Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2014, Az. 5 AZR 423/12

5. Senat | REWIS RS 2014, 5211

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Gegenstand

Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay) - Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Februar 2012 - 3 Sa 1621/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1981 geborene Kläger war in der [X.] vom 2. Juli 2009 bis zum 31. August 2010 als Leiharbeitnehmer bei der [X.], die ein Leiharbeitsunternehmen betreibt, beschäftigt. Zuvor stand er bis zum 30. Juni 2009 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur [X.] Am 25. Juni 2010 wurde über das Vermögen des [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. [X.], B, zum Treuhänder bestellt.

3

Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009, der in § 2 ua. regelt:

        

„1.     

Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich ab dem 02.07.2009 nach den zwischen der [X.] und der Tarifgemeinschaft des [X.] geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der Mitgliedsgewerkschaft der in Satz 1 genannten Tarifgemeinschaft ist. Soweit mit dem Arbeitnehmer bereits vorher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, wird der bisher bestehende Arbeitsvertrag insofern durch den jetzt und hiermit geschlossenen Arbeitsvertrag ersetzt. Die jeweils gültigen und auf diesen Arbeitsvertrag anzuwendenden Tarifverträge sind in jeder Niederlassung der Firma S Gmb[X.] ausgelegt und stehen dem Arbeitnehmer zur Einsicht zur Verfügung.

        

…       

        
        

4.    

Sollten die genannten Tarifverträge gekündigt werden oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsvertrages jeweils nach den genannten Tarifverträgen in der zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung.

        

5.    

Für den Fall, dass sich das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ändert oder dass S Gmb[X.] einem anderen Arbeitgeberverband beitritt, ist S Gmb[X.] berechtigt, den in diesem Verband geltenden Tarifvertrag anzuwenden, soweit S Gmb[X.] nicht einheitlich für die Arbeitnehmer seines Unternehmens die Anwendung eines anderen Tarifvertrages vorsieht. Der Arbeitnehmer erhält allerdings dann zumindest die Leistungen, die ihm nach Maßgabe des zuvor in Bezug genommen Tarifvertrages zustanden.“

4

Der Kläger war - mit Ausnahme der am 28. und 29. Dezember 2009 bei einem anderen Entleihunternehmen geleisteten 16,5 Stunden - ausschließlich bei der T Gmb[X.] als Maschinen-/Produktionshelfer eingesetzt. Seit dem 1. September 2010 ist der Kläger bei dieser Entleiherin auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 30. August 2010 angestellt. Dieser Arbeitsvertrag nimmt die tariflichen Bestimmungen der [X.] in Bezug.

5

Mit der am 6. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage macht der Kläger - nach teilweiser Klagerücknahme - gestützt auf § 10 Abs. 4 [X.] Nachzahlung von Vergütung i[X.]v. 9.403,94 [X.] brutto geltend, weil im Betrieb der T Gmb[X.] die Tarifverträge der Textilindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung angewandt würden. Der [X.] sehe für [X.]elfer an Vliesstoffanlagen die [X.] vor. Der danach zugrunde zu legende [X.] habe für über 18-jährige Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2009 11,28 [X.] und ab dem 1. Januar 2010 11,69 [X.] betragen. Er sei bei dieser Entleiherin im Jahre 2009 insgesamt 896,5 Stunden und im Jahre 2010 insgesamt 1.355 Stunden eingesetzt worden. Je Arbeitsstunde schulde die Beklagte 3,93 [X.] bzw. 4,34 [X.] Differenz. Dies gelte auch für die in den Jahressummen enthaltenen Urlaubs-, Feiertags- und Krankheitsstunden.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.403,94 [X.] brutto nebst Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Parteien hätten wirksam die Geltung eines Tarifvertrags vereinbart. Jedenfalls erfasse die Inbezugnahme von Tarifverträgen in der „jeweils gültigen Fassung“ auch zeitlich nachfolgende mehrgliedrige Tarifverträge. Danach seien etwaige Ansprüche ohnehin verfallen. Im Übrigen sei ihr Vertrauensschutz zu gewähren. Die Darlegung des [X.] sei unsubstantiiert. Für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses scheide jeder Anspruch aus, weil der Kläger zuvor Arbeitslosengeld bezogen habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet.

I. Das Berufungsurteil unterliegt bereits der Aufhebung, weil es die aus der Insolvenz des [X.] folgenden Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung an den Kläger verurteilt, obgleich offen ist, ob der Kläger angesichts des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens noch prozessführungsbefugt ist.

1. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen. Sie ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ([X.] 1. September 2010 - 5 [X.] - Rn. 10, [X.]E 135, 255; [X.] 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 12).

2. Als am 25. Juni 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] eröffnet wurde, ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des [X.] auf den Treuhänder über (§ 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zur Insolvenzmasse gehört gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] das nach den §§ 850 ff. ZPO pfändbare Arbeitseinkommen (vgl. [X.] 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 18 f.). „Arbeitseinkommen“ iSd. § 850 Abs. 4 ZPO ist ua. die Vergütung, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für vom Arbeitnehmer geleistete Dienste zu zahlen hat ([X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.] Rn. 22 [X.], [X.]E 131, 9). Auch bei dem Anspruch aus § 10 Abs. 4 [X.] handelt es sich um einen solchen - die vertragliche Vergütungsabrede korrigierenden gesetzlichen - Entgeltanspruch (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 24).

3. Sollte es sich bei der Klageforderung zum Teil um unpfändbares Arbeitseinkommen handeln, wäre der Kläger insoweit prozessführungsbefugt, weil er mit der Klage ein behauptetes eigenes Recht geltend machte. Soweit die Klageforderung pfändbares Arbeitseinkommen betrifft, fehlt dem Kläger nach den bisherigen Feststellungen die Prozessführungsbefugnis.

II. Sollte danach die Zahlungsklage hinsichtlich eines [X.] zulässig sein, wird das [X.] zu beachten haben:

Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 [X.] verpflichtet, dem Kläger für die [X.] an die [X.] das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es diese Entleiherin vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährte (1. und 2.). Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen einzuhalten (3.). Die Feststellung des dem Kläger zustehenden Differenzbetrags hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nachstehender Hinweise zu wiederholen und die Zinsentscheidung zu überprüfen (4. - 7.). Die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 [X.] und der dem Kläger zustehenden restlichen Urlaubsabgeltung kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht bestimmen.

1. Der Kläger hat nach § 10 Abs. 4 [X.] für die [X.] an die [X.] Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wie es die Entleiherin ihren Stammarbeitnehmern gewährte. Dabei wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob eine oder zwei Überlassungsperioden vorlagen, weil der Kläger (unstreitig) am 28. und 29. Dezember 2009 einem anderen Entleiher überlassen wurde und deshalb die Überlassung an die [X.] endete und neu begründet wurde.

a) Eine nach § 9 Nr. 2 [X.] zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 2 Abs. 1 Arbeitsvertrag verweist auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der [X.] unwirksame Tarifverträge (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 12 ff.). Diese Tarifverträge waren von Anfang an unwirksam, so dass die Auffangregelung des § 2 Abs. 4 Arbeitsvertrag keine Anwendung findet, im Übrigen setzt auch diese Regelung voraus, dass es sich um Tarifverträge handelt.

b) Die in § 2 Abs. 5 Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen eröffnete Möglichkeit der Beklagten, einen anderen [X.] anzuwenden, ist in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben. Jedenfalls sind die vom [X.] ([X.]) mit der [X.] und einer Reihe von [X.] geschlossenen Tarifverträge nicht wirksam in Bezug genommen worden. Es fehlt bereits die für eine Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag unverzichtbare Kollisionsregel (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 26 ff.).

2. Ein etwaiges Vertrauen der Beklagten in die Tariffähigkeit der [X.] ist nicht geschützt.

a) Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen ([X.] 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, [X.]E 122, 248; vgl. dazu auch [X.] 19. Juni 2012 - 9 [X.] - Rn. 27 [X.], [X.]E 142, 64).

b) Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das [X.] noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der [X.] festgestellt. Die bloße Erwartung, das [X.] werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 [X.]).

c) Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der [X.] oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der [X.] ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der [X.] wurde bereits nach deren erstem Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. [X.]; [X.] NZA 2008, 438; [X.]/[X.] 2010, 1180; [X.]/[X.] 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der [X.] abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der [X.] realisiert hat (vgl. 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 25).

3. Der Anspruch des [X.] auf gleiches Arbeitsentgelt ist nicht verfallen.

a) Der Kläger war nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen einzuhalten. Solche sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Arbeitsvertragsparteien sind zwar grundsätzlich frei, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, ohne dass es auf dessen normative Wirksamkeit ankommt. Eine derartige Abrede scheidet jedoch aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, nur ein wirksamer Tarifvertrag habe vereinbart werden sollen. Das ist hier der Fall. Nur mit einer Bezugnahme auf einen wirksamen Tarifvertrag konnte die Beklagte als Klauselverwenderin den Zweck der Bezugnahme - das Abweichen vom Gebot der Gleichbehandlung nach § 9 Nr. 2 [X.] - erreichen (vgl. [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 35).

b) Eine eigenständige Ausschlussfristenregelung enthält der Arbeitsvertrag der Parteien nicht.

4. Der Kläger hat im Rahmen der [X.] Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für 30 Arbeitsstunden auf der Grundlage des [X.] iHv. 11,69 Euro brutto verlangt. Dies stellt neben dem auf § 10 Abs. 4 [X.] gestützten Anspruch einen eigenständigen Streitgegenstand dar.

Gewährt der Verleiher dem Leiharbeitnehmer während des Zeitraums einer Überlassung Urlaub, berechnet sich das Urlaubsentgelt nach den dafür beim Entleiher anzuwendenden Bestimmungen. Wird Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt, bestimmt sich die Berechnung des Anspruchs nach dem [X.]. [X.] ist bei durchgehender Überlassung an einen Entleiher gemäß § 7 Abs. 4, § 11 [X.] zu berechnen. Es findet keine fiktive Berechnung auf der Basis des Arbeitsentgelts vergleichbarer Stammarbeitnehmer oder der für diese geltenden Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsbestimmungen statt, denn Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist (regelmäßig) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit endet spätestens auch die Überlassung des Leiharbeitnehmers, so dass ein Anspruch auf equal pay nicht mehr besteht. Bei der Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist nach § 11 [X.] das Entgelt zugrunde zu legen, das der Leiharbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzielte, unabhängig davon, ob er in diesem Zeitraum durchgehend überlassen wurde.

5. Das [X.] hat die während der Überlassung an die [X.] angefallenen Feiertage, Urlaubstage und Tage der Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu Recht in die [X.] einbezogen. Doch hat es nicht durchgängig beachtet, dass die Beklagte dem Kläger für einzelne dieser Stunden einen höheren Bruttostundenlohn als 7,35 Euro leistete.

6. Der equal-pay-Anspruch des [X.] war nicht in den ersten sechs Wochen des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Nr. 2 2. HS [X.] in der bis 29. April 2011 geltenden Fassung ausgeschlossen. Der Kläger bezog in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld, sondern stand bis zum 30. Juni 2009 in einem befristeten Arbeitsverhältnis.

7. Die Entscheidung, dem Kläger Zinsen auf die Urlaubsabgeltung und die Vergütung für August 2010 bereits ab dem 31. August 2010 zuzusprechen, bedarf noch einer Begründung.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Jungbluth    

        

    Zorn    

                 

Meta

5 AZR 423/12

28.05.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bocholt, 15. September 2011, Az: 4 Ca 920/11, Urteil

§ 10 Abs 4 AÜG, § 9 Nr 2 AÜG, § 7 Abs 4 BUrlG, § 11 BUrlG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2014, Az. 5 AZR 423/12 (REWIS RS 2014, 5211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5211


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 423/12

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 423/12, 28.05.2014.


Az. 3 Sa 1621/11

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1621/11, 29.02.2012.


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