Bundespatentgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 4 Ni 32/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2018, 15014

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Abluftreinigungsvorrichtung (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit - Anwendung des Standard-Repertoires des Fachmanns


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 312 861

([X.] 502 09 710)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018 durch den Vorsitzenden [X.] sowie [X.]in [X.] und [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dipl.-Phys. Univ. Schmidt

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 312 861 wird insoweit mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, als es über die nachfolgende Fassung hinausgeht:

1. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112), umfassend eine Brennkammer (114), mindestens zwei von Gasen durchströmbare [X.] (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der [X.] (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft ([X.]), einen [X.]kanal (128) zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern (102) und einen [X.]kanal (156) zum Abführen des [X.]es aus den Behältern (102), wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche [X.] aus dem [X.]kanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche [X.] aus dem Behälter (102) in den [X.]kanal (156) austritt, aufweist, und wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der [X.] (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet, wobei die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der [X.] (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist, wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet und wobei der Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) aufweist, in welcher die mindestens eine Zutrittsöffnung (126) ausgebildet ist und welche eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals (128) bildet.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorkammer (118) einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist.

3. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend eine Brennkammer (114), mindestens zwei von Gasen durchströmbare [X.] (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der [X.] (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft ([X.]), einen [X.]kanal (128) zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern (102) und einen [X.]kanal (156) zum Abführen des [X.]es aus den Behältern (102), wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche [X.] aus dem [X.]kanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche [X.] aus dem Behälter (102) in den [X.]kanal (156) austritt, aufweist, und wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der [X.] (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet, wobei die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der [X.] (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist, wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet, wobei die Vorkammer (118) einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist und wobei eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der Vorkammer (118) eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der Vorkammer (118) eine obere Begrenzungswand des [X.]kanals (128) bildet.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zur Vertikalen ausgerichtet ist.

5. Vorrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136b) mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) quer zur Vertikalen ausgerichtet ist.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136b) mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) mittels eines Ventils verschließbar ist.

9. Vorrichtung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet ist.

10. Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend eine Brennkammer (114), mindestens zwei von Gasen durchströmbare [X.] (106) enthaltende Behälter (102) zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw. zur Aufheizung der [X.] (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft ([X.]), einen [X.]kanal (128) zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern (102) und einen [X.]kanal (156) zum Abführen des [X.]es aus den Behältern (102), wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche [X.] aus dem [X.]kanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche [X.] aus dem Behälter (102) in den [X.]kanal (156) austritt, aufweist, und wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der [X.] (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet, wobei die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der [X.] (106) hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die Vorkammer (118) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist, wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der Vorkammer (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet, wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) mittels jeweils eines Ventils verschließbar ist, wobei das Ventil als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet ist, wobei die [X.] (136a, 136b) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist und wobei das Tellerventil (130a) zum Verschließen der Zutrittsöffnung (126) einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper (134) aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz (132) im Wesentlichen gasdicht anliegt und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz (132) innerhalb des [X.]kanals (128) angeordnet ist.

11. Vorrichtung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorkammer (118) einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist.

12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper (134) aufweist, welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung (152) ausgerichtet ist.

13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Ventil einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper (134) aufweist, welcher in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) bzw. im Wesentlichen parallel zu der Austrittsöffnung (152) ausgerichtet ist.

14. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung (100) eine Bewegungseinrichtung (140) zum Bewegen des Ventilkörpers (134) von der Offenstellung in die Schließstellung und von der Schließstellung in die Offenstellung umfasst.

15. Vorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegungseinrichtung (140) eine pneumatische und/oder hydraulische Bewegungseinrichtung ist.

16. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist.

17. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136b) mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist.

18. Vorrichtung nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (136b) mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die [X.] (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist.

19. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) bezüglich einer Längsmittelebene (154) des Behälters (102) im Wesentlichen symmetrisch zueinander ausgebildet und angeordnet sind.

20. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) zueinander parallele [X.] (136a, 136b) durch deren jeweilige Flächenschwerpunkte aufweisen.

21. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) in eine zwischen der Austrittsöffnung (152) und der [X.] (106) des Behälters (102) angeordnete Vorkammer (118) mündet.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten Patents EP 1 312 861, [X.] Aktenzeichen [X.] 502 09 710 (Streitpatent), das am 14. November 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 20118418 U vom 14. November 2001 angemeldet worden ist und die Bezeichnung „Abluftreinigungsvorrichtung“ trägt. Das im nationalen Beschränkungsverfahren vor dem [X.] geänderte Patent wurde am 11. Dezember 2014 als geänderte Patentschrift [X.] 502 09 710 C5 veröffentlicht und umfasst 21 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 10 haben in der geltenden Fassung der geänderten Patentschrift [X.] 502 09 710 C5 (nachfolgend „[X.]“) in der [X.] folgenden Wortlaut:

Abbildung

3

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2, 4 bis 9 und 11 bis 21 wird auf die geänderte Patentschrift [X.] Bezug genommen.

4

Die Beklagte hat das Streitpatent in der geltenden Fassung als Hauptantrag sowie mit [X.] 1 bis 6 in beschränkter Fassung, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 20. September 2017, verteidigt.

5

Zum Wortlaut der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag 1 wird auf den [X.], im Übrigen bzgl. der Hilfsanträge 2 bis 6 auf den Akteninhalt verwiesen ([X.]. 288 ff. d. A.).

6

Die Klägerin macht geltend, dass die beanspruchten [X.]egenstände des Streitpatents sowohl in der beschränkten Fassung (nach [X.]) gemäß Hauptantrag als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils nicht patentfähig seien (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, Art. 54, Art. 56 EPÜ).

7

Die Klägerin hat folgende Dokumente vorgelegt:

8

Anlage 1 [X.]eänderte Patentschrift [X.] 502 09 710 C5

9

Anlage 2 Merkmalsgliederung Patentanspruch 1

Anlage 3 Zeichnung [X.] der [X.]… Corporation

Anlage 3a [X.] „[X.]“ aus Anlage 3

Anlage 3b [X.] „[X.]“ aus Anlage 3

Anlage 3c [X.] „[X.]“ aus Anlage 3

Anlage 4 „Technische Dokumentation“ sowie Zeichnung der [X.] „[X.] [X.]/3D“

Anlage 5 Ergänzte Zeichnung gemäß Anlage 4

Anlage 6 Foto Drehklappe im Klappenkasten gemäß Anlage 4

Anlage 7 [X.] gemäß Anlage 4

Anlage 8 Zeichnung „Vergleich der [X.]estaltung der Trennwand“

Anlage 9 Merkmalsgliederung Patentanspruch 3

Anlage 10 Merkmalsgliederung Patentanspruch 10

Anlage 11 Modifizierte Figur 3 der D5

Anlage 12 Konstruktionszeichnung der [X.] (DW[X.]. [X.]. 147 [X.])

Anlage 12a Konstruktionszeichnung der [X.] (DW[X.]. [X.]. 147 [X.])

Anlage 13 Konstruktionszeichnung der [X.] (DW[X.]. [X.]. 147 [X.]A 01)

Anlage 13a Konstruktionszeichnung der [X.], (DW[X.]. [X.]. 147 [X.]A 01), farbig und mit Bezugszeichen

Anlage 14 Vergrößerte farbige [X.] PLANVIEW aus Anlage 13

Anlage 15 Vergrößerte farbige ELEVATION VIEW aus Anlage 13

Anlage 16 Vergrößerte farbige [X.] B aus Anlage 13

Anlage 16a Modifizierte Anlage 16 mit violett hinterlegten Verbindungsleitungen

Anlage 16b Modifizierte Anlage 16 mit verschobenem Roh- und [X.]kanal

Anlage 16c Modifizierte Anlage 16 mit ausgefülltem Zwickel

Anlage 17 Eidesstattliche Versicherung von [X.] nebst dort genannten Anlagen

Anlage 17a [X.] Übersetzung der Anlage 17

Anlage 18 Prospekt [X.] „[X.] Environmental Systems – komplette Systemlösungen für die Abgasreinigung“

Anlage 19 Eidesstattliche Versicherung des Herrn S…

Anlage 20 Modifizierte Zeichnung gemäß Anlage [X.] der Beklagten mit gelb hinterlegter Vorkammer

Anlage 21 Modifizierte Zeichnung gemäß Anlage [X.] der Beklagten mit vertikaler Drehklappe

Anlage 22 Modifizierte Abb. 2 der [X.] mit Trennungsebene

Anlage 23 Zeichnung Nummer [X.]-0 der [X.]

Anlage 23a Vergrößerte Darstellung des Schriftfeldes aus Anlage 23

Anlage 24 Bestellformular der [X.] [X.]mbH vom 24.08.2001

Anlage 25 Auftragsbestätigung der Klägerin vom 03.09.2001

Anlage 26 Eidesstattliche Versicherung von Frau [X.]…

Anlage 27 Eidesstattliche Versicherung von Herrn [X.]1…

Anlage 28 Übersendungsschreiben der [X.] an die [X.] [X.]mbH

Anlage 29 Detailzeichnungen zur [X.]

Anlage 30 Detailzeichnungen zur [X.]

Anlage 31 Detailzeichnungen zur [X.]

Anlage 32 Mängelanzeige per E-Mail des Kunden [X.], 03.01.2002

Anlage 33 Fotografie zur Mängelanzeige

Anlage 34 Fotografie zur Mängelanzeige

Anlage 35 Compliance Report, [X.]… Corporation, [X.], 2001

Anlage 36 Compressor Report, [X.]… Corporation, [X.], 2001

Anlage 37 Service Report, [X.]… Corporation, Feb 25, 2001

Anlage 38 E-Mail vom 05.10.2000

Anlage 39 Startup Report [X.]… Corporation, ohne Datum

Anlage 40 Inspection Report [X.]… Corporation, [X.], 2001

Sie hat ferner zum geltend gemachten Stand der Technik folgende Entgegenhaltungen vorgelegt:

[X.] Artikel von [X.], O.: „Thermische Verbrennung mit regenerativer Abgasvorwärmung“ in [X.] 1241, Tagung [X.], 13. bis 15.03.1996, [X.] bis 208

[X.] Offenkundige Vorbenutzung der Abluftreinigungsvorrichtung des Herstellers „[X.]… Corporation, [X.]“ gemäß Zeichnung [X.] (Anlagen 3, 3a, 3b und 3c)

[X.] Offenkundige Vorbenutzung der Abluftreinigungsvorrichtung des Typs „Roxitherm [X.] 5/3 D mit Burnout“ der Herstellerin „L… [X.]mbH“ mit der [X.]/8142 (Anlagen 4 bis 7)

D4 WO 98/57049 [X.] ([X.] EN[X.]INEERIN[X.] COMPANY, USA)

D5 [X.] 196 17 790 [X.] ([X.], S.K. Oh)

[X.] Angeführte offenkundige Vorbenutzung der Abluftreinigungsvorrichtung des Herstellers „[X.]… Corporation, [X.]“, gemäß Zeichnungen „DW[X.].No. 147 [X.]“ und „DW[X.].No. 147 [X.]AO1“

[X.] [X.] Umwelt Berichte ([X.] 6, S. 91–97, veröffentlicht im Jahr 2000 ([X.]), Herausgeber: [X.], [X.], Potsdam)

[X.] Angeführte offenkundige Vorbenutzung der „RE[X.]ENERATIVEN AB[X.]ASREINI[X.]UN[X.]SANLA[X.]E“ gemäß [X.]. 420 0463 der [X.] [X.]mbH, aufgestellt bei der [X.] [X.]mbH

Die Lehre nach Patentanspruch 1 sei nicht neu, da eine offenkundige Vorbenutzung durch die Abluftreinigungsvorrichtungen in [X.], [X.] sowie vor allem [X.], zu bejahen sei.

Im Hinblick auf die geltend gemachte Vorbenutzung der Abluftreinigungsanlage [X.] sei eine Inbetriebnahme am 13. November 2000 auf dem Werksgelände der [X.] erfolgt. Sowohl das Anbieten und die [X.] gen als auch Aufbau und Betrieb der Anlage seien ohne [X.]eheimhaltungsverpflichtung für Kunden und Dritte durchgeführt worden. Die Anlage sei dabei von einem öffentlichen [X.]elände aus, das sich an das Werksgelände der [X.] Inc. anschließe, einsehbar gewesen. Während des Aufbaus sei das „Innenleben“ der Anlage, d. h. insbesondere die [X.]eometrie der Vorkammer mit ihren beiden Abschnitten, die [X.]eometrie der [X.]-Zufuhrkanäle sowie der [X.] sowie die [X.]eometrie der [X.], für Dritte erkennbar gewesen. Dies ergebe sich aus der [X.] Versicherung von [X.] (vgl. Anlagen 17 und 17a), dem Präsidenten der [X.]… Corporation von 1988 bis 2002, der auch als Zeuge angeboten werde. Ein eigenes Interesse an der [X.]eheimhaltung seitens der Abnehmer habe nicht bestanden. Ein entsprechender [X.]eheimhaltungsvermerk sei als rein prophylaktischer Standardtext zu verstehen gewesen. In mündlichen [X.]esprächen seien die Kunden zumindest implizit von einer [X.]eheimhaltungsverpflichtung entbunden worden. Auch die Allgemeinen [X.]eschäftsbedingungen (A[X.]B) von [X.]… hätten keine [X.]eheimhaltungsverpflichtungen enthalten. Zudem hätten vor dem [X.] mehrere [X.] stattgefunden, die Einblick in den Aufbau der Anlage gegeben hätten.

Anspruch 1 des Streitpatents weise die vorbekannte Abluftreinigungsanlage gemäß [X.] einzig nicht das Merkmal auf, dass die sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung erstreckende vertikale Seitenwand eine seitliche Begrenzungswand des [X.] bilde; bei der Anlage gemäß [X.] seien die vertikalen Seitenwände der Vorkammer baulich von den Begrenzungswänden des [X.] bzw. des [X.] getrennt. Da die Kanäle bei der [X.] die [X.]estalt linearer Sammelkanäle besäßen, komme die [X.] dem in Anspruch 1 definierten [X.] nochmals deutlich näher als die [X.], zumal die vertikale Seitenwand der Vorkammer und die seitliche Begrenzungswand des [X.] bei der [X.] bereits sehr nah nebeneinander und parallel zueinander verliefen. Es sei daher im Rahmen des handwerklichen Könnens des Fachmanns gewesen, die Seitenwand der Vorkammer und die seitliche Begrenzungswand des [X.] zusammenfallen zu lassen.

Anspruchs 1 wiederum aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.]. Der Fachmann sei nicht daran gehindert, Merkmale von [X.], wie beispielsweise die Doppelnutzung einer Vorkammer bzw. Kanalwand (wie bei [X.] der Fall) auf eine [X.] gemäß [X.] (oder [X.]) zu übertragen.

Patentanspruch 3 sei das Merkmal, dass die Vorkammer einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt habe, auch bereits in der Anlage [X.] (sowie [X.]) verwirklicht, weshalb dem Anspruch 3 gegenüber [X.] (und auch [X.]) somit die Neuheit fehle. Aus den Abbildungen 2 und 3 der [X.] ergebe sich, dass die vorbekannte Abluftreinigungsanlage [X.] mit einem rechteckigen Querschnitt aufweise, weshalb die erfinderische Tätigkeit auch gegenüber der Kombination von [X.] und [X.] zu verneinen sei.

Anspruch 10 fehle die Neuheit gegenüber [X.]. Wie bereits in den Unterlagen der vorbenutzen Abluftreinigungsanlage [X.] seien auch in den Anlagen 12a, 13a und 14 bis 16 die Antriebe der horizontal verschieblichen [X.]e mit „A“ gekennzeichnet. Es ergebe sich daher, dass die Anlage gemäß [X.] mit [X.]en zum Verschluss der Zutritts- und Austrittsöffnungen zu den [X.] ausgestattet gewesen sei.

Anspruchs 3 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 weise gegenüber [X.] in Kombination mit [X.] keine erfinderische Tätigkeit auf.

Anspruchs 10 nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 sei gegenüber der Kombination der [X.] mit [X.] nicht erfinderisch.

Bei der [X.] handele es sich um eine regenerative thermische Abgasreinigungsanlage, die vor dem [X.] des Streitpatents angeboten und verkauft worden sei. Aus der Zeichnung Anlage 23 ergebe sich, dass es sich bei dieser Anlage um eine [X.] mit unterhalb der [X.] in Längsrichtung der Anlage verlaufenden Kanälen für das [X.] bzw. [X.] handele. Diese sei ohne [X.]eheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden. Da bei der [X.] ohnehin [X.]e vorhanden seien, werde der Fachmann zur Erhöhung der Flexibilität bei der Ansteuerung der Ventile automatisch auf [X.] zurückgreifen und anstelle des bei der [X.] verwendeten Einzelantriebs und der dort verwendeten Doppelteller-Ventilanordnung zwei einzelne [X.]e mit jeweils einem eigenen Antrieb vorsehen. Zudem lehre die [X.], das [X.] nicht vorkammerseitig, sondern jeweils kanalseitig anzuordnen. Soweit davon auszugehen sei, dass die [X.] nicht Stand der Technik geworden sei, stelle die [X.] jedenfalls ein Beispiel für eine dem Fachmann sich anbietende Lösung dar.

Die [X.]egenstände der verbleibenden anhängigen Patentansprüche 2, 4 bis 9 sowie 11 bis 21 beträfen lediglich einfache handwerkliche Ausgestaltungen der [X.]egenstände der Ansprüche 1, 3 und 10. Die [X.] teilten daher das rechtliche Schicksal der unabhängigen Ansprüche und seien für nichtig zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 312 861 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den [X.] 1 bis 6 aus dem Schriftsatz vom 20. September 2017 verteidigt wird.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent für patentfähig. Die Nichtigkeitsklage sei nicht begründet.

Der Aufbau der Abluftreinigungsanlage [X.] sei nicht vor dem [X.] des Streitpatents offenkundig geworden. Die Lieferung der Abluftreinigungsanlage vom Hersteller [X.]… an den Abnehmer „[X.]“ sei unter einer expliziten Verpflichtung des Abnehmers zu einer [X.]eheimhaltung des Aufbaus der gelieferten Vorrichtung erfolgt. Die Zeichnung der Anlage 3, die von der Klägerin als Nachweis für den Aufbau der Abluftreinigungsanlage [X.] vorgelegt worden sei, enthalte einen entsprechenden [X.]eheimhaltungsvermerk. Soweit der Zeuge J… in seiner eidesstattlichen Versicherung (vgl. Anlage 17) versuche, die [X.]eheimhaltungsverpflichtung zu relativieren, komme es auf die tatsächliche Bedeutung der Formulierung an. Die Abluftreinigungsanlage [X.] sei aus den im Zusammenhang mit der Abluftreinigungsanlage [X.] genannten [X.]ründen nicht vor dem [X.] des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich geworden. Insbesondere seien alle zur Anlage [X.] vorgelegten Zeichnungen mit einem [X.]eheimhaltungsvermerk versehen worden, sodass der Inhalt der Zeichnungen vom Abnehmer [X.] Inc. keinesfalls Dritten habe zugänglich gemacht werden dürfen.

Selbst wenn man hypothetisch unterstellte, dass die Abluftreinigungsanlage [X.] in der von der Klägerin behaupteten Weise aufgebaut gewesen und mit diesem Aufbau vor dem [X.] des Streitpatents offenkundig geworden wäre, sei der [X.]egenstand von Anspruch 1 des Streitpatents auch dann nicht durch die Abluftreinigungsanlage [X.] nahegelegt. Die Abluftreinigungsanlage [X.] gebe dem Fachmann keinerlei Anregung dazu, die Stichleitungen zwischen den [X.] und den [X.] einfach wegzulassen und eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Anlage erstreckende Seitenwand der [X.] zugleich als eine seitliche Begrenzungswand des [X.] zu nutzen. Der [X.]egenstand von Anspruch 1 des Streitpatents sei auch nicht durch eine Zusammenschau der Abluftreinigungsanlagen [X.] und [X.] nahegelegt. Die Abluftreinigungsanlage [X.] sei eine [X.] mit zwei von [X.]as durchströmbaren [X.] enthaltenden Behältern, die Abluftreinigungsanlage [X.] sei hingegen eine Drei-Bett-Anlage mit drei von [X.]as durchströmbaren [X.] enthaltenden Behältern. Das Anlagenkonzept der [X.] sei somit hinsichtlich der Anordnung des [X.] relativ zu den [X.] von dem Anlagenkonzept der [X.] völlig verschieden. Der Fachmann könne durch die [X.] daher nicht angeregt werden, die Anlage [X.] entsprechend zu modifizieren.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der [X.]egenstand des Anspruchs 3 werde bei nachgewiesener Offenkundigkeit der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen, treffe dies nicht zu. In der Zeichnung Anlage 3 sei allenfalls der Querschnitt der Außenkontur der Vorkammer dargestellt. Die [X.]estaltung des Innenraums gehe daraus nicht hervor. Entsprechendes gelte bezüglich der Abluftreinigungsanlage [X.]. Aus den zur [X.] vorgelegten Zeichnungen gehe nicht unmittelbar und eindeutig hervor, welchen horizontalen Querschnitt die durchströmbaren Innenräume der [X.] der [X.]-Behälter aufwiesen.

Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, der [X.]egenstand des Anspruchs 10 werde bei nachgewiesener Offenkundigkeit der [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen, treffe dies nicht zu. Die Zeichnung Anlage 3 genüge nicht dem Erfordernis einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung im Hinblick auf ein [X.] zum Verschließen der Zutrittsöffnung bzw. der Austrittsöffnung der jeweiligen Vorkammer. Bei der Ausgestaltung der Ventile zum Verschließen der Zutrittsöffnung und/oder Austrittsöffnung eines der Behälter der Abluftreinigungsanlage mittels eines [X.]s handele es sich auch nicht um eine rein handwerkliche Weiterbildung der [X.]. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die [X.]. Keine der von der Klägerin vorgelegten Zeichnungen zeige tellerförmige Abschlussplatten eines [X.]s.

Die von der Klägerin weiterhin ins Verfahren eingeführte [X.] zeige keinerlei Offenbarung von [X.]e betreffenden Merkmalen vor dem [X.] des Streitpatents. Die Zeichnung gemäß Anlage 23 enthalte keine entsprechende unmittelbare und eindeutige Offenbarung. Außerdem sei festzuhalten, dass der Inhalt der Zeichnung gemäß Anlage 23 einer expliziten [X.]eheimhaltungsverpflichtung unterlegen habe. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte ausdrücklich mit Nichtwissen, dass das Schreiben gemäß Anlage 28 zusammen mit der Zeichnung gemäß Anlage 23 vor dem [X.] des Streitpatents, dem 14. November 2001, beim Abnehmer, der [X.] [X.]mbH, eingegangen sei.

Die jeweiligen [X.]egenstände der Hilfsanträge seien zulässig und auch patentfähig. Der [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 1 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere gegenüber [X.] und [X.]. Die [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 2 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit insbesondere gegenüber [X.], für sich genommen oder in Verbindung mit anderem Stand der Technik. Die [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 3 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere gegenüber [X.], [X.] und [X.].

Die [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 4 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere gegenüber [X.] und [X.]. Dies gelte auch im Hinblick auf die [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 5. Die [X.]egenstände der Ansprüche 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 6 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, insbesondere gegenüber [X.], [X.] und [X.].

Die abhängigen Ansprüche 2, 4 bis 9 und 11 bis 21 erfüllten schon aufgrund ihres [X.] auf die unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 10 die Erfordernisse von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik.

Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Beklagte u. a. auch auf die von ihr eingereichten Anlagen [X.] bis P9.

Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin vom 20. April 2016, eingegangen am 26. April 2016, und den Widerspruch der Beklagten vom 14. Juli 2016 (auch eingegangen) hat der Senat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 18. Juli 2017 nach § 83 Abs. 1 Pat[X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Pat[X.] vom 18. Juli 2017 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 2018 Bezug genommen.

Der Senat hat durch uneidliche Vernehmung des Zeugen J… [X.] erhoben u. a. über die Frage, ob die Abluftreinigungsanlage, so wie sie in der Entgegenhaltung [X.] dargestellt ist, durch offenkundige Vorbenutzung vor dem [X.] des Streitpatents, dem 14. November 2001, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Insoweit wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Januar 2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der erteilten Fassung nach Hauptantrag verteidigt wird, weil die dort beanspruchte Lehre der unabhängigen Patentansprüche 3 und 10 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52, Art. 54 EPÜ).

Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt wird, ist die Klage abzuweisen, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der zulässig beschränkte Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. 52, Art. 56 EPÜ) sich als nicht bestandsfähig erweist.

Auf die Zulässigkeit und Patentfähigkeit der Anspruchsfassungen gemäß den [X.] 2 bis 6 kam es bei dieser Sachlage nicht an.

[X.]

1. Gegenstand des Patents ist eine Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von Abluft mit verbrennbaren Bestandteilen. Die Vorrichtung umfasst eine Brennkammer und mindestens zwei Behälter, die von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen enthalten. Die Behälter dienen dabei zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer bzw. zum Aufheizen der Wärmespeichermasse durch die von der Brennkammer kommende gereinigte Abluft. Sie umfasst einen [X.]kanal zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern und einen [X.] zum Abführen des [X.] aus den Behältern. Jeder Behälter weist mindestens eine Zutrittsöffnung auf, durch welche [X.] aus dem [X.]kanal in den Behälter eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung, durch welche [X.] aus dem Behälter in den [X.] austritt. Dabei mündet die Zutrittsöffnung in eine zwischen der Zutrittsöffnung und der Wärmespeichermasse des Behälters angeordnete [X.] (Abs. 0001 ´C5).

2. Aufgabe der Erfindung ist es, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der die Wärmespeicherkapazität der Wärmespeichermasse gegenüber dem Stand der Technik besser ausgenutzt wird (Abs. 0008 ´C5). Als bekannten Stand der Technik gibt die Patentschrift hierzu die Druckschriften [X.] 195 19 868 A1 (Abs. 0002 ´C5), die [X.] (Abs. 0005 ´C5) sowie die [X.] (Abs. 0007 ´C5) an.

3. Die Aufgabe wird jeweils gelöst durch eine Vorrichtung nach der Lehre eines der Ansprüche 1, 3 und 10, wie nachfolgend für den Hauptantrag und den Hilfsantrag 1 wiedergegeben und nach Merkmalen gegliedert:

1.1     

Vorrichtung zur thermischen und/ oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft mit einer Längsrichtung (112), umfassend

3.1
10.1

Vorrichtung zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung von verbrennbare Bestandteile enthaltender Abluft, umfassend

1.2 3.2 10.2

eine Brennkammer (114),

1.3 3.3 10.3

mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102)

1.3.a 3.3.a 10.3.a

zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) bzw.

1.3.b 3.3.b 10.3.b

zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft ([X.]),

1.4 3.4 10.4

einen [X.]kanal (128) zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern (102)

1.5 3.5 10.5

und einen [X.] (156) zum Abführen des [X.] aus den Behältern (102),

1.6 3.6 10.6

wobei jeder Behälter (102) mindestens eine Zutrittsöffnung (126), durch welche [X.] aus dem [X.]kanal (128) in den Behälter (102) eintritt, und mindestens eine Austrittsöffnung (152), durch welche [X.] aus dem Behälter (102) in den [X.] (156) austritt, aufweist, und

1.7 3.7 10.7

wobei die Zutrittsöffnung (126) in eine zwischen der Zutrittsöffnung (126) und der Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) angeordnete [X.] (118) mündet,

1.8 3.8 10.8

wobei die Flächennormale (136a) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) mindestens eines Behälters (102) quer zu der mittleren Strömungsrichtung (138) durch die Wärmespeichermasse (106) des Behälters (102) ausgerichtet ist,

1.9 3.9 10.9

wobei die [X.] (118) [aufweist]

1.9.a 3.9.a 10.9.a

einen Abschnitt (122) mit einem sich zu der Wärmespeichermasse (106) hin erweiternden Querschnitt (aufweist),

1.9.b 3.9.b 10.9.b

(wobei die [X.] (118)) einen Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt (aufweist),

1.10 3.10 10.10

wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) des Behälters (102) in den Abschnitt (120) der [X.] (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet und

1.11   

wobei der Abschnitt (120) der [X.] (118) mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt eine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung (112) der Vorrichtung erstreckende Seitenwand (124a) aufweist,

        

1.11.a

in welcher die mindestens eine Zutrittsöffnung (126) ausgebildet ist und

        

1.11.b

welche eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals (128) bildet.

        

3.11   

wobei die [X.] (118) einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist.

        

10.11 

wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) mittels eines Ventils verschließbar ist,

        

10.12 

wobei das Ventil als ein Tellerventil (130a, 130b) ausgebildet ist und

        

10.13 

wobei die Flächennormale (136a, 136b) mindestens einer Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens einer Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) im Wesentlichen senkrecht zur Vertikalen ausgerichtet ist.

        

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ([X.]) identisch zum Anspruch 1 der beschränkten Fassung nach ´C5 und damit dem Hauptantrag ist, enthält der Anspruch 3 (nach Hilfsantrag 1) das folgende zusätzliche Merkmal:

[X.]_3.12

und wobei eine Seitenwand (124a) eines unteren Abschnitts (120) der [X.] (118) eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals (128) und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand (150a) der [X.] (118) eine obere Begrenzungswand des [X.]kanals (128) bildet.

Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 enthält das folgende gegenüber dem Anspruch 10 nach Hauptantrag geänderte Merkmal [X.]_10.11 und das den Merkmalen 10.12 und 10.13 nachfolgende zusätzliche Merkmal [X.]_10.14:

[X.]_10.11

wobei mindestens eine Zutrittsöffnung (126) und/oder mindestens eine Austrittsöffnung (152) mindestens eines Behälters (102) mittels jeweils eines Ventils verschließbar ist,

[X.]_10.14

und wobei das Tellerventil (130a) zum Verschließen der Zutrittsöffnung (126) einen im Wesentlichen scheibenförmigen Ventilkörper (134) aufweist,
welcher in seiner Schließstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und rohgaskanalseitig an einem Ventilsitz (132) im Wesentlichen gasdicht anliegt
und in seiner Offenstellung im Wesentlichen parallel zu der Zutrittsöffnung (126) ausgerichtet ist und im Abstand von dem Ventilsitz (132) innerhalb des [X.]kanals (128) angeordnet ist.

4. Als für den vorliegenden Patentgegenstand zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus, Fachrichtung Verfahrenstechnik, anzusehen, der über einen Abschluss an einer Fachhochschule oder Master-Abschluss an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Auslegung und Konstruktion von Luftreinhaltungsanlagen verfügt.

I[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der sich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat den nachfolgenden erläuterungsbedürftigen Merkmalen folgendes Verständnis zu Grunde:

mit einer Längsrichtung (112)“ findet sich auch im dortigen Merkmal 1.11 wieder.

Der [X.] 1.3-1.5 bzw. 3.3.-3.5 bzw. 10.3.-10.5 fordert, dass die [X.] Vorrichtung einen [X.]kanal (128) zum Zuführen des [X.]es zu den Behältern (102) und einen [X.] (156) zum Abführen des [X.] aus den Behältern (102) umfasst. Der Roh- und der [X.] befinden sich also außerhalb der Behälter.

Der [X.] 1.6 mit 1.7 bzw. 3.6 mit 3.7 bzw. 10.6 mit 10.7 wiederum fordert eine [X.], die in eine zwischen der [X.] und der [X.] des Behälters angeordnete [X.] mündet. Da gemäß Merkmal 1.6 bzw. 3.6 bzw. 10.6 jeder der Behälter eine Zu- und eine Austrittsöffnung aufweist, ist die [X.] zum einen Teil des Behälters. Zum anderen definiert das Merkmal 1.7 bzw. 3.7 bzw. 10.7, dass die [X.] zwischen der [X.] und der [X.] angeordnet ist.

Wie die im Merkmal 1.8 bzw. 3.8 bzw. 10.8 aufgeführte „Flächennormale“ zu verstehen ist, erläutert die geänderte Patentschrift [X.] 502 09 710 C5 (nachfolgend: „[X.]“) in Abs. 0009: „Im Falle einer nicht ebenen [X.] ist dabei unter der Flächennormale der [X.] die mittlere Flächennormale der [X.] zu verstehen“.

Das im Merkmal 1.8 ebenfalls aufgeführte „quer“ bedeutet nicht zwingend „senkrecht“, wie aus Anspruch 5 [X.] in Verbindung mit Anspruch 4 [X.] hervorgeht.

Der weitere [X.] 1.9.-1.10 bzw. 3.9-3.10 bzw. 10.9-10.10 beansprucht, dass die [X.] einen Abschnitt mit einem sich zu der [X.] hin erweiternden Querschnitt aufweist, wobei die [X.] einen Abschnitt mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt aufweist und wobei mindestens eine [X.] und/oder mindestens eine Austrittsöffnung des Behälters in den Abschnitt der [X.] mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mündet. Daraus, dass Zutritts- (126) und Austrittsöffnung (152) in den [X.] (120) mit dem konstanten Querschnitt münden, folgt auch, dass der [X.] mit dem sich zu der [X.] hin erweiternden Querschnitt (122) zwischen dem [X.] mit dem konstanten Querschnitt (120) und dem Behälterteil mit der [X.] (106) angeordnet ist.

Dies zeigen auch die schematischen Schnitte eines Ausführungsbeispiels nach [X.]. 1 und [X.]. 3. [X.].

Abbildung

[X.]uren 1 und 3 aus der ´[X.]

Bei dem im Merkmal 1.9.b bzw. 3.9.b bzw. 10.9.b aufgeführten „Abschnitt der [X.] mit im Wesentlichen konstantem Querschnitt“ handelt es sich nach Abs. 0010 [X.], um den senkrecht zur mittleren Strömungsrichtung durch die [X.] des zugehörigen Behälters „genommenen“ Querschnitt. Damit ist nicht der Querschnitt des Behälters oder des Wärmespeichers gemeint, sondern lediglich die Lage des betrachteten Querschnitts der [X.]. Unter „Querschnitt der [X.]“ ist also jeweils ein solcher Querschnitt der [X.] zu verstehen, der sich „senkrecht zur mittleren Strömungsrichtung durch die [X.] des zugehörigen Behälters“ befindet.

Nach Merkmal 3.11 gemäß Anspruch 3 ist die [X.] in jedem ihrer Querschnitte im Wesentlichen rechteckig, also auch in dem sich erweiternden Teil. Querschnitte, die z. B. wie im Ausführungsbeispiel durch eine [X.] (126) oder eine Austrittsöffnung (152) unterbrochen sind, sieht der Fachmann durch die Formulierung „im Wesentlichen“ mitumfasst. Das Merkmal „im Wesentlichen rechteckige[r] Querschnitt“ fordert nämlich nur eine vom Fachmann zu erkennende Grundgeometrie. Folglich sind somit Abweichungen von der idealen Rechteckform, einschließlich von Unterbrechungen des [X.], zu ignorieren, solange die geforderte Kontur erkennbar ist.

II[X.]

Die auf den Klagegrund fehlender Patentfähigkeit gestützte Klage hat insoweit Erfolg, als zumindest der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 3 gemäß der nach Hauptantrag verteidigten Fassung der geänderten Patentschrift [X.] sich gegenüber der Vorbenutzung der Vorrichtung nach [X.] als nicht neu erweist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52, 54 EPÜ).

1. Vorbenutzung [X.] als neuheitsschädlicher Stand der Technik

Nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der [X.] Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Dazu zählt nach Überzeugung des Senats auch die Abluftreinigungsvorrichtung des Herstellers „[X.]“ (vgl. Entgegenhaltung [X.]), deren Existenz die Beklagte bestritten hat.

1.1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen J… (U…) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auf dem Werksgelände der „W… Inc.“ in F… ([X.]…) in O… (U…) die Abluftreinigungsanlage [X.] im [X.] 2000 auf- gebaut und am 13. November 2000 in Betrieb genommen wurde, deren Konstruktion den von der Klägerin eingereichten Zeichnungen der Anlagen 12, 13 entsprach.

So hat der Zeuge [X.], der von 1988 bis 2002 Präsident und Haupteigentü- mer der Firma [X.] war, bekundet, dass er selbst für die Verkaufsverhandlungen mit der Abnehmerin der Abluftreinigungsanlage gemäß [X.], der Firma [X.], zuständig war. Daher war er sowohl mit den technischen Details als auch mit dem Projektmanagement sehr vertraut. Nach seiner Erinnerung wurden der Auftrag mit der Firma [X.] im April 2000, das Design und die Ausgestaltung direkt danach verhandelt. Die Herstellung und Errichtung der Anlage war im November 2000 abgeschlossen, sodann wurde die Anlage in Betrieb genommen.

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen [X.] stand die Anlage unter freiem Himmel und konnte auch von außerhalb des Geländes eingesehen werden. Zudem konnte das Firmengelände nach den Gepflogenheiten der Firma [X.] auch sehr ungezwungen betreten werden. Wie der Zeuge [X.] weiterhin glaubhaft ausgeführt hat, gab es kein Verbot bezüglich des Zugangs zur Anlage unter Vertraulichkeitsaspekten. Es gab auch keine Vereinbarungen, die es der Firma [X.] verboten hätten, Externe hinzuzuziehen, um an der Anlage zu arbeiten. Soweit der Zeuge [X.] bekundet hat, dass von den Auftragnehmern keine Vertraulichkeitsvereinbarungen oder entsprechende Erklärungen verlangt wurden, woraufhin ihm vom Beklagtenvertreter die klägerseitig ohne weitere Bezugnahme mit der E-Mail vom 22. Januar 2018 eingereichte Anlage „CONSTRUCTION SERVICES CONTRACT # 147-01“ (Datei „[X.] Refractory Const Contract.doc“) vorgehalten wurde, die indes unter dortigem Pkt. 5 eine solche Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten hat, hat der Zeuge [X.] nachvollziehbar versichert, dass er sich an diese kurze Passage im Vergleich zu den heutzutage üblichen ausführlicheren Vertraulichkeitsvereinbarungen nicht mehr erinnern konnte.

Aufgrund der insgesamt glaubhaften, ausführlichen und in sich nicht widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen [X.] ist demnach davon auszugehen, dass zumindest das äußere Erscheinungsbild der Abluftreinigungsanlage gemäß [X.] zum [X.] des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich war.

1.2) Insbesondere steht auch aufgrund der Aussage des Zeugen J… zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vorrichtung [X.] wie in der Vorder- und Seitenansicht nach der von der Klägerin eingereichten Zeichnung gemäß Anlage 13 beschaffen und durch Zugänglichkeit für Dritte vor dem Prioritätszeitpunkt der Erfindung offenkundig vorbenutzt war.

2. Fehlende Neuheit des Anspruchs 3 gegenüber [X.]

Der Senat hat die Beklagte sowohl im qualifizierten Hinweis wie auch in der mündlichen Verhandlung auf einen eventuell fehlenden Rechtsbestand des nach Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 3 hingewiesen. Die Beklagte hat trotzdem das Streitpatent nachrangig nur im Umfang des gesamten [X.] nach Hilfsantrag 1, dagegen die unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 10 nach Hauptantrag vorrangig und diese auch nicht isoliert verteidigt.

Damit bedurfte es bezüglich des [X.] nur der Feststellung, dass Anspruch 3 nach Hauptantrag durch die Vorbenutzung [X.] neuheitsschädlich getroffen ist und sich deshalb als nicht rechtsbeständig erweist ([X.], 1143 – Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 – Telekommunikationsverbindung und GRUR 2017, 57 – Datengenerator).

Der Gegenstand nach Anspruch 3 des [X.] ist nicht neu. Die offenkundig vorbenutzte Vorrichtung nach [X.] zeigt sämtliche Merkmale dieses Anspruchs.

Nach glaubhafter Aussage des Zeugen [X.] (s. o.) war die Anlage bei der Firma [X.] bis auf geringe Unterschiede so gebaut worden, wie sie auf den Konstruktionszeichnungen (Anlagen 12, 13) zu sehen ist; die Zeichnungen kommen der Anlage sehr nahe. Trotz der Isolierung war erkennbar, dass die [X.] einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufwiesen. Wie der Zeuge [X.] ausgeführt hat, waren die [X.] insbesondere auch aus einem anderen Blickwinkel zu sehen. Der Fachmann konnte von der äußeren pyramidenstumpfförmigen Gestaltung darauf schließen, dass auch unter der Verkleidung eine entsprechende ähnliche Gestaltung vorliegt.

So zeigt sich die vor dem [X.] des Patents errichtete Anlage [X.] dem vor der Anlage stehenden Betrachter wie in der Ansicht gemäß nachfolgender „Elevation View“ (Seitenansicht). Nach Aussage des Zeugen [X.] kann auch davon ausgegangen werden, dass ein beliebiger Dritter vor dem [X.] die Anlage in einer Ansicht schräg links und rechts davon stehend einsehen konnte (s. [X.]. unten).

Abbildung

Abbildung

hier „[X.]“, „[X.]“ und „End Section“ der Anlage nach Entgegenhaltung [X.] ([X.] Projektion)

Merkmal 3.1). Denn die Anlage ähnelt in ihrem grundsätzlichen Aufbau dem Fachmann bekannten Anlagen, wie in [X.], [X.]. 2, gezeigt.

Abbildung

[X.], [X.]. 2

Merkmal 3.2) und mindestens zwei von Gasen durchströmbare Wärmespeichermassen (106) enthaltende Behälter (102) (Merkmal 3.3). Für den Fachmann ist ersichtlich (vgl. [X.]), dass jeweils der eine der beiden Behälter zum Erwärmen der zu reinigenden Abluft ([X.]) vor deren Eintritt in die Brennkammer (114) (Merkmal 3.3.a), dagegen der jeweils andere Behälter zur Aufheizung der Wärmespeichermasse (106) durch die von der Brennkammer (114) kommende gereinigte Abluft ([X.]) dient (Merkmal 3.3.b).

Merkmal 3.4). Dagegen führt die vordere Leitung offensichtlich weiter zum Kamin und stellt damit den [X.] (156) zum Abführen des [X.] aus den Behältern (102) dar (Merkmal 3.5).

Merkmal 3.6), ist ebenso offensichtlich.

Merkmal 3.7).

Merkmal 3.8).

Merkmal 3.9.a), wie auch der darunter befindliche quaderförmige Teil der [X.] (118), und damit ein Abschnitt (120) mit einem im Wesentlichen konstanten Querschnitt (Merkmal 3.9.b).

Wie der Zeuge [X.] dazu aussagt, sind die Kanten der Isolierung des klar erkennbaren quaderförmigen Unterteils wie auch des pyramidenstumpfartigen Oberteils beider [X.] einem links oder rechts schräg vor der Anlage stehenden Betrachter offen und klar ersichtlich. Daher erkennt der Fachmann trotz vollständiger Isolierung der beiden [X.] (118) auch die Grundform jedes einzelnen Kammerabschnitts und somit, dass jede [X.] einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt aufweist.

Merkmal 3.11).

Merkmal 3.10). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das jeweils klar ersichtliche Verbindungsrohr zwischen Roh-/ [X.] und [X.] auch noch in diese [X.] hineinragt oder mit dieser bündig abschließt. Denn die Austrittsöffnung der [X.] befindet sich unabhängig davon in der im Querschnitt unterbrochenen Linie des rechteckigen Querschnitts der [X.].

Denn wie bereits erläutert, ist durch die Formulierung des Merkmals 3.11, wonach die [X.] einen „im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt“ aufweist, lediglich eine für den Fachmann zu erkennende Grundgeometrie, hier ein rechteckiger Querschnitt, beschrieben. Daher sind Abweichungen von der idealen Rechteckform, einschließlich von Unterbrechungen des [X.], zu ignorieren, solange die geforderte Kontur erkennbar ist.

3. Ansprüche 1 – 21 nach Hilfsantrag 1

3.1) Zulässigkeit der geänderten Ansprüche

Soweit die mit Hilfsantrag 1 verteidigten Ansprüche gegenüber der infolge des Beschränkungsverfahrens geltenden Fassung ([X.]) geändert worden sind, erweisen sich diese sämtlich als zulässig. Hierbei waren die bereits im isolierten Beschränkungsverfahren nach § 64 [X.] vorgenommenen Änderungen keiner erweiterten Zulässigkeitsprüfung zu unterziehen, da die insoweit geltende Fassung ebenso wie ein im Einspruchsverfahren geändertes Patent, im [X.] nur auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe hin der Überprüfung bedarf ([X.], 607 – kosmetisches Sonnenschutzmittel III; [X.], 709 – Proxyserversystem).

Da die Zulässigkeit des Anspruchs 1 (und des Unteranspruchs 2) der beschränkten Fassung ([X.]), die auch der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht, nicht angegriffen ist, erübrigt sich hierzu eine entsprechende Zulässigkeitsprüfung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1 mit dem zusätzlichen Merkmal [X.]_3.12 ist zulässig. Denn er ist ursprünglich offenbart, sein Schutzumfang ist gegenüber dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung (s. Patentschrift EP 1 312 861 [X.]; nachfolgend „´[X.]“) nicht erweitert.

Der Anspruch 3 nach Hilfsantrag 1 umfasst dabei die Merkmale des erteilten Anspruchs 1 (s. ´[X.]; Merkmale 1.1 bis 1.10) mit einem geänderten Merkmal 3.1 (s. o.) und zusätzlichen Merkmalen 3.11 sowie [X.]_3.12.

3.1 – gegenüber dem Gegenstand des Anspruchs 1 der Offenlegungsschrift (EP 1 312 861 [X.]; nachfolgend „[X.]“) und dem erteilten Anspruch 1 (´[X.]) – eine Längsrichtung aufweist, geht ursprünglich hervor aus Abs. 0040 [X.], insb. [X.] 1–5, und entsprechend aus Abs. 0039 ´[X.].

Die beim erteilten Patent (´[X.]) zur ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 (Merkmale 1 hinzugenommenen Merkmale 3.9.b und 3.10 gehen hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 16 und 17 ([X.])).

Der Gegenstand mit dem Merkmal 3.11 des Anspruchs 3 gemäß Hilfsantrag 1 geht hervor aus Anspruch 18 [X.]/´[X.].

Das Merkmal [X.]_3.12 ist offenbart im Abs. 0058 [X.] und in Abs. 0057 ´[X.] aufgezeigt.

Die Gegenstände der auf den Anspruch 3 rückbezogenen [X.] 4 bis 9 nach Hilfsantrag 1 sind ursprünglich offenbart und auch im erteilten Patent beschrieben, siehe zu den [X.]n 4 und 5 des [X.] den ursprünglichen Anspruch 3 und die erteilten Ansprüche 3, 4; zu den geltenden [X.]n 6 und 7 den ursprünglichen Anspruch 6 und die erteilten Ansprüche 7, 8; zum geltenden Unteranspruch 8 den ursprünglichen Anspruch 9 und den erteilten Anspruch 11 sowie zum geltenden Unteranspruch 9 den ursprünglichen Anspruch 10 und den erteilten Anspruch 12.

Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Die Merkmale 10.1 bis 10.10 entsprechen denen des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag (Merkmale 3.1 bis 3.10).

Die Merkmale [X.], 10.12 und 10.13 sowie [X.]_10.14 gehen hervor aus den ursprünglichen Ansprüchen 9, 10, 3 mit 6 bzw. 11 mit 12 und Abs. 0054 [X.] bzw. den erteilten Ansprüchen 11, 12, 3 mit 8 bzw. 13 mit 14 und Abs. 0053 der Patentschrift ´[X.].

Der Gegenstand des Anspruchs 11 nach Hilfsantrag 1 ist ursprünglich und im erteilten Patent offenbart in Anspruch 18 [X.]/´[X.]. Die Gegenstände nach den Ansprüchen 12 bis 15 gehen hervor aus den Ansprüchen 11 bis 14 [X.] sowie 13 bis 16 ´[X.], die Ansprüche 16 bis 21 aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4, 5, 7, 8 und 15 [X.] bzw. 2, 5, 6, 9, 10 und 17 ´[X.].

3.2) Patentfähigkeit der unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 10 nach Hilfsantrag 1

Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 3 und 10 gemäß Hilfsantrag 1 erweisen sich als patentfähig.

3.2.1) Patentfähigkeit des unabhängigen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

Keine der im Verfahren befindlichen und von der Klägerin diesbezüglich vorgebrachten Entgegenhaltungen, einschließlich der angeführten Vorbenutzungen, zeigt einen Gegenstand wie nach Anspruch 1 des [X.] oder kann diesen nahelegen.

3.2.1.1) Ausgangspunkt [X.] (auch [X.]) und Fachwissen

Auch in der Zusammenschau oder in Verbindung mit Fachwissen können die angeführten Entgegenhaltungen keinen solchen Gegenstand mit den Merkmalen 1.11/1.11.a/1.11.b nahelegen. Unabhängig davon, welche Details der [X.] ([X.]) offenkundig geworden sind, weist selbst die angeführte Vorbenutzung [X.], die der Erfindung am nächsten kommt, in sämtlichen hierzu vorliegenden Zeichnungen keine vertikale, sich parallel zur Längsrichtung der Vorrichtung sich erstreckende Seitenwand im konstanten Abschnitt der dortigen [X.] auf, die wie nach Merkmal 1.11.a eine [X.] aufweist und insbesondere zugleich wie nach Merkmal 1.11.b eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals bildet. Denn bei der als offenkundig angeführten Vorbenutzung nach [X.] ([X.]) befindet sich zwischen [X.] und [X.]kanal eine Verbindungsleitung. Somit kann bei der Vorrichtung nach [X.] eine Wand der [X.] nicht gleichzeitig eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals bilden.

Hierzu behauptet die Klägerin, dass es dem Fachmann nahegelegen habe, zur Materialersparnis auf diese Verbindungsleitung zwischen [X.] und [X.]kanal der [X.] zu verzichten und beide unmittelbar aneinander angrenzend vorzusehen. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden, denn aus dem Stand der Technik fehlt hierzu jegliche Anregung und auch ein Nachweis, weswegen dies der Fachmann aus seinem Fachwissen heraus vorsehen würde.

Zwar bildet die [X.] (auch [X.]) einen möglichen Ausgangspunkt und ein Sprungbrett zur erfindungsgemäßen Lösung. Zu beachten ist aber, dass ein Naheliegen voraussetzt, dass sich für den Fachmann auf der Suche nach einer Problemlösung auf dem Weg der Erfindung über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichende Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ergeben müssen ([X.], 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung) oder aber sich die erfindungsgemäße Lösung als ein Standard-Repertoire erweist ([X.]Z 200, 229 = GRUR 2014, 461 – [X.]), welches als maschinenbautechnische Lösung für ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs gehört und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], 647 – Farbversorgungssystem). Auch für eine derartige Annahme fehlen jegliche Feststellungen, welche die Klägerin darzulegen hätte ([X.] Urteil v. 26.9.2017, [X.] 109/15 – Spinfrequenz).

3.2.1.2) Ausgangspunkt [X.] und [X.] bzw. [X.] und [X.] (oder [X.])

[X.] mit der [X.] bzw. umgekehrt. In der mündlichen Verhandlung hat diese Argumentation keine Rolle gespielt.

[X.], bei der der [X.]kanal und der [X.] über kurze Verbindungsleitungen (Stichleitungen) an die jeweilige [X.] angeschlossen sind (somit fehlt das Merkmal 1.11.b), würde dem Fachmann, dem die Aufgabe gestellt ist, diese Anlage besonders kompakt und energieeffizient zu gestalten, durch die [X.] konkret an die Hand gegeben, dass [X.]kanal-Begrenzungswand und [X.]-Seitenwand von einer einzigen gemeinsamen Wand gebildet werden könnten.

[X.] zeigen soll.

Abbildung

[X.]ur aus Anlage 20 der Klägerin;

Darstellung des [X.] einer Anlage wie nach [X.] gem. Anlage [X.] der Beklagten; [X.] von Klägerin gelb markiert

Dabei gibt die Klägerin sinngemäß an, dass der gelb markierte und zusätzlich schraffierte Abschnitt zwischen den „[X.]-Seitenwänden“ 124a/124b den Merkmalen 1.11 und 1.11.b entspräche. Hingegen fehlt auch nach ihrer Auffassung der [X.]ur in Anlage 20 das Merkmal 1.11.a, demgemäß in diesem Abschnitt der [X.] mit dem im Wesentlichen konstanten Querschnitt mindestens eine [X.] ausgebildet sein muss.

Die Klägerin führt hierzu aber an, dass dem Fachmann durch seine Fachkunde ohnehin, durch die [X.] aber ganz konkret an die Hand gegeben wird (s. o.), dass [X.]kanal-Begrenzungswand und [X.]-Seitenwand von einer gemeinsamen Wand gebildet werden können, und dass hierdurch bei einem „´Zusammenrücken´ bzw. ´[X.]´ von [X.]kanal und/oder [X.] an die jeweilige [X.]-Seitenwand die Öffnungen zu den Verbindungsleitungen, die in beiden zunächst noch getrennt vorhandenen Wänden ohnehin in deckungsgleicher Form vorhanden sind, durch das Zusammenrücken zu vollständiger Überdeckung gelangen.“

Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Denn unabhängig davon, ob die [X.] aufgrund behaupteter offenkundiger Vorbenutzung überhaupt als Stand der Technik angesehen werden kann, vermittelt diese dem Fachmann ausschließlich, dass der [X.]-/[X.]anschluss auch an der Stirnseite einer in Längsrichtung ausgerichteten Abgasreinigungsanlage angeschlossen sein kann und dabei [X.]- und [X.] durch mit der Anlage in Längsrichtung verlaufende Seitenwände und innenliegende Wände gebildet werden können. Dabei sind in der [X.] aber über die dortigen Klappenöffnungen die [X.]en zur [X.] in dem sich erweiternden Abschnitt der [X.] ausgebildet und nicht wie anspruchsgemäß in dem Abschnitt der [X.] mit konstantem Querschnitt (fehlende Merkmale 1.10, 1.11.a i. V. m. 1.11).

Daraus ergibt sich keine Anregung, die jeweiligen Konzepte der [X.] und [X.] aufeinander zu übertragen, da beide Anlagen in der Konstruktion zu unterschiedliche Anlagenkonzepte zeigen. Auch fehlen von beiden Anlagentypen Beschreibungen, die den Fachmann ohne weiteres Zutun auf eine besonders günstige konstruktive und/oder verfahrenstechnische Gestaltung auch für bisher konstruktiv abweichende Anlagetypen schließen lassen und ihm somit eine entsprechende Anregung geben könnten.

So unterscheiden sich die Anlagen nach [X.] und [X.] nicht nur schaltungstechnisch ([X.]: Drei-Bett-Anlage mit jeweils individuell schaltbaren [X.]; [X.]: [X.] mit einem 3/2-Wege-Tellerventil pro Behälter, das nur eine der beiden Öffnungen der [X.] zum Roh- bzw. [X.] verschließen kann). Sie unterscheiden sich auch durch die [X.]/ [X.], die bei der [X.] nur an der Stirnseite der Gesamtanlage, bei der [X.] dagegen an den Seiten jedes einzelnen Behälters liegen. Bei der [X.] sind auch Roh- und [X.] mit dem Behälter kombiniert und bilden ein monolithisches Äußeres, bei der [X.] bildet dagegen jeweils eine außerhalb des Behälters liegende Rohrleitung den Roh- bzw. den [X.], wobei hiervon wiederum jeweils eine Stichleitung zur [X.] jedes einzelnen Behälters abzweigt. Auch verwenden beide Anlagen unterschiedliche Armaturen, um die Stoffströme zu schalten, bei der [X.] einzeln schaltbare Klappen, bei der [X.] offensichtlich ein einziger Ventilteller pro Behälter. Diese Armaturen sind zudem an unterschiedlichen Stellen der [X.] angeordnet, bei der [X.] mit schrägem [X.], bei der [X.] offensichtlich mit vertikalem [X.].

Mangels naheliegender gegenseitiger Übertragbarkeit greift auch nicht die Argumentation der Klägerin, die es als im Belieben des Fachmanns ansieht, von dem Konzept der „Schrägeinströmung“ gemäß der [X.] zu dem [X.] der horizontalen „Quereinströmung“ gemäß den Entgegenhaltungen [X.], [X.] oder [X.] überzuwechseln (vgl. Anlage 21 der Klägerin).

Abbildung

[X.]ur aus Anlage 20 der Klägerin

Abbildung

[X.]ur aus Anlage 21 der Klägerin

(hier: von ihr modifizierte [X.]ur der Anlage 20)

Diese Anregung soll der Fachmann nach Auffassung der Klägerin aus der [X.] oder [X.] erhalten haben.

Wie bereits oben angeführt, zeigen die [X.] einerseits und die [X.] (oder auch [X.]) andererseits unterschiedliche Anlagenkonzepte. Dabei weist die [X.] unmittelbar in Roh- und [X.] angeordnete [X.] auf. Die [X.] und [X.] dagegen offenbaren nur ein einziges Tellerventil, dessen Ventilteller in der [X.] angeordnet ist und lediglich zwischen der Stichleitung des [X.]kanals und der Stichleitung des [X.]s hin- und herschalten kann. Aufgrund dieser unterschiedlichen, voneinander abweichenden Anlagenkonzepte und konstruktiven Lösungen für die Leitung und Schaltung der Stoffströme kann der Fachmann daraus keine Anleitung für eine Modifikation der Vorrichtung nach Anlage 20 im Sinne der Anlage 21 ableiten, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.

3.2.2) Patentfähigkeit des unabhängigen Anspruchs 3 nach Hilfsantrag 1

Auch der Gegenstand nach Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.2.2.1) Ausgangspunkt [X.] mit Fachwissen bzw. mit [X.]

[X.] kann – wie die [X.] – diesen Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 weder vorwegnehmen noch, auch nicht in Zusammenschau mit dem übrigen im Verfahren von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen oder in Verbindung mit Fachwissen, nahelegen.

[X.] weist nicht das Merkmal [X.]_3.12 auf, demnach eine Seitenwand eines unteren Abschnitts der [X.] eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der [X.] eine obere Begrenzungswand des [X.]kanals bildet. Denn bei der Vorrichtung nach [X.] befindet sich zwischen der jeweiligen [X.] und dem [X.]kanal eine Verbindungsleitung (Stichleitung), die senkrecht auf die [X.] zuläuft. Bereits von daher kann eine Seitenwand der [X.] keine Begrenzungswand des [X.]kanals bilden. Der Gegenstand nach Anspruch 3 ist daher neu.

[X.]) aufgrund zu unterschiedlicher Anlagenkonzepte und fehlender konkret beschriebener Vorzüge kein nachvollziehbarer Beleg, der diese Rechtsbehauptung in tatsächlicher Hinsicht stützen könnte und für eine derartige Anregung sprechen könnte.

3.2.3) Patentfähigkeit des unabhängigen Anspruchs 10 nach Hilfsantrag 1

Auch der unabhängige Anspruch 10 nach Hilfsantrag 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.2.3.1) Ausgangspunkt [X.] mit [X.]

Aus der von der Klägerin angeführten, eine offenkundige Vorbenutzung zeigenden [X.], die dem erfindungsgemäßen Gegenstand am nächsten kommt, geht auch keine Vorrichtung hervor, die das Merkmal 10.14 aufweist. Denn der Fachmann – dem die Betriebsweise solcher Zwei-Bett-Abluftreinigungsanlagen wie nach [X.] geläufig ist, und dem deshalb bewusst ist, dass zu jeder [X.] eine Ventileinrichtung vorhanden sein muss, die abwechselnd entweder die [X.] oder die Austrittsöffnung verschließen kann – sieht bei dieser Anlage [X.], dass dort erwartungsgemäß nur ein Aktuator (A) zur Ventilbetätigung pro [X.] vorgesehen ist. Er setzt deshalb voraus, dass dieser (lediglich) einen Ventilteller betätigt, der zwischen [X.] und Austrittsöffnung in der [X.] angeordnet ist, und der durch den einen Aktuator mittels einer Stange hin und her verschoben werden kann, um so abwechselnd entweder die [X.] oder die Austrittsöffnung zu verschließen.

Zwar wäre es prinzipiell auch denkbar, dasselbe mit zwei Ventiltellern statt einem Ventilteller zu bewerkstelligen, wobei die zwei Ventilteller ebenfalls an ein und derselben vom Aktuator betätigten Stange, aber jeweils außerhalb der Zutritts- bzw. Austrittsöffnung anzuordnen wären. Diese Möglichkeit, allerdings mit doppeltem Aufwand – zwei Ventilteller statt nur einem – die gleiche Wirkung zu erzielen, zieht der Fachmann jedoch nicht in Betracht.

[X.] auf drei Behälter, wie aus der [X.], S. 94, bekannt, dort dem Merkmal 10.14 entsprechende [X.] vorzusehen, läuft ins Leere.

Abbildung

[X.], [X.], Abb. 2

Zwar weist die Anlage nach [X.] drei Behälter auf, deren Ströme durch [X.] gesteuert werden. Allerdings öffnen diese nach innen in die [X.] hinein. Sie sind damit, abweichend vom Merkmal 10.14, in der Offenstellung nicht im Abstand von dem Ventilsitz innerhalb des [X.]kanals bzw. des [X.]s angeordnet, sondern in der [X.]. Somit kann die [X.] keine Anregung für die Vorrichtung nach [X.] liefern, dort [X.] entsprechend dem Merkmal 10.14 vorzusehen.

3.2.3.2) Ausgangspunkt [X.] mit [X.]

[X.] mit [X.] führt ebenfalls nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung wie nach Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1. Denn die aus der [X.], [X.], bekannte Anlage mit drei Behältern weist anstelle von (verschiebbaren) [X.]n verdrehbare Klappen auf. Die Kombination liegt damit noch weiter ab als die oben angeführte Kombination aus [X.] mit [X.].

Abbildung

[X.], [X.]

3.2.3.3) Ausgangspunkt [X.] mit [X.]

[X.] auf eine Vorrichtung wie nach [X.] führt nicht in naheliegender Weise zu einer Vorrichtung wie nach Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1. Denn unabhängig davon, ob die nach dem Prioritätstag errichtete Vorrichtung nach [X.], der es zumindest an den Merkmalen 10.8, 10.9/10.9.a sowie 10.13 fehlt, aufgrund einer von der Klägerin behaupteten offenkundigen Vorbenutzung überhaupt als Stand der Technik anzusehen ist, ist eine Übertragung der dortigen offenbar rohgaskanalseitig angeordneten Ventilkörper auf eine Vorrichtung wie nach [X.] – anders als von der Klägerin angeführt – nicht naheliegend. Die [X.] zeigt wie die [X.] eine [X.] mit zwei Behältern, die sich jedoch in nur einem Gehäuse befinden (siehe Darstellung in Anlage 23/[X.] links unten, dortiges mit „[X.]“ bezeichnetes, rechtes, größeres Gehäuse neben dem linken, kleineren „Pufferbehälter“).

Abbildung

[X.] (Anlage 23)

Eine Veranlassung, überhaupt die dortigen vertikal angeordneten Ventile/Ventilantriebe auf eine Anlage wie nach [X.] zu übertragen und dabei aber die aus der [X.] bekannten Ventile bzw. deren Antriebe horizontal statt vertikal anzuordnen, fehlt.

Auch liegt für den Fachmann kein Anlass vor, die aus der [X.] bekannte Ansteuerung der Ventile sowie ihre konstruktive Anordnung und Ausgestaltung abzuändern.

3.2.4) Unteransprüche nach Hilfsantrag 1

Die geltenden [X.] sind jeweils zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstands nach dem jeweiligen unabhängigen Anspruch, auf den sie rückbezogen sind, und werden von diesem mitgetragen. Daher sind die [X.] ebenfalls patentfähig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass insbesondere der nach Hilfsantrag 1 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach Anspruch 3 gegenüber dem beim [X.] im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens beschränkten Gegenstand in einem nicht unerheblichen Maße eingeschränkt ist und zwar auf Vorrichtungen zur thermischen und/oder katalytischen Reinigung mit nun konstruktiven Vorgaben für die Verbindung von [X.] und [X.]kanal, demnach wie gemäß Merkmal 3.12 eine Seitenwand eines unteren Abschnitts dieser [X.] eine seitliche Begrenzungswand des [X.]kanals und eine gegen die Horizontale geneigte Seitenwand der [X.] eine obere Begrenzungswand des [X.]kanals bildet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 32/17 (EP)

25.01.2018

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.01.2018, Az. 4 Ni 32/17 (EP) (REWIS RS 2018, 15014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15014

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