Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. VIII ZR 193/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11870

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110220BVIIIZR193.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
193/19

vom

11. Februar 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Fetzer, [X.]
Bünger und Dr.
Schmidt sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12.
Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten [X.] nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.
1. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung einer Gewinnauszahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 2003 durch die vom [X.] seit September 2004 als Alleingesellschafter betriebene GmbH ist mit 1
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dem im [X.] rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Verfahren (1 O 384/04 LG [X.]; 8 U 26/08 OLG [X.]) mit materieller Rechts--
so der Kläger -
die
Auszahlung "nach wie vor"
vereitelt habe, stellt keinen neu-en und damit von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfassten [X.] dar. Denn von der zeitlichen Grenze der Rechtskraft sind nur solche neu entstandenen Tatsachen erfasst, die geeignet
sind, die in der rechtskräftigen Entscheidung bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale
zu beeinflussen ([X.], Urteil vom 29.
September 2017 -
V [X.], [X.]Z 216, 83 Rn. 15 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem [X.] des Beklagten nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess (24.
März 2009) eine andere rechtliche Bedeutung zukommt als seinem bisherigen Verhalten. Er hat damals wie heute weder einen Be-schluss über die Verwendung der bis zum 1. Mai 2003 angefallenen Gewinne gefasst noch eine Gewinnauszahlung an den Kläger veranlasst.
2. In Höhe des nun überschießend verlangten Betrags von 5.283,92

-

Prozess zwar nicht entgegen (zugunsten des [X.] ist die Erhebung einer verdeckten Teilklage anzunehmen). Der Anspruch ist aber verjährt.
a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§
195 BGB) wurde gemäß § 199 Abs.
1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 in Gang gesetzt. Denn der Beklagte hatte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2004 für eine Gewinnausschüttung zu sorgen. Der dafür notwendige Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung hätte gemäß §
42a Abs.
2 [X.]. 2 GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des [X.]) Geschäftsjahrs (hier also für das [X.] bis zum 30.
November 2004) gefasst werden müssen. Verstöße gegen die Frist bleiben in der Regel 3
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zwar sanktionslos; nach Ablauf der Frist gefasste Beschlüsse sind weder nichtig noch
anfechtbar (vgl. etwa MünchKommGmbHG/[X.], 3.
Aufl., §
42a Rn.
27; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 22. Aufl.,
§ 42a
Rn. 19; jeweils mwN). Für den Kläger stand aber mit dem Verstreichen der -
diese Frist ersichtlich in den Blick nehmenden -
kaufvertraglich vereinbarten [X.] fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung (§ 1 Abs. 4 des Kaufvertrags) -
entweder dadurch, dass er trotz eines Beschlusses über die Gewinnverwendung eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen, oder dadurch, dass er beide Akte unterlassen hatte -
nicht nachgekommen war. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe erst im Jahr 2010 erfahren, dass der Beklagte keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst habe, hinder-te ihn dies nicht, die

Anwaltsschreiben vom 5.
Januar 2005 anzumahnen und den Beklagten in dem ersten Rechtsstreit im dortigen Berufungsverfahren (8 U 26/08 [X.]) wegen Vereitelung der Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen.
b) Die Verjährung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches wurde -
wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat -
mit Ablauf des 31.
Dezember 2005 in Gang gesetzt und war mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verstrichen. Die Erhebung der Widerklage in dem ersten Prozess ver-mochte den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu [X.], da dieser Teil des Anspruchs nicht eingeklagt worden war und im Falle der Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in Höhe des eingeklagten Betrags gehemmt wird ([X.], Urteile vom 9. Januar 2008 -
XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 14; vom 11. März 2009 -
IV ZR 224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Ein von der Rechtsprechung anerkann-ter Ausnahmefall (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. März 2009 -
IV
ZR 224/07, aaO Rn.
13 mwN) liegt hier nicht vor.
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3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Pro-zesskosten, die er aufgrund der Abweisung seiner im [X.] gegen die GmbH angestrengten Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf besteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten
des Geschädigten zu ersetzen hat. [X.] sind gemäß §
249 Abs.
1 BGB vielmehr nur solche Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. etwa [X.], Urteil vom 9. April 2019 -
VI [X.], NJW-RR 2019, 1187 Rn.
26 mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die vom Klä-ger gegen die GmbH angestrengte Klage war
von vornherein aussichtslos, weil -
wie das Oberlandesgericht [X.] in seinem Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2011 in dem Vorprozess ausgeführt hat -
mit der ([X.] des Gewinnauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag ersichtlich nicht auch das Recht übertragen worden ist, nach dem Ausscheiden aus der [X.] noch mit-gliedschaftliche Rechte geltend zu machen. Dementsprechend hat der Kläger nach Erlass des [X.] seine Berufung zurückgenommen. Die in dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts [X.] geäußerte [X.] steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 ([X.], NJW-RR 2004, 1343 unter [X.]). Dort hat der Senat ausgeführt, dass zwar

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eine Rückabtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns rechtlich mög-lich ist, dass dieser Anspruch aber von dem an den Geschäftsanteil [X.] zu unterscheiden ist.

Dr.
Milger
Dr.
Fetzer
Dr.
Bünger

Dr.
Schmidt
Wiegand

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 24.11.2017 -
1 O
95/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2019 -
1 [X.] -

Meta

VIII ZR 193/19

11.02.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2020, Az. VIII ZR 193/19 (REWIS RS 2020, 11870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11870

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V ZR 19/16

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8 U 26/08

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