Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2010, Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2010, 1803

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Beschwerdebefugnis - Belastung mit Erbschaftssteuer betrifft Erblasser nicht selbst - zudem keine Beeinträchtigung der Testierfreiheit


Gründe

1

Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 [X.] - jeweils in der Fassung des [X.] ([X.] - ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, [X.]).

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin zu 1) bewohnt gemeinsam mit ihrem Neffen ein Zweifamilienhaus. Das Haus hat nach Angaben der Beschwerdeführerin heute einen Verkehrswert von ca. 175.000 €. Daneben verfügt sie noch über ein kleines Barvermögen. In ihrem Testament hat die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Neffen zum Alleinerben eingesetzt.

3

2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er betreibt als Mehrheitsgesellschafter einen mittelständischen Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer GmbH. In dem Unternehmen sind 35 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Betriebsvermögen beläuft sich nach den Angaben des Beschwerdeführers auf 23 Millionen €. Das Unternehmen soll von den drei Söhnen fortgeführt werden, die bereits heute in dem Betrieb mitarbeiten. Zu dem Vermögen des Beschwerdeführers gehören ferner ein selbstgenutztes Familienheim mit einer Wohn- und Nutzfläche von ca. 300 qm und einem Verkehrswert von geschätzt 1,0 Millionen € sowie weiteres Vermögen in Höhe von 4,5 Millionen €.

4

3. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist unverheiratet und kinderlos. Ihr Vermögen besteht nach ihren Angaben aus mehreren Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die Immobilien haben nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu 3) einen Verkehrswert von ca. 4,6 Millionen €. Die jährlichen Erträge betragen allerdings lediglich 56.000 €. Das Vermögen sollen einmal die Neffen und Nichten erben.

II.

5

Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen Vorschriften des [X.] selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 [X.] verletzt zu sein.

6

1. Ihre unmittelbar gegen das [X.] gerichteten Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Sie machten die Verletzung der genannten Grundrechte nicht als potentielle Erben, sondern als Erblasser geltend. Wirtschaftlich betrachtet, schmälere die Erbschaftsteuer das vererbbare Vermögen. Die Erbschaftsteuer setze einen erheblichen finanziellen Anreiz, eine Gestaltung der persönlichen Vermögensverhältnisse und eine Regelung des Erbfalls vorzunehmen, mit denen die Minderung des zu vererbenden Vermögens möglichst vermieden werde. Dass die Erbschaftsteuer rechtstechnisch erst nach dem Tode und mit dem Erwerb des Vermögens durch den Erben entstehe und somit rechtlich nicht das Vermögen des noch lebenden Erblassers, sondern erst das Vermögen des Erben mindere, könne dem nicht entgegengehalten werden. Denn der Umfang der Beeinträchtigung des Erbrechts hänge nicht davon ab, ob der Gesetzgeber sich für eine Nachlasssteuer oder für eine Erbanfallsteuer entscheide. In beiden Fällen werde der Wert des Nachlasses um den Betrag der Erbschaftsteuer gemindert. Die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen beeinflussten sie daher erheblich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit. Art. 14 Abs. 1 [X.] schütze aber sowohl das Recht des Erblassers zu vererben als auch das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Sie seien daher in ihrer Funktion als Erblasser unmittelbar durch das Gesetz in ihren Grundrechten betroffen und hätten keine andere Rechtsschutzmöglichkeit als die Verfassungsbeschwerde.

7

2. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch begründet.

8

a) Die geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigungen ließen sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das [X.] formell verfassungswidrig sei. Dem [X.] fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Fortgeltungsregelung nach Art. 125a Abs. 2 [X.] gebe für eine so weit reichende Reform wie die mit dem [X.] erfolgte Neustrukturierung des Systems der Erbschaftsteuer keine Grundlage. Die Voraussetzungen des danach an[X.]dbaren Art. 72 Abs. 2 [X.] seien nicht erfüllt.

9

Außerdem sei das [X.] nicht gemäß Art. 78 [X.] zustande gekommen. Der [X.]esrat habe nicht wirksam zugestimmt. Ohne die Ja-Stimmen des [X.] habe die erforderliche Stimmenmehrheit gefehlt. Die [X.]esratsmitglieder des [X.] seien jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, entweder der Abstimmung fernzubleiben oder sich der Stimme zu enthalten. Denn als Angehörige einer geschäftsführenden Regierung habe ihnen die [X.] Legitimation gefehlt.

b) Auch materiellrechtlich ließen sich die gerügten Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht rechtfertigen. Die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sei gleichheitswidrig. Durch die Kombination des persönlichen Freibetrags ([[X.]-30f1-4e29-8c8f-2356ca94c38e]§ 16 Abs. 1 [X.][/ref]) mit der Steuerfreistellung selbstgenutzten Wohnungseigentums (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c [X.]) werde sonstiges Vermögen gegenüber Wohnungseigentum ungerechtfertigt benachteiligt. Es lasse sich auch nicht rechtfertigen, dass die Steuerfreistellung bei der Vererbung von selbstgenutzten Familienheimen auf Kinder von einer Wohnflächenbegrenzung auf 200 m

Die Regelungen über die Verschonung des Betriebsvermögens wirkten sich unmittelbar auf die unternehmerische Führung des [X.]und das Treffen strategischer Unternehmensentscheidungen mittelständischer Unternehmer aus. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern. Bei den Beschwerdeführern zu 2) und 3) werde daher auch die Freiheit der unternehmerischen Betätigung nach [[X.]-343d-44a6-b6fc-03d52dbf63fb]Art. 12 Abs. 1 [X.]] verletzt.

III.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind. Sie lassen die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue [X.] nicht hinreichend erkennen.

1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen die ein Rechtsweg nicht offen steht, so muss sie binnen einen Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 [X.]). Zudem muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. [X.] 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; stRspr).

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist ([X.] 108, 370 <384>). Das ist in erster Linie dann der Fall, [X.]n er Adressat der angegriffenen Maßnahme der öffentlichen Gewalt ist ([X.] 97, 157 <164>; 102, 197 <206 f.>; 108, 370 <384>). Dies gilt nicht nur bei Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen, sondern auch bei Gesetzen ([X.] 108, 370 <384>; 110, 141 <151>). Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings auch dann gegeben, [X.]n das [X.] gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der [X.]des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss jedoch eine rechtliche Betroffenheit vorliegen. Eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer bloßen Reflexwirkung reicht nicht ([X.] 13, 230 <232 f.>; 78, 350 <354>; 108, 370 <384>). Die an einen Dritten gerichtete Norm muss darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern (vgl. [X.] 79, 1 <15>), das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen (vgl. [X.] 6, 273 <277>; 34, 81 <97>; 51, 386 <395>; 78, 350 <354>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 77, 80).

2. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer als Erblasser durch die Erbschaftsteuer in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt [X.]) selbst, betroffen sind.

a) Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet (vgl. § 10 [X.]). Sie besteuert die Bereicherung des Erben (vgl. [X.] 117, 1 <2>) und erfasst dessen erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit. Nicht [X.] ist der Nachlass als solcher (vgl. zum Charakter der Erbschaftsteuer u.a. [X.], in: [X.], Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 13 Rn. 102 ff. m.w.[X.]). Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser.

Gleichwohl kann auch eine als Bereicherungssteuer ausgestaltete, ausschließlich an den Erben gerichtete Erbschaftsteuer auf das Recht des Erblassers, zu vererben, einwirken und insbesondere seine Testierfreiheit berühren. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts erstreckt sich der personale Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.] gerade, [X.]n nicht sogar in erster Linie auf den Erblasser (vgl. u.a. [X.] 91, 346 <358>). Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung (vgl. [X.] 83, 201 <208>) mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. [X.] 93, 165 <174>). In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.], soweit er den Erblasser betrifft, das Recht zu vererben. [X.] Element dieses Rechts ist die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus (vgl. [X.] 67, 329 <341>; 91, 346 <358>); das Recht des Erblassers wird durch seine Testierfreiheit geschützt (vgl. [X.] 93, 165 <174>; 97, 1 <6>). Diese Testierfreiheit darf auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden (vgl. Papier, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 14 Rn. 304 ). Die Steuerbelastung darf das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen (vgl. [X.] 93, 165 <172>).

Unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch rechtlich erheblicher Weise nachteilig auch auf die Testierfreiheit des Erblassers einwirkt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Ansonsten könnte jedermann zu jeder Zeit als potentieller Erblasser unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Erbschaftsteuerrechts erheben. Dies würde den oben wiedergegebenen allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen nicht gerecht, die dem Einzelnen in aller Regel nur unter engen Voraussetzungen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz eröffnen. Eine hinreichende Selbstbetroffenheit des Erblassers durch bestimmte Regelungen des [X.]es kann daher jedenfalls dann nicht angenommen werden, [X.]n die beanstandete Norm den Erblasser nicht in einer vernünftigerweise konkret anstehenden Entscheidungssituation zu bestimmten Dispositionen im Rahmen seiner Testierfreiheit veranlasst und er nicht plausibel dartun kann, dass er diese ansonsten nicht oder wesentlich anders getroffen hätte, weil er in einer der ernsthaft in Betracht kommenden Entscheidungsalternativen eine gravierend höhere Besteuerung des Erbes zu erwarten hätte.

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Sie legen nicht in einer den Begründungserfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Weise dar, dass eine hinreichend enge Beziehung zwischen den von ihnen geltend gemachten [X.] und den angefochtenen Vorschriften besteht, insbesondere dass in ihre Testierfreiheit in einer Weise eingegriffen wird, die eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit zu begründen vermag.

aa) Die Testierfreiheit des Erblassers bleibt in rechtlicher Hinsicht durch die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung völlig unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, [X.] sie wollen, und frei über die Zu[X.]dung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Eine Beschränkung der Testierfreiheit wird durch das Erbschaftsteuerrecht auch nicht intendiert. Das Erbschaftsteuerrecht bezweckt in erster Linie die Erzielung von Einnahmen. Die Neuregelung soll zudem besonders nahe Angehörige besser stellen (BTDrucks 16/7918, [X.], [X.]); damit trägt sie den Anforderungen des Familienprinzips aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 [X.] Rechnung (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, [X.], [X.]721 <1725>). Demgegenüber zielen die betreffenden Regelungen nicht darauf ab, Erblasser dazu zu bewegen, anstelle von Fremden oder entfernteren Angehörigen nahe Angehörige als Erben einzusetzen. Letztere werden vielmehr ergänzend durch das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt.

bb) Zudem tragen die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle [X.] der Erbschaftsteuer berufen, sind ihre Ausführungen nicht hinreichend konkret. So tragen die Beschwerdeführer noch nicht einmal substantiiert vor, bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer auch in anderer Weise testieren zu wollen. Aus ihren Verfassungsbeschwerden kann auch nicht hinreichend klar erkannt werden, wer überhaupt Erbe werden wird und mit welchen Werten der Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen wird. So können die Beschwerdeführer ihre letztwilligen Verfügungen noch zu Lebzeiten jederzeit einseitig ändern. Zivilrechtlich bindende Verfügungen wie etwa einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben sie nach ihrem Vortrag nicht getroffen. Schließlich ist bei der Begründung der Selbstbetroffenheit in den Blick zu nehmen, dass die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn die Erben können vorversterben, das Erbe (zum Beispiel zugunsten anderer Erben, die an ihre Stelle treten) ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.

Letztlich haben die Beschwerdeführer daher nur eine mittelbar-faktische Betroffenheit, nicht aber eine direkte rechtliche Betroffenheit durch das Erbschaft- steuerrecht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09

30.10.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG vom 24.12.2008, § 92 BVerfGG vom 24.12.2008, § 93 Abs 3 BVerfGG vom 24.12.2008, § 13a Abs 1 S 2 ErbStG vom 24.12.2008, § 13a Abs 1 S 5 ErbStG vom 24.12.2008, § 13 Abs 1 Nr 4b ErbStG vom 24.12.2008, § 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG vom 24.12.2008, § 16 Abs 1 ErbStG vom 24.12.2008, § 19 Abs 1 ErbStG vom 24.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2010, Az. 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09 (REWIS RS 2010, 1803)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1803

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