Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. StB 1/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3703

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[X.]/00-2StB 1/01vom30. Januar 2001in dem [X.] Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.;hier: Beschwerde gegen die Anordnung einer [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § [X.]. 5 StPO beschlossen:Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß [X.] des [X.] vom 17. [X.] wird verworfen.Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:[X.] führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischenVereinigung "Das [X.]" sowie der Beteiligung an [X.] (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a.F., § 311 b Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB). [X.] Organisation soll sich zum Ziel gesetzt haben, in [X.] den [X.] kurdischen [X.] durch Brand- und Sprengstoffanschläge zu unterstützen.Zu diesem Zweck sollen Mitglieder der [X.] zum 27. Okto-ber 1994 an dem Gebäude des [X.] in [X.] ei-nen kombinierten Brand/Sprengstoffanschlag mit einem Schaden von ca.200.000 DM verübt haben. Weiterhin sollen Mitglieder der Vereinigung "Das[X.]", nämlich der Bruder des Beschuldigten und zwei Mittäter, ge-gen die Haftbefehle bestehen, beabsichtigt haben, in der Nacht zum [X.] die kurz vor der Fertigstellung stehende [X.] 3 -Grünau durch einen Sprengsatz in die Luft zu sprengen. Die Täter sollen meh-rere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff in [X.] transportiert haben und geflüchtet sein, nachdem sie durch ein vorbei-kommendes Polizeifahrzeug gestört wurden.Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundes-gerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und dervon ihm als Geschäftsführer betriebenen Gaststätte, die am 22. [X.] durchgeführt worden ist, gestattet. Dabei wurden in den [X.] Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. dem Spreng-stoffgesetz unterfallende Substanzen sowie elektronische Bauteile.Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die [X.] die Art und Weise der Durchsuchung und beantragt, den [X.] vom 17. November 2000 aufzuheben. Dazu bringt er im [X.] vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die zu [X.] und die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend eingegrenzt [X.]. Der Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei im Rahmen derDurchsuchung sei unverhältnismäßig, dessen Vorgehen sei rechtswidrig gewe-sen.[X.] Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit [X.] selbst wendet, wegen der mit der Wohnungs-durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der Not-- 4 -wendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, ob-wohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. [X.] 96, 27; [X.] 2000, 84, 85). Soweit in ihr mit dem Hinweis der Verteidigung auf [X.] des Sondereinsatzkommandos der Polizei und dessen Vorgehen dieArt und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist die Beschwerde unzu-lässig ([X.], 84, 86). [X.] gegen die Art und Weise der vom Er-mittlungsrichter des [X.] angeordneten Durchsuchung könnenlediglich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § [X.]. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden, in den der Ermittlungsrichter des[X.] den unzulässigen Teil der Beschwerde umdeuten [X.] Das Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung bleibt in der Sa-che ohne Erfolg, weil deren Voraussetzungen (§§ 102, 105 StPO) vorlagen.a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der [X.] in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der auf bestimmtetatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat be-gangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in [X.] ([X.], 84, 85 m.w.Nachw.) aus. Ausreichende Verdachts-momente in diesem Sinne lagen gegen den Beschwerdeführer vor. Sein Bruderist wegen am Tatort aufgefundener Ausweispapiere dringend verdächtig, andem beabsichtigten Sprengstoffanschlag auf die [X.] in der Nacht zum 11. April 1995 beteiligt gewesen zu sein. Aus [X.] ihm sichergestellten, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von ihmverfaßten Brief und einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs geht hervor,daß der im Umgang mit Sprengstoffen erfahrene Beschuldigte fähig ist, die füreinen Sprengstoffanschlag erforderlichen Schaltmechanismen herzustellen und- 5 -von "dem vernünftigen Sprengmeister aus [X.]" befragt wurde, ob er [X.] - der beabsichtigte Sprengstoffanschlag auf die JVA sollte um dieOsterzeit stattfinden - bei irgendeiner Feuerwerksaufführung helfen könne undmitmache. Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, demdaraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderenErmittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichtendie genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus.b) Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den gesetz-lichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. [X.] NStZ 1992, 91,92; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281, 3282). Die dem Beschwerdeführer imSinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer terrori-stischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB) sowie die tatsächlichen Umstände,aus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in dem angefochtenen Beschlußhinreichend dargestellt. Eine noch weitergehende Konkretisierung des [X.] und eine noch umfassendere Darstellung der Beweislage waren nichterforderlich, weil dies den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesenwäre (vgl. [X.] 96, 44, 51 f.; [X.] NStZ 1999, 414).c) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung trägt einer angemessenenBeschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung [X.] (vgl. [X.] NJW 1994, 3281, 3282; NStZ 1999,414) Rechnung. In ihr sind der Beschuldigte als zu durchsuchende Person so-wie seine Wohnung, die von ihm betriebene Gaststätte und die ihm gehören-den Sachen einschließlich der von ihm genutzten Fahrzeuge als die zu durch-suchenden Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Wohnung und [X.] wurden mit der genauen Anschrift versehen. Auch die Gegenstände,- 6 -die aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung sichergestellt werden sollen,sind in dem angefochtenen Beschluß als Gegenstände und Substanzen zurAnfertigung von Sprengsätzen, Unterlagen über eine Tatbeteiligung des [X.], seine persönlichen Beziehungen zu den drei flüchtigen Beschul-digten sowie Schriftstücke über deren gegenwärtigen Aufenthaltsort so [X.] möglich bezeichnet. Damit war für eine angemessene Begrenzung [X.] Sorge getragen und sichergestellt, daß die [X.] die Grundrechte des Beschwerdeführers meßbar und kontrollierbar bleiben(vgl. [X.] 96, 44, 51).d) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen [X.] der Verhältnismäßigkeit (vgl. [X.] NStZ 1992, 92; [X.], 2080 f.). Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke desTatverdachts, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, und zur [X.] Straftaten. Der Beschuldigte ist schwerster Straftatenverdächtig, an deren Aufklärung und Verfolgung ein überragendes Interessebesteht. Unter diesen Umständen muß der Beschuldigte die mit der Durchsu-chung verbundene Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 [X.].[X.]. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinnehmen.[X.] Miebach von [X.]

Meta

StB 1/01

30.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2001, Az. StB 1/01 (REWIS RS 2001, 3703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3703

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