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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:070520BVZR210.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 210/19
vom
7. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und
Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision ge-gen den Beschluss des 10. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2019 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung zugelassen, soweit die Berufung des [X.] hinsichtlich
der Klage und hinsichtlich seiner Verurteilung zur Räumung und Herausga-be auf die Widerklage zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Von einer [X.] wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegen-
Maßgabe, dass diese im Verhältnis zu den Beklagten nur in Höhe von 16 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.] vom 17. Dezember 2003 -
V [X.], NJW 2004, 1048).
Stresemann
Weinland
Kazele
Göbel
Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.04.2019 -
11 O 237/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2019 -
I-10 [X.] -
Meta
07.05.2020
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2020, Az. V ZR 210/19 (REWIS RS 2020, 11614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11614
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