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Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Klärung der verfassungrechtlichen Fragen in weitgehend inhaltsgleichem Verfahren (hier: 1 BvR 1586/14)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Regelungen zur [X.] ([X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]). Es besteht kein Rechtschutzbedürfnis mehr (zum Zeitpunkt [X.] 33, 247 <253>; 50, 244 <247>), weil in einem weiteren, auch im Vorbringen weithin inhaltsgleichen Verfahren zur [X.] der [X.] die Vereinbarkeit der auch hier angegriffenen Normen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG festgestellt worden ist ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Februar 2020 - 1 BvR 1586/14 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.02.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 BVerfGG, § 16 Abs 3 S 2 Nr 15 HG BW vom 01.04.2014, § 18a HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 2 S 3 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 2 S 4 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 2 S 5 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 2 S 6 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 3 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 5 S 1 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 5 S 2 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 5 S 3 HG BW vom 07.03.2018, § 18 Abs 5 S 4 HG BW vom 07.03.2018
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.02.2020, Az. 1 BvR 207/19 (REWIS RS 2020, 2691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2691
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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