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PDF anzeigen[X.] 1/01 - 4 (1)StB 2/02vom13. Februar 2002in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 gemäß § [X.]. 5 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten [X.]gegen den [X.] des [X.] vom31. Oktober 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:1. Der [X.] führt gegen den Beschwerdeführer undweitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mit-gliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf sei-nen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit [X.] 31. Oktober 2001 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdefüh-rers in der [X.]. 41 in [X.], der dort sonst von ihm genutztenRäume und seiner Sachen einschließlich seines Kraftfahrzeuges gestattet. [X.] ist am 19. November 2001 durchgeführt worden. Am 10. [X.] hat der Beschuldigte Beschwerde gegen die Durchsuchungsan-ordnung eingelegt und die Herausgabe einiger bei der Durchsuchung [X.] Gegenstände verlangt. Diese wurden ihm zwischenzeitlich [X.] ausgehändigt. Weitere beschlagnahmte Gegenstände werden zur Zeitnoch kriminaltechnisch [X.] -2. [X.] ist zulssig(§ 304 Abs. 5 StPO). Dem steht nicht entgegen, [X.] die Durchsuchung zwi-schenzeitlich abgeschlossen ist. Denn die Notwendigkeit eines effektivenRechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht des Beschuldigten ausArt. 13 Abs. 1 GG gebietet, [X.] auch nach [X.] der Durchsuchung derenRechtmûigkeit mit dem grundstzlich gegen diese Ermittlungsmaûnahme ge-setzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprfung gestellt werden kann([X.] 96, 27; BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 1; [X.], 85).Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der [X.] gegen den Beschuldigten ist rechtmûig ergangen. Die An-ordnungsvoraussetzungen des § 102 StPO lagen vor.Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, [X.] er [X.] und 17. August 2001 an einer Straûenbahnbrcke in [X.]bzw. einerAutobahnbrcke bei der [X.] anbrachte, aufdenen jeweils die Parole "Ewig treu wie Hess" aufgesprt war, wobei die letz-ten beiden Buchstaben des Namens "Hess" in der Form der SS-Runen ge-schrieben waren (strafbar gemû § 86 a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB).Dieser Tatverdacht ergibt sich zum einen daraus, [X.] im Zusammenhang mitder Tat vom 17. August 2001 ein weiûer Pkw [X.] mit der Buchstaben-kombination des Kennzeichens " ...." beobachtet wurde und der Be-schuldigte Halter eines solchen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen " "ist. Zum anderen ist aus [X.] bekannt, [X.] [X.] in rechtsradikalen Kreisen im Raum [X.] verkehrt. [X.] dieser Verdachtsmomente waren allgemein die Voraussetzungen [X.] 4 -eine Durchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPOerfllt.Jedoch hat der Ermittlungsrichter des [X.] in noch ver-tretbarer Weise auch den Anfangsverdacht der Mitgliedschaft des Beschuldig-ten in einer terroristischen Vereinigung und damit seine Zustigkeit fr denErlaû des [X.] bejaht (§ 142 a Abs. 1 Satz 1, § 120Abs. 1 Nr. 6 [X.], § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Aufgrund der seit Anfang [X.] 2000 im Raum [X.]begangenen Straftaten mit [X.], die insbesondere aufgrund von Bekennerschreiben oder -anrufeneiner sich als "[X.]" bezeichnenden Gruppierung zuzurechnensind und zu denen neben Delikten nach §§ 86, 86 a, 130 StGB auch Brand-stiftungen zlen (Brandlegung an zwei trkischen [X.] [X.] des [X.] in [X.] ) bestehen hinreichende An-haltspunkte dafr, [X.] sich unter dem genannten Namen eine Vereinigung ge-bildet hat, deren Zwecke oder Ttigkeit darauf gerichtet sind, auch gemeinge-frliche Straftaten im Sinne der §§ 306, 306 a StGB zu begehen (§ 129 aAbs. 1 Nr. 2 StGB). Es bestehen auch tatschliche Hinweise darauf, [X.] [X.] dieser Gruppierung angehören könnte. Zwar wurde bei den [X.] 14. und 17. August 2001 weder ein auf die "[X.]" [X.] Bekennerschreiben zurckgelassen noch ein Bekenneranruf regi-striert, doch deuten die Ähnlichkeit des [X.] und der zur Tat verwendetenMaterialien mit vergleichbaren Taten, zu denen sich die "[X.]"bekannt hat, darauf hin, [X.] diese Organisation auch hinter diesen Taten ste-hen und der Beschuldigte daher eines ihrer Mitglieder sein [X.] -Auch bezlich der rigen Voraussetzungen des § 102 StPO bestehenkeine Bedenken, insbesondere ist der Grundsatz der [X.]. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefrers werden in dem [X.] Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung hinreichendbestimmt. Die [X.] sind im einzelnen bezeichnet. Fr eineDurchsuchungsanordnung gegen den Beschuldigten nach § 102 StPO war [X.] Konkretisierung der zu suchenden Gegenstrr hinaus [X.], diese in der vom Ermittlungsrichter geschehenen Form einzugrenzen.Denn indem die zu suchenden [X.], [X.] undandere Beweismittel bezeichnet werden, die geeignet sind, die Struktur [X.], deren Organisation und Arbeitsweise zu belegen, ist der [X.] Bezug zwischen den zu suchenden Gegenstr aufzuklren-den Straftat ausreichend konkretisiert. Einer weiteren Eingrenzung des [X.] bedurfte es in diesem [X.] des Ermittlungsverfahrensnicht. Sie wre auch nicht mlich gewesen. Insoweit unterscheiden sich [X.] an einen Durchsuchungsbeschluû gegen den [X.] denjenigen, die an einen gegen einen Dritten gerichteten Durchsuchungs-beschluû nach § 103 StPO zu stellen sind (vgl. hierzu Senat Beschl. vom21. November 2001 - StB 20/01).- 6 -Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher kostenpflichtig (§ 473Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verwerfen.[X.] Becker
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. StB 2/02 (REWIS RS 2002, 4587)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4587
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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