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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR210.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 210/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
sowie die Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss
des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht er-fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaus-sichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.], juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris) und vom 21. Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2019 -
29 O 6843/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.04.2020 -
5 U 6044/19 -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 210/20 (REWIS RS 2020, 8102)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8102
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