Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 244/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 208

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 244/02

Verkündet am:

15. Dezember 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der [X.]n mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine höhere Zusatzversorgungsrente.

Der am 4. September 1934 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. September 1997 (351 Monate) im öffentlichen Dienst und zuvor vom 29. August 1949 bis zum 30. Juni 1968 (226 Monate) außer-halb des öffentlichen Dienstes jeweils sozialversicherungspflichtig be-schäftigt. Seit 1. Oktober 1997 bezieht er zum einen von der [X.], zum andern von der [X.]n [X.] als Versorgungsrente (§§ 40 Abs. 4, 44 [X.]; im folgenden Zusatzversorgungsrente). - 3 -

Die Sozialversicherungsrente des [X.] errechnet sich aus 60,0762 Entgeltpunkten (EP), von denen 38,7998 EP auf die Beschäfti-gungszeit im öffentlichen Dienst und 21,2764 EP auf sogenannte [X.] entfallen. Sie belief sich am 1. Januar 2001 auf monatlich 2.918,30 DM (brutto).

Die Zusatzversorgungsrente des [X.] betrug am 1. Januar 2001 monatlich 554,19 DM (brutto). Bei der Renten(neu)berechnung zum 1. Januar 2001 legte die [X.] eine gesamtversorgungsfähige [X.] von 464 Monaten (39 Jahren) zugrunde (351 Umlagemonate gem. §§ 42 Abs. 1, 29 Abs. 10 [X.] und 113 Monate hälftige Vordienstzeiten gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.]). Weiter ging die [X.] beim Bruttoversorgungssatz vom Höchstsatz von 75% (§ 41 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und beim [X.] ebenfalls vom Höchstsatz von 91,75% (§ 41 Abs. 2b Satz 1 [X.]) aus. Damit gelangte sie zu einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt (§ 43 [X.]) von 5.616,16 DM, errechnete ein fiktives Nettoarbeitsentgelt (§ 41 Abs. 2c [X.]) von 3.782,04 DM und eine Gesamtversorgung (§ 41 Abs. 1, 2, 2a und 2b [X.]) von 3.470,02 DM (3.782,04 DM x 91,75%).

Der Kläger wendet hiergegen nichts ein, insbesondere begehrt er nicht die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten, weil sie auch nach seiner Ansicht nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung führen könnte. Er meint jedoch, daß der satzungsrechtlich vorgesehene, ihm als Zusatzversorgungsrente nur die Mindestversorgungsrente (§§ 40 Abs. 4, 44 [X.]) von monatlich 554,19 DM brutto belassende Abzug der Sozialversicherungsrente in voller Höhe von der Gesamtversorgung - 4 -

(3.470,02 DM - 2.918,30 DM) rechtswidrig sei, weil die zugrunde liegen-den Satzungsbestimmungen der §§ 40 ff. [X.] eine ihn und die von ihm repräsentierte Gruppe der langjährig Versicherten mit erheblichen Vorversicherungszeiten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten (§§ 9 Abs. 1 [X.], 242 BGB) und im Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - [X.], 835, nach welcher es nicht angehe, einen Versicherten mit [X.] schlechter zu stellen als einen Arbeitnehmer, der vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, könne unter Respektierung der Grundentschei-dung des [X.], Vordienstzeiten hälftig zu berücksichtigen, in verfassungskonformer Weise nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der auf Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst entfallende Teil der Sozialversicherungsrente mit 38,7998 EP in vollem Umfang, der auf Vordienstzeiten entfallende Teil mit 21,2764 EP hingegen nur zur Hälfte, d.h. mit 10,6382 EP auf die Gesamtversorgung angerechnet werde. Die [X.] sei deshalb verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 [X.] unter Zugrundelegung einer gesamtversor-gungsfähigen [X.] von 464 Monaten und einer anzurechnenden Sozial-versicherungsrente aus lediglich 49,4380 EP (38,7998 EP + 10,6382 EP) zu gewähren, wodurch sich die monatliche Zusatzversorgungsrente des [X.] von 554,19 DM auf 1.068,49 DM brutto erhöhe.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision [X.] der Kläger sein Begehren weiter.

- 5 -

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht sieht für das Begehren des [X.] keine Grundlage in der Satzung der [X.]n. Es könne offenbleiben, ob der Kläger von der Entscheidung des [X.] vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - [X.], 835 unmittelbar betroffen sei. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte und von einer die Lei-stungsansprüche des [X.] betreffenden Unwirksamkeit der Regelung zur Halbanrechnung in § 42 Abs. 2 [X.] auszugehen wäre, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom [X.] im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen [X.] geschlossen werden könne. Die [X.] könne ihr [X.] nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozi-alpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompro-mißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-punkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die geforderten zu-sätzlichen Leistungen seien, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die [X.] abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschütterten die [X.] in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Für eine zu einer Leistungserhöhung für die [X.] führende, ergänzende Auslegung der bisherigen Satzung der [X.]n bleibe darüber hinaus auch deshalb kein Raum, weil die [X.] im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom 1. März 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des - 6 -

31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein an dem Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt hätten und sich die ordentlichen Gerichte über diese Grundentscheidung nicht hinwegsetzen könnten.

I[X.] Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

1. Am 19. September 2002 hat die [X.] ihre Satzung mit [X.] vom 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 [X.] n.F. werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 [X.] n.F. vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte, lediglich hälftige Anrechnung des auf Vordienstzeiten entfallenden Teils seiner Sozialversicherungs-rente auf die Gesamtversorgung ist nach wie vor nicht vorgesehen.

2. a) Das [X.] hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der [X.]n erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt [X.], nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von [X.]en vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen [X.] andererseits gewandt hatte, hat das [X.] die - 7 -

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa [X.] zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der [X.] sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, [X.] davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das [X.] feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark [X.] Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des [X.] allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden.

b) Dieser Beschluß des [X.] mag bei dem Kläger die Erwartung geweckt haben, ihm stehe vom [X.] an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei weiterhin hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeiten, aber nur noch hälftiger Anrechnung des aus [X.] resultierenden Teils der Sozialversicherungsrente auf die nach der Satzung der [X.]n ermittelte Gesamtversorgung ergeben - 8 -

würde. Er gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengeneratio-nen, für die die angegriffene Vollanrechnung der [X.] bei lediglich hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach Auf-fassung des [X.] nicht mehr hinnehmbar ist. Er bezieht bereits seit 1. Oktober 1997 eine Zusatzversorgungsrente von der [X.]n. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Vollanrechnung der Sozialversicherungsrente bei lediglich hälftiger Be-rücksichtigung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.

c) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - [X.], 183) angenommen hat, verstößt die An-wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 [X.] bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 [X.], 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des [X.]s zur Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen [X.] trotz der Kritik der [X.]n in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, [X.], 337 ff.). Denn mit dem [X.] ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der hier streitigen Be-rechnung der Zusatzversorgungsrente eine Ungleichbehandlung gegen-über denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung [X.] im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger - 9 -

geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

3. Im übrigen greifen die vom Kläger hier gegen die volle Anrech-nung seiner Sozialversicherungsrente auf die ihm nach der alten Fas-sung der Satzung der [X.]n zustehende Gesamtversorgung vorge-tragenen Bedenken nicht durch.

a) Daß sich die Zusatzversorgung der [X.]n auf eine Aufstok-kung der (vollen) gesetzlichen Rente bis zu einer der Beamtenversor-gung vergleichbaren Gesamtversorgung beschränkt (§ 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a [X.]), gehört zu dem einer Inhaltskontrolle von [X.] entzogenen Bereich der Leistungsbeschreibung ([X.], 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]). Mehr als eine solche Aufstockung hat die [X.] nicht versprochen; sie zahlt jedoch mindestens eine (nicht mehr am [X.] ausgerichtete) [X.] gemäß § 44 [X.] als versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter I[X.]).

b) Zwar trifft es zu, daß der Kläger als langjährig Versicherter ei-nerseits den höchstmöglichen Gesamtversorgungssatz der [X.]n [X.] hat und andererseits wegen der erheblichen Dauer (fast 19 Jahre) seiner schon vor Beginn der Versicherung bei der [X.]n zurückge-legten, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Tätigkeit eine verhältnismäßig hohe Sozialversicherungsrente erhält. Die - 10 -

[X.] zahlt ihm nicht die verbleibende Differenz (3.470,02 DM - 2.918,30 DM = 551,72 DM), sondern gemäß § 40 Abs. 4 i.V. mit § 44 [X.] immerhin als Mindestversorgungsrente die [X.] in Höhe von (brutto) 554,19 DM. Soweit der Kläger geltend macht, er stehe schlechter als ein Versicherter ohne Vordienstzeiten, trifft dies nicht zu. Die Gesamtversorgung, von der die [X.] bei ihrer Berech-nung ausgeht (3.470 DM), wäre für einen solchen Versicherten auch nicht höher; nicht anders als beim Kläger müsste die [X.] davon die volle Sozialversicherungsrente abziehen. Wenn der zum Vergleich [X.] Versicherte ohne Vordienstzeiten allerdings länger als der Kläger bei der [X.]n versichert gewesen wäre, würde sich die ihm als Mindestversorgung zustehende [X.] der [X.]n gegenüber der dem Kläger gezahlten [X.] erhöhen. Das liegt indessen allein daran, daß in einem solchen Falle über längere [X.] hinweg Umlagen und Beiträge an die [X.] gezahlt worden sind. Dem steht jedoch gegenüber, daß auch der Kläger in seinen fast 19 Vor-dienstjahren außerhalb des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit gehabt hätte, sich mit Beiträgen eine weitere Zusatzversorgung aufzubauen. Danach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger gleichheitswidrig benachtei-ligt würde.

c) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der [X.] richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das [X.] von der [X.]n in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisier-- 11 -

ten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 [X.] n.F. erhält, wirt-schaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Die vom [X.] im Beschluß vom 22. März 2000 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 244/02

15.12.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 244/02 (REWIS RS 2004, 208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 208

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