Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 138/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 2193

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Gegenstand

Rückkehrrecht nach § 17 HVFG - Krankengeldzuschuss


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2010 - 2 [X.]/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. März 2009 - 3 Ca 548/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 167,98 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48,45 Euro seit dem 1. Juli 2008, aus weiteren 48,45 Euro seit dem 1. August 2008, aus weiteren 48,45 Euro seit dem 1. September 2008 und aus weiteren 22,61 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Höhe eines tariflichen [X.]es.

2

Die 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1990 bei der [X.] im [X.] (teilzeit-)beschäftigt. [X.] war die Geltung des [X.] ([X.]) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die Beklagte geltenden Fassung vereinbart.

3

Aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 ([X.], HmbGVBl. [X.] 77) gingen die Arbeitsverhältnisse der in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer auf den Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] ([X.]), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, über. Träger des [X.] war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beklagte. § 17 Abs. 2 [X.] lautete:

        

„Die [X.] ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den [X.] bei den [X.] beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die [X.] ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der [X.] diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Im Falle der Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des [X.] oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des [X.] ist der [X.] verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte beim [X.] (…) beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen.“

4

Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt [X.] vom 17. Dezember 2004 ([X.]BetriebG, HmbGVBl. [X.] 487) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Betriebsanstalt „[X.] - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Betriebsanstalt [X.]) errichtet. Zugleich wurde das [X.] in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts“ und der bisherige [X.] in [X.]-Immobilien umbenannt. Bei dem nur noch als Besitzanstalt fungierenden [X.]-Immobilien verblieben vier Personalstellen. Der Betrieb der Krankenhäuser wurde auf die Betriebsanstalt [X.] übertragen, deren Träger der [X.]-Immobilien war. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]BetriebG gingen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim („alten“) [X.] beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die Betriebsanstalt [X.] (dem „neuen“ [X.]) über. Dabei war ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen.

5

Mit der Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt [X.] in eine Kapitalgesellschaft vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. [X.] 4) wurde die Betriebsanstalt [X.] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Mehrheitsgesellschafterin zunächst noch die Besitzanstalt [X.]-Immobilien war. Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten aus den bestehenden Arbeitsverträgen blieben durch den Formwechsel unberührt. Der früheren Regelung zum Rückkehrrecht der Arbeitnehmer in § 17 Abs. 2 [X.] entsprach nunmehr § 15 Abs. 2 [X.]-Immobiliengesetz. Ergänzend bestimmte § 15 Abs. 3 [X.]-Immobiliengesetz, dass das Rückkehrrecht auch dann besteht, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der [X.]-Immobilien seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert.

6

Die Mehrheit der Anteile an der [X.] GmbH (74,9 %) gingen am 1. Januar 2007 von der [X.] auf einen privaten Krankenhausträger über unter nachfolgender Umfirmierung in [X.] Zuvor war das [X.]-Immobiliengesetz in „[X.] [X.]ischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - ([X.])“ und der [X.]-Immobilien in [X.]er Versorgungsfonds ([X.]) umbenannt worden.

7

In § 17 [X.] wurde das Rückkehrrecht mit Wirkung vom 29. November 2006 wie folgt geregelt:

        

„Veräußert der [X.] seine Beteiligung an der [X.] GmbH mehrheitlich, so ist die [X.] verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] GmbH, die bereits im [X.]punkt der Errichtung der [X.] - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der [X.]punkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der [X.] GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der [X.] soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen (…).“

8

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin beim [X.] fand bis zum 31. Dezember 2006 der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung [X.] e.V. ([X.]) und [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag für Angestellte ([X.] Angestellte [X.]), der inhaltlich im Wesentlichen dem [X.] entsprach, Anwendung. Zum 1. Januar 2007 erfolgte die Überleitung in den - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) nachgebildeten - Tarifvertrag für den Krankenhaus-Arbeitgeberverband [X.] e.V. ([X.]) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des Krankenhausarbeitgeberverbandes [X.] ([X.]) vom 14. Juni 2007 (TVÜ-[X.]). Dieser entspricht im Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

9

Nachdem die Klägerin ihre Rückkehr zur [X.] verlangt hatte, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juni 2008 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es heißt:

        

„§ 1   

        

Die Arbeitnehmerin wird ab 01.06.08 auf unbestimmte [X.] als Teilzeitbeschäftigte/Teilzeitbeschäftigter mit 75 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten eingestellt. (…)

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung.

        

§ 3     

        

Eine Probezeit entfällt. Die beim Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] - Anstalt öffentlichen Rechts - ([X.]) und bei der [X.] ([X.]) erbrachten Beschäftigungszeiten werden gem. § 17 Satz 1 des Gesetzes über den [X.]ischen Versorgungsfonds ([X.]) als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.] anerkannt.

        

…“    

Die Klägerin war vom 29. März bis zum 14. September 2008 durchgehend arbeitsunfähig krank und erhielt vom 10. Mai bis zum 14. September 2008 Krankengeld von der [X.] (DAK).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 machte die Klägerin gegenüber der [X.] erfolglos einen [X.] nach § 22 [X.] geltend.

Die Vorschrift lautet:

        

㤠22 Entgelt im Krankheitsfall

        

(1)     

Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. (…)

        

(2)     

Nach Ablauf des [X.]raums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die [X.], für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen [X.] in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem [X.]. (…)

        

(3)     

Der [X.] wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

                 

a)    

von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und

                 

b)    

von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

                 

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. (…)“

In § 34 Abs. 3 [X.] heißt es:

        

„(3)   

Beschäftigungszeit ist die [X.], die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. (...)“

Zur Höhe des [X.]es bestimmt § 13 TVÜ-Länder:

        

㤠13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

        

(1)     

Bei Beschäftigten, für die bis zum 31. Oktober 2006 § 71 [X.] gegolten hat und die nicht in der privaten Krankenversicherung versichert sind, wird abweichend von § 22 Absatz 2 [X.] für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der [X.] in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten [X.] oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem [X.] (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 [X.]) gezahlt. [X.] ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. (…)“

§ 71 [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

        

Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes: (…)“

Mit ihrer am 3. Dezember 2008 zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe für die [X.] vom 1. Juni bis zum 14. September 2008 nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] ein Zuschuss zum Krankengeld zu, der sich aus der Differenz zwischen dem von ihr im streitbefangenen [X.]raum bezogenen [X.] und ihrem monatlichen [X.] berechne. Die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Anerkennung erbrachter Beschäftigungszeiten gelte auch für den Anspruch auf [X.]. Zudem ergebe sich der Anspruch aus der Ausgestaltung des [X.] in § 17 Satz 1 [X.]. Ohne die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst hätte auf die rückkehrende Klägerin § 71 [X.] wieder Anwendung gefunden.

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 686,30 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 196,92 Euro seit dem 1. Juli 2008, auf 198,42 Euro seit dem 1. August 2008, auf 198,42 Euro seit dem 1. September 2008 und auf 92,54 Euro seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich zuletzt nur noch gegen die Höhe des [X.]es gewandt. Nach § 22 Abs. 2 [X.] könne die Klägerin nur die Differenz zwischen dem [X.] und dem [X.] beanspruchen. § 13 TVÜ-Länder finde keine Anwendung. § 17 Satz 1 [X.] verlange nur die Sicherung des erreichten Grundentgelts.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit der Klägerin ein über 167,98 Euro netto nebst Zinsen nach bestimmter zeitlicher Staffelung übersteigender Betrag zugesprochen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen, soweit es die Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld betrifft.

I. Nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 TV-L, der jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, kann die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum dem Grunde nach einen Zuschuss zum Krankengeld beanspruchen. Das stellt die Beklagte in der Revision nicht mehr in Abrede.

II. Für die von der Klägerin begehrte Höhe des [X.] fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

1. Der Zuschuss zum Krankengeld ist nach § 22 Abs. 2 TV-L in Höhe des [X.] zwischen den tatsächlichen Barleistungen des [X.] und dem [X.] geschuldet. Mit der Formulierung „tatsächliche Barleistungen“ ist das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zu leistende Krankengeld gemeint. Bei diesem handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das Bruttokrankengeld ([X.] 31. August 2005 - 5 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] § 4 Bauindustrie Nr. 122). Dass die Tarifvertragsparteien als Rechnungsgröße nicht (nur) auf den dem Arbeitnehmer zufließenden Auszahlungsbetrag abstellen, bestätigt § 13 Abs. 1 [X.], der bestimmten Beschäftigten in ausdrücklicher Abweichung von § 22 Abs. 2 TV-L einen Krankengeldzuschuss in Höhe des [X.] zwischen dem festgesetzten [X.] und dem [X.] gewährt, wobei [X.] als das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld definiert wird.

2. Auf § 13 Abs. 1 [X.] kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Der [X.] verlangt für seinen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 ein zum Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 begann, findet er nur Anwendung, soweit einzelne Vorschriften des [X.] dies ausdrücklich bestimmen, § 1 Abs. 2 [X.]. § 13 Abs. 1 [X.] setzt aber wiederum ein über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin stand am 31. Oktober 2006 nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis zur [X.], sondern in einem solchen zur [X.] Ein Arbeitsverhältnis zur [X.] wurde - was die Klägerin nicht in Abrede stellt - erst zum 1. Juni 2008 wieder - und neu - begründet.

3. Auch § 17 Satz 1 HVFG kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin nicht in Betracht.

a) Die Norm räumt unter den dort geregelten Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern einen Anspruch darauf ein, wieder bei der [X.] beschäftigt zu werden. Dieses sog. Rückkehrrecht verwirklicht sich durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zwischen der [X.] und dem Rückkehrer. Zum Inhalt des neuen Arbeitsvertrags verpflichtet § 17 Satz 1 HVFG die Beklagte als Arbeitgeberin, die vom Rückkehrer beim [X.] erreichte Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit zu wahren. Dieser Schutz umfasst bei einem Angestellten - neben der Anrechnung der Beschäftigungszeit - die am maßgeblichen Stichtag erreichte Vergütungsgruppe und die durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung ([X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] -). Dazu gehört eine bestimmte Höhe des nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 TV-L) vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschusses zum Krankengeld nicht.

Eine über die Wahrung der erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit hinausgehende umfassende Besitzstandswahrung sieht § 17 Satz 1 HVFG ebenso wenig wie die [X.] in § 15 Abs. 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] vor. Lediglich für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft verpflichtete § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Beklagte, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten vom neuen Träger „unter Wahrung ihres Besitzstandes“ übernommen werden.

b) Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einem Verständnis des § 17 Satz 1 HVFG im Sinne einer umfassenden Besitzstandswahrung.

Das [X.] hat erkannt, der Gesetzgeber müsse bei einer Privatisierung das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel schützen. Dazu stünden ihm verschiedene Regelungsalternativen, wie etwa die Einräumung eines Widerspruchs- oder eines Rückkehrrechts zur Verfügung ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94 ff., 115, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtswirkungen eines Rückkehrrechts in allen Belangen denen eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a Abs. 6 BGB anzugleichen. Die Auffassung der Klägerin, rückkehrende Arbeitnehmer seien so zu stellen, als hätte ihr Arbeitsverhältnis durchgehend bei der [X.] bestanden, würde das Rückkehrrecht des § 17 Satz 1 HVFG in ein ex nunc wirkendes Widerspruchsrecht umgestalten. Das überstiege die Grenzen zulässiger Norminterpretation (vgl. [X.] 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 118, 212; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - zu [X.] (2) der Gründe, [X.]E 126, 286).

III. Die Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten haben nach § 92 Abs. 1 ZPO die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Dombrowsky    

                 

Meta

5 AZR 138/10

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 18. März 2009, Az: 3 Ca 548/08, Urteil

§ 17 LBKHG HA vom 21.11.2006, § 22 Abs 2 TV-L, § 1 TVÜ-L, § 13 Abs 1 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 138/10 (REWIS RS 2011, 2193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2193

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