Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. II ZR 294/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4759

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[X.]/01vom2. Februar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 554 b a.[X.] Nichtannahmebeschluß des [X.] gemäß § 554 b ZPO a.[X.]ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.[X.], [X.]uß vom 2. Februar 2004 - [X.]/01 -OLG Rostock LG Rostock- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2004 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],[X.], Dr. Graf und [X.]:Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den [X.]atsbeschlußvom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) [X.] der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der [X.] auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500,00 [X.] geltend ge-macht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe einesTeilbetrages von 175.000,00 [X.] (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, [X.] durch Urteil vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Berichti-gungsbeschlusses vom 9. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus demangegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500,00 [X.] (nebst Zinsen) fürunzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der [X.] § 91 a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat [X.] den noch streitigen [X.] der Klägerin nur inHöhe von 348.905,92 [X.] für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die- 3 -Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 523.905,92 [X.] für unzulässig er-klärt, wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage in [X.] von 175.000,00 [X.] einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckungnicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklä-rung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebe-nen Teilbetrages von 113.594,08 [X.] erstrebt. Der [X.]at hat durch [X.] 27. Oktober 2003 die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO a.[X.]), weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin [X.] zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nachdem [X.] habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich dieKlägerin mit einer "Gegenvorstellung".I[X.] Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nichthaben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluß des Se-nats vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfungdes [X.]atsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, dieRechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nichtzulässig (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 1980 - [X.], NJW 1981, 55). DieBehauptung der Klägerin, der [X.]atsbeschluß verstoße gegen Art. 101 Abs. 1Satz 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat [X.] im [X.]uß vom 30. April 2003 (1 [X.] 1/02, [X.], 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eineumfassende (§ 321 a ZPO n.[X.] vergleichbare) Regelung zur Korrektur [X.], gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidun-gen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aberbei der gegenwärtigen Rechtslage ([X.] aaO). Danach scheidet eine ent-- 4 -sprechende Anwendung der §§ 321 a, 705 i.V.m. § 555 Abs. 1 n.[X.] ZPO ([X.] zu § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO n.[X.], [X.].[X.]. v. 19. Januar 2004- [X.], zur [X.] bestimmt) hier schon deshalb aus, weil [X.] Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 26 Nr. 7EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerindie von dem [X.] (aaO, in Anlehnung an § 321 a ZPOn.[X.]) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso [X.], [X.]. v.26. April 2001 - [X.], NJW 2001, 2262 f.; [X.]Z 150, 133, 137) nicht.2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des [X.]atsbeschlussesvom 27. Oktober 2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Be-rufungsgericht, daß durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91 aZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirktenTitels, sondern die Rechtshängigkeit der [X.] in Höhe von175.000,00 [X.] beseitigt worden ist (vgl. [X.]Z 106, 359, 366; [X.]/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzli-che Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nurin Höhe von 462.500,00 [X.] nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in [X.] des [X.] ist ausgeführt, die Klage sei nach [X.] "in Höhe von restlichen 462.500,00 [X.] begründet". [X.] anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung ausdem Vollstreckungstitel sei "aufgrund der von der Klägerin vorgenommenenZahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500,00 [X.] nebst 77.789,30 [X.]Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in [X.] 175.000,00 [X.]) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen desnach der Teilerledigterklärung "verbleibenden [X.]" auf Unzulässigerklä-rung der Zwangsvollstreckung in Höhe von (restlichen) 462.500,00 [X.] ersicht-lich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich [X.] entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte [X.] Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a.[X.] die [X.] aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der [X.] in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von523.905,92 [X.]) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mitder Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung ausdem Titel in noch weitergehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen113.594,08 [X.]) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sichaus § 536 ZPO a.[X.] (jetzt § 528 ZPO n.[X.]) ergebende Bindung auch von [X.] von Amts wegen zu beachten ist ([X.]Z 36, 316, 319). [X.] - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussichtder Revision im Rahmen der Entscheidung gemäß § 554 b ZPO a.[X.].Daß das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin wegen ih-rer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als präklu-diert angesehen hat, schließt nicht aus, daß sich die Klägerin gegen eine weite-re Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des [X.] offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch ver-bliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann(vgl. [X.], Urt. v. 21. Januar 1994 - [X.], NJW 1994, 1161 f.), worüber- 6 -aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war undist.RöhrichtGoette[X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 294/01

02.02.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2004, Az. II ZR 294/01 (REWIS RS 2004, 4759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4759

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