Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1744

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 9. September 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom9. September 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],[X.] H ,Oberstaatsanwalt beim [X.] [X.] Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin des Nebenklägers Sc ,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenklägerin L ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des [X.]und der Nebenklägerin L wird das Urteil des [X.] vom11. November 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Ange-klagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die [X.] hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenkläger, an eine andere als Schwur-gericht zuständige Strafkammer des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällenjeweils in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halb-automatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von13 Jahren verurteilt und einen Pkw des Angeklagten eingezogen. Die [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft sowie [X.] beider Nebenkläger haben mit der Sachrüge Erfolg. [X.] die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten [X.] 4 -Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Die im Jahre 1974 geschlossene Ehe des Angeklagten verlief [X.] und problemlos. Im Jahre 1986 nahm seine Ehefrau ein intimesVerhältnis zu [X.] auf. Gleichwohl hielt der Angeklagte ander Ehe fest. Der Angeklagte erkrankte im Jahre 1996 an [X.], wurdemehrfach operiert, erhielt Strahlenbehandlung und schied in der [X.] seinem Beschäftigungsverhältnis aus. [X.] zog seine Ehefrauaus der gemeinsamen Wohnung aus, weil der Angeklagte an [X.], mehrfach Gegenstände nach ihr warf und die Wohnung demolierte unddie Ehefrau deshalb ein Zusammenleben nicht mehr aushielt. Der Ange-klagte, der dadurch [X.] auch wegen seiner schweren Krankheit [X.] tief [X.] war und sich alleingelassen fühlte, begann, seiner Ehefrau nachzu-spionieren, sie mit seinem Auto zu verfolgen, sie immer wieder gegen [X.] anzurufen und ihr auch anzudrohen, sie und sich selbst umzubringen.Die Ehefrau nahm diese Drohungen sehr ernst und hatte erhebliche [X.] Tätlichkeiten ihres Mannes. Zu irgendwelchen Tätlichkeiten kam es [X.] nicht. Nach Scheidung der Ehe [X.] im September 2001 [X.] sagte der An-geklagte zu seiner geschiedenen Ehefrau, sie werde [X.] nichtüberleben. Er machte jedoch diese Drohung nicht wahr. Die erhebliche [X.] ehemaligen Ehefrau bestand aber weiter fort.Als diese [X.] 2001 Herrn [X.]kennenlernte und mitihm ein intimes Verhältnis begann, war der Angeklagte darüber erbost, ver-ärgert und wütend und rief in der Folgezeit mehrfach [X.]an.Der Angeklagte erfuhr, daß seine geschiedene Ehefrau mit [X.]in einer gemeinsamen Wohnung in [X.] lebte. Auch danach ver-suchte er wiederholt, seine Ehefrau zurückzugewinnen.Der Angeklagte erwarb [X.] ohne entsprechende Berechtigung [X.] imApril 2002 eine Kleinkaliberpistole Typ Walther PPK samt Munition und im- 5 -Mai 2002 eine weitere Pistole, Typ [X.], Kaliber 9 mm und kurz darauf fürdiese Waffe auch scharfe Munition.Am frühen Abend des 17. Mai 2002 fuhr der Angeklagte von seinerWohnung in [X.] mit seinem Pkw [X.] etwa 50 km nach [X.]. Die Pistole Typ [X.] 9 mm hatte er in durchgeladenem und [X.] in einem Stoffbeutel bei sich. Er suchte seine ehemalige Ehe-frau und deren Lebensgefährten in [X.] und auf den umgebendenStraßen. Gegen 21.00 Uhr sah er auf einer Kreisstraße nahe [X.]seine ehemalige Ehefrau und [X.], die auf oder neben der Stra-ße spazierengingen. Der Angeklagte fuhr zunächst an ihnen vorbei, wendete,fuhr zurück und parkte sein Fahrzeug am rechten Rand der Kreisstraße. Erzog die durchgeladene Pistole aus dem Stoffbeutel und stieg aus dem Fahr-zeug. Spätestens jetzt faßte er den Entschluß, seine geschiedene Ehefrauund [X.]zu töten. In Ausführung dieses Tatplanes entsicherte erdie Waffe und schoß sofort auf beide. Er traf seine geschiedene Ehefrau [X.] unten in den Kopf, [X.]einmal schräg von oben in [X.], einmal in den hinteren rechten Lendenbereich in Nähe [X.] und einmal von vorn in die rechte Hand. Herr Sch verstarbnoch am [X.], die Frau in der folgenden Nacht im Krankenhaus, beide auf-grund zentraler Lähmung infolge der Kopfschüsse.Nach den Schüssen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw mit erhebli-cher Startgeschwindigkeit davon. Er fuhr zu seiner Wohnung nach [X.], versteckte die Tatwaffe im [X.] und legte sich schlafen.[X.] Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, die sämt-lich geltend machen, das [X.] habe Mordmerkmale zu Unrecht ver-neint, sind begründet, weil die Verneinung von Heimtücke rechtlicher Prüfungnicht [X.] 6 -1. Allerdings hat das [X.] das Mordmerkmal der niedrigen Be-weggründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfreiverneint.Es hat hierzu ausgeführt, es könne beim Angeklagten ein Motivbündelaus Verärgerung, Eifersucht, Wut, aber auch tiefste Enttäuschung über das—Verlassenwordenseinfi durch seine Ehefrau vorgelegen haben. Bei [X.] beschriebenenbesonderen Persönlichkeit des Angeklagten und bei Berücksichtigung [X.] der seit langem sehr problematischen Ehe sei nichtsicher auszuschließen, daß eine tiefe Enttäuschung des Angeklagten [X.] für die Tat war, nämlich darüber, daß nach seiner eingeengtenSichtweise seine Ehefrau ihn [X.] so seine Worte [X.] nach der schweren Krank-heit —[X.] habe. Dieses Motiv stehe nicht auf moralisch tiefsterStufe.Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen einesMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-gründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche [X.] ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufestehen und deshalb besonders verwerflich sind ([X.] NJW 1981, 1382;[X.]R StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25; [X.] NStZ 1997,81; [X.] StV 1983, 503, 504 und 2000, 76). Dies ist nach den getroffenenFeststellungen nicht gegeben. Das [X.] hat nicht ausschließen [X.], daß das Hauptmotiv der Tat die Enttäuschung des Angeklagten [X.], daß seine Ehefrau ihn nach seiner [X.]erkrankung und den folgendenDepressionen verlassen (—[X.]) hat. Dieses Motiv erfüllt nicht [X.] der niedrigen Beweggründe. Das gilt zunächst für die Tötungder ehemaligen Ehefrau des Angeklagten. Für die Beurteilung der Tötungdes [X.]ergibt sich aus den Feststellungen nichts anderes. [X.] Tötung des neuen Lebensgefährten der ehemaligen Ehefrau des Ange-klagten kann von dem genannten Hauptmotiv getragen gewesen [X.] -2. Auch liegt kein Rechtsfehler darin, daß das [X.] angesichtsder getroffenen Feststellungen die Möglichkeiten nicht erörtert hat, der Ange-klagte habe eine der beiden Tötungen etwa begangen, um eine [X.] zu ermöglichen oder zu verdecken. Für die beiden von der [X.] und der Nebenklägerin erwogenen [X.], daß der Ange-klagte [X.] etwa zunächst tötete, um danach seine geschiedeneFrau töten zu können, oder daß der Angeklagte etwa [X.]alsZeugen der vorangegangenen Tötung seiner ehemaligen Ehefrau beseitigte,bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhalts-punkte. Das [X.] hat sich nicht einmal imstande gesehen, eine Rei-henfolge der Schüsse festzustellen. Schon damit fehlt jeder der beiden ge-dachten [X.] eine Grundlage.3. Jedoch hält die Begründung, mit der das [X.] das Mord-merkmal der Heimtücke verneint hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.Hierzu ist im angefochtenen Urteil ausgeführt: Es sei nicht sicher aus-zuschließen, daß die geschiedene Ehefrau des Angeklagten dessen Pkw,der ihr auf der Straße entgegenkam, bei der ersten Begegnung erkannte unddieses auch [X.]mitteilte. Da sie nach den vorherigen Drohun-gen ihres Mannes und den sonstigen Vorfällen noch erhebliche Angst vordem Angeklagten gehabt habe und davon auszugehen sei, daß auchHerr [X.] diese Angst kannte, könne nicht mit letzter Sicherheit ausge-schlossen werden, daß beide Opfer bei Beginn des ersten mit Tötungsvor-satz geführten Angriffs, nämlich beim Anhalten und Aussteigen des Ange-klagten mit der gut sichtbaren Pistole am [X.], nicht mehr arglos waren,sondern einen tätlichen Angriff des Angeklagten für möglich hielten.a) Zwar ist das [X.] [X.] im Ansatz zutreffend [X.] davon ausgegan-gen, daß die Arglosigkeit des Opfers dann entfallen kann, wenn es mit einemschweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche [X.] rechnet. Allerdings hat der [X.] den genannten [X.] 8 -punkt regelmäßig in solchen Fällen zur Geltung gebracht, in denen der Tateine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem [X.] [X.] vorangegangen war ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21, 27;[X.] NStZ-RR 1996, 322 jeweils m. w. N.) oder in denen das Opfer sich [X.] in eine feindliche Auseinandersetzung eingelassen hatte ([X.]R [X.] 211 Abs. 2 Heimtücke 29), der Anlaß für die vom Opfer gehegte [X.] tätlichen Angriffs des [X.] also ein akuter war. Eine auf früheren Ag-gressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst [X.] vermag dessen Arglosigkeit jedenfalls nicht zu beseitigen([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; [X.] NStZ-RR 2001, 14). [X.] insofern vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt [X.] des [X.] rechnet ([X.]St 39, 353, 368).b) Zudem gilt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] folgendes: Ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohlicher Angriffrichtet, kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar of-fen feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst imletzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem [X.] begegnen. Denn die besondere Gefährlichkeit heimtückischen [X.] darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurchhindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch [X.] zu erschweren ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16;[X.] [X.] 1971, 113, 114; [X.] NStZ-RR 1997, 168; [X.] NStZ 2003, 146;[X.], Beschl. vom 3. August 2000 [X.] 4 StR 259/00). Das offen aggressiveVerhalten des Angeklagten, der seinen Opfern unmittelbar vor den tödlichenSchüssen mit gezückter Waffe feindselig entgegentrat, konnte [X.] was das[X.] nicht verkannt hat [X.] eine zu dem Zeitpunkt noch gegebene [X.] nicht entfallen lassen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlichgrundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführtenAngriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium ([X.]St 32,382, 384; [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4, 13, 22; jeweils m. w. N.).Dies ist hier spätestens der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte aus seinem- 9 -Fahrzeug ausstieg und mit Tötungsvorsatz seine Waffe entsicherte.c) Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, daß die [X.] Angeklagten beim Anblick des Angeklagten im Vorbeifahren eine rele-vante Gefahr angenommen haben sollte, die sie ihrem Begleiter vermittelte,wodurch die Arglosigkeit der Opfer zu Beginn des todbringenden [X.] worden wäre, so bleibt eine solche [X.] vom Tatrichter zugunsten [X.] unterstellte [X.] Geschehensvariante im Urteil unzulänglich belegt.Es fehlt an der hierfür unerläßlichen näheren Erörterung maßgeblicher Be-gleitumstände. Zur Frage, ob das vorbeifahrende Fahrzeug für die [X.] als das Fahrzeug des Angeklagten erkennbar war, enthält [X.] lediglich Ausführungen, daß es zur Tatzeit noch hell war und Frau [X.] den Pkw ihres Mannes —gut kanntefi. Nähere Anknüpfungstatsachen zu [X.] im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit einer individuellen Er-kennbarkeit des Pkw [X.] [X.] insbesondere zu orts- und zeitbedingtenSichtverhältnissen, etwa unter Berücksichtigung der möglichen Blickrichtungder Spaziergänger auf die Fahrbahn, der Verkehrsdichte, des Erscheinungs-bildes des Fahrzeugs und der möglichen Fahrgeschwindigkeit [X.], aus [X.] eine gewisse Wahrscheinlichkeit der zur Entlastung des Angeklagtenunterstellten Geschehensvariante ableiten ließe, die mehr als eine bloßeVermutung des Tatrichters rechtfertigen könnte, fehlen.d) Der Senat weist allerdings darauf hin, daß ungeachtet dessen [X.] auchwenn bei richtiger Sachverhaltsauswertung Arg- und Wehrlosigkeit der [X.] Tatbegehung objektiv festzustellen wären [X.] bei dem offen feindlichenEntgegentreten des erregten Angeklagten auf seine Opfer zusätzlich zu [X.] wäre, ob er die Situation der Arglosigkeit seiner Opfer [X.] bewußt ausgenutzt hat. Das mag sich freilich allein aus der von ihm vor-gefundenen Situation zu Beginn des tödlichen Angriffs ohne weiteres ablei-ten [X.] 10 -I[X.] Revision des Angeklagten ist [X.] Insbesondere liegt in der Annahme zweier selbständiger Fälle [X.] kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.Eine natürliche Handlungseinheit kann ausnahmsweise auch dann [X.], wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher [X.] Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungs-einheit ist in derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung [X.] wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativenZusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene ([X.]R StGBvor § 1/natürliche Handlungseinheit [X.] Entschluß, einheitlicher 1 und 9). [X.] Ausnahmefall kann namentlich bei mehreren Schüssen aufzwei Personen innerhalb weniger Sekunden ohne jegliche zeitliche Zäsurvorliegen ([X.]R StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit [X.] Entschluß, ein-heitlicher 2 und 5). Allerdings kann sich eine solche Zäsur etwa auch darausergeben, daß der Täter nach dem ersten Schuß einen Stellungswechsel vor-genommen hat (vgl. [X.] NStZ-RR 2001, 82). Offenbar hat das [X.]dies vor Augen gehabt, als es eine natürliche Handlungseinheit mit der [X.] abgelehnt hat, —daß der Angeklagte jeweils bei [X.] dieLage seiner Pistole in der Hand erheblich ändern mußte, um den beabsich-tigten Erfolg herbeizuführenfi. Es erscheint eher fernliegend, in dieser ge-ringfügigen Richtungsänderung zwischen den Schüssen auf die beiden Op-fer, die —dicht [X.] waren, einen Umstand zu sehen, der der Annah-me einer natürlichen Handlungseinheit entscheidend entgegenstehen könn-te.Jedenfalls beschwert die Annahme zweier Handlungen den Angeklag-ten nicht. Denn es ist auszuschließen, daß das [X.], wäre es von [X.] tateinheitlichen Tötung zweier Menschen ausgegangen, [X.] statt, wie ge-- 11 -schehen, aus zwei [X.] von jeweils elf Jahren eine Gesamt-freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bilden [X.] auf eine geringere Freiheitsstrafe [X.] solche von 13 Jahren erkannt hätte.2. Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.[X.] die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß invollem Umfang Feststellungen zur Person des Angeklagten und zur Tat zutreffen sind. In der rechtlichen Beurteilung ist der neue Tatrichter [X.] bis auf dieBindung an die die Heimtücke betreffenden Aufhebungsgründe des Senats-urteils [X.] frei.[X.] Häger [X.] Schaal

Meta

5 StR 126/03

09.09.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03 (REWIS RS 2003, 1744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1744

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