Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 161/11

5. Senat | REWIS RS 2011, 2221

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Gegenstand

Rückkehrrecht - Rechtsfolgen - Beihilfe im Krankheitsfall


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 - 5 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Beihilfe im Krankheitsfall.

2

Der Kläger war seit 1993 bei der [X.] in einem Krankenhaus beschäftigt.

3

Aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser vom 11. April 1995 ([X.], HmbGVBl. I S. 77) gingen die Arbeitsverhältnisse der in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer auf den Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] ([X.]), eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, über. Träger des [X.] war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Beklagte. § 17 Abs. 2 [X.] lautete:

        

„Die [X.] ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den [X.] bei den [X.] beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Die [X.] ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der [X.] diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Im Falle der Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des [X.] oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung des [X.] ist der [X.] verpflichtet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte beim [X.] (…) beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Anstalt zu ermöglichen.“

4

Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt [X.] vom 17. Dezember 2004 ([X.]BetriebG, HmbGVBl. I S. 487) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Betriebsanstalt „[X.] - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Betriebsanstalt [X.]) errichtet. Zugleich wurde das [X.] in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts“ und der bisherige [X.] in [X.]-Immobilien umbenannt. Bei der nur noch als Besitzanstalt fungierenden [X.]-Immobilien verblieben vier Personalstellen. Der Betrieb der Krankenhäuser wurde auf die Betriebsanstalt [X.] übertragen, deren Träger der [X.]-Immobilien war. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]BetriebG gingen die Arbeitsverhältnisse der bisher beim („alten“) [X.] beschäftigten Arbeitnehmer mit Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die Betriebsanstalt [X.] (dem „neuen“ [X.]) über. Dabei war ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen.

5

Mit der Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt [X.] in eine Kapitalgesellschaft vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. I S. 4) wurde die Betriebsanstalt [X.] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Mehrheitsgesellschafterin zunächst noch die Besitzanstalt [X.]-Immobilien war. Die Rechte und Pflichten der Beschäftigten aus den bestehenden Arbeitsverträgen blieben durch den Formwechsel unberührt. Der früheren Regelung zum Rückkehrrecht der Arbeitnehmer in § 17 Abs. 2 [X.] entsprach nunmehr § 15 Abs. 2 [X.]-Immobiliengesetz. Ergänzend bestimmte § 15 Abs. 3 [X.]-Immobiliengesetz, dass das Rückkehrrecht auch dann besteht, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der [X.]-Immobilien seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert.

6

Die Mehrheit der Anteile an der [X.] GmbH (74,9 %) gingen am 1. Januar 2007 von der [X.] auf einen privaten Krankenhausträger über unter nachfolgender Umfirmierung in [X.] Zuvor war das [X.]-Immobiliengesetz in „[X.] [X.]ischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - ([X.])“ und der [X.]-Immobilien in [X.]er Versorgungsfonds ([X.]) umbenannt worden.

7

In § 17 [X.] wurde das Rückkehrrecht mit Wirkung vom 29. November 2006 wie folgt geregelt:

        

„Veräußert der [X.] seine Beteiligung an der [X.] GmbH mehrheitlich, so ist die [X.] verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der [X.] - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim [X.] erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der [X.] zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der [X.] GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der [X.] soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen (…).“

8

Auf das Arbeitsverhältnis des [X.] beim [X.] fand bis zum 31. Dezember 2006 der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung [X.] e. V. ([X.]) und [X.] abgeschlossene Manteltarifvertrag für Angestellte ([X.] Angestellte [X.]), der inhaltlich im Wesentlichen dem [X.] entsprach, Anwendung. Zum 1. Januar 2007 erfolgte die Überleitung in den - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) nachgebildeten - Tarifvertrag für den Krankenhaus-Arbeitgeberverband [X.] e. V. ([X.]) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des Krankenhausarbeitgeberverbandes [X.] ([X.]) vom 14. Juni 2007 (TVÜ-[X.]). Dieser entspricht im Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]).

9

Nachdem der Kläger seine Rückkehr zur [X.] verlangt hatte, schlossen die Parteien mit Wirkung zum 1. Juli 2008 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es ua. heißt:

        

„§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung.

        

§ 3     

        

Eine Probezeit entfällt. Die beim Landesbetrieb Krankenhäuser [X.] - Anstalt öffentlichen Rechts - ([X.]) und bei der [X.] ([X.]) erbrachten Beschäftigungszeiten werden gem. § 17 Satz 1 des Gesetzes über den [X.]ischen Versorgungsfonds ([X.]) als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 [X.] anerkannt.“

Für eine zahnärztliche Behandlung am 6. Januar 2009 wurden dem Kläger 843,14 [X.] in Rechnung gestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Zahnarztkosten analog § 14 [X.]ische Beihilfeverordnung ([X.]) iVm. § 85 Abs. 9 [X.] zu.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 421,57 [X.] zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Nach der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) hätten nur diejenigen Beschäftigten einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, die bereits vor dem 1. April 1999 bei der [X.] eingestellt wurden und seitdem ununterbrochen bei ihr beschäftigt und zum 1. November 2006 vom [X.] in den [X.] übergeleitet worden seien; hierzu gehöre der Kläger nicht. § 17 [X.] sehe keine umfassende Besitzstandswahrung vor. Die Klage sei schließlich der Höhe nach unschlüssig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

I. Der Kläger hat keinen Beihilfeanspruch, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben.

1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der [X.], denn diese war in der bis zum 31. Januar 2010 gültigen Fassung nicht auf Angestellte anwendbar, § 1 Abs. 2 HmbBeihVO.

2. Ein Anspruch auf Beihilfe ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen [X.], denn dieser Tarifvertrag sieht keine [X.] mehr vor.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe nach der Protokollerklärung zu § 13 des [X.], wonach Ansprüche aufgrund von Regelungen für die Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Krankheitsfall für übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt bleiben. Denn der [X.] findet auf das Arbeitsverhältnis des [X.] keine Anwendung. Der [X.] gilt nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) fallen oder [X.] im [X.] selbst, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Das Arbeitsverhältnis des [X.] zur [X.] wurde erst zum 1. Juli 2008 neu begründet.

4. Ebenso wenig gibt § 17 Satz 1 HVFG dem Kläger einen Beihilfeanspruch.

a) Die Norm räumt unter den dort geregelten Voraussetzungen den betroffenen Arbeitnehmern einen Anspruch darauf ein, wieder bei der [X.] beschäftigt zu werden. Dieses sog. Rückkehrrecht verwirklicht sich durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zwischen der [X.] und dem Rückkehrer. Zum Inhalt des neuen Arbeitsvertrags verpflichtet § 17 Satz 1 HVFG die Beklagte als Arbeitgeberin, die vom Rückkehrer beim [X.] erreichte Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit zu wahren. Dieser Schutz umfasst bei einem Angestellten - neben der Anrechnung der Beschäftigungszeit - die am maßgeblichen Stichtag erreichte Vergütungsgruppe und die durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung ([X.] 19. Oktober 2011 - 5 [X.] -). Dazu gehört eine Beihilfe zu Aufwendungen im Krankheitsfall nicht.

Eine über die Wahrung der erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit hinausgehende umfassende Besitzstandswahrung sieht § 17 Satz 1 HVFG ebenso wenig wie die [X.] in § 15 Abs. 2 [X.] und § 17 Abs. 2 [X.] vor. Lediglich für den Fall der Überführung der Anstalt in eine andere Trägerschaft verpflichtete § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Beklagte, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten vom neuen Träger „unter Wahrung ihres Besitzstandes“ übernommen werden.

b) Art. 12 Abs. 1 GG zwingt nicht zu einem Verständnis des § 17 Satz 1 HVFG im Sinne einer umfassenden Besitzstandswahrung.

Der Gesetzgeber muss bei einer Privatisierung das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel schützen. Dazu stehen ihm verschiedene Regelungsalternativen, wie etwa die Einräumung eines Widerspruchs- oder eines Rückkehrrechts, zur Verfügung ([X.] 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 94 ff., 115, EzA GG Art. 12 Nr. 48). Daraus folgt aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtswirkungen eines Rückkehrrechts in allen Belangen denen eines Widerspruchsrechts entsprechend § 613a Abs. 6 BGB anzugleichen. Die Auffassung des [X.], rückkehrende Arbeitnehmer seien so zu stellen, als hätte ihr Arbeitsverhältnis durchgehend bei der [X.] bestanden, würde das Rückkehrrecht des § 17 Satz 1 HVFG in ein ex nunc wirkendes Widerspruchsrecht umgestalten. Das überstiege die Grenzen zulässiger Norminterpretation (vgl. [X.] 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 118, 212; 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - zu [X.] 1 c cc (2) der Gründe, [X.]E 126, 286).

5. Die Klage ist im Übrigen der Höhe nach unschlüssig. Ein etwaiger Anspruch wäre entgegen der Auffassung des [X.] nicht mit der Hälfte ihm entstandener Kosten zu bemessen (Protokollnotiz zu § 13 [X.], § 5 HmbBeihVO).

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Dombrowsky    

                 

Meta

5 AZR 161/11

19.10.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 14. April 2010, Az: 3 Ca 512/09, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 17 LBKHG HA vom 21.11.2006, § 13 TVÜ-L, § 1 BhV HA vom 24.06.2008, § 5 BhV HA vom 24.06.2008

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011, Az. 5 AZR 161/11 (REWIS RS 2011, 2221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2221

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