Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. B 13 R 15/11 R

13. Senat | REWIS RS 2012, 7278

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Anrechnung


Leitsatz

Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2011 aufgehoben.

Die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die dem Kläger ab [X.] gewährte Witwerrente.

2

Der im August 1933 geborene Kläger bezieht Altersrente für schwerbehinderte Menschen von dem beklagten Rentenversicherungsträger (ab 1.7.2007 iHv monatlich [X.] 1118,32; Zahlbetrag: [X.] 1008,17) und von der Berufsgenossenschaft ([X.]) der Bauwirtschaft eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung iHv monatlich [X.] 675,71 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH.

3

Nach dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2007, mit der er seit Februar 1965 verheiratet gewesen war, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen noch im selben Monat gestellten Antrag große Witwerrente ab 1.1.2008 iHv monatlich [X.] 549,98 (Zahlbetrag: [X.] 495,81), ab [X.] iHv monatlich [X.] 329,99; die Witwerrente sei wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen seit diesem Zeitpunkt nicht zu zahlen (Bescheid vom [X.]). Das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige die monatlich zu zahlende Witwerrente. Als Einkommen rechnete die Beklagte hierbei die Altersrente iHv [X.] 977,92 ([X.] 1008,17 abzüglich 3 % <[X.] 30,25>) an sowie die Verletztenrente der [X.] iHv [X.] 596,38 ([X.] 675,71 abzüglich 2/3 der Mindestgrundrente nach dem [X.] - [X.] - <[X.] 79,33>). Abzüglich des Freibetrags von [X.] 693,53 (des [X.] des aktuellen Rentenwerts von [X.] 26,27) ergab sich ein Betrag von [X.] 880,77; hiervon 40 %, dh [X.] 352,31, machte mehr aus als die Witwerrente.

4

Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.], Gerichtsbescheid vom 11.12.2008). Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab [X.] große Witwerrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Verletztenrente nicht zu berücksichtigen sei. Nach § 18a [X.] [X.] seien die nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Einnahmen - mit Ausnahme der in § 18a [X.] [X.] ausdrücklich genannten Einnahmen - bei der Einkommensanrechnung seit dem 1.1.2002 nicht zu berücksichtigen. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre nicht zu den in § 18a [X.] [X.] genannten Ausnahmen. Die Nichtberücksichtigung von Verletztenrenten werde auch durch die Entstehungs- bzw Änderungsgeschichte des § 18a [X.] belegt: Bis zum 31.12.2001 habe die mit Wirkung vom 1.1.2002 in [X.] getretene, in § 18a [X.] [X.] enthaltene Regelung nicht existiert, wonach steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht zu berücksichtigen seien. Nach § 18a [X.] Nr 2 [X.] sei aber ua Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei als Erwerbsersatzeinkommen in § 18a [X.] Nr 4 [X.] definiert; diese Vorschrift sei auch nach der Neufassung des § 18a [X.] zum 1.1.2002 erhalten geblieben. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber deren Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung auch habe beibehalten wollen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4595 [X.]) ergebe sich eine enge Anlehnung an das EStG, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenenrenten grundsätzlich alle Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG angerechnet würden. Aus der Gesetzesbegründung könne daher nicht abgeleitet werden, dass Verletztenrenten weiterhin teilweise als Einkommen anzurechnen seien. Stimmen in der Literatur, wonach es sich bei der Nichtanrechnung der Verletztenrenten um ein gesetzgeberisches Versehen handele (unter Hinweis auf [X.] in jurisPK [X.], 2. Aufl 2011, § 18a RdNr 69; [X.] in [X.] Komm, Stand Oktober 2010, § 18a [X.] RdNr 26; Fattler in [X.]/[X.], [X.], Stand Oktober 2010, § 18a RdNr 2) sei nicht zu folgen.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision: Die Verletztenrente des [X.] aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei entsprechend den Einschränkungen in § 18a [X.] Nr 4 [X.] bei seiner Witwerrente als Einkommen zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung des [X.] sei der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig, sondern lasse mehrere Auslegungen zu. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde an mehreren Stellen im Gesetz erwähnt, nämlich in § 18a [X.] [X.] in Gestalt der Verweisung auf § 3 [X.] a EStG (bei den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen) und in § 18a [X.] Nr 4 [X.] (im Rahmen der zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a [X.] Nr 2 [X.]). Dem ersten Anschein nach träfen beide Vorschriften daher eine gegenteilige Aussage. Selbst aus dem Wortlaut des § 18a [X.] [X.] ergebe sich nicht eindeutig, ob es sich bei den in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen von der Nichtberücksichtigung als Einkommen um eine abschließende oder eine beispielhafte Aufzählung handele. Die Auslegung des Gesetzes nach Systematik, dem Willen des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck spreche für eine beispielhafte Aufzählung. Denn § 18a [X.] Nr 4 [X.] liefe völlig leer, wenn die Verletztenrente nicht anrechenbar sei. Dem Gesetzgeber müsse in diesem Fall unterstellt werden, dass er eine Norm ohne jeden Anwendungsbereich erhalten hätte. Grundsätzlich sei jedoch von der Geltung sinnvoller Rechtsnormen auszugehen.

6

Im Übrigen werde auf § 18a [X.] Nr 4 [X.] in § 18b [X.] mehrfach Bezug genommen, was auch dafür spreche, dass der Vorschrift noch ein Anwendungsbereich zukomme. Im Bericht des [X.] zur Neuregelung des § 18b Abs 5 S 2 [X.] (BT-Drucks 17/2169 S 8) werde die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sogar ausdrücklich als Leistung erwähnt, die von der Vorschrift erfasst werde. Selbst wenn die Aufzählung der Ausnahmen in § 18a [X.] [X.] abschließend sei, gehe dieser Regelung § 18a [X.] Nr 4 [X.] als speziellere Regelung vor. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4595 [X.] f) seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Streichung der Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen beabsichtigt gewesen sei. Daraus ergebe sich vielmehr, dass eine Ausweitung und keine Einschränkung der Einkommensanrechnung beabsichtigt gewesen sei.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom [X.] aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 11.12.2008 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

        

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil des [X.] und trägt ergänzend vor, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 18a [X.] [X.] ergebe sich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht zu berücksichtigen seien. Für ein gesetzgeberisches Versehen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn einzelne Ausnahmen der anrechnungsfreien Leistungen seien ausdrücklich normiert, zu denen die Verletztenrente aber nicht gehöre. Die Aufzählung der Ausnahmen in § 18a [X.] [X.] sei nach deren eindeutigem Wortlaut abschließend. § 18a Abs 3 [X.] definiere dagegen nur, was als Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a [X.] Nr 2 [X.] anzusehen sei. Ziel der Regelung in § 18a [X.] [X.] sei, die steuerliche Begünstigung der Verletztenrente zu erhalten. Der Gesetzgeber habe dabei den Änderungsbedarf in § 18a [X.] Nr 4 [X.] und § 18b [X.] übersehen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Das [X.] hat den Geri[X.]htsbes[X.]heid des [X.] vom 11.12.2008 zu Unre[X.]ht aufgehoben. Das [X.] hat zutreffend ents[X.]hieden, dass die Verletztenrente des [X.] aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung ab dem [X.] als Einkommen auf dessen große Witwerrente anzure[X.]hnen ist, und hat daher die Klage gegen den Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] abgewiesen.

Na[X.]h § 97 [X.] [X.] [X.]B VI (idF der Bekanntma[X.]hung vom [X.], [X.] 754) wird Einkommen iS der §§ 18a bis 18e [X.]B IV von Bere[X.]htigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angere[X.]hnet. Dies gilt ni[X.]ht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt ([X.] aaO).

1. Es mag offenbleiben, ob vorliegend die Übergangsregelung des § 114 Abs 1 [X.]B IV (idF des [X.] <[X.]> vom [X.], [X.] 403) Anwendung findet. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift gilt das bisherige Re[X.]ht mit der Anre[X.]hnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform dur[X.]h das [X.] zum 1.1.2002 eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des [X.] mindestens 40 Jahre alt war, unverändert fort. Der von der Übergangsregelung erfasste Personenkreis, der seine Lebensplanungen an den bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen orientiert hatte und si[X.]h auf das neue Re[X.]ht ni[X.]ht mehr einstellen konnte, sollte von dem Bestandss[X.]hutz dieser Norm profitieren (vgl BT-Dru[X.]ks 14/4595 [X.] zu 7., [X.] f zu 6., [X.]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 114 Abs 1 [X.]B IV im Wege teleologis[X.]her Reduktion ledigli[X.]h zu Gunsten der Betroffenen anzuwenden ist. Jedenfalls würde si[X.]h die Übergangsregelung für den Kläger, der die persönli[X.]hen Voraussetzungen von § 114 Abs 1 Halbs 1 [X.]B IV (Ehe vor dem 1.1.2002 ges[X.]hlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren) erfüllt, ni[X.]ht begünstigend auswirken. Denn na[X.]h dem für die Übergangsfälle [X.] bisherigen Re[X.]ht war die Verletztenrente ohne jeden Zweifel anzure[X.]hnen: Na[X.]h § 114 Abs 1 Halbs 2 [X.]B IV ist als Einkommen bei einer Rente wegen Todes zu berü[X.]ksi[X.]htigen: 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die aufgrund oder in entspre[X.]hender Anwendung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften erbra[X.]ht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von - hier ni[X.]ht relevanten - Zusatzleistungen. Gemäß § 114 [X.] [X.]B IV sind Erwerbsersatzeinkommen iS von § 114 Abs 1 [X.] [X.]B IV "Leistungen na[X.]h § 18a [X.] bis 8". Die Verletztenrente der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung zählt gemäß § 18a [X.] [X.] [X.]B IV hierzu.

Insofern entspri[X.]ht die Re[X.]htslage na[X.]h der Übergangsregelung von § 114 Abs 1 [X.]B IV (wortglei[X.]h) der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung von § 18a Abs 1 [X.]B IV aF (idF von Art 3 [X.] des [X.] 1992 vom 18.12.1989 <[X.] 2261>). Dana[X.]h stand aber außer Frage, dass die Verletztenrente der Unfallversi[X.]herung als Erwerbsersatzeinkommen aus einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]htversi[X.]herungssystem auf die Hinterbliebenenrente anzure[X.]hnen und dies verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h war (§ 18a Abs 1 [X.] [X.]B IV aF iVm § 18a [X.] [X.] [X.]B IV; vgl [X.] 97, 271, 274, 293 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] [X.], 13 f).

2. Aber au[X.]h na[X.]h dem seit 1.1.2002 geltenden Re[X.]ht ist die Verletztenrente des [X.] aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung auf seine Witwerrente anzure[X.]hnen:

Na[X.]h § 18a [X.] [X.]B IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen: Erwerbseinkommen ([X.]), Leistungen, die erbra[X.]ht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen ( [X.]), Vermögenseinkommen ([X.]) und Elterngeld ([X.]). Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a [X.] [X.] [X.]B IV ist na[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV (idF des [X.], [X.] 2904) ua die Verletztenrente der Unfallversi[X.]herung, soweit sie einen der Grundrente na[X.]h § 31 [X.] und 2 [X.] entspre[X.]henden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberü[X.]ksi[X.]htigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um [X.] ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um [X.] ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen.

Die Verletztenrente des [X.] war daher abzügli[X.]h von zwei Dritteln der maßgebli[X.]hen Mindestgrundrente na[X.]h dem [X.] ([X.] 119), also von [X.] 79,33, als Einkommen anzure[X.]hnen. Dies ist im Bes[X.]heid der Beklagten vom [X.] - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des maßgebli[X.]hen Freibetrags na[X.]h § 97 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI - au[X.]h zutreffend erfolgt.

Etwas anderes folgt - entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] - ni[X.]ht aus § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV iVm § 3 [X.] Bu[X.]hst a EStG. Denn diese Vors[X.]hrift wird dur[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV iVm [X.] [X.] [X.]B IV verdrängt. Ein klarer Wortlaut des Gesetzes steht dem ni[X.]ht entgegen (a). Die vorrangige Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verletztenrente folgt vielmehr aus der Regelungssystematik des § 18a [X.]B IV (b) unter Bea[X.]htung von Sinn und Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelungen ([X.]). Dies entspri[X.]ht au[X.]h dem Willen des Gesetzgebers (d). Die Anre[X.]hnung von Verletztenrenten aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h (e). Au[X.]h re[X.]hneris[X.]h sind die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide der Beklagten ni[X.]ht zu beanstanden (f).

a) Entgegen der Re[X.]htsmeinung des [X.] und des [X.] kann die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung ni[X.]ht auf einen klaren Wortlaut des Gesetzes gestützt werden. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV ergibt si[X.]h zwar, dass steuerfreie Einnahmen na[X.]h § 3 EStG ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Zu diesen Einnahmen gehören au[X.]h Leistungen aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung, mithin au[X.]h Verletztenrenten (§ 3 [X.] Bu[X.]hst a EStG). Ebenso eindeutig bestimmt aber § 18a [X.] [X.] [X.]B IV, dass Leistungen, die erbra[X.]ht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Die Verletztenrente der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung zählt na[X.]h ihrer ausdrü[X.]kli[X.]hen Erwähnung in § 18a [X.] [X.] [X.]B IV zum Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a [X.] [X.] [X.]B IV. Die Legaldefinition des Erwerbsersatzeinkommens findet si[X.]h - entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] - in § 18a [X.] [X.] [X.]B IV. Dana[X.]h sind Erwerbsersatzeinkommen "Leistungen, die erbra[X.]ht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen". § 18a Abs 3 [X.]B IV enthält dazu eine abs[X.]hließende Aufzählung jener Erwerbsersatzeinkommen, die na[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV auf Renten wegen Todes als Einkommen anzure[X.]hnen sind ([X.] in jurisPK [X.]B IV, 2. Aufl 2011, § 18a [X.]; [X.] in [X.] Komm, § 18a [X.]B IV RdNr 8, 21, Stand 2008; [X.]/S[X.]heerer/Bus[X.]hmann/[X.], Handbu[X.]h der Rentenversi[X.]herung, Teil [X.], § 18a [X.]B IV Rd[X.]0).

Die in § 18a [X.]B IV in Bezug auf die Verletztenrente angeordneten Re[X.]htsfolgen s[X.]hließen si[X.]h mithin aus: Die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung als Einkommen bei Renten wegen Todes einerseits, deren Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung als Einkommen bei Renten wegen Todes andererseits; die Wortauslegung der genannten Vors[X.]hrift allein führt zu keiner Lösung der vorliegenden Problematik.

Da beide Normen nebeneinander Gültigkeit beanspru[X.]hen, ist es in diesem Zusammenhang unerhebli[X.]h, wel[X.]he der beiden Re[X.]htsnormen früher erlassen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber die ältere Norm (§ 18a [X.] [X.] [X.]B IV) aufheben wollte. Im Gegenteil, die Änderung des § 18a [X.] [X.] [X.]B IV dur[X.]h Art 6 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Vors[X.]hriften vom 20.6.2011 ([X.] 1114) spri[X.]ht dafür, dass der Gesetzgeber von der Fortgeltung dieser Vors[X.]hrift ausgeht. Au[X.]h die Neueinführung des § 18a [X.] [X.] [X.]B IV (Berü[X.]ksi[X.]htigung des Elterngeldes) dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 ([X.] 2748) deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber die Übers[X.]hneidungen mit § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV iVm § 3 EStG bekannt waren. Denn au[X.]h diese Vors[X.]hrift enthält - bereits vom Beginn ihrer Geltung an - eine Kollision mit § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV, ohne dass der Gesetzgeber die Gesetzesänderungen zum Anlass genommen hätte, das Gesetz redaktionell zu bereinigen.

b) Der aufgezeigte [X.] ist daher na[X.]h den anerkannten Regeln der [X.] zu lösen. Beide Normen (§ 18a [X.] und § 18a Abs 1 [X.] [X.]B IV) weisen Übers[X.]hneidungen auf und konkurrieren daher in re[X.]htssystematis[X.]her Hinsi[X.]ht miteinander. Die Konkurrenz kann ni[X.]ht etwa dadur[X.]h aufgelöst werden, dass die eine Re[X.]htsnorm unter Verweis auf deren vermeintli[X.]h klaren Wortlaut für anwendbar erklärt, die andere aber - trotz eines ebenso klaren Wortlauts - ohne nähere Begründung übergangen wird. Übers[X.]hneidungen von Tatbeständen sind vielmehr na[X.]h den Regeln der Spezialität aufzulösen. Dana[X.]h verdrängt die speziellere Norm die allgemeinere, da im umgekehrten Fall die speziellere Norm überhaupt keinen Anwendungsberei[X.]h hätte. De[X.]ken si[X.]h die Tatbestände zweier Normen nur teilweise, kommt es auf den Sinn und Zwe[X.]k der in Frage stehenden Regeln und die hinter ihnen stehenden Wertungen an (vgl zur [X.] etwa [X.], Methodenlehre der Re[X.]htswissens[X.]haft, 6. Aufl 1991, [X.]66 ff, 268).

Bei Erwerbsersatzeinkommen kann die Regelungssystematik des § 18a [X.]B IV sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass die in § 3 EStG normierten steuerfreien Einnahmen bei der Anre[X.]hnung auf Hinterbliebenenrenten grundsätzli[X.]h nur dann ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, soweit sie in § 18a [X.] [X.] iVm Abs 3 [X.]B IV ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Einkommen genannt werden (dh dur[X.]h konkrete Nennung der jeweiligen Einnahme): Die speziellere Norm von § 18a [X.] [X.] iVm Abs 3 [X.] [X.]B IV verdrängt den Auss[X.]hlusstatbestand von § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV. Denn die Verletztenrente der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung wird ausdrü[X.]kli[X.]h als zu berü[X.]ksi[X.]htigendes (anzure[X.]hnendes) Erwerbsersatzeinkommen in § 18a [X.] [X.] [X.]B IV genannt. Der Auss[X.]hlusstatbestand hingegen nimmt im Hinbli[X.]k auf die ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigenden steuerfreien Einnahmen nur paus[X.]halen Bezug auf § 3 EStG (§ 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV), ohne die Verletztenrente dort ausdrü[X.]kli[X.]h zu erwähnen. Die allgemeine Bezugnahme auf steuerfreie Einnahmen na[X.]h § 3 EStG tritt daher hinter dem speziellen Anre[X.]hnungstatbestand von § 18a [X.] [X.] [X.]B IV zurü[X.]k. Nur diese systematis[X.]he Auslegung gibt § 18a [X.] [X.] iVm [X.] [X.] [X.]B IV einen sinnvollen Anwendungsberei[X.]h; ansonsten liefe diese Vors[X.]hrift völlig leer.

Für dieses Auslegungsergebnis ist es unerhebli[X.]h, ob die Aufzählung der in § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV konkret genannten Ausnahmen von einer Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen (trotz Steuerfreiheit) abs[X.]hließend ist oder ni[X.]ht. Jedenfalls steht der Anre[X.]hnung der Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung ni[X.]ht entgegen, dass gemäß § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV Erwerbsersatzeinkommen na[X.]h § 18a [X.] und 8 [X.]B IV sowie Einnahmen na[X.]h § 3 [X.]8 und 40 EStG ausnahmsweise auf die Hinterbliebenenrente anzure[X.]hnen sind, während die Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung na[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV oder das Elterngeld na[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV dort ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt werden. Denn dies löst die aufgezeigte [X.] ni[X.]ht. Aus der Benennung von einzelnen Ausnahmen in § 18a Abs 1 [X.] [X.] [X.]B IV ohne eindeutiges Differenzierungskriterium kann allenfalls ges[X.]hlossen werden, dass die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung aller steuerfreien Einnahmen in § 18a [X.]B IV ni[X.]ht dur[X.]hgängig beibehalten werden sollte.

[X.]) Die gesetzessystematis[X.]he Auslegung wird dur[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften na[X.]h § 18a [X.]B IV bestätigt. Dana[X.]h soll die Über- oder Doppelversorgung dur[X.]h Summierung zweier zwe[X.]kähnli[X.]her Versi[X.]herungsleistungen aus vers[X.]hiedenen Zweigen der Sozialversi[X.]herung vermieden werden (Senatsurteil vom [X.] - [X.] 4-2600 § 93 [X.]3 Rd[X.]7 mwN zur Regelaltersrente; B[X.] vom 31.3.1998 - [X.] RA 49/96 R - [X.] 3-2600 § 93 [X.]). Bei der Verletztenrente der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung handelt es si[X.]h - soweit sie den Betrag übersteigt, der als Ausglei[X.]h der immateriellen S[X.]häden verstanden wird - um eine öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Lohnersatzleistung; sie ersetzt das eigene Erwerbseinkommen des Versi[X.]herten [X.], [X.]b 2009, 391, 392) und dient der Si[X.]herung des Lebensunterhalts ([X.] vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011, 702 Rd[X.]8). Die Hinterbliebenenrente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ersetzt für den Bere[X.]htigten ni[X.]ht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versi[X.]herte aus seinem Einkommen geleistet hat; sie hat [X.] (stRspr, vgl [X.] 97, 271, 287 = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 8 mwN; [X.] in [X.] Komm, § 18a [X.]B IV Rd[X.]1, Stand 2008). Es handelt si[X.]h um eine vorwiegend fürsorgeris[X.]h motivierte Leistung, die weder auf Eigenleistungen des Begünstigten beruht no[X.]h einen hinrei[X.]hend personalen Bezug zur Beitragsleistung des (verstorbenen) Versi[X.]herten aufweist und die daher au[X.]h ni[X.]ht dem S[X.]hutz des Art 14 GG unterfällt ([X.] 97, 271, 284 ff = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 6 ff). Die dur[X.]h die Hinterbliebenenrente bezwe[X.]kte wirts[X.]haftli[X.]he Si[X.]herung ist am bisherigen Lebensstandard des Hinterbliebenen orientiert. Ihre [X.] kann die Hinterbliebenenrente daher nur in dem Maße erfüllen, in dem der Hinterbliebene zur Aufre[X.]hterhaltung seines Lebensstandards auf Unterhaltsgewährung dur[X.]h seinen verstorbenen Ehepartner angewiesen war (bzw wäre). Verfügt der Hinterbliebene aber über ausrei[X.]hendes eigenes Einkommen, ist eine Versorgungslü[X.]ke, die dur[X.]h eine Hinterbliebenenrente ges[X.]hlossen werden müsste, ni[X.]ht gegeben. Sinn und Zwe[X.]k der Anre[X.]hnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ist folgli[X.]h primär die Vermeidung einer Über- oder Doppelversorgung.

Daneben dient sie dem [X.] Ausglei[X.]h: Dur[X.]h die Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften wird ein Teil der Hinterbliebenenrenten gemindert oder zum Ruhen gebra[X.]ht, um sozial S[X.]hwä[X.]heren eine relativ höhere Si[X.]herung zukommen zu lassen ([X.] 97, 271, 291 f = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 11). S[X.]hließli[X.]h bezwe[X.]kt die Anre[X.]hnung eigenen Einkommens die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.] 53, 257, 293 f; 58, 81, 110; 74, 203, 214; 75, 78, 98; 97, 271, 286).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob Sinn und Zwe[X.]k der Anre[X.]hnungsregelungen daneben die Privilegierung bestimmter Einnahmen zur Erhaltung der den Empfängern dur[X.]h die Steuerbefreiung bereits gewährten Begünstigung ist (vgl dazu Senatsurteil vom 17.4.2012 - B 13 R 73/11 R - unter Hinweis auf B[X.] [X.] 4-2400 § 18a [X.] zur Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Aufsto[X.]kungsbeträgen <§ 3 [X.]8 EStG> na[X.]h § 18a Abs 1 [X.], Abs 2 S 1 [X.]B IV aF). Jedenfalls beträfe eine sol[X.]he Zielri[X.]htung im Hinbli[X.]k auf die oben dargelegten grundsätzli[X.]hen Zwe[X.]ke der Einkommensanre[X.]hnung ni[X.]ht Leistungen aus anderen Sozialversi[X.]herungszweigen mit Einkommensersatzfunktion. Andernfalls würde der primäre Zwe[X.]k der gesetzli[X.]hen Regelungen, nämli[X.]h die Verhinderung einer Über- oder Doppelversorgung, in sein Gegenteil verkehrt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften ergibt si[X.]h vielmehr, dass es dem Gesetzgeber ni[X.]ht in erster Linie auf die Steuerfreiheit des ni[X.]ht anzure[X.]hnenden Erwerbsersatzeinkommens ankam, da er in diesem Fall eine Anre[X.]hnung auf andere Rentenarten konsequent hätte unterbinden müssen. Auf [X.] etwa sind aber Verletztenrenten na[X.]h § 93 Abs 1 [X.]B VI - unabhängig von deren Steuerbefreiung - anzure[X.]hnen. Dafür, dass die Anre[X.]hnung von steuerfreien Verletztenrenten nur bei der Anre[X.]hnung auf (von Art 14 GG ges[X.]hützte) [X.] beibehalten werden sollte und ni[X.]ht bei der Anre[X.]hnung auf (von Art 14 GG ni[X.]ht ges[X.]hützte) Hinterbliebenenrenten, sind aber keine Anhaltspunkte ersi[X.]htli[X.]h.

d) Au[X.]h aus der Gesetzesbegründung ergeben si[X.]h weder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anre[X.]hnung von Verletztenrenten auf Hinterbliebenenrenten abs[X.]haffen wollte, no[X.]h dass es ihm insofern auf die Erhaltung der Vergünstigungen aus einer Steuerbefreiung angekommen wäre.

Vielmehr wird in der Begründung zur Neufassung des § 18a Abs 1 [X.]B IV ausgeführt, über die bisherige Anre[X.]hnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen hinaus würden aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenenrenten grundsätzli[X.]h alle Einkommensarten, insbesondere au[X.]h Vermögenseinkommen mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen na[X.]h § 3 EStG angere[X.]hnet (BT-Dru[X.]ks 14/4595 [X.], 59 zu [X.]). Die bisherige Bes[X.]hränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere Versi[X.]hertenrenten der Rentenversi[X.]herung und Versorgungsbezüge) sei ungere[X.]ht und sozialpolitis[X.]h unbefriedigend (aaO). Daraus ergibt si[X.]h zum einen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie um eine Erweiterung und ni[X.]ht um eine Aufgabe einzelner Anre[X.]hnungstatbestände ging. Zum anderen weist die Begründung zwar darauf hin, dass die "meisten steuerfreien Einnahmen" von der Anre[X.]hnung ausgenommen werden sollten (vgl aaO), enthält aber keine Differenzierungsgründe, warum man[X.]he steuerfreien Einnahmen angere[X.]hnet werden sollten, andere jedo[X.]h ni[X.]ht. Au[X.]h hieraus ist ersi[X.]htli[X.]h, dass es dem Gesetzgeber - jedenfalls soweit es um Erwerbsersatzeinkommen geht - ni[X.]ht auf die Steuerfreiheit der Einnahmen als Grund für eine Herausnahme aus den Anre[X.]hnungstatbeständen ankam.

Im Übrigen hat die Beklagte zu Re[X.]ht darauf hingewiesen, dass auf § 18a [X.] [X.] [X.]B IV mehrfa[X.]h dur[X.]h andere Vors[X.]hriften verwiesen wird (insbesondere dur[X.]h § 18b Abs 4 und 5 [X.]B IV), die - ebenso wie § 18a [X.] [X.] [X.]B IV - bereits geändert worden sind, ohne die Anre[X.]hnung von Verletztenrenten zu strei[X.]hen. Vielmehr wird die Verletztenrente der Unfallversi[X.]herung in der Begründung der Änderung des § 18b Abs 5 [X.]B IV dur[X.]h Gesetz vom 5.8.2010 ausdrü[X.]kli[X.]h benannt (BT-Dru[X.]ks 17/2169 S 8). Dies lässt nur den S[X.]hluss zu, dass der Gesetzgeber die Anre[X.]hnung von Verletztenrenten aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung auf Hinterbliebenenrenten ni[X.]ht abs[X.]haffen wollte.

e) Die Anre[X.]hnung von Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung auf Hinterbliebenenrenten ist sowohl mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, als au[X.]h mit der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG (die Hinterbliebenenrenten ohnehin ni[X.]ht s[X.]hützt) vereinbar ([X.] 97, 271, 283 ff = [X.] 3-2940 § 58 [X.] S 5 ff; [X.] vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - [X.]b 2011, 702, Rd[X.]9 ff).

Verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Verletztenrente aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung sowohl (na[X.]h § 93 [X.]B VI, Einzelheiten sind ni[X.]ht festgestellt) auf die Altersrente des [X.] als au[X.]h (na[X.]h § 18a [X.]B IV) auf seine Witwerrente anzure[X.]hnen ist.

Denn, wie aufgezeigt, erfolgt die Anre[X.]hnung auf die Witwerrente dergestalt, dass - paus[X.]halierend - geprüft wird, ob aufgrund der eigenen Einkünfte des Witwers no[X.]h ein Unterhaltsanspru[X.]h gegen seine Ehefrau bestand; wenn ni[X.]ht, steht ihm folgeri[X.]htig au[X.]h keine, diesen Unterhaltsanspru[X.]h ersetzende Rente wegen Todes zu.

f) Die Beklagte hat die Verletztenrente des [X.] daher zu Re[X.]ht ab dem [X.] auf dessen Witwerrente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung angere[X.]hnet. Au[X.]h re[X.]hneris[X.]h sind die Bes[X.]heide der Beklagten ni[X.]ht zu beanstanden. Der Rentenartfaktor der großen Witwerrente beträgt na[X.]h § 255 [X.]B VI na[X.]h dem Ende des dritten Kalendermonats na[X.]h Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (dh im vorliegenden Fall ab dem [X.]) 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe (wie im vorliegenden Fall) vor diesem Tag ges[X.]hlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Die Beklagte hat na[X.]h § 18a [X.] [X.] [X.]B IV den Zahlbetrag der Verletztenrente von monatli[X.]h [X.] 675,71 um [X.] 79,33 (2/3 der Mindestgrundrente na[X.]h § 31 Abs 1 [X.] idF des [X.], [X.] 2904, dh 2/3 von [X.] 119) reduziert (ergibt [X.] 596,38), vom Gesamtanre[X.]hnungsbetrag von [X.] 1574,30 (Regelaltersrente von [X.] 977,92 + Verletztenrente von [X.] 596,38) den Freibetrag na[X.]h § 97 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B VI von [X.] 693,53 (das 26,4-fa[X.]he des aktuellen [X.] von [X.] 26,27 na[X.]h § 1 Abs 1 der [X.] 2007 vom [X.], [X.] 1113) abgezogen (ergibt [X.] 880,77) und hiervon na[X.]h § 97 Abs 2 S 3 [X.]B VI 40 vH (dh [X.] 352,31) angere[X.]hnet.

3. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 15/11 R

17.04.2012

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 11. Dezember 2008, Az: S 16 R 6638/08, Gerichtsbescheid

§ 18a Abs 2 S 1 SGB 4 vom 20.12.2000, § 18a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 4, § 18a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 4, § 18a Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 4, § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 2 S 1 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 5 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 7 SGB 4, § 18a Abs 3 S 1 Nr 8 SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 1 SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 114 Abs 3 S 1 SGB 4 vom 26.06.2001, § 93 Abs 1 SGB 6, § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 97 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6, § 255 SGB 6, § 3 Nr 1 Buchst a EStG, § 3 Nr 28 EStG, § 3 Nr 40 EStG, § 31 Abs 1 BVG, § 84a S 1 BVG, § 84a S 2 BVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012, Az. B 13 R 15/11 R (REWIS RS 2012, 7278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7278

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