Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. StB 14/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1985

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[X.] - 3StB 14/02vom6. August 2002in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß § [X.]. 5 StPO beschlossen:Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl [X.] des [X.] vom 24. April 2002aufgehoben.Die dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenennotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.Gründe:Der Beschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2002 aufgrund [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tagwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. §§ 211, 212, 306 - 306 c, 308 Abs. 1 - 4StGB) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, mindestens seit [X.]2001 einer Gruppierung angehört zu haben, die sich um den in [X.]wohn-haften Mitbeschuldigten D. (alias H. alias A. ) gebildet habe. Diese rechne sich der jordanisch-palästinensischen [X.] zu und sei Teil eines internationalen konspirativen Netzes,das unter anderem die logistische und finanzielle Unterstützung dieser Organi-sation sicherstelle, die ihrerseits auf der Grundlage eines aggressiv-militantenIslamismus den —heiligen [X.] aller Glaubensbrüder weltweit fördere, insbe-sondere mit Zielrichtung gegen das [X.] Königshaus und gegen [X.].Die Gruppierung um D. habe sich zunächst mit [X.] 3 -gen, Spendensammlungen und der Schleusung von [X.]. Vor demHintergrund der militrischen Aktionen der [X.] und ihrer Verten [X.] und der Zuspitzung der Lage in den palstinensischen Autono-miegebieten habe sie sich dann auch mit der Planung von [X.] is-raelische bzw. jische Einrichtungen in [X.] bescftigt.Auf die Beschwerde des Beschuldigten ist der gegen ihn erlasseneHaftbefehl aufzuheben. Zwar besteht gegen ihn aufgrund der bisherigen [X.] der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO), er habe sich mitglied-schaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Jedoch mangelt es anhinreichenden tatschlichen Anhaltspunkten, die den [X.] [X.] erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1StPO) begrkten. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn [X.] des bestreitenden Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeitbesteht. Vielmehr mssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigtemit groûer Wahrscheinlichkeit r[X.]t werden kann ([X.], 1975,1976). Solche Beweise sind hier nicht vorhanden.Dabei kann dahinstehen, ob die Gruppierung um den Mitbeschuldigten D. nach den bisherigen Erkenntnissen als Vereinigung imSinne des § 129 a StGB angesehen werden kann, es sich also um einen aufgewisse Dauer angelegten organisatorischen [X.] drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnenunter den Willen der Gesamtheit terroristische [X.] [X.] oderjische Einrichtungen planten und unter sich derart in Beziehung standen,[X.] sie sich - sei es auch nur als nachgeordnete Teilorganisation der [X.] operierenden [X.] - als einheitlicher Verband flten (vgl. [X.] 4 -31, 202, 204 f.; 45, 26, 35; [X.], 503, 504). Denn selbst wenn diesder Fall ist, fehlt es an ausreichenden tatschlichen Anhaltspunkten da[X.], [X.]der Beschuldigte an dieser Organisation mitgliedschaftlich beteiligt war. [X.] einer (kriminellen oder) terroristischen Vereinigung kommt nur derjeni-ge in Betracht, der sich in deren organisierte Willensbildung einordnet. Auûer-dem muû er in subjektiver Hinsicht zumindest damit rechnen und billigend inKauf nehmen, [X.] der Zweck oder die Ttigkeit der Gruppierung auf die Bege-hung von Katalogtaten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB gerichtet sind (vgl.BGHSt 29, 99, 101 f.). Beides kann [X.] den Beschuldigten nach bisherigemErmittlungsstand nicht mit der [X.] von Untersuchungshaft erfor-derlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Den Aussagen des Mitbeschuldigten [X.], der Auswertungrwachter Telefonate und den sonstigen Ermittlungen kann im Sinne einesdringenden Verdachts lediglich folgendes entnommen werden:Der Beschuldigte unterhielt Verbindungen zu militanten islamistisch-fundamentalistischen Kreisen bzw. Organisationen, namentlich auch zu [X.] Personen der [X.] [X.] Bin Laden und der [X.]. [X.] sich im August/September 2000 selbst in [X.] dieser Orga-nisationen in [X.] aufgehalten und war [X.] seit diesem Aufent-halt mit [X.]enden Funktiren der [X.] ([X.]; T. ; [X.])und der [X.] ( [X.] ) bekannt. Er stand nach seiner Rckkehrnach [X.]mit dem Mitbeschuldigten D. in Verbindung, der- dem [X.] untergeordnet - eine Gruppe von [X.]-Arn inder [X.] [X.]te. Über D. stand der [X.] in Kontakt zu [X.] in [X.] bzw. ster im [X.]; er- 5 -[X.]te aber auch perslich Telefonate mit [X.]. Daneben unterhieltder Beschuldigte in [X.] bis zu einem Streit im [X.] des Jahres 2001eine engere Bekanntschaft zu dem der [X.] zuzurechnenden [X.], der zeitweise die Wohnung des Beschuldigten mitbe-nutzte. Auch hatte der Beschuldigte Verbindungen zu dem in [X.]wohn-haften Mitbeschuldigten Me. (alias u. a. [X.]. ), derder radikal-islamistiscyptischen Gruppierung [X.].Von dem Beschuldigten wurden konspirative Telefongesprche ge[X.]t,in denen unter Verwendung von Deckbezeichnungen von geflschten [X.] die Rede war. Der Beschuldigte war (ebenso wie [X.]) im Raum [X.] an der Sammlung von Spendengeldern beteiligt,die vorrangig [X.] die [X.], zumindest in einem Einzelfall aber anteilig auch[X.] die [X.] bzw. die [X.] bestimmt waren. Diese Gelder transferierteder Beschuldigte [X.] direkt an M. . [X.] wurden sir D. und von diesem eingeschaltete weitere [X.] an M. weitergeleitet.Auch wenn diese Umstie Annahme nahe legen, [X.] der Beschul-digte in irgendeiner Weise in strafbare, jedenfalls aber verbotene [X.] war, vermsie den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichenBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung um den Mitbeschuldigten D. nicht zu begr. Denn eine Einbindung des Beschuldig-ten in die organisierte Willensbildung dieser Gruppe, sei es auch nur in derForm der absprachegemûen Unterordnung unter die Anweisungen des [X.], ist nicht belegt. Allein der Kontakt des Beschuldigten zu Abu [X.] ,- 6 - D. und - [X.]r - zu [X.] sowie der Umstand,[X.] der Beschuldigte zumindest in einem Fall die von ihm gesammelten Gelderanteilig auch der [X.] zukommen lassen wollte, sind hier[X.] ohne Aussa-gekraft. Vielmehr stand der Beschuldigte ersichtlich in Verbindung zu mehrerenmilitanten islamistisch-fundamentalistischen Organisationen, [X.] die aber nachbisherigem Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorliegen, die ihre Einordnungals inlische terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erlauben.Die Angaben des Mitbeschuldigten Ab. deuten darauf hin, [X.] [X.] insbesondere der [X.] stand als der [X.] und ervorrangig an der finanziellen Untersttzung der [X.] interessiert war. [X.] hat Ab. in den von ihm gefertigten Organigrammen [X.] der [X.] zugeordnet.Die Ermittlungen haben [X.] hinaus auch keinen Anhaltspunkt da[X.]ergeben, [X.] der Beschuldigte Kenntnis von dem Auftrag des [X.]andie Mitbeschuldigten D. , Da. , Ab. und Sh. erlangte, in der [X.] einen oder mehrere [X.] [X.] bzw. jische Einrichtungen zu begehen. Der zu [X.] umfassend gestige Mitbeschuldigte Ab. hat [X.] Unterrichtung des [X.] diese Plichts berichtet. Auchdie Tele[X.]wachungsmaûnahmen und sonstigen Ermittlungen haben [X.] [X.] ein entsprechendes Wissen oder auch nur eine Vermutung des [X.] erbracht. Damit fehlt es - zumindest mangels Beweisen zur subjek-tiven Tatseite - nicht nur an einem hinreichenden Tatverdacht [X.] eine mitglied-schaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer (inlischen terroristi-schen) Vereinigung um D. . Vielmehr ist auch ein Unterstt-zen dieser Gruppierung im Sinne des § 129 a Abs. 3 StGB nicht belegt. [X.] -kann daher dahinstehen, ob die Ermittlungen in objektiver Hinsicht [X.] des Beschuldigten erkennen lassen. Das [X.] auslischer terroristischer Vereinigungen (Sammlung und Übermitt-lung von Spendengeldern an [X.] zur Weiterleitung an die [X.]bzw. in mindestens einem Fall an die [X.] bzw. die [X.]) ist nach gel-tendem Recht nicht strafbar.[X.] Becker

Meta

StB 14/02

06.08.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2002, Az. StB 14/02 (REWIS RS 2002, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1985

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