Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 10 W (pat) 38/15

10. Senat | REWIS RS 2018, 2819

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Pendellager" – zur Frage der Schutzbereichserweiterung durch eine geänderte Auslegung eines Merkmals im Patentanspruch aufgrund der Streichung einer Beschreibungspassage in den Beschreibungsunterlagen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 021 916

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Richter

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2015 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag aus dem Schriftsatz vom 19. April 2018;

- neue Beschreibungsseiten 2/7 bis 5/7 gemäß Hauptantrag aus demselben Schriftsatz;

- Zeichnungen ([X.]. 1 und 2) gemäß Patentschrift.

Gründe

I.  

1

Gegen das Patent 10 2008 021 916, das am 2. Mai 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 15. November 2012 veröffentlicht worden war, ist Einspruch erhoben worden. Die [X.] des [X.] hat auf Grund der Anhörung vom 18. Mai 2015 den Widerruf des Patents beschlossen.

2

Neben den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen

3

D0: EP 0 529 250 A1

4

[X.]: EP 0 320 088 A1

5

[X.]: [X.] 06 259 A1

6

[X.]: EP 0 648 636 A1

7

D4: [X.] 04 481 U1

8

ist von der [X.] noch nachfolgender Stand der Technik ins Verfahren eingeführt worden:

9

[X.]: [X.] 2006 010 973 A1

[X.]: Tragfederschlaufe [X.] gemäß Serienlieferung der [X.] Aufhängung 8K0.253.144.D an die [X.] im Jahre 2007,

eingereicht als [X.].1

[X.]: Aufhängung [X.] gemäß Lieferung an die [X.] im Jahre 2002, eingereicht als [X.].1

D8: [X.]3 62 139 B4

D9: [X.]/027110 A2

[X.]0: [X.]/028232 A1

[X.]1: [X.]2 47 757 B3

[X.]2: EP 0 647 787 A1

[X.]: [X.] 198 31 116 A1

[X.]4: [X.]Aufhängung 72 4747 gemäß Lieferung an die [X.] S.R.O im Jahre 2004, eingereicht als [X.]4.1.

Die offenkundige Vorbenutzung nach [X.] ist in der vorliegend offenbarten Form in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin bestritten worden, wobei die Einsprechende dieses Bestreiten als verspätet gerügt hat.

Die [X.] hat in ihrem Beschluss den Widerruf damit begründet, dass der Gegenstand des geänderten Patentanspruchs 1 über den Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung hinausgehe (§ 22 Abs. 1, letzter Teilsatz, [X.]) und der geltende Anspruch 1 daher unzulässig sei. Durch die Streichung einer Beschreibungspassage in Absatz 13 der erteilten Beschreibungsunterlagen käme es zu einem veränderten Verständnis des Begriffs „auf gleicher Höhe“. Die in der beantragten Fassung fehlende Definition führe zu einer Erweiterung, da die verbliebene Angabe „im Wesentlichen gleiche Höhe“ nun offen ließe, innerhalb welcher Bandbreite die Höhe gleich sein soll.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. Juni 2015 eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung sowie in der Verhandlung ausgeführt, dass die Streichung keine Erweiterung darstelle, sondern neben der Beseitigung der unklaren Formulierung „zumindest“ zur Vermeidung eines Widerspruchs mit der geltenden Anspruchsfassung durchgeführt worden sei. Die weiteren Änderungen in Anspruch 1 seien ebenfalls zulässig und der damit beanspruchte Gegenstand sei patentfähig gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.

Die Einsprechende ist der Auffassung der Patentinhaberin entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass durch die strittige Streichung der Anspruch unklar geworden sei und der Fachmann im Rahmen der gebotenen Auslegung zu einem weiteren Schutzbereich gelange. Durch die neu aufgenommenen Merkmale der „Geradlinigkeit“ und „Orthogonalität“ werde das Patent ebenfalls nicht weiter eingeschränkt; deren Aufnahme führe vielmehr zu weiteren Unklarheiten, so dass das Streitpatent auch nicht ausführbar sei; dies gelte ebenso für die [X.] bei den [X.]n, da der Fachmann keine Angaben dahingehend erhalte, in welcher ([X.] dies zu sehen sei. Schließlich führe auch die Weglassung von „jeweils“ zu einer Schutzbereichsverlagerung gegenüber dem erteilten Gegenstand und damit zu einem Aliud. Hinsichtlich der Patentfähigkeit sieht die Einsprechende die Gegenstände der [X.] oder [X.] als neuheitsschädlich an; darüber hinaus werde der Streitgegenstand in der beantragten Fassung durch die Kombinationen [X.] mit [X.], [X.] oder [X.], [X.] mit [X.], [X.] mit [X.] oder [X.], D0 mit [X.] oder [X.] jeweils nahegelegt.

Die Beschwerdeführerin und Patentinhaberin hat den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. April 2018 gestellt und somit sinngemäß beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2015 aufzuheben und das Patent mit den am 18. Mai 2015 in der Anhörung vor der [X.] als Hauptantrag eingereichten Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdegegnerin und Einsprechende hat den Antrag gestellt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hilfsweise hat sie beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Mai 2015 aufzuheben und die Sache an das [X.] und Markenamt zurückzuverweisen.

Für den Fall ihres Unterliegens hat sie ferner angeregt, die Rechtsbeschwerde zu den in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 ([X.]. 87 ff. d. A.) genannten Rechtsfragen zuzulassen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Pendellager (1) zur Aufhängung eines dynamisch beanspruchten [X.] mit einer [X.] (2) für einen Befestigungsbolzen eines abstützenden Bauteils und einer dazu parallel ausgerichteten [X.] (3) für einen Befestigungsbolzen des dynamisch beanspruchten [X.], mit einem beide [X.]n (2, 3) umschließenden starren Rahmen (10), an dem beide [X.]n (2, 3) abgestützt sind, und mit einer zwischen den beiden [X.]n (2, 3) wirkenden [X.] (7), die auf beiden Seiten einer von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene je ein Druck-/Schubpaket (8) aus [X.] (9), das von der unteren [X.] (3) für das dynamisch beanspruchte Funktionsteil schräg nach unten zu dem Rahmen (10) verläuft, und je ein [X.] (12) aus [X.] (9) umfasst, das oberhalb des [X.] (8) auf derselben Seite an die untere [X.] (3) und an den Rahmen (10) angebunden ist und das einen geringeren Querschnitt als die [X.] (8) aufweist, dadurch gekennzeichnet,

- dass die [X.] (12) jeweils tangential an den oben liegenden Rand der unteren [X.] (3) angebunden sind, wobei der obere Rand der unteren [X.] (3), an den die [X.] (12) angebunden sind, ein Bereich um die von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannte Ebene ist, der nicht mehr als 30° um eine Achse (5) der unteren [X.] (3) beiderseits der von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene überspannt,

- dass die [X.] (12) auf gleicher Höhe in Richtung des Abstands der [X.]n (2, 3) an den Rahmen (10) angebunden sind wie an den oberen Rand der [X.] (3) und die [X.] (12) jeweils geradlinig zwischen ihren [X.] an den oberen Rand der unteren [X.] (3) und an den Rahmen (10) verlaufen, und damit die [X.] (12) orthogonal zu dem Abstand der beiden [X.]n (2, 3) verlaufen,

- dass die [X.] (12) einen Querschnitt von nicht mehr als zwei Fünftel des Querschnitts der [X.] (8) aufweisen.“

Hieran schließen sich die nachfolgenden Ansprüche 2 bis 10 an:

„2. Pendellager nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (12) an dem oberen Rand der unteren [X.] (3) ineinander übergehen und lateral zu ihrer [X.] an die untere [X.] (3) angebunden sind.

3. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) jeweils unter einem Winkel von 65° bis 75° zu der von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene verlaufen.

4. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (8) jeweils radial zu der unteren [X.] (3) verlaufen.

5. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die untere [X.] (3) einen in den [X.] (9) der [X.] (7) eingebetteten formsteifen [X.] (13) aufweist.

6. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Rand der unteren [X.] (3), an den die [X.] (12) angebunden sind, nicht mehr als 20° um die untere [X.] (3) beiderseits der von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene überspannt.

7. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (12) jeweils einen Querschnitt von nicht mehr als einem Drittel des Querschnitts der [X.] (8) aufweisen.

8. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die obere [X.] (2) für das abstützende Bauteil aus dem [X.] (9) der [X.] (7) am oberen Rand des [X.] (10) ausgebildet ist.

9. Pendellager nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die obere [X.] (2) in einem durch eine Querstrebe (11) begrenzten Teilbereich des [X.] (10) ausgebildet ist.

10. Pendellager nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Tiefe des [X.] (10), der [X.] (8) und der [X.] (12) parallel zu den [X.]n 2- bis 4-mal, vorzugsweise 3-mal so groß ist wie die Länge und die Höhe der [X.] (8).“

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg, da das Patent in der beantragten Fassung bestandsfähig ist.

1. Zum Patentgegenstand

[X.] betrifft ein Pendellager, das im Wesentlichen aus zwei parallel ausgerichteten [X.]n, die beide von einem starren Rahmen umschlossen und abgestützt sind, und einer darin befindlichen [X.] besteht.

Bei bekannten derartigen Pendellagern wird gemäß den Beschreibungsabsätzen [0003] und [0004] der [X.] ein Nachteil darin gesehen, dass diese keine gute Seitenstabilität aufwiesen. Darüber hinaus sei eine Beanspruchung von [X.] auf [X.] ungünstig für die Lebensdauer.

Nach Absatz [0007] der [X.] liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Pendellager aufzuzeigen, das sich durch eine besonders hohe Seitensteifigkeit auszeichnet, ohne dass hierdurch die schwingungsdämpfenden Eigenschaften bei einer dynamischen Beanspruchung in Richtung des Abstands zwischen den beiden [X.]n beeinträchtigt sind.

Der Anspruch 1 umfasst in seiner gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung folgende Merkmale (Merkmalsgliederung gemäß Einspruchsbeschluss):

1. Pendellager (1) zur Aufhängung eines dynamisch beanspruchten [X.] mit

1.1 einer [X.] (2) für einen Befestigungsbolzen eines abstützenden Bauteils und

1.2 einer dazu parallel ausgerichteten [X.] (3) für einen Befestigungsbolzen des dynamisch beanspruchten [X.],

1.3 mit einem beide [X.]n (2, 3) umschließenden starren Rahmen (10),

1.3.1 an dem beide [X.]n (2, 3) abgestützt sind, und

1.4 mit einer zwischen den beiden [X.]n (2, 3) wirkenden [X.] (7),

1.4.1 die auf beiden Seiten einer von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene je ein Druck-/Schubpaket (8) aus [X.] (9),

1.4.1.1 das von der unteren [X.] (3) für das dynamisch beanspruchte Funktionsteil schräg nach unten zu dem Rahmen (10) verläuft, und

1.4.2 je ein [X.] (12) aus [X.] (9) umfasst,

1.4.2.1 das oberhalb des [X.] (8) auf derselben Seite an die untere [X.] (3) und an den Rahmen (10) angebunden ist und

1.4.2.2 das einen geringeren Querschnitt als die [X.] (8) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

1.4.2.3 dass die [X.] (12) jeweils tangential an den oben liegenden Rand der unteren [X.] (3) angebunden sind, wobei der obere Rand der unteren [X.] (3), an den die [X.] (12) angebunden sind, ein Bereich um die von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannte Ebene ist, der nicht mehr als 30° um eine Achse (5) der unteren [X.] (3) beiderseits der von den beiden [X.]n (2, 3) und ihrem Abstand (6) aufgespannten Ebene überspannt,

1.4.2.4 dass die [X.] (12) auf gleicher Höhe in Richtung des Abstands der [X.]n (2, 3) an den Rahmen (10) angebunden sind wie an den oberen Rand der [X.] (3) und

1.4.2.5 die [X.] (12) jeweils geradlinig zwischen ihren [X.] an den oberen Rand der unteren [X.] (3) und an den Rahmen (10) verlaufen, und damit die [X.] (12) orthogonal zu dem Abstand der beiden [X.]n (2, 3) verlaufen,

1.4.2.6 dass die [X.] (12) einen Querschnitt von nicht mehr als zwei Fünftel des Querschnitts der [X.] (8) aufweisen.

Der für das Verständnis des vorliegenden Streitpatents zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion von [X.], insbesondere für Anwendungen im Automobilbereich.

Dieser Fachmann wird im vorliegenden Zusammenhang unter einem Pendellager ein Lagerungsteil verstehen, mit dem ein dynamisch beanspruchtes Funktionsteil, das an einer (unteren) [X.] aufgehängt ist und über eine (obere) [X.] an einem abstützenden Bauteil stationär befestigt wird, pendelnd gelagert ist (Merkmale 1 bis 1.2).

Die beiden [X.]n werden von einem Rahmen umschlossen und stützen sich daran ab. Dabei ist der Rahmen starr ausgebildet, d.h. er lässt bezogen auf die anderen Komponenten, insbesondere im Vergleich mit der [X.], keine nennenswerte Verformung zu (Merkmal 1.3, 1.3.1).

Zwischen den beiden [X.]n wirkt eine [X.] (Merkmal 1.4). Die Wechselwirkung erfolgt dabei in Verbindung mit dem die beiden [X.]n abstützenden Rahmen, an dem die [X.]n entsprechend den nachfolgenden Merkmalen angebunden sind (siehe Merkmal 1.3.1 i. V. m. Figur 1).

Die untere [X.] weist auf beiden Seiten einer von dem Abstand zwischen den [X.]n aufgespannten Ebene, die quasi eine [X.] bzw. Symmetrieebene bildet, je ein Druck-/Schubpaket und je ein [X.] gemäß den Merkmalen 1.4.1 und 1.4.2 auf, d. h. die Elastomerfederung der unteren [X.] verfügt über zwei [X.] und zwei [X.], jeweils ein [X.] und ein Druck-/Schubpaket pro Seite. Als Abstand der [X.]n ist hierbei der Abstand zwischen den parallel verlaufenden Achsen der [X.]n festgelegt (siehe Figur 1, [X.]ugszeichen 4, 5 und 6, wobei der Abstand durch „Pfeilspitzen“ gekennzeichnet ist, sowie Absatz [0022], Zeilen 14 bis 16).

Die kennzeichnenden Merkmale 1.4.2.3 ff. des Anspruchs 1 betreffen die Ausgestaltung und die Anordnung der [X.] im Detail.

Nach Merkmal 1.4.2.6, welches das Merkmal 1.4.2.2 präzisiert, weisen die [X.] einen Querschnitt von nicht mehr als zwei Fünftel des Querschnitts der [X.] auf, wobei unter Querschnitt selbstverständlich die Querschnittsfläche der hier stegförmig ausgebildeten [X.] bzw. Schub-/Druckpakete gemeint ist. Da im vorliegenden Fall die Tiefe aller Pendellager-Komponenten identisch ist (siehe Figur 2), verhalten sich die [X.] der hier rechteckigen Stege wie die mittleren (Querschnitts-)Höhen der jeweiligen Stege, wobei diese z. B. der Figur 1 zwischen den jeweiligen [X.] unmittelbar entnehmbar sind.

Die gemäß Merkmal 1.4.2.1 oberhalb der [X.] angeordneten [X.] sind auf der jeweiligen Seite der Mittelschnittsebene einerseits an die untere [X.] und andererseits an den Rahmen angebunden. Dabei erfolgt nach Merkmal 1.4.2.3 die Anbindung tangential an den oberen Rand der unteren [X.], d.h. das [X.] liegt quasi als Tangente am oberen Rand der (im freigeschnittenen Zustand) rohrförmigen [X.] an. Der Fachmann weiß hierbei, dass damit keine streng geometrische punktuelle Anlage gemeint ist, sondern auf Grund der baulichen Strukturen und herstellungstechnischer Aspekte Übergangsbereiche auftreten. Dieser [X.] bzw. [X.] hat darüber hinaus in einem Bereich bzw. Sektor zu liegen, der von [X.], die von den beiden [X.]n und ihrem Abstand aufgespannt wird, nicht mehr als 30° um die Achse der unteren [X.] auf beiden Seiten [X.] überspannt (siehe auch Merkmal 1.4.1).

Ausgehend von diesem in Merkmal 1.4.2.3 festgelegten Anbindungsbereich an der unteren [X.] erfolgt die Anbindung der anderen Seite des [X.]es an den Rahmen entsprechend dem Merkmal 1.4.2.4 „auf gleicher Höhe“. In Verbindung mit dem Merkmal 1.4.2.5, das insbesondere einen geradlinigen Verlauf zwischen den [X.] fordert, ergibt sich, – bezogen auf die Mittellinie bzw. „mittlere Erstreckung“ des [X.]es -, die ebenfalls in diesem Merkmal beanspruchte orthogonale Anordnung des [X.] zum Abstand zwischen den Achsen der beiden [X.]n. Somit ist das geradlinig verlaufende [X.] rechtwinklig zum Abstand ausgerichtet und die beiden Anbindungsbereiche liegen auf gleicher Höhe (siehe Absatz [0009], Mitte). Diese rechtwinklige Ausrichtung ist erfindungswesentlich, da hierdurch vom [X.] keine Kräfte in Vertikalrichtung bzw. in Richtung der Erstreckung des Abstands ausgeübt werden und damit das dynamische Schwingungsverhalten nicht beeinflusst wird (vergleiche Aufgabenstellung in Absatz [0007] sowie Absatz [0009], letztes Drittel).

Bei den Merkmalen „auf gleicher Höhe“ und „orthogonaler Verlauf“ handelt es sich allerdings um Eigenschaften, die nur bei einem bestimmten [X.] vorliegen, da sich bei einer Belastung der unteren [X.] deren vertikale Position relativ zum Anbindungsbereich am Rahmen verschiebt. In diesem Zusammenhang wird im geltenden [X.] [0013] darauf hingewiesen, dass das Merkmal „auf gleicher Höhe“ (und das damit verknüpft zu sehende Merkmal „orthogonal“) im lastfreien Zustand des [X.] nicht exakt vorliegen, sondern darunter eine „im Wesentlichen gleiche Höhe“ zu verstehen sei. Hiermit erhält der Fachmann den ausdrücklichen Hinweis, dass es im lastfreien Zustand, so wie er auch in den Figuren dargestellt ist, gegenüber den im Anspruch geforderten, exakten Vorgaben zu einer gewissen, lastabhängigen Abweichung kommt (vergleiche hierzu auch Figur 1, bei der die Anbindung der [X.] an dem Rahmen geringfügig tiefer, nämlich ca. 1,5 mm, als die Anbindung an der [X.] erfolgt, jeweils bezogen auf die Mittellinie des [X.]es).

Für die streitpatentgemäße Wirkung bzw. Funktion des [X.] ist allerdings nicht der lastfreie Zustand ausschlaggebend, sondern der eingebaute Zustand, bei dem das Pendellager durch die Gewichtskraft des aufgehängten [X.] belastet ist. Der Fachmann wird vor dem Hintergrund der vorliegenden Schwingungsproblematik folglich von einem belasteten Zustand, für den die beanspruchte Anordnung der [X.] gegeben ist, ausgehen; üblicherweise ist dies die statische Ruhe- bzw. Gleichgewichtslage.

Somit wird der Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der [X.] nicht irgendeinen beliebigen [X.], insbesondere keinen [X.], bei dem die Maximalauslenkung der unteren [X.] bis hin zu den [X.] erfolgt, in Betracht ziehen, sondern im Sinne einer funktionsorientierten Auslegung von dem [X.] ausgehen, bei dem die streitpatentgemäße Wirkung zum Tragen kommen soll. Aus dem gleichen Grund kann aber auch die Auffassung der Patentinhaberin, die Abweichungen von der exakten „gleichen Höhe“ seien durch „übliche“ Toleranzen bedingt, nicht überzeugen.

2. Zulässigkeit der beantragten Fassung nach Hauptantrag

2.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht unzulässig erweitert.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag ist in zulässiger Weise durch die Kombination der erteilten Ansprüche 1, 2 (in Verbindung mit Absatz [0009], letzter Satz) und Anspruch 8 (in Verbindung mit Absatz 14) gebildet worden, wobei diese Ansprüche den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 9 entsprechen. Die Ansprüche 2 bis 10 beruhen auf den erteilten Ansprüchen 3 bis 12, wobei der erteilte Anspruch 7 getilgt und die bevorzugte Ausgestaltung des erteilten Anspruchs 8 als Anspruch 6 weiter beansprucht wird. Darüber hinaus ist durch die Aufspaltung in mehrere durch Spiegelstrich gekennzeichnete [X.] das „jeweils“ im zweiten Spiegelstrich nicht mehr enthalten; hierdurch kommt es jedoch zu keiner Erweiterung, da durch die anderweitige Anforderungen „tangential“ in Verbindung mit „auf gleicher Höhe“ und „orthogonal“ dieses Merkmal entbehrlich bzw. ausreichend bestimmt ist. Die Anspruchsfassung ist somit durch die erteilte Fassung sowie durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und führt zu einer Beschränkung gegenüber dem erteilten Anspruch.

Darüber hinaus ist die Beschreibung an die geltende Anspruchsfassung angepasst worden, wobei insbesondere die beiden letzten Sätze des [X.]es 13 der erteilten Fassung gestrichen worden sind. Diese haben sich auf die Anbindung „auf gleicher Höhe“ sowie auf die bevorzugte Ausgestaltung gemäß dem getilgten erteilten [X.] 7 bezogen und stehen nicht mehr im Einklang mit der geltenden Anspruchsfassung.

2.2. Der Schutzbereich in der geltenden Fassung geht nicht über den Schutzbereich der erteilten Fassung hinaus (vgl. entsprechend § 22 Abs. 1 [X.]).

In der zuvor beschriebenen Abänderung der Beschreibung hatten die [X.] und die Einsprechende eine Erweiterung des Schutzbereichs gesehen, da deren Meinung nach die Streichung bei der gebotenen Auslegung des Merkmals 1.4.2.4 zu einem erweiterten Schutzbereich führe. Der Auffassung, dass im [X.]e der Auslegung auch eine Änderung der Beschreibung zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs führen kann, wird zwar grundsätzlich zugestimmt und ergibt sich beispielweise aus § 14 Satz 2 [X.]. Hierbei handelt es sich um eine Überprüfung des Einzelfalles, bei der der Schutzbereich der geltenden Fassung mit dem Schutzbereich der erteilten Fassung verglichen werden muss und wobei das Verständnis des Fachmanns maßgeblich ist [X.]/[X.], Patentgesetz, 10. Auflage, § 22 Rn. 11 bis Rn. 15).

Der Fachmann versteht das Merkmal „der gleichen Höhe“ unter [X.]rundelegung der Auslegung unter Punkt 1 so, dass es zu Abweichungen von der anspruchsgemäßen „gleichen ([X.]) Höhe“, die für den belasteten Ausgangszustand in Kombination mit einem geradlinigen und orthogonal zum Abstand ausgerichteten Verlauf der [X.] exakt vorgegeben ist, kommt, wenn der lastfreie Zustand als [X.]ugsreferenz genommen wird.

In der erteilten Anspruchsfassung wird eine Anbindung „auf gleicher Höhe“ ohne weitere, hiermit unmittelbar verknüpfte Merkmale beansprucht. Dabei wird die Anbindung „auf gleicher Höhe“ in dem zugehörigen [X.] [0013] in der Weise beschrieben, dass „damit zumindest alle Höhenbereiche abgedeckt sind, die um nicht mehr als die Höhe des Querschnitts der [X.] voneinander abweichen“ (vgl. Absatz [0013] in der erteilten Fassung).

Diese Beschreibungspassage mag zwar als Anhaltswert für eine Größenordnung der Höhenabweichung dienen, lässt aber auf Grund des „zumindest“ sowohl Interpretationen in Richtung eines abschließenden Bereiches (laut Einsprechender) als auch nur eines bevorzugten Bereiches, über den hinaus noch weitere Abweichungen möglich wären (laut Patentinhaberin), zu. Für letztere Sicht spricht zudem die Tatsache, dass die Festlegung auf diesen beschränkten Bereich im Rahmen einer bevorzugten Ausgestaltung durch den erteilten [X.] 7 ausdrücklich beansprucht wird. Wegen der nicht eindeutigen Beschreibungsformulierung sowie der Beanspruchung im Rahmen einer bevorzugten Ausgestaltung erscheint diese Beschreibungspassage für eine Auslegung des Anspruchs 1 ungeeignet bzw. sie würde zu einer unzulässigen Auslegung führen.

Aber auch unter der Annahme, dass der Fachmann diesen Bereich als maximal zulässige Höhenabweichung ansehen könnte, wird der Schutzbereich der geltenden Fassung gegenüber der erteilten Fassung nicht erweitert. So ist die Höhenabweichung dem [X.]ug auf den lastfreien Zustand geschuldet (siehe diesbezügliche Ausführungen unter Punkt 1), d.h. der im erteilten Patent definierte Bereich würde damit die lastbedingten Verschiebungen des Anbindungsbereiches der [X.] im belasteten Ausgangszustand vollständig abdecken. Darüber hinaus ergeben sich aus der erteilten Fassung keine weiteren Einschränkungen, d. h. ausgehend von einer bestimmten (belasteten) Ausgangslage der schwenklagerseitigen Anbindung könnte sich die rahmenseitige [X.] ohne weitere Einschränkungen im ganzen zulässigen Bereich bewegen und in diesem Umfang von der schwenklagerseitigen [X.] abweichen. Im Gegensatz hierzu ist im geltenden Anspruch, ausgehend von der schwenklagerseitigen [X.] im belasteten Ausgangszustand, auf Grund der weiteren Vorgaben eines geradlinigen orthogonalen Verlaufs die Anbindung auf der exakt gleichen Höhe an den Rahmen vorgegeben. Durch diese gegenüber der erteilten Fassung exakte Höhenvorgabe liegt der Höhenbereich innerhalb des [X.]s des erteilten Patents und führt somit zu einer Beschränkung des [X.]s.

Lediglich bei Außerachtlassung des wesentlichen Aspekts des statisch belasteten [X.] könnte die Beurteilung der jeweiligen [X.] auf Grund der unterschiedlichen Einschränkungen zu unterschiedlichen bzw. sich überschneidenden [X.]n führen (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der [X.] bzw. der [X.]). Allerdings ist es nach Auffassung des [X.]s dem Fachmann zuzutrauen, dass er im Hinblick auf die vom Streitpatent beanspruchte Funktionalität bei der vorliegenden Schwingungsproblematik vom belasteten Ausgangszustand ausgehen wird, wobei er dem Streitpatent zudem den Hinweis entnimmt, dass es, bezogen auf den lastfreien Zustand, zu Abweichungen bei den Höhenlagen kommt, d. h. es kann von der exakten orthogonalen Anordnung zu Abweichungen kommen.

3. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der [X.] nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist damit nicht gegeben.

Unter [X.]rundelegung der Auslegung und Sichtweise gemäß Punkt 1 ist die Ausführbarkeit gegeben, wozu auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch bezüglich Merkmal 1.4.2.6, hingewiesen wird. Die Ausführungen der [X.] zu diesem Punkt können somit nicht überzeugen.

4. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 [X.]).

4.1. Die zweifellos gewerblich anwendbare Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 ist neu.

Die Neuheit gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik ist auch gegenüber den von [X.] angeführten Pendellagern nach [X.] oder [X.] gegeben.

a) So unterscheidet sich der Gegenstand der [X.] jedenfalls durch die Merkmale 1.4.2.3 (keine tangentiale Anbindung im 30°- bzw. 60°-Sektor der unteren [X.]), 1.4.2.4 (keine Anordnung auf gleicher Höhe gemäß geltender Beschreibung bzw. im Sinne von Merkmal 1.4.2.5), 1.4.2.5 (weder geradliniger noch orthogonalen Verlauf der Mittellinie der [X.]) sowie 1.4.2.6 (mittlerer Querschnitt eines [X.]es zu Querschnitt des Schub-/Druckpaketes: 0,6/1,0 = 0,6 > 0,4). Der diesbezügliche Vortrag der [X.] mit den entsprechenden Erläuterungsskizzen [X.].1* ff. vermochte nicht zu überzeugen, da hierbei keine unmittelbar vergleichbaren [X.]ugsgrößen bzw. eine andere Auslegung/Sichtweise zugrunde gelegt worden sind.

Zum besseren Verständnis sind die vorgenannten Unterscheidungsmerkmale in der nachfolgenden Figur der [X.] dargestellt worden:

Abbildung

b) Dem Gegenstand der [X.] mangelt es im Grundaufbau daran, dass die Aufhängeschlaufe der [X.] gemäß Schnitt A-A keinen starren Rahmen im Sinne des Merkmals 1.3 und damit nicht den definierten Aufbau eines [X.] mit der daraus resultierenden streitpatentgemäßen Konstellation aufweist. Darüber hinaus fehlt es offensichtlich erkennbar an dem Merkmal 1.4.2.5, d.h. dem geradlinigen Verlauf der [X.] zwischen den beiden [X.] in Verbindung mit einer orthogonalen Anbindung/Ausrichtung.

4.2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dem Patent liegt die Überlegung zugrunde, bei einem gattungsgemäßen Pendellager durch die spezielle Ausgestaltung und Anbindung der [X.] eine hohe Seitenstabilität bei geringer Beeinflussung der dynamischen Bewegung in vertikaler Richtung zu erzeugen; hierzu sind die [X.] insbesondere auf gleicher Höhe zwischen dem Rahmen und der unteren [X.] angebunden, wobei sie (im Ausgangszustand) geradlinig und orthogonal zum Abstand verlaufen.

Vorbilder oder Anregungen in Richtung einer solchen Anbindung gehen aus dem vorliegenden Stand der Technik nicht hervor.

a) Als nächstkommender Stand der Technik wird das Pendellager der [X.] angesehen, das grundsätzlich alle Komponenten des Streitgegenstandes aufweist und sich im Wesentlichen durch die Ausgestaltung und Anbindung der [X.] unterscheidet (siehe [X.]). Eine Anregung zur Abänderung der Anordnung der [X.] in Richtung der streitpatentgemäßen Anordnung ergibt sich auch bei isolierter Betrachtung der Figur der [X.] nicht und die Berücksichtigung des weiteren Standes der Technik führt hier ebenfalls nicht weiter.

aa) So zeigt [X.] in Figur 2 ein elastisches Lager in einem fest montierten Haltebügel (fehlende Merkmale 1.1 bis 1.4), bei dem zur Vermeidung einer [X.]belastung drei miteinander verbundene [X.] vorgesehen sind (siehe Spalte 5, 2. Absatz; fehlendes Merkmal 1.4.2 ). Das unterste dieser drei [X.] weist zwar isoliert betrachtet die Merkmale 1.4.2.1 bis 1.4.2.3 auf, nicht aber die Dimensionierung gemäß 1.4.2.6 und auch keine Anbindung auf gleicher Höhe mit einer orthogonalen Anordnung nach den Merkmalen 1.4.2.4 und 1.4.2.5. So lehrt [X.] nämlich, bei den „[X.]n“ 19 dadurch eine [X.]belastung zu vermeiden, indem diese bewusst schräg angestellt und gekreuzt werden, so dass eine Belastung auf Druck erfolgt (siehe Figur 2 i. V. m. Spalte 5, Zeilen 10 bis 17). Schon deshalb führt [X.] ausdrücklich von einer orthogonalen Anbindung auf gleicher Höhe weg. Darüber hinaus liegt bei [X.] bereits eine der [X.] vergleichbare Grundanordnung mit einem schräg angestellten [X.] vor, wie ein Vergleich der jeweiligen Figuren zeigt. Auf Grund der vergleichbaren Ausgangskonstellation besteht somit bereits im Hinblick auf eine [X.]entlastung keine Veranlassung, die Anordnung der [X.] auf die Vorrichtung der [X.] zu übertragen. Darüber hinaus würde eine derartige Kombination wegen weiterer fehlender Merkmale nicht zum Streitgegenstand führen (fehlende Merkmale, insb. 1.4.2.4 bis 1.4.2.6, die bei [X.] ebenso nicht vorliegen) und überdies bei [X.] noch ein „Herauslösen“ eines einzelnen [X.]es aus dem Verbund erfordern. Für diese Maßnahme, welche die Funktionsweise der Verbundkonstruktion der [X.] aufheben würde, fehlt ebenfalls jegliche Veranlassung und würde damit eindeutig einer ex-post-Betrachtung in Kenntnis der Erfindung entspringen. Dies gilt auch für den von der [X.] angesprochenen Aspekt, im Hinblick auf eine geringere dynamische Beeinflussung nur ein Band vorzusehen, da dies eine Abkehr von der in [X.] gewählten versteifenden Verbundkonstruktion mit den oberen [X.]n in Verbindung mit einer vertikalen Kraftaufnahme bedeuten würde.

bb) Bei dem Gummilager der [X.], das zwei [X.]n mit sich kreuzenden Achsen, keinen starren Rahmen und nur ein Druck-/Schubpaket aufweist, unterscheiden sich insbesondere deren [X.] dadurch, dass diese bewusst gekrümmt ausgeführt sowie auf unterschiedlichen Höhen angebunden sind (siehe Figur 1, [X.]ugszeichen 12, i. V. m. Spalte 1, 5. Absatz; fehlende Merkmale 1.4.2.4 und 1.4.2.5). [X.] hat wie das Streitpatent das Ziel, bei [X.] eine größere Stabilität bei der Aufnahme von Schwingungen zu erreichen (siehe Spalte 1, 3. Absatz). In weiterer Übereinstimmung soll insbesondere auch die Seitenstabilität gesteigert werden, ohne die Schwingungsaufnahme (in vertikaler Richtung) zu beeinträchtigen (siehe Spalte 1, 5. Absatz). Hierfür schlägt [X.] allerdings die alternative Lösung vor, die [X.] bewusst gekrümmt auszuführen und diese entsprechend der Figur 1 mit einem Höhenversatz anzubinden. Damit würde auch die Kombination [X.] mit [X.] nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1.4.2.4 bis 1.4.2.6 führen, wobei der Fachmann sich zudem wie zuvor ausgeführt von der Lehre der [X.] abwenden müsste.

[X.]) [X.]4 zeigt wie [X.] eine Lagerung mit einem fest montierten Haltebügel, bei dem die Elastomereinrichtung der Lagerbuchse insgesamt auf [X.] beansprucht wird (fehlende Merkmale 1.1 bis 1.4.1.1). Die Merkmale 1.4.2 bis 1.4.2.4 sowie 1.4.2.6 der [X.] werden im dargestellten lastfreien Zustand vorweggenommen. Für den belasteten Zustand, d.h. wenn die Lagerbuchse in z-Richtung abgesenkt ist, wird sich der Fachmann zwar einen geradlinigen Verlauf entsprechend dem [X.] 1.4.2.5 vorstellen können, allerdings liegt dann kein orthogonaler Verlauf und keine Anbindung auf gleicher Höhe mehr vor, so dass die streitpatentgemäße Funktionalität nicht gegeben ist (fehlende Merkmale 1.4.2.4 i. V. m. [X.] aus 1.4.2.5). In diesem Zusammenhang überzeugt der Hinweis der Patentinhaberin, dass die [X.] der [X.]4 nicht wie beim Streitpatent der seitlichen Stabilisierung bei vertikalen Schwingungen dienen, sondern der Begrenzung der seitlichen Bewegung bei Schrägstellung der Lagerung – siehe diesbezügliche Figur unten rechts bei Anlage [X.]4.1. Auf Grund der unterschiedlichen Funktionalitäten ist die Übertragung der Merkmale nicht nahegelegt, wobei der kombinierte Gegenstand überdies auch nicht den streitpatentgemäßen geradlinigen orthogonalen Verlauf nach 1.4.2.4 und 1.4.2.5 aufweisen würde.

dd) Zum gleichen Ergebnis wie unter [X.]) würde der Fachmann auch mit einer Kombination [X.] mit [X.] gelangen, die eine der [X.]4 vergleichbare Ausgestaltung der [X.] aufweist (siehe auch [X.] unter II.4.1.b).

b) [X.]üglich [X.] mag der [X.] grundsätzlich zuzustimmen sein, dass es auf dem vorliegenden Gebiet eine fachmännische Maßnahme darstellt, zur Verbesserung des dynamischen Verhaltens, insbesondere auch im Hinblick auf eine vergrößerte Seitenstabilität, einen steifen Rahmen in eine elastomere Aufhängung einzubetten bzw. zu integrieren. Dies geht beispielsweise aus [X.] hervor (siehe z. B. Figur 1 i. V. m. Spalte 1, Zeilen 21 bis 36, und Spalte 2, Zeilen 20 bis 25). Jedoch mangelt es weiterhin an einer geradlinigen, orthogonalen Anbindung der [X.], für die dem Stand der Technik keine entsprechende Anregung entnehmbar ist. Daran ändert auch die von der [X.] herangezogene Stelle in [X.], Spalte 4, Zeilen 15 bis 22, nichts, da dieser in Zusammenhang mit einer Gewichtsreduzierung genannte Hinweis zu allgemein und unbestimmt ist, um zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung hinzuführen.

c) [X.] beschäftigt sich ebenfalls mit dem dynamischen Schwingungsverhalten von elastomeren Aufhängungen und schlägt hierfür einen als Tilger konzipierten starren Rahmen vor (siehe Figur 1, [X.]. 6, i. V. m. Spalte 2, Zeilen 22 bis 28). Die untere Aufhängung entspricht sinngemäß der Situation in Figur 1 der [X.], für die in Figur 2 der [X.] eine alternative Ausführungsform gezeigt wird, die eine [X.]entlastung der oberen [X.] bewirkt. Diese Ausgestaltung kann, wie unter [X.]) bereits ausgeführt, allerdings auch keine streitpatentgemäße Anordnung, bei der die [X.] geradlinig und orthogonal auf gleicher Höhe angebunden sind, nahelegen. Gleiches gilt für die Kombination mit [X.], wozu auf die Ausführungen unter [X.]) verwiesen wird.

d) D0 betrifft eine elastische Aufhängung, bei der als wesentliches Merkmal die untere [X.] alleinig über zwei schräg nach unten auf [X.] und Druck belastete Stege abgestützt ist (siehe Figur 1, [X.]ugszeichen 10, 11, sowie Anspruch 1). Für die Argumentation der [X.], dass der Fachmann ausgehend vom Problem der Seitenstabilität zusätzlich [X.] nach dem Vorbild der [X.] oder [X.] vorsehen würde, die zudem zu keiner Beeinträchtigung der vertikalen Schwingungen führen sollen, fehlen jegliche Hinweise oder Anregungen in den genannten Schriften. Eine derartige Kombination würde, wie die Patentinhaberin zutreffend angemerkt hat, auf einer retrospektiven Betrachtung in Kenntnis der Erfindung beruhen, wobei eine solche Kombination wie zuvor mehrmals erwähnt immer noch nicht eine streitpatentgemäße Anordnung mit den Merkmalen 1.4.2.4 und 1.4.2.5 aufweisen würde.

e) Da, wie zuvor ausgeführt, [X.] die Patentfähigkeit nicht in Frage stellen kann und damit nicht entscheidungserheblich ist, kommt es auf deren Vorbenutzung, die bzw. deren [X.] mit Verweis auf eine Verwendung des vorbenutzten Gegenstandes der [X.] im Sinne der [X.] beanstandet worden ist, nicht an.

Die weiteren Schriften, die von der [X.] in der Verhandlung nicht mehr herangezogen worden sind, liefern ebenso keine Hinweise, durch die der Streitgegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 nahegelegt werden könnte.

Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die zitierten Druckschriften nicht nahegelegt und deshalb patentfähig.

5. Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen [X.] 2 bis 10 Bestand, da sie nicht triviale Ausgestaltungen des [X.] nach Anspruch 1 betreffen.

6. Da alle Tatsachen vorlagen und der [X.] somit ohne weiteres in der Sache selbst entscheiden konnte, kam eine Zurückverweisung der Sache an die zuständige [X.], - wie von der [X.] hilfsweise beantragt -, nicht mehr in Betracht.

7. Für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestand kein Raum. In Rechtsprechung und Literatur wird einhellig davon ausgegangen, dass in einer geänderten Beschreibung grundsätzlich eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs gesehen werden kann, wenn dort zur Erläuterung unbestimmter Begriffe nähere Angaben gemacht werden und diese Angaben zur Anerkennung eines entsprechend weit gefassten Schutzumfangs führen könnten (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 22 Rn. 21). Bei der Entscheidung des vorliegenden Falles hat sich der erkennende [X.] an den Vorgaben orientiert, die der [X.] in seiner Entscheidung „[X.]“ bereits höchstrichterlich niedergelegt hat (vgl. [X.], 513 ff., Rn. 49 ff.). Wie sich aus den vorstehenden, unter Abschnitt 2.2. gemachten Ausführungen ergibt, war hiernach eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs auszuschließen. Dagegen wäre durch eine Klärung der Rechtsfragen, die die Einsprechende mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 formuliert hat, kein anderes Entscheidungsergebnis zu erwarten gewesen. Bei der Rechtsfrage, ob eine unzulässige Erweiterung dann als gegeben angesehen werden müsse, wenn eine [X.] einem Anspruchsmerkmal ursprünglich alternativlos zugeordnet war und nunmehr optional zugeordnet würde, handelt es sich nach Überzeugung des erkennenden [X.]s um eine Frage, auf die keine allgemeingültige Antwort möglich ist. Für den vorliegenden Fall war diese Frage aber nach den bereits bekannten, höchstrichterlich geklärten Kriterien eindeutig in der oben genannten Weise zu beantworten. Um keine entscheidungsrelevante Frage handelt es sich auch bei der zweiten Rechtsfrage, nämlich ob eine unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs jedenfalls dann als gegeben angesehen werden müsse, wenn die Streichung einer konkret einem Anspruchsmerkmal zugeordneten [X.] vorgenommen wurde und damit die Gefahr einer unklaren Bedeutung des [X.] entstünde. Wie sich wiederum aus dem vorstehenden Abschnitt 2.2. ergibt, ist der erkennende [X.] zur Überzeugung gelangt, dass bei seiner Betrachtungsweise solche Unklarheiten nicht zu befürchten waren.

Meta

10 W (pat) 38/15

16.10.2018

Bundespatentgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.10.2018, Az. 10 W (pat) 38/15 (REWIS RS 2018, 2819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2819

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