Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4899

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 319/03vom22. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. Januar2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin S. ,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin von [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. [X.], der Staatsanwaltschaftund der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2002 werden ver-worfen.2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und diedem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisio-nen der [X.] und des Angeklagten fallendem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Re-visionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der [X.],mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die [X.] erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten [X.] - ebenso wie die [X.], die überdies das Verfahren bean-standen - eine Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich in er-ster Linie dagegen, daß das [X.] das Vorliegen einer vermindertenSteuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen [X.] -Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom [X.]nicht vertreten.Die Revisionen haben keinen Erfolg.Die [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte lebte mit [X.] S. , dem spä-teren [X.], und dem gemeinsamen [X.] in häuslicher [X.]. Da der Angeklagte im Übermaß Alkohol trank und in alkoholisiertemZustand gegenüber seiner Lebensgefährtin auch gewalttätig wurde, zog dieseAnfang Januar 2002 mit dem [X.] aus der gemeinsamen Wohnung aus. In [X.] bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfindenkonnte und seither noch mehr dem Alkohol zusprach, [X.] S. mehrfachmit dem Tode und griff sie überdies mehrere Male anläßlich zufälliger Zusam-mentreffen tätlich an, weil sie seiner Aufforderung, zu ihm zurückzukehren,nicht nachkam. Auch Dritten gegenüber äußerte er unter [X.], [X.] [X.] S. umbringen. Am 17. Juli 2002 suchte [X.] S. den [X.] in dessen Wohnung auf, um Fragen im Zusammenhang mit einemBesuchstermin für den gemeinsamen [X.] zu klären. Sie hatte zuvor eineWohnungsnachbarin des Angeklagten gebeten, in seine Wohnung nachzu-kommen, falls sie nicht zurückkehre. [X.] S. machte dem [X.] wegen seines verwahrlosten Aussehens und kündigte an, [X.] seinen [X.] nicht mehr sehen, wenn er so weitermache. Als der Ange-klagte sie fragte, ob sie mit [X.] zusammen sei, antwortete[X.] S. zunächst ausweichend. Beide gelangten danach vom [X.] ins [X.]lafzimmer. Dort bejahte schließlich [X.] S. die vom [X.] -klagten erneut gestellte Frage. Diese Antwort machte den Angeklagten wütend.Er warf [X.] S. auf das Bett und setzte sich auf sie. Sie versuchte [X.], ihn wegzudrücken, was ihr jedoch nicht gelang. Der Angeklagte faßtedaraufhin"aus Wut, Verzweiflung und endgültiger Verlustangst und Trauer um das[X.]eitern der Beziehung" den Entschluß, [X.] S. zu töten. Er würgte [X.] drei Minuten bis zum Eintritt des Todes. Im [X.]punkt der Tat [X.] eine Blutalkoholkonzentration von 2 › auf.[X.] Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.]Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten [X.]) Soweit die [X.] beanstanden, das [X.] habe [X.] gemäß § 265 Abs. 1 StPO verletzt, greifen die [X.] den vom [X.] dargelegten Gründen nicht durch.b) Ohne Erfolg wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläge-rinnen in sachlich-rechtlicher Hinsicht dagegen, daß der Angeklagte nicht we-gen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden ist.aa) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen istdas [X.]wurgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Ange-klagte nicht die Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] ausgenutzt, mithin nichtheimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt [X.] -Nach der Rechtsprechung kommt es bei heimtückisch [X.] hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des [X.] auf den Beginn desersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs an (vgl. [X.]St 32, 382, [X.] kann das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter mit bereits ge-faßtem Tötungsvorsatz ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die [X.]spannezwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber sokurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen([X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15; [X.], 506). [X.] diesen Grundsätzen hat der [X.] erwogen, Arglosigkeit des[X.] auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der überraschende [X.] nicht mit Tötungsvorsatz, sondern nur mit Verletzungsvorsatz geführtwird, jedoch der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in [X.] umschlägt, daß der Überraschungseffekt zu dem [X.]punkt andauert, zudem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. Voraussetzung fürdie Annahme von Arglosigkeit soll aber auch in einem solchen Fall sein, daßdem Opfer keine [X.] zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen bleibt ([X.]RStGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 16 und 27).Es kann dahingestellt bleiben, ob hiernach Heimtücke schon [X.], weil es dem [X.] gelang, sich zunächst gegen den ersten nochnicht mit Tötungsvorsatz geführten Angriff zur Wehr zu setzen.Denn [X.] S. war nach den Feststellungen schon aufgrund des [X.] unmittelbar vorausgegangenen Wortwechsels mit dem [X.] mehr arglos. Zwar schließt ein bloßer der Tat vorausgegangener [X.], eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles MißtrauenHeimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tät-- 7 -lichkeit entnommen hat. Erforderlich ist vielmehr für die Beseitigung der [X.] auch bei einem vorausgegangenen Streit, daß das Opfer mit einem tät-lichen Angriff rechnet (vgl. [X.]St 33, 363; 39, 353, 368; [X.]R StGB § 211Abs. 2 Heimtücke 21; [X.], 146).Daß letzteres hier vorgelegen hat, ergibt sich sowohl aus der Vorge-schichte der Auseinandersetzung als auch aus ihrem Verlauf selbst. [X.]S. war bei ihrem Besuch beim Angeklagten bewußt, daß dieser nach wie vornicht bereit war, die Trennung zu akzeptieren, und auf ihre Weigerung, zu ihmzurückzukehren, in der Vergangenheit mit massiven Tätlichkeiten reagiert [X.] bereits mehrfach mit dem Tode bedroht hatte. Zuletzt war es einen Monatvor der Tat zu einem tätlichen Angriff durch den Angeklagten gekommen. [X.] hatte sie ihm deshalb auch verheimlicht, daß sie zwischenzeitlich eineneue Beziehung eingegangen war. Am Tattag suchte sie die Wohnung [X.] erst auf, nachdem sie - ersichtlich aus Sorge vor Tätlichkeiten [X.] - eine Nachbarin gebeten hatte, nachzukommen, falls sie nichtzurückkehre. Diese Vorgeschichte darf bei der Beurteilung der Arglosigkeit undder Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht außer acht gelassen werden (vgl.[X.]R StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21). Hieraus ergibt sich jedoch, daß [X.] am Tattag nicht nur einer Begegnung mit dem Angeklagten mit [X.] begegnete, sondern jedenfalls spätestens ab dem [X.]punkt,als der Angeklagte das Gespräch auf das Eingehen einer neuen Partnerschaftlenkte und sich erkennbar nicht mit ausweichenden Antworten abfinden wollte,auch konkret mit einem schweren tätlichen Angriff rechnete. Daß sie die frühe-ren Todesdrohungen des Angeklagten nicht ernst nahm ([X.]) und sich [X.] möglicherweise keines Angriffs auf ihr Leben versah, belegt ihre Arglosig-keit im Tatzeitpunkt nicht. Vielmehr ist von einer Arglosigkeit eines [X.]- 8 -schon dann nicht mehr auszugehen, wenn es, wie hier, einen schweren Angriffauf seinen Körper befürchtet ([X.]R aaO).bb) Das [X.] hat auch das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-gründe auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei [X.].Es ist zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe [X.] S. aus "Wut, Verzweiflung, endgültiger Verlustangst und Trauer um das [X.]eiternder Beziehung" getötet. Es hat nicht feststellen können, daß eines dieser [X.] für die Tötung ausschlaggebend gewesen ist und hat deshalb die [X.] Angeklagten insgesamt nicht als auf niedrigster Stufe stehend angesehen.Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Beim Vorliegen einesMotivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweg-gründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche [X.] ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufestehen und deshalb besonders verwerflich sind ([X.]R StGB § 211 Abs. [X.], 25; [X.], Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR126/[X.] solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungennicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das [X.] nicht verkannt, daß die Tötung der [X.] S. unmittelbar nach deren"Geständnis" über das Eingehen einer neuen Partnerschaft erfolgte und bei [X.] auch Eifersucht und Wut des Angeklagten darüber, daß sie sich einemanderen Mann zugewandt hatte, eine Rolle spielten ([X.] und 23). Daß das- 9 -[X.]wurgericht diese Motivation nicht als tatbeherrschend angesehen hat, [X.] indes keinen rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist anhand der Vorge-schichte der Tat belegt, daß gleichbedeutend tatauslösend und tatbestimmendauch Gefühle der Verzweiflung des Angeklagten über die Trennung, über [X.] der Folgezeit entstandene perspektivlose Lebenssituation und über das Er-kennen, daß sich seine Lebensgefährtin endgültig von ihm abgewandt hatte,waren. Vor diesem Hintergrund hat das [X.]wurgericht rechtsfehlerfrei die fürden Angeklagten bestimmenden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig [X.] des § 211 Abs. 2 StGB gewertet (vgl. [X.] NStZ 2004, 34).2. Die Revision des [X.] die Revision des Angeklagten ist unbegründet.Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene [X.] erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer affekti-ven Bewußtseinsstörung beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung [X.] einer schweren anderen seelischen Abartigkeit abgelehnt hat, sind nichtzu beanstanden.Zwar ist das [X.] davon ausgegangen, daß unter anderem we-gen der "Verlustangst" des Angeklagten eine "affektive Beeinflussung" bei [X.]ausführung vorgelegen habe. Eine affektive Erregung stellt jedoch bei vor-sätzlichen Tötungsdelikten, zumal, wenn wie hier, gefühlsmäßige Regungenbei der Tat eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar (vgl. [X.], Der Nerven-arzt 1983, 557, 558). Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreichthat, daß sie zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt hat, kann [X.] 10 -halb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, dieals Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts spre-chen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zubeurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.]R StGB § 21 Affekt 4, 7, 9 jew. m.w.N.; [X.] StV1993, 637). Diese Gesamtwürdigung hat das [X.] rechtsfehlerfrei vor-genommen. Es hat darauf abgestellt, daß der Angeklagte das Tatgeschehen"beherrscht" und "zweckmäßig" gehandelt habe. Dies wird durch die [X.] insoweit belegt, als der Angeklagte selbst das Gespräch auf das - wieer wußte - für ihn stark emotionsbelastete Thema einer neuen Partnerschaftder [X.] S. lenkte, er mithin nicht unvorhergesehen in die [X.] gestellt wurde. Für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit spricht zu-dem die Reflektion seiner Tatmotivation (vgl. [X.] aaO, 569), etwa seine Ein-lassung, er sei wütend gewesen, nachdem [X.] S. die Aufnahme einerBeziehung zum [X.]eingeräumt habe. Das [X.] hat fernerzutreffend hervorgehoben, der Angeklagte habe eine detailreiche Erinnerungan das Tatgeschehen. In seine Abwägung hat es die alkoholische Beeinflus-sung des trinkgewohnten Angeklagten zur Tatzeit ebenso wie sein Nachtatver-halten in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es hat insbesondereberücksichtigt, daß der Angeklagte im Anschluß an die Tat sowohl mit der Zeu-gin [X.]. als auch mit einem Polizeibeamten situationsangepaßte und [X.] führte. Wenn das [X.]wurgericht diese in der [X.] und im [X.] liegenden Indizien zusammenfassend dahingewürdigt hat, daß ein rechtlich relevanter Ausnahmezustand des Angeklagtenzum Tatzeitpunkt nicht vorlag, so hält sich diese Wertung noch innerhalb desdem Tatrichter insoweit eröffneten [X.] 11 -Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Tat-vorgeschichte. Nach den Feststellungen befaßte sich der Angeklagte bereitsseit der Trennung von [X.] S. mit dem Gedanken diese zu töten, falls sienicht zu ihm zurückkehrte. Diese Überlegungen werden nicht nur durch dievielfachen, von ihm eingeräumten Todesdrohungen gegenüber dem [X.]und entsprechenden Ankündigungen gegenüber dritten Personen belegt, son-dern auch durch die Vorfälle vom Februar 2002, als der Angeklagte [X.]S. in einer der Tat vergleichbaren Situation erstmals heftig würgte und vonanderen Personen von einem weiteren Vergehen gegen seine ehemalige [X.] abgehalten werden mußte, sowie durch den Vorfall vom [X.], als er [X.]rauben unter die Reifen ihres Fahrzeugs legte, möglicherweiseum einen Verkehrsunfall herbeizuführen. Derartige Ankündigungen der Tat undvergleichbare aggressive Handlungen gegen das spätere [X.] im [X.] jedoch ebenfalls deutliche Anzeichen dafür, daß der Angeklagte nicht in-folge einer Bewußtseinsstörung in ein gedanklich nicht vorbereitetes Tatge-schehen geraten ist (vgl. [X.]R StGB § 21 Affekt 11 m.w.N.; [X.] aaO, 567).Die Urteilsfeststellungen ergeben auch keine Anhaltspunkte dafür, daßdas Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten bei der Tatausführung infolge [X.] schon längere [X.] vor der Tat bestehenden ambivalenten [X.] mit chronischen Affektanspannungen schwer erschüttert war. Zwarist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei einer solchen Situation auch ein"Vorgestalten" der Tat in der Phantasie bis hin zu Ankündigungen und Vorbe-reitungshandlungen der Tat mit einem tatauslösenden affektiven [X.] [X.]weregrad des § 21 StGB vereinbar sein können (vgl. [X.]R StGB § 21Affekt 6 und 11 m.w.N.). Eine solche Konfliktentwicklung hat das [X.]indes nicht festgestellt. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und [X.]- 12 -S. gestaltete sich seit der Trennung gerade nicht ambivalent; vielmehr unter-nahm lediglich der Angeklagte einseitige Versuche, [X.] S. zu einerRückkehr zu bewegen, während diese an der Trennung festhielt. Auch [X.] des Angeklagten, seine zunehmende Verwahrlosungund die damit einhergehende Vernachlässigung [X.] Belange waren [X.] nicht Folgen einer Konfliktentwicklung im Rahmeneiner ambivalenten [X.], sondern standen, worauf der Ge-neralbundesanwalt zu Recht hinweist, in untrennbarem Zusammenhang mitdem übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, den er nach der [X.] weiter gesteigert hatte. Angesichts dieser Umstände ist gegen die An-nahme des [X.]s, beim Angeklagten habe zur Tatzeit weder eineschuldmindernde affektive Bewußtseinsstörung noch eine schwere andereseelische Abartigkeit aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung vorgele-gen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.[X.] gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Ange-klagten und der [X.] findet nicht statt, weil beide Revisionen er-folglos sind (vgl. [X.]R StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).[X.] Maatz [X.] Ernemann Sost-[X.]eible

Meta

4 StR 319/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03 (REWIS RS 2004, 4899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4899

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