Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 536/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 2252

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Gegenstand

Rückkehrrecht nach § 17 HVFG - Strukturausgleich


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2010 - 1 Sa 12/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2009 - 13 [X.]/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen tariflichen Strukturausgleich.

2

Der 1959 geborene Kläger war schon vor 1995 seit einem vom [X.] nicht näher festgestellten Zeitpunkt bei der [X.] in einem städtischen Krankenhaus beschäftigt.

3

Aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 ([X.], HmbGVBl. [X.] 77) gingen die Arbeitsverhältnisse der in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer auf den Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] ([X.]), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, über. Träger des [X.] war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beklagte. § 17 Abs. 2 [X.] lautete:

        

„Die [X.] ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den [X.] bei den [X.] beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die [X.] ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der [X.] diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Im Falle der Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des [X.] oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des [X.] ist der [X.] verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte beim [X.] (…) beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen.“

4

Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt [X.] vom 17. Dezember 2004 ([X.] [X.], HmbGVBl. [X.] 487) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Betriebsanstalt „[X.] - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Betriebsanstalt [X.]) errichtet. Zugleich wurde das [X.] in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts“ und der bisherige [X.] in [X.]-Immobilien umbenannt. Bei der nur noch als Besitzanstalt fungierenden [X.]-Immobilien verblieben vier Personalstellen. Der Betrieb der Krankenhäuser wurde auf die Betriebsanstalt [X.] übertragen, deren Träger der [X.]-Immobilien war. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] gingen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim („alten“) [X.] beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die Betriebsanstalt [X.] (dem „neuen“ [X.]) über. Dabei war ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen.

5

Mit der Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt [X.] in eine Kapitalgesellschaft vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. [X.] 4) wurde die Betriebsanstalt [X.] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Mehrheitsgesellschafterin zunächst noch die Besitzanstalt [X.]-Immobilien war. Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten aus den bestehenden Arbeitsverträgen blieben durch den Formwechsel unberührt. Der früheren Regelung zum Rückkehrrecht der Arbeitnehmer in § 17 Abs. 2 [X.] entsprach nunmehr § 15 Abs. 2 [X.]-Immobiliengesetz. Ergänzend bestimmte § 15 Abs. 3 [X.]-Immobiliengesetz, dass das Rückkehrrecht auch dann besteht, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der [X.]-Immobilien seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert.

6

Die Mehrheit der Anteile an der [X.] GmbH (74,9 %) gingen am 1. Januar 2007 von der [X.] auf einen privaten Krankenhausträger über unter nachfolgender Umfirmierung in [X.] Zuvor war das [X.]-Immobiliengesetz in „[X.] [X.]ischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - ([X.])“ und der [X.]-Immobilien in [X.]er Versorgungsfonds ([X.]) umbenannt worden.

7

In § 17 [X.] wurde das Rückkehrrecht mit Wirkung vom 29. November 2006 wie folgt geregelt:

        

„Veräußert der [X.] seine Beteiligung an der [X.] GmbH mehrheitlich, so ist die [X.] verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der [X.] - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der [X.] GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der [X.] soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen (…).“

8

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers beim [X.] fand bis zum 31. Dezember 2006 der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung [X.] e.V. ([X.]) und [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag für Angestellte ([X.] Angestellte [X.]), der inhaltlich im Wesentlichen dem [X.] entsprach, Anwendung. Zum 1. Januar 2007 erfolgte die Überleitung in den - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) nachgebildeten - Tarifvertrag für den Krankenhaus-Arbeitgeberverband [X.] e.V. ([X.]) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des Krankenhausarbeitgeberverbandes [X.] ([X.]) vom 14. Juni 2007 (TVÜ-[X.]). Dieser entspricht im Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).

9

Nachdem der Kläger seine Rückkehr zur [X.] verlangt hatte, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juli 2008 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem sie die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte jeweils geltenden Fassung vereinbarten.

Mit Schreiben vom 8. April 2009 machte der Kläger erfolglos einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder geltend.

Die Vorschrift lautet:

        

㤠12 Strukturausgleiche

        

(1)     

Aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O übergeleitete Beschäftigte erhalten einen nicht dynamischen Strukturausgleich ausschließlich in den in Anlage 3 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihren monatlichen Entgelt. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe, Ortszuschlag, [X.]) ist der 1. November 2006, sofern in Anlage 3 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

        

(2)     

Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im November 2008, sofern in Anlage 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.

        

…“    

        

Mit seiner am 26. Mai 2009 eingereichten Klage hat der Kläger einen Strukturausgleich iHv. 60,00 Euro brutto monatlich für den Zeitraum November 2008 bis November 2009 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, sein Anspruch ergebe sich zumindest aus der Ausgestaltung des [X.] in § 17 Satz 1 [X.].

Der Kläger hat beantragt

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 780,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 420,00 Euro seit dem 1. Juni 2009 sowie aus weiteren 360,00 Euro seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, § 12 TVÜ-Länder finde keine Anwendung. § 17 Satz 1 [X.] verlange nur die Sicherung des erreichten Grundentgelts.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen.

I. Für den vom Kläger begehrten [X.] fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.

1. Auf § 12 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Der [X.] verlangt für seinen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 ein zum Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Oktober 2006 begann, findet er nur Anwendung, soweit einzelne Vorschriften des [X.] dies ausdrücklich bestimmen, § 1 Abs. 2 [X.]. § 12 Abs. 1 [X.] setzt aber mit dem Erfordernis der Überleitung aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.]-O und der Stichtagsregelung für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen wiederum ein über den 31. Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger stand am 31. Oktober 2006 nicht (mehr) in einem Arbeitsverhältnis zur [X.], sondern in einem solchen zur [X.] Ein Arbeitsverhältnis zur [X.] wurde - was der Kläger nicht in Abrede stellt - erst zum 1. Juli 2008 wieder - und neu - begründet.

2. Auch § 17 Satz 1 HVFG kommt als Anspruchsgrundlage für das Begehren des [X.] nicht in Betracht.

a) Die Norm räumt unter den dort geregelten Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern einen Anspruch darauf ein, wieder bei der [X.] beschäftigt zu werden. Dieses sog. Rückkehrrecht verwirklicht sich durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zwischen der [X.] und dem Rückkehrer. Zum Inhalt des neuen Arbeitsvertrags verpflichtet § 17 Satz 1 HVFG die Beklagte als Arbeitgeberin, die vom Rückkehrer beim [X.] erreichte Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit zu wahren. Dieser Schutz umfasst bei einem Angestellten - neben der Anrechnung der Beschäftigungszeit - die am maßgeblichen Stichtag erreichte Vergütungsgruppe und die durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung ([X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] -). Dazu gehört der [X.] nach § 12 [X.] nicht. Er ist nicht Teil des monatlichen Entgelts (§ 15 Abs. 1 TV-L), sondern wird „zusätzlich“ geleistet, § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Mit ihm wollten die Tarifvertragsparteien Erwartungen auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem Rechnung tragen und Exspektanzverluste aufgrund der Beseitigung des Aufstiegs nach dem Lebensalter abmildern (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 25, [X.]E 134, 184). Demgemäß wird bei einer Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den [X.] angerechnet, § 12 Abs. 5 [X.], und kann der [X.] sogar einzelvertraglich abgefunden werden, § 12 Abs. 6 [X.].

Eine über die Wahrung der erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit hinausgehende umfassende Besitzstandswahrung sieht § 17 Satz 1 HVFG ebenso wenig wie die [X.] in § 15 Abs. 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] vor. Lediglich für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft verpflichtete § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Beklagte, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten vom neuen Träger „unter Wahrung ihres Besitzstandes“ übernommen werden.

b) Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einem Verständnis des § 17 Satz 1 HVFG im Sinne einer umfassenden Besitzstandswahrung.

Das [X.] hat erkannt, der Gesetzgeber müsse bei einer Privatisierung das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel schützen. Dazu stünden ihm verschiedene Regelungsalternativen, wie etwa die Einräumung eines Widerspruchs- oder eines Rückkehrrechts zur Verfügung ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94 ff., 115, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtswirkungen eines Rückkehrrechts in allen Belangen denen eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a Abs. 6 BGB anzugleichen. Die Auffassung des [X.], rückkehrende Arbeitnehmer seien so zu stellen, als hätte ihr Arbeitsverhältnis durchgehend bei der [X.] bestanden, würde das Rückkehrrecht des § 17 Satz 1 HVFG in ein ex nunc wirkendes Widerspruchsrecht umgestalten. Das überstiege die Grenzen zulässiger Norminterpretation (vgl. [X.] 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 118, 212; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - zu [X.] (2) der Gründe, [X.]E 126, 286).

II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Dombrowsky    

                 

Meta

5 AZR 536/10

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 4. Dezember 2009, Az: 13 Ca 257/09, Urteil

§ 17 LBKHG HA vom 21.11.2006, § 1 TVÜ-L, § 12 TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 536/10 (REWIS RS 2011, 2252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2252

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6 AZR 962/08

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