 404, [X.]. mwN).

Im vorliegenden Fall war deshalb in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte für sechs Unternehmen als alleinverantwortlich Handelnder tätig war, die [X.]eils in großem Umfang grenzüberschreitenden Handel mit Pflanzenschutzmitteln an Landwirte und Winzer durchführten. Er hatte erkannt, dass die Durchführung der von ihm geplanten Lieferungen als „[X.]“ zu einer Steuerpflicht in [X.] führen würde und wählte deswegen eine Geschäftsabwicklung, die nach seiner Wertung als „Abholgeschäfte“ im Empfängerstaat [X.] nicht steuerbar waren. Ob er hierbei Rechtsrat eingeholt hatte, hat das [X.] nicht festgestellt.

III.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die subjektive Tatseite auf Folgendes hin:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 1953 - 5 StR 342/53, [X.]St 5, 90, 91 f.; [X.], Urteil vom 5. März 1986 - 2 [X.], [X.], 174; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 [X.] Rn. 37, [X.], 866; [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4, 5). Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedarf es dabei keiner Absicht oder eines direkten [X.]es; es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Der [X.] setzt deshalb weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 [X.] Rn. 37, [X.], 866; zu strenge Anforderungen [X.], Beschluss vom 15. Februar 2011 - 4 [X.] 167/10 mit [X.]. [X.], [X.] 2011, 235).

2. Hat der Steuerpflichtige irrtümlich angenommen, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB).

3. Ob dies auch dann gilt, wenn der Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruchs allein auf einer Fehlvorstellung über die Reichweite steuerlicher Normen - hier etwa des § 3c UStG über den Ort der Lieferung in besonderen Fällen - beruht, oder ob dann vielmehr ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gegeben ist, wird in der neueren Literatur teilweise in Frage gestellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 369 [X.] Rn. 28 mwN; vgl. zum Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB auch [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 [X.], [X.], 337).

4. Der Senat braucht diese Frage hier nicht zu entscheiden, denn sie stellt sich erst dann, wenn ein rechtserheblicher Irrtum über das Bestehen eines Steueranspruchs festgestellt ist. Ein solcher Irrtum liegt aber dann nicht vor, wenn der Erklärungspflichtige hinsichtlich der Verkürzung eines Steueranspruchs mit Eventualvorsatz handelt. Bei der Klärung der Frage, ob ein solcher Irrtum bestanden hat, ist Folgendes zu beachten:

a) Die bloße Berufung eines Angeklagten auf einen derartigen Irrtum nötigt das Tatgericht nicht, einen solchen Irrtum als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren. Denn es ist weder im Hinblick auf den [X.] noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Umstände oder Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen - außer der bloßen Behauptung des Angeklagten - keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 18. August 2009 - 1 [X.], [X.], 85).

b) Ein Tatumstandsirrtum scheidet bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Übrigen dann aus, wenn der Täter es für möglich hält, dass er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt werden oder dass er oder ein anderer nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Weitergehende Einschränkungen der Annahme eines Eventualvorsatzes ergeben sich auch nicht aus der voluntativen Seite des Vorsatzes. Ob der Täter will, dass ein Steueranspruch besteht, ist für den [X.] bedeutungslos. Es kommt insoweit allein auf die Vorstellung des [X.] an, ob ein solcher Steueranspruch besteht oder nicht. Hält er die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er mit bedingtem Tatvorsatz.

Ob ein Angeklagter das Bestehen eines Steueranspruchs für möglich gehalten hat, muss vom Tatgericht im Rahmen der Beweiswürdigung geklärt werden. Dabei hat das Gericht bei Kaufleuten deren Umgang mit den in ihrem Gewerbe bestehenden Erkundigungspflichten in die Würdigung einzubeziehen. Informiert sich [X.] über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten nicht, kann dies auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten hindeuten. Dasselbe gilt, wenn es ein Steuerpflichtiger unterlässt, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen. Auch in Fällen, in denen ein nicht steuerlich sachkundiger Steuerpflichtiger eine von ihm für möglich gehaltene Steuerpflicht dadurch vermeiden will, dass er von der üblichen Geschäftsabwicklung abweichende Vertragskonstruktionen oder Geschäftsabläufe wählt, kann es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung sprechen, wenn er keinen zuverlässigen Rechtsrat einholt, sondern allein von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht. Dies gilt nicht nur bei rechtlich schwierigen oder ungewöhnlichen Inlandsgeschäften, sondern gerade auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen.

5. Im vorliegenden Fall wird es daher für die Frage des Tatvorsatzes darauf ankommen, ob der Angeklagte eine Steuerentstehung in [X.] für möglich erachtet hat. Im Hinblick darauf, dass er - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - gerade zur Vermeidung einer Besteuerung in [X.] zugunsten der Anwendung niedrigerer ausländischer Steuersätze die bei [X.]n übliche Geschäftsabwicklung verändert hat, wird dabei der Frage, ob er sachkundigen Rechtsrat eingeholt hat, besondere Bedeutung zukommen. Dasselbe gilt, wenn das neue Tatgericht wieder zu entsprechenden Feststellungen gelangen sollte, für den Umstand, dass der Angeklagte die [X.]n Steuerfahndungsbeamten gebeten hat, die [X.]n Finanzbehörden nicht zu informieren ([X.] 13).

6. Sollte das neue Tatgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme und Beweiswürdigung bezogen auf die Fälligkeitszeitpunkte für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen wieder zur Annahme eines vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtums des Angeklagten gelangen, wird es die Prüfung einer Unterlassenstrafbarkeit auch darauf zu erstrecken haben, ob der Irrtum noch vor Wegfall der Erklärungspflicht, insbesondere vor Eintritt der steuerlichen Festsetzungsverjährung wieder entfallen ist. Bedeutung könnte insoweit dem Umstand zukommen, dass der Angeklagte - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - von der [X.]n Steuerfahndung auf die Bedenken gegen seine steuerliche Behandlung der Lieferungen nach [X.] hingewiesen wurde ([X.] 13).

Ri[X.] Hebenstreit befindet
sich in Urlaub und ist deshalb
an der Unterschrift gehindert.

Nack     

Wahl     

Nack

Jäger     

Sander     

Meta

1 StR 38/11

08.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 2. August 2010, Az: 4 KLs 2050 Js 79468/06, Urteil

§ 378 AO, § 3c UStG, § 24 UStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, Az. 1 StR 38/11 (REWIS RS 2011, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3509

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