Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 13/19 R

13. Senat | REWIS RS 2021, 9397

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Einkommen iS von § 18a Abs 1 S 3 SGB 4 - supranationale Leistungen - Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehaltes bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem und europäischem Recht - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 45 SGB 10 von dem des § 48 SGB 10 - Berücksichtigung fehlender Ermessenbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch im Zugunstenverfahren)


Leitsatz

1. Auf die Witwenrente einer ehemaligen Beamtin der Europäischen Kommission ist das ihr von diesem Organ einer supranationalen Organisation gezahlte Ruhegehalt als dem Ruhegehalt deutscher Beamter vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen.

2. Eine fehlende Ermessensbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist auch im Zugunstenverfahren zu beachten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 25. März 2019 und das Urteil des [X.] vom 24. November 2016 geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung ihres Bescheids vom 13. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 verpflichtet, ihren Bescheid vom 11. April 2011 aufzuheben.

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin erstmalig auch die Krankenversicherungsbeiträge, die auf das von der [X.] bezogene Ruhegehalt der Klägerin entrichtet wurden, der Einkommensanrechnung zugrunde legt.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die sich hieraus für die [X.] vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 ergebende höhere große Witwenrente zu zahlen, soweit diese Ansprüche nicht bereits erfüllt sind.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der zur Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Berücksichtigung eines von der [X.] gewährten Ruhegehalts als Hinzuverdienst bei einer Witwenrente nur noch für den [X.]raum vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2012.

2

Die 1937 geborene Klägerin bezieht große Witwenrente seit dem Tod ihres 1995 verstorbenen Ehemanns. Daneben erhält sie seit Juni 1997 ein Ruhegehalt der [X.] (im Folgenden: Ruhegehalt), für die sie langjährig als Beamtin tätig war. Seit Juni 2002 bezieht sie zudem eine Regelaltersrente aus eigener Versicherung. Der beklagte Rentenversicherungsträger rechnete ab November 2001 das Ruhegehalt und ab April 2003 zusätzlich die Regelaltersrente der Klägerin auf die große Witwenrente an. Für den noch streitigen [X.]raum ab dem 1.1.2008 berücksichtigte die Beklagte das mehrfach jeweils rückwirkend zum 1.7. eines Jahres erhöhte Ruhegehalt zunächst nur mit dem ausgezahlten Betrag (Bescheide vom [X.], [X.], [X.]). Mit Bescheid vom 7.3.2011 erfolgte eine Neuberechnung für die [X.] ab April 2003, durch die sich eine geringe Nachzahlung zugunsten der Klägerin ergab. Nach Hinweis der Klägerin auf die fehlende Berücksichtigung der Erhöhung des Ruhegehalts zum [X.] hob die Beklagte den Bescheid vom 7.3.2011 teilweise auf, setzte den Zahlbetrag der großen Witwenrente ab dem [X.] unter Hinweis auf § 48 [X.]B X niedriger fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 137,77 Euro (Bescheid vom 11.4.2011). Bei der Neufestsetzung des [X.] für die [X.] ab dem 1.7.2011 berücksichtigte sie bei der Anrechnung des Ruhegehalts erstmals nicht nur den ausgezahlten Betrag, sondern auch die hiervon abgeführten Krankenversicherungsbeiträge iHv 45,12 Euro monatlich, von denen sie bis zu diesem [X.]punkt keine Kenntnis hatte (Bescheid vom 26.5.2011). Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nachdem die Beklagte die große Witwenrente für die [X.] ab dem [X.] - wie später auch für weitere nachfolgende [X.]räume - erneut unter Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt hatte (Bescheid vom 3.7.2012), beantragte die Klägerin die Überprüfung der Einkommensanrechnung auch für die Vergangenheit, da das Ruhegehalt nicht der Einkommensteuer unterliege und gänzlich unberücksichtigt zu belassen sei. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 13.11.2012) und wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 26.5.2011 und 13.11.2012 zurück (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

3

Das [X.] hat die gegen die Bescheide vom 26.5.2011 und 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] und auf Zahlung der großen Witwenrente ohne Berücksichtigung des Ruhegehalts gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 24.11.2016). Das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, entgegen dem Bescheid vom 13.11.2012 die Bescheide vom 7.3.2011 und 11.4.2011 aufgrund des [X.] zurückzunehmen, obwohl das Ruhegehalt - zugunsten der Klägerin - fälschlich mit dem ausgezahlten Betrag und nicht mit dem Bruttobetrag auf die große Witwenrente angerechnet worden sei. Das Ruhegehalt sei als ausländisches Einkommen zu berücksichtigen, das inländischem Erwerbsersatzeinkommen in Form eines Ruhegehalts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar sei. Als solches unterfalle es der Rückausnahme des § 18a Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.]B IV, weshalb es unabhängig von der Frage anzurechnen sei, ob es sich um eine steuerfreie Einnahme nach § 3 EStG handele. Europäisches Gemeinschaftsrecht stehe dem nicht entgegen, da das Ruhegehalt lediglich bei der Ermittlung des [X.] der großen Witwenrente berücksichtigt werde, jedoch weder zu Steuern noch zu [X.] Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Zudem sei es unschädlich, dass die Beklagte die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 7.3.2011 durch den Bescheid vom 11.4.2011 auf § 48 [X.]B X statt auf § 45 [X.]B X gestützt habe, denn die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage, insbesondere hinreichende Ermessenserwägungen, lägen vor. [X.] sei auch der Bescheid vom 26.5.2011 in Gestalt des Bescheids vom 3.7.2012 und des Widerspruchsbescheids vom [X.], denn die Beklagte habe das Ruhegehalt für die [X.] ab dem 1.7.2011 wegen der zum [X.] eingetretenen Änderung auch unter Einschluss der Krankenversicherungsbeiträge auf die Rente anrechnen dürfen.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 18a [X.]B IV iVm § 114 [X.]B IV sowie [X.] 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Aufgrund der anwendbaren Übergangsvorschrift sei eine Berufung der Beklagten auf § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 5 [X.]B IV verschlossen. Eine Gleichstellung mit inländischem Erwerbsersatzeinkommen sei ausgeschlossen, weil das Ruhegehalt kein ausländisches Einkommen, sondern [X.] Einkommen sei. Zudem unterliege das Ruhegehalt der Gemeinschaftssteuer, nicht aber der einzelstaatlichen Steuer. Es handele sich damit um eine steuerfreie Einnahme gemäß § 3 Ziff 55e [X.] den Beamten der [X.] seien keine Steuern zu erheben, die ganz oder teilweise auf der Zahlung von Dienstbezügen beruhen. Die steuerfreie Einnahme dürfe auch nicht bei der Festlegung des Steuersatzes für sonstige nicht steuerfreie Einnahmen berücksichtigt werden. Daher sei keinesfalls mehr als der ausgezahlte Betrag des Ruhegehalts auf die Witwenrente anzurechnen.

5

Auf Vorschlag des Senats haben sich die Beteiligten über [X.]en ab dem [X.] verglichen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

6

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Urteile des [X.] vom 25. März 2019 und des [X.] vom 24. November 2016 aufzuheben,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die [X.] vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 große Witwenrente ohne Anrechnung des Ruhegehalts der [X.] zu gewähren,

sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 7. März 2011 und vom 11. April 2011 für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 zurückzunehmen, soweit auf die große Witwenrente das Ruhegehalt der [X.] angerechnet wurde, und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch für diesen [X.]raum große Witwenrente ohne Anrechnung des Ruhegehalts der [X.] zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist nur zum Teil begründet und daher im Übrigen zurü[X.]kzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

A. Gegenstand des Re[X.]htsstreits in der Revision sind aufgrund des von den Beteiligten ges[X.]hlossenen Teilverglei[X.]hs neben den Urteilen des [X.] und [X.] nur no[X.]h der Bes[X.]heid der Beklagten vom 13.11.2012, mit dem diese den Überprüfungsantrag der [X.]lägerin abgelehnt hat, und der Bes[X.]heid vom 26.5.2011 über die Festsetzung des [X.] der großen [X.] für die [X.] ab dem 1.7.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.]. Mit diesen Bes[X.]heiden wurde der au[X.]h no[X.]h mit der Revision geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h (§ 123 [X.]G) der [X.]lägerin auf einen höheren Zahlbetrag der großen [X.] für die [X.] vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2012 abgelehnt. Zutreffende [X.]lageart hierfür ist die kombinierte Anfe[X.]htungs-, Verpfli[X.]htungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 [X.]G - s hierzu zuletzt [X.] [X.] R 33/16 R - [X.] 4-2600 § 96a [X.] Rd[X.] mwN).

B. Die Revision ist überwiegend unbegründet. In Bezug auf die [X.] vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2009 ist sie insgesamt unbegründet (hierzu 1.). Teilweise begründet ist sie jedo[X.]h mit Bli[X.]k auf die [X.]festsetzung für die [X.] vom [X.] bis zum 30.6.2012 (hierzu 2. und 3.).

1. Die Revision ist in Bezug auf die [X.] vom 1.1.2008 bis zum 30.6.2009 insgesamt unbegründet. Zu Re[X.]ht hat es die Beklagte mit Bes[X.]heid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] abgelehnt, aus Anlass des Überprüfungsantrags der [X.]lägerin ihren Bes[X.]heid vom 7.3.2011 zu ändern und der [X.]lägerin für den genannten [X.]raum höhere große [X.] zu zahlen. Die Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.]lägerin gegen das ihre [X.]lage abweisende Urteil des [X.] dur[X.]h das [X.] ist insoweit ni[X.]ht zu beanstanden.

Als Re[X.]htsgrundlage für das Begehren der [X.]lägerin auf eine [X.]orrektur des bestandskräftig gewordenen Bes[X.]heids vom 7.3.2011 kommt nur § 44 [X.]B X in Betra[X.]ht. Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt, au[X.]h na[X.]hdem er unanfe[X.]htbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurü[X.]kzunehmen, soweit si[X.]h - unter anderem - im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Re[X.]ht unri[X.]htig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unre[X.]ht ni[X.]ht erbra[X.]ht worden sind. Dementspre[X.]hend ist au[X.]h das Begehren der [X.]lägerin (§ 123 [X.]G) ni[X.]ht auf die Verpfli[X.]htung der Beklagten zur vollständigen Aufhebung dieses Bes[X.]heids geri[X.]htet, mit dem der Zahlbetrag ihrer großen [X.] rü[X.]kwirkend ab dem [X.] höher festgesetzt worden ist, sodass si[X.]h zu ihren Gunsten eine Na[X.]hzahlung und ein höherer Zahlbetrag ab dem 1.5.2011 ergab. Vielmehr ist ihr Begehren auss[X.]hließli[X.]h darauf geri[X.]htet, dass die Beklagte verpfli[X.]htet werde, unter Änderung ihres Bes[X.]heids vom 7.3.2011 den Zahlbetrag der großen [X.] ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ruhegehalts no[X.]h höher festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zahlbetrag aus anderen Gründen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, liegen ni[X.]ht vor und werden von der [X.]lägerin au[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin hat die Beklagte den Zahlbetrag der großen [X.] mit Bes[X.]heid vom 7.3.2011 für die [X.] ab dem 1.1.2008 ni[X.]ht re[X.]htswidrig zu niedrig festgesetzt. Insbesondere durfte die Beklagte das Ruhegehalt auf die große [X.] anre[X.]hnen. Die Anre[X.]hnung von Einkommen auf eine [X.] ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 97 [X.]B VI iVm § 114 [X.]B IV und erfolgt na[X.]h Maßgabe von §§ 18a ff [X.]B IV. Na[X.]h § 97 Abs 1 [X.] [X.]B VI (Gesamtnorm idF der Neubekanntma[X.]hung vom [X.], [X.] 754) wird Einkommen von Bere[X.]htigten, das mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angere[X.]hnet. Für den Einkommensbegriff verweist § 97 Abs 1 Satz 1 [X.]B VI auf §§ 18a bis 18e [X.]B IV. Hierzu enthält § 114 [X.]B IV (Gesamtnorm idF dur[X.]h Gesetz vom [X.], [X.] 554, neugefasst dur[X.]h Bekanntma[X.]hung vom 12.11.2009, [X.] 3710) mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die bis zum 31.12.2001 bestehende Re[X.]htslage punktuelle Übergangsvors[X.]hriften zum Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes, wenn - wie vorliegend - der versi[X.]herte Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist. Dana[X.]h sind als Einkommen nur Erwerbseinkommen (§ 114 Abs 1 [X.] [X.]B IV) zu berü[X.]ksi[X.]htigen sowie Leistungen, die aufgrund oder in entspre[X.]hender Anwendung öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften erbra[X.]ht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen ([X.]), mit Ausnahme von Zusatzleistungen (§ 114 Abs 1 [X.] [X.]B IV). [X.] in diesem Sinne sind nur Leistungen na[X.]h § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] bis 8 [X.]B IV (§ 114 Abs 3 Satz 1 [X.]B IV). Ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind na[X.]h § 18a Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B IV (in der im vorliegend maßgebli[X.]hen [X.]raum inhaltli[X.]h unveränderten Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 23.1.2006, [X.] 86) steuerfreie Einnahmen na[X.]h § 3 EStG mit Ausnahme der Aufsto[X.]kungsbeträge und Zus[X.]hläge na[X.]h dessen [X.] und der Einnahmen na[X.]h dessen [X.] sowie [X.] na[X.]h § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] und 8 [X.]B IV. Dies gilt, wie die grundsätzli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] na[X.]h § 18a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B IV, au[X.]h für verglei[X.]hbare ausländis[X.]he Einkommen (§ 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV, in der im vorliegend maßgebli[X.]hen [X.]raum unveränderten Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 23.1.2006, [X.] 86). Beide Regelungen werden dur[X.]h § 114 [X.]B IV ni[X.]ht verdrängt, der insoweit keine Sonderregelungen enthält.

Das Ruhegehalt der [X.]lägerin ist als ausländis[X.]hes (hierzu a), einem inländis[X.]hen Ruhegehalt aus einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- oder Amtsverhältnis verglei[X.]hbares (hierzu b) [X.] iS des § 114 Abs 1 [X.] [X.]B IV iVm § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] 5 [X.]B IV auf deren [X.] anzure[X.]hnen. Das Ruhegehalt der [X.] ist au[X.]h keine steuer-freie Einnahme na[X.]h § 3 EStG, die ausnahmsweise ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre (hierzu [X.]). Seine Anre[X.]hnung auf die [X.] verletzt kein europäis[X.]hes Re[X.]ht (hierzu d).

a) Das der [X.]lägerin von der [X.] gezahlte Ruhegehalt ist ausländis[X.]hes Einkommen iS des § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV.

In Bezug hierauf enthält § 114 [X.]B IV keine Sonderregelungen (vgl Sehnert in Hau[X.]k/[X.], [X.]B IV, [X.] § 114 Rd[X.], Stand Februar 2004). Im Gegenteil spri[X.]ht dessen Zwe[X.]k gerade dafür, au[X.]h verglei[X.]hbares ausländis[X.]hes [X.] anzure[X.]hnen. So soll § 114 [X.]B IV im Hinbli[X.]k auf die Änderungen des § 18a [X.]B IV zum 1.1.2002 für sog Altfälle Bestandss[X.]hutz gewähren. Für den in § 114 Abs 1 [X.]B IV genannten Personenkreis sollte "unverändert das bisherige Re[X.]ht mit Anre[X.]hnung ledigli[X.]h von Erwerbs- und [X.]" weitergelten (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Altersvermögensgesetz, BT-Dru[X.]ks 14/4595 [X.] zu [X.] <§ 114>). Au[X.]h na[X.]h alter Re[X.]htslage war jedo[X.]h die Anre[X.]hnung verglei[X.]hbarer "Ersatzleistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsberei[X.]hs dieses Gesetzbu[X.]hs erbra[X.]ht werden" vorges[X.]hrieben (§ 18a Abs 3 Satz 1 [X.]B IV idF dur[X.]h Gesetz vom [X.], [X.] 1827).

Einer Anre[X.]hnung als "ausländis[X.]hes Einkommen" steht die Zahlung dur[X.]h die [X.]päis[X.]he [X.]ommission, einem Organ (Art 13 Abs 1 Satz 2 [X.]) der supranationalen Organisation [X.]päis[X.]hen [X.] (vgl [X.] Urteil vom [X.] ua - [X.]E 123, 267, juris Rd[X.]98) ni[X.]ht entgegen. Dies ergibt eine Auslegung des § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Wortlauts (unter aa), der Systematik (unter bb) und des Sinn und Zwe[X.]ks der Vors[X.]hrift, wie er si[X.]h aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und den Gesetzesmaterialien ers[X.]hließt (unter [X.][X.]).

aa) Na[X.]h § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV gelten die "Sätze 1 und 2 au[X.]h für verglei[X.]hbare ausländis[X.]he Einkommen". Na[X.]h dem Wortlaut sind damit zunä[X.]hst Einkommen erfasst, die aus dem Ausland bezogen werden. Ausland ist staatsre[X.]htli[X.]h jedes Gebiet, das ni[X.]ht zum Inland gehört (vgl nur Creifelds, Re[X.]htswörterbu[X.]h, 25. Aufl 2020, Sti[X.]hwort "Ausland"). Unter anderem für das Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ist unter "Inland" der Geltungsberei[X.]h des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deuts[X.]hland zu verstehen (vgl B[X.] Bes[X.]hluss vom 30.9.1999 - [X.] [X.]N 21/98 B - juris Rd[X.] 5; Nagel in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 110 Rd[X.]9, Stand 29.6.2020). Allgemein für das Sozialre[X.]ht knüpft § 30 Abs 1 [X.]B I den personellen Geltungsberei[X.]h des Sozialgesetzbu[X.]hs an einen Wohnsitz oder gewöhnli[X.]hen Aufenthalt in dessen räumli[X.]hen Geltungsberei[X.]h. Dieser entspri[X.]ht seit dem 3.10.1990 dem Inland (vgl nur [X.] in [X.], [X.]B I, 6. Aufl 2019, § 30 Rd[X.]; vgl au[X.]h [X.] Onlinewörterbu[X.]h Sti[X.]hwort "ausländis[X.]h" und "Ausland", Stand 24.9.2020). Diese Definition des [X.] als "Ni[X.]ht-Inland" legt es s[X.]hon begriffli[X.]h nahe, "ausländis[X.]hes Einkommen" als "ni[X.]ht-inländis[X.]hes Einkommen" zu fassen. Jedenfalls aber lässt die Abgrenzung zum Antonym des inländis[X.]hen Einkommens offen, ob supranationale Einkommen, die weder aus dem Inland no[X.]h aus dem Ausland bezogen werden, ebenfalls von der Regelung des § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV erfasst werden sollen. Sie sind in der Vors[X.]hrift ni[X.]ht genannt und damit na[X.]h ihrem Wortlaut weder ausdrü[X.]kli[X.]h einbezogen no[X.]h ausges[X.]hlossen.

bb) Ein sol[X.]her ausdrü[X.]kli[X.]her Auss[X.]hluss der Anre[X.]hnung von einer supranationalen Organisation bezogenen Einkommens wäre jedo[X.]h na[X.]h der Systematik des § 18a [X.]B IV zu erwarten gewesen, sollte dies vom Gesetzgeber gewollt sein. § 18a [X.]B IV enthält in seinen vers[X.]hiedenen Absätzen detaillierte Auflistungen des Einkommens, das auf Renten wegen Todes anzure[X.]hnen ist. Darauf folgt regelmäßig eine ebenfalls detaillierte Regelung zu Einkommen, das als Ausnahme zu der vorangehenden Auflistung bei der Anre[X.]hnung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Eine sol[X.]he Ausnahmeregelung in Bezug auf von supranationalen Organisationen gezahltes Einkommen ist jedo[X.]h ni[X.]ht vorhanden.

[X.][X.]) Ents[X.]heidend für die Anre[X.]hnung au[X.]h eines Einkommens, das von einer supranationalen Organisation bezogen wird, spri[X.]ht demgegenüber der Sinn und Zwe[X.]k des § 18a [X.]B IV, speziell seines Abs 1 Satz 3. § 18a [X.]B IV wurde dur[X.]h das [X.] ([X.] vom 11.7.1985, [X.] 1450) mit Wirkung ab dem [X.] in das [X.]B IV eingefügt. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung eigenen Erwerbs- und [X.]s wurde ni[X.]ht nur als wegen der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten gere[X.]htfertigt angesehen, sondern vielmehr als aus finanziellen Gründen erforderli[X.]h, um die Neuordnung der Hinterbliebenenrenten au[X.]h angesi[X.]hts der in Zukunft aus demografis[X.]hen Gründen auf die Rentenversi[X.]herung zukommenden Belastungen finanzieren zu können (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 10/2677 S 24). Ausländis[X.]hes Erwerbseinkommen sollte wie inländis[X.]hes Erwerbseinkommen behandelt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 10/2677 S 44). Vor diesem Hintergrund enthielt bereits § 18a [X.]B IV idF des [X.] in Abs 3 Satz 1 [X.] die Regelung, dass [X.] au[X.]h "verglei[X.]hbare Ersatzleistungen [sind], die von einer Stelle außerhalb des Geltungsberei[X.]hs dieses Gesetzbu[X.]hs erbra[X.]ht werden". Hiermit sollten ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht nur ausländis[X.]he Ersatzleistungen erfasst werden, sondern ebenso "Ruhegehälter und verglei[X.]hbare Versorgungsbezüge supranationaler Einri[X.]htungen" (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 10/2677 S 45).

Es kann ni[X.]ht unterstellt werden, dass dieser au[X.]h Ruhegehälter supranationaler Einri[X.]htungen umfassende Anwendungsberei[X.]h des § 18a Abs 3 Satz 1 [X.]B IV idF des [X.] mit der Neufassung des § 18a [X.]B IV dur[X.]h das Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 ([X.] 1310), dur[X.]h wel[X.]he die Glei[X.]hstellungsklausel in § 18 Abs 1 Satz 3 [X.]B IV vers[X.]hoben wurde und ihren bis heute gültigen Wortlaut erhielt, eine Eins[X.]hränkung im Hinbli[X.]k auf die hierdur[X.]h erfassten verglei[X.]hbaren Einkommen erfahren sollte. Zwar s[X.]hweigen die Gesetzesmaterialien zu den Gründen der von § 18a Abs 3 Satz 1 [X.]B IV idF des [X.] abwei[X.]henden Formulierung. Jedo[X.]h bestand der Zwe[X.]k der Neufassung des § 18a [X.]B IV gerade darin, aus Gründen der Glei[X.]hbehandlung die auf die Hinterbliebenenrenten anzure[X.]hnenden Einkommensarten erhebli[X.]h zu erweitern (Gesetzentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum Altersvermögensgesetz, BT-Dru[X.]ks 14/4595 [X.] zu [X.] <§ 18a>).

b) Das Ruhegehalt der [X.]lägerin ist als - wie soeben dargelegt - ausländis[X.]hes Einkommen zudem iS des § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV verglei[X.]hbar mit einem inländis[X.]hen Ruhegehalt aus einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- oder Amtsverhältnis iS des § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] 5 [X.]B IV. Anzure[X.]hnendes [X.] sind dana[X.]h das Ruhegehalt und verglei[X.]hbare Bezüge aus einem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versi[X.]herungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anspru[X.]h auf Versorgung na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften oder Grundsätzen. Verglei[X.]hbarkeit iS des § 18a Abs 3 Satz 1 [X.]B IV ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.] zu bejahen, wenn die ausländis[X.]hen Ersatzleistungen in ihrem [X.]erngehalt den typis[X.]hen Merkmalen der inländis[X.]hen [X.] entspre[X.]hen, dh na[X.]h Motivation und Funktion glei[X.]hwertig sind (B[X.] Urteil vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - B[X.]E 68, 184 = [X.] 3-2400 § 18a [X.]; B[X.] Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 15/89 - juris; vgl au[X.]h zu § 228 Abs 1 Satz 2 [X.]B V B[X.] Urteil vom 30.11.2016 - B 12 [X.]R 22/14 R - [X.] 4-2500 § 228 [X.] Rd[X.]5; zu § 142 Abs 3 [X.]B III idF des [X.] B[X.] Urteil vom 18.12.2008 - [X.] [X.] 32/07 R - B[X.]E 102, 211 = [X.] 4-4300 § 142 [X.] Rd[X.]4; vgl au[X.]h Fattler in Hau[X.]k/[X.], [X.]B IV, [X.] § 18a Rd[X.], Stand Mai 2018; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 18a [X.], Stand 1.3.2016; [X.] in [X.]asseler [X.]omm [X.]B IV, § 18a Rd[X.]g, Stand September 2017). [X.] Gesi[X.]htspunkt sind insoweit die [X.] der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur na[X.]h nationalem Verständnis. Eine völlige Identität ist hierbei kaum denkbar, weshalb si[X.]h diese Beurteilung notwendigerweise auf bestimmte Eigens[X.]haften beider Leistungsarten bes[X.]hränken muss und andere Eigens[X.]haften als unwesentli[X.]h für den Verglei[X.]h auss[X.]heiden (B[X.] Urteil vom 29.10.1997 - 7 [X.] - B[X.]E 81, 134 = [X.] 3-4100 § 142 [X.]; [X.], [X.], 193, 197; [X.] in Fests[X.]hrift für [X.]riele, 1997, 1393, 1396). Das trifft auf das Ruhegehalt, wel[X.]hes die [X.]lägerin von der [X.] bezieht, zu.

Dieses entspri[X.]ht in seinem [X.]erngehalt den typis[X.]hen Merkmalen des Ruhegehalts deuts[X.]her Beamter, es ist mithin "verglei[X.]hbar" iS des § 18a Abs 1 Satz 3 [X.]B IV. Na[X.]h den für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] bezieht die [X.]lägerin das monatli[X.]h ausgezahlte Ruhegehalt seit dem 1.7.1997 aufgrund ihres Auss[X.]heidens aus dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Dienstverhältnis als Beamtin der [X.] wegen Alters. Zutreffend ist das [X.] zu dem S[X.]hluss gekommen, das Ruhegehalt werde - verglei[X.]hbar dem Ruhegehalt deuts[X.]her Beamter - im Rahmen eines Versorgungssystems außerhalb der allgemeinen Sozialversi[X.]herung als Ersatz für früher - also vor dem Ruhestand - bezogenes Erwerbseinkommen gewährt. Dies ergibt ein Verglei[X.]h der Re[X.]htsgrundlagen beider Leistungen, insbesondere von § 4 und § 14 Beamtenversorgungsgesetz ([X.]) sowie § 51 Bundesbeamtengesetz ([X.]) mit Art 77 des Statuts der Beamten der [X.]päis[X.]hen Wirts[X.]haftsgemeins[X.]haft und der [X.]päis[X.]hen Atomgemeins[X.]haft ([X.], [X.], zuletzt geändert dur[X.]h VO 2016/1611 vom 7.7.2016, [X.], 1). Dieses Statut ist als Re[X.]htsakt im europare[X.]htli[X.]hen Verordnungsrang ([X.] Urteil vom 26.2.1981 - [X.]/80 - Slg 1981, 693 Rd[X.] 6) im [X.] unmittelbar geltendes (Art 288 Abs 2 Satz 1 und 2 Vertrag über die Arbeitsweise der [X.]päis[X.]hen [X.] , zuvor Art 249 EGV), revisibles Re[X.]ht (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 73, 10 = [X.] 3-4100 § 118 [X.], juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom [X.] - B 10 EG 2/01 R - B[X.]E 89, 129 = [X.] 3-6940 Art 3 [X.], juris Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 20/12 R - [X.] 4-7835 Art 1 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.]er-Ladewig/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 162 Rd[X.]b).

Das Re[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes der [X.]päis[X.]hen [X.] insgesamt ist bereits dem Grunde na[X.]h eng angelehnt an das französis[X.]he und deuts[X.]he Dienstre[X.]ht und erinnert in seiner Ausgestaltung an die französis[X.]hen und deuts[X.]hen Systeme [X.] in [X.]/[X.]/[X.]örtek, Die Alterssi[X.]herung von Beamten und ihre Reformen im Re[X.]htsverglei[X.]h, 245, 246; [X.] in [X.], [X.]/A[X.], 3. Aufl 2018, Art 336 Rd[X.]; [X.]/[X.] in [X.]/Hilf/Nettesheim, A[X.], Art 336 Rd[X.] 8, Stand Mai 2020). Au[X.]h die Ausgestaltung der Versorgung von Beamten na[X.]h ihrem Auss[X.]heiden aus dem aktiven Dienst im [X.] entspri[X.]ht typis[X.]hen Merkmalen der deuts[X.]hen Beamtenversorgung. In beiden Systemen besteht eine grundsätzli[X.]he Abhängigkeit des Ruhegehaltsanspru[X.]hs vom Errei[X.]hen einer Mindestdienstzeit im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs 1 [X.]; Art 77 Abs 1 Satz 1 [X.]) und eines Ruhestandsalters (§ 4 Abs 2 [X.] iVm § 51 Abs 1 [X.]), das für die Beamten der [X.]päis[X.]hen [X.] vor der Dienstre[X.]htsreform des Jahres 2004 bei 60 Jahren lag und inzwis[X.]hen auf 66 Jahre erhöht wurde (Art 77 Abs 5 [X.] idF der VO 1023/2013 vom 22.10.2013, [X.], 15). Darüber hinaus ist au[X.]h die Höhe des Ruhegehalts in beiden Systemen an die Dauer der Dienstzeit sowie die Höhe des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe geknüpft, wel[X.]her der Beamte für eine bestimmte Mindestzeit angehört hat (§ 4 Abs 3, § 14 Abs 1 Satz 1 [X.]; Art 77 Abs 2 [X.]).

[X.]) Das Ruhegehalt der [X.] ist keine steuerfreie Einnahme na[X.]h § 3 EStG, die na[X.]h § 18a Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]B IV ausnahmsweise ni[X.]ht als auf die [X.] der [X.]lägerin anzure[X.]hnendes Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre. Dies folgt - anders als vom [X.] angenommen - für das dem bundesdeuts[X.]hen [X.] iS des § 18a Abs 3 [X.] 5 [X.]B IV verglei[X.]hbare [X.] der [X.]lägerin ni[X.]ht bereits aus der Rü[X.]kausnahme des § 18a Abs 2 Satz 2 [X.] [X.]B IV, denn dana[X.]h sind nur "[X.] na[X.]h Absatz 3 Satz 1 [X.]. 1 und 8" von der Freistellung ausgenommen. Vielmehr war ein die Steuerfreiheit des Ruhegehalts begründender Tatbestand in § 3 EStG während des dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 7.3.2011 geregelten [X.]raums, wie au[X.]h für na[X.]hfolgende [X.]en, ni[X.]ht vorhanden.

Insbesondere wurde die von der [X.]lägerin für si[X.]h in Anspru[X.]h genommene Regelung des § 3 [X.] 55e Satz 1 EStG erst dur[X.]h das Beitreibungsri[X.]htlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011 ([X.] 2592) mWv 14.12.2011 neu eingefügt. Zudem ist diese Regelung au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h auf das Ruhegehalt ni[X.]ht anwendbar. Na[X.]h § 3 [X.] 55e Satz 1 EStG sind steuerfrei die aufgrund eines Abkommens mit einer zwis[X.]hen- oder überstaatli[X.]hen Einri[X.]htung übertragenen Werte von Anre[X.]hten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anre[X.]hten auf Altersversorgung bei einer zwis[X.]hen- oder überstaatli[X.]hen Einri[X.]htung dienen ([X.] in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h, EStG/[X.]StG, Stand Oktober 2019, § 3 [X.] 55e Rd[X.]; von [X.]ath in [X.]ir[X.]hhof, EStG, 19. Aufl 2020, § 3 [X.] 55e Rd[X.]52q; Blümi[X.]h in [X.]/Valta, EStG, Stand Mai 2019, § 3 [X.] 55e Rd[X.]; vgl au[X.]h den Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses (7. Auss[X.]huss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Dru[X.]ksa[X.]he 17/6263 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsri[X.]htlinie sowie zur Änderung steuerli[X.]her Vors[X.]hriften, BT-Dru[X.]ks 17/7524 [X.]). Bei der Zahlung von Ruhegehalt dur[X.]h die EU-[X.]ommission an die [X.]lägerin handelt es si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht um die Übertragung von Anre[X.]hten auf Altersversorgung auf eine zwis[X.]hen- oder überstaatli[X.]he Einri[X.]htung, allenfalls könnte das Ruhegehalt eine (au[X.]h) auf sol[X.]hen übertragenen Anre[X.]hten beruhende Leistung sein. Hierfür bieten die ni[X.]ht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] keinerlei Anhaltspunkte. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe si[X.]h keine Steuerfreiheit na[X.]h § 3 [X.] 55e EStG, denn wie Satz 2 der Vors[X.]hrift klarstellt, wird die si[X.]h aus der Übertragung ergebende Versorgungsleistung gerade ni[X.]ht privilegiert. So gehören na[X.]h Satz 2 die Leistungen aufgrund des Betrags na[X.]h § 3 [X.] 55e Satz 1 EStG zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinri[X.]htung im Übrigen erbringt. Damit ordnet Satz 2 keine Steuerfreistellung an, sondern regelt allein das steuerli[X.]he S[X.]hi[X.]ksal der späteren Versorgungsleistungen dur[X.]h den neuen (internationalen) Versorgungsträger ([X.] in [X.]/[X.]/Raupa[X.]h, EStG/[X.]StG, Stand Oktober 2019, § 3 [X.] 55e Rd[X.]; vgl au[X.]h Beri[X.]ht des Finanzauss[X.]husses zum Entwurf des Beitreibungsri[X.]htlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Dru[X.]ks 17/7524 S 10).

d) Die Anre[X.]hnung des Ruhegehalts der [X.]lägerin auf ihre große [X.] verstößt au[X.]h ni[X.]ht gegen höherrangiges oder europäis[X.]hes Re[X.]ht.

Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.]lägerin stellt si[X.]h die Anre[X.]hnung au[X.]h supranationalen [X.]s mit Bli[X.]k auf Art 3 Abs 1 GG sogar als notwendig dar. Ansonsten käme es zu einer bedenkli[X.]hen Besserstellung der Bezieher sol[X.]hen Einkommens gegenüber den Beziehern von inländis[X.]hem wie au[X.]h ausländis[X.]hem Einkommen, das von einem fremden Staat gezahlt wird (vgl B[X.] Urteil vom 6.3.1991 - 13/5 RJ 39/90 - B[X.]E 68, 184 = [X.] 3-2400 § 18a [X.], juris Rd[X.]4).

Ebenso wenig verstößt die Anre[X.]hnung des Ruhegehalts gegen Art 13 des Protokolls über die Vorre[X.]hte und Befreiungen der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haften, das ursprüngli[X.]h dem [X.] und einer gemeinsamen [X.]ommission der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haften ([X.] 1967 [X.]52, 13) beigefügt war und sodann dur[X.]h den [X.] dem [X.] beigefügt wurde (im Folgenden: Protokoll). Na[X.]h Art 13 Abs 1 Protokoll wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, wel[X.]he die Gemeins[X.]haften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeins[X.]haften eine Steuer erhoben. Zuglei[X.]h sind die Beamten und sonstigen Bediensteten na[X.]h Art 13 Abs 2 Protokoll von innerstaatli[X.]hen Steuern auf die von den Gemeins[X.]haften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. In Auslegung dieser Vors[X.]hrift hat - worauf si[X.]h die [X.]lägerin beruft - der [X.] unter anderem ents[X.]hieden, dass au[X.]h von der [X.] an ihre ehemaligen Beamten gezahlten Ruhegehälter, im Rahmen der Plafonierung einer Steuer wie der französis[X.]hen Solidaritätssteuer auf das Vermögen (Impôt de solidarité sur la fortune) ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen ([X.] Urteil vom 5.7.2012 - [X.]/10 - - juris). Die we[X.]hselseitige Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und der [X.] - so der [X.] - s[X.]hließe zwangsläufig ni[X.]ht nur jede unmittelbare, sondern au[X.]h jede mittelbare Besteuerung der von der [X.] gezahlten und ni[X.]ht der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Bezüge dur[X.]h diese aus. Na[X.]h Art 13 Protokoll sei es den Mitgliedstaaten verboten, von einem Beamten oder einem Bediensteten der [X.] irgendeine Steuer zu erheben, die ganz oder teilweise auf der Zahlung der von der [X.] gezahlten Bezüge beruhe ([X.] Urteil vom 5.7.2012 - [X.]/10 - - juris Rd[X.]2 f mwN zur stRspr des [X.]). Jedo[X.]h s[X.]hließt dies ni[X.]ht einmal für das Steuerre[X.]ht eine Berü[X.]ksi[X.]htigung sol[X.]her Bezüge vollständig aus. Vielmehr wurde deren Berü[X.]ksi[X.]htigung bei der Ermittlung einer Einkommensgrenze für die Gewährung eines Steuervorteils für Eheleute vom [X.] akzeptiert ([X.] Urteil vom 14.10.1999 - [X.]/98 - Slg 1999, [X.] ). Umso mehr muss dies für die von steuerre[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverhalten unabhängige Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ruhegehalts bei der Bemessung einer Sozialleistung wie einer [X.] gelten, die mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf deren Unterhaltsersatzfunktion (au[X.]h) einkommensabhängig ausgestaltet ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 10/2677 S 24). S[X.]hon wegen der fehlenden Auswirkungen der rentenre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hnung des Ruhegehalts auf dessen Besteuerung ist vor dem Hintergrund des Wortlauts des Art 13 Protokoll sowie der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] die Re[X.]htslage als geklärt anzusehen. Eine Vorlage an den [X.] na[X.]h Art 267 Abs 3 A[X.] ist daher ni[X.]ht veranlasst (vgl zu den Voraussetzungen der Vorlagepfli[X.]ht eines nationalen letztinstanzli[X.]hen Geri[X.]hts nur [X.] vom [X.] - 1 BvR 3201/11 - [X.], 164).

2. Die Revision ist teilweise begründet, soweit sie die [X.]festsetzung für die [X.] vom [X.] bis zum [X.] dur[X.]h Bes[X.]heid vom 11.4.2011 betrifft. Allerdings war die Beklagte au[X.]h in diesem [X.]raum bere[X.]htigt, das Ruhegehalt auf die große [X.] anzure[X.]hnen. Jedo[X.]h erweist si[X.]h die auf § 48 [X.]B X gestützte rü[X.]kwirkende Minderung des [X.] eins[X.]hließli[X.]h der hierauf gestützten Rü[X.]kforderung der festgestellten Überzahlung aus anderen Gründen als re[X.]htswidrig. Insoweit hat die Beklagte den Überprüfungsantrag der [X.]lägerin mit dem angegriffenen Bes[X.]heid vom 13.11.2012 zu Unre[X.]ht abgelehnt, denn sie hat das Re[X.]ht bei dessen Erlass iS des § 44 [X.]B X unri[X.]htig angewandt.

Als Re[X.]htsgrundlage für die rü[X.]kwirkende Herabsetzung des [X.] der großen [X.] hat si[X.]h die Beklagte auf § 48 [X.]B X gestützt. Dana[X.]h ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentli[X.]he Änderung eintritt (§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X). Unter den in Satz 2 [X.] bis 4 aufgeführten Umständen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Die hierna[X.]h vorausgesetzte na[X.]hträgli[X.]he Änderung der Verhältnisse lag jedo[X.]h ni[X.]ht vor. Abzustellen ist insoweit auf die Verhältnisse bei Erlass des dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 11.4.2011 geänderten Bes[X.]heids vom 7.3.2011 (vgl zur Verglei[X.]hsgrundlage nur S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 48 Rd[X.] 5). Bei dessen Erlass war die auf den [X.] rü[X.]kwirkende Erhöhung des Ruhegehalts, die Anlass für den Erlass des Bes[X.]heids vom 11.4.2011 war, na[X.]h den bindenden Feststellungen des [X.] bereits erfolgt. Mithin war der Bes[X.]heid vom 7.3.2011 von Anfang an re[X.]htswidrig. Eine Rü[X.]knahme konnte nur unter den Voraussetzungen des § 45 [X.]B X erfolgen.

Die teilweise Aufhebung der vorhergehenden [X.]festsetzung dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 11.4.2011 kann vorliegend au[X.]h ni[X.]ht im Wege des Auswe[X.]hsels der Re[X.]htsgrundlage oder dur[X.]h eine Umdeutung aufre[X.]hterhalten werden (vgl hierzu zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 62, Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/15 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] AS 41/15 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.]5, jeweils mwN). Insoweit fehlt es an der hierfür erforderli[X.]hen Ermessensausübung dur[X.]h die Beklagte (hierzu a), was au[X.]h im Rahmen des Überprüfungsverfahrens na[X.]h § 44 [X.]B X zu bea[X.]hten ist (hierzu b).

a) Die Beklagte hat bei Erlass des Bes[X.]heids vom 11.4.2011 kein Ermessen ausgeübt (zu diesem Erfordernis vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] AS 21/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 45 Rd[X.]36, Stand 14.1.2021). Zwar enthält Anlage 10 zum Bes[X.]heid Ausführungen zu einer Vertrauenss[X.]hutzprüfung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung sämtli[X.]her bekannter Umstände. Jedo[X.]h kam die Beklagte zu dem S[X.]hluss, dass si[X.]h die [X.]lägerin ni[X.]ht auf Vertrauen berufen könne, da sie iS des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm Satz 3 [X.]B X Einkommen erzielt habe, das zur Minderung ihres Rentenanspru[X.]hs geführt habe. Die Beklagte ging somit davon aus, eine gebundene Ents[X.]heidung treffen zu müssen. Dass sie denno[X.]h ni[X.]ht nur die im Rahmen des § 48 [X.]B X dur[X.]hzuführende Vertrauenss[X.]hutzprüfung vorgenommen hat, sondern au[X.]h die bei Rü[X.]knahme eines von Anfang an re[X.]htswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit na[X.]h § 45 [X.]B X zusätzli[X.]h erforderli[X.]hen Ermessenserwägungen (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/15 R = [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 48 Rd[X.], Stand 1.12.2017; vgl zur au[X.]h innerhalb des § 45 [X.]B X gegenüber der Vertrauenss[X.]hutzprüfung eigenständigen Funktion der Ermessensausübung S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 45 Rd[X.]02 mwN; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 45 [X.]B X Rd[X.] 53, Stand September 2020) angestellt hätte, ist vor diesem Hintergrund ni[X.]ht erkennbar. Diese waren au[X.]h ni[X.]ht ausnahmsweise entbehrli[X.]h. Eine angesi[X.]hts des Fehlens spezieller Regelungen wie § 330 [X.]B III oder § 40 [X.]B II hierfür erforderli[X.]he Ermessensreduzierung "auf null" kann nur dann in Betra[X.]ht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesi[X.]htspunkte weder vom Betroffenen geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst wie ersi[X.]htli[X.]h sind (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] RJ 41/97 R - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 20.5.2014 - B 10 EG 2/14 R - [X.] 4-7837 § 2 [X.]7 Rd[X.]9). Dies ist aber s[X.]hon wegen des Hinweises der [X.]lägerin auf die infolge eines Fehlers der Beklagten unterbliebene Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ruhegehaltserhöhung ni[X.]ht der Fall.

b) Dieser Ermessensni[X.]htgebrau[X.]h ist au[X.]h im Rahmen des Überprüfungsverfahrens na[X.]h § 44 [X.]B X zu bea[X.]hten.

Der 14. [X.] des B[X.] (Urteil vom 28.5.1997 - 14/10 R[X.]g 25/95 - [X.] 3-1300 § 44 [X.]1 - juris Rd[X.]0 ff) und der 9. [X.] (Urteil vom [X.] - B 9 V 16/96 R - [X.] 3-1300 § 44 [X.]4 - juris Rd[X.]6; ähnli[X.]h bereits Urteil vom [X.] - juris Rd[X.]) halten § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]B X - in Modifikation des Postulats, dass es ni[X.]ht Sinn des [X.] sei, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm na[X.]h materiellem Re[X.]ht zustehe (vgl B[X.] Teilurteil vom [X.] - [X.] R 86/09 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]2, 30) - au[X.]h dann für (entspre[X.]hend) anwendbar, wenn die Re[X.]htswidrigkeit eines bestandskräftig gewordenen Widerrufs- bzw Rü[X.]kforderungsbes[X.]heids allein auf der Verletzung von vertrauenss[X.]hützenden Vors[X.]hriften beruht (dieser Rspr folgend: S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 44 Rd[X.]8; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B X, [X.] § 44 Rd[X.] 50, Stand April 2018; Baumeister in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 44 Rd[X.]3, Stand 23.3.2020; differenzierend Siewert in Diering/[X.]/[X.], [X.]B X, 5. Aufl 2019, § 44 Rd[X.]4; ablehnend in Bezug auf vertrauenss[X.]hützende Verfahrensvors[X.]hriften [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 44 [X.]B X Rd[X.]1, Stand September 2020; zur Darstellung des Meinungsstands vgl au[X.]h B[X.] Teilurteil vom [X.] - [X.] R 86/09 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3 ff). Zuglei[X.]h entspri[X.]ht es der Re[X.]htspre[X.]hung des B[X.], dass im Verfahren auf Rü[X.]knahme eines re[X.]htswidrigen ni[X.]ht begünstigenden Verwaltungsakts ni[X.]ht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rü[X.]knahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbes[X.]heids verpfli[X.]htet (B[X.] vom 19.2.2009 - B 10 [X.]G 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 3/17 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]7 Rd[X.]8 ff mwN). Insoweit hat zuletzt der [X.] formuliert, dass dem Betroffenen allein aufgrund einer unterbliebenen Anhörung kein unbedingtes Re[X.]ht zum Behaltendürfen einer an si[X.]h ni[X.]ht zustehenden Sozialleistung eingeräumt wird, weil eine unterbliebene Anhörung - anders als im Überprüfungsverfahren - im Widerspru[X.]hs- und Geri[X.]htsverfahren na[X.]hgeholt werden könne (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 3/17 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]7 Rd[X.]0). Dies berü[X.]ksi[X.]htigt zuglei[X.]h den Gedanken, dass derjenige, der die Widerspru[X.]hs- oder [X.]lagefrist versäumt, ni[X.]ht besser gestellt werden soll als derjenige, der fristgere[X.]ht von einem Re[X.]htsbehelf Gebrau[X.]h ma[X.]ht (vgl hierzu B[X.] Urteil vom [X.] - 5a R[X.]n 2/83 - [X.] 1200 § 34 [X.]8 - juris Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]; [X.], [X.]b 2015, 288, 290 f; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 44 [X.]B X Rd[X.]2a, Stand September 2020).

Der erkennende 13. [X.] hat si[X.]h zuletzt der vorstehend skizzierten Re[X.]htspre[X.]hung des 14. und 9. [X.]s (ähnli[X.]h wohl au[X.]h der [X.], vgl B[X.] Urteil vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R - [X.] 4-2200 § 547 [X.] Rd[X.]2) in Bezug auf Verstöße gegen die Fristenregelungen des § 45 Abs 3 [X.]B X anges[X.]hlossen (B[X.] Urteil vom 21.10.2020 - [X.] R 19/19 R - zur Veröffentli[X.]hung in B[X.]E und [X.] vorgesehen; no[X.]h offengelassen B[X.] Teilurteil vom [X.] - [X.] R 86/09 R - [X.] 4-2600 § 48 [X.] Rd[X.]3 ff; B[X.] Urteil vom 24.4.2014 - [X.] R 3/13 R - [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]1). Damals wie au[X.]h vorliegend brau[X.]ht der [X.] ni[X.]ht zu ents[X.]heiden, ob jedweder Verstoß gegen vertrauenss[X.]hützende Vors[X.]hriften der §§ 45, 48 [X.]B X oder gegen Formvors[X.]hriften bei Aufhebung eines Bes[X.]heids im späteren Überprüfungsverfahren na[X.]h § 44 [X.]B X bea[X.]htli[X.]h ist. Im Überprüfungsverfahren zu bea[X.]hten ist jedenfalls ein Mangel der Ermessensbetätigung. Hierauf besteht ein gesetzli[X.]her Anspru[X.]h (§ 39 Abs 1 Satz 2 [X.]B I). Zuglei[X.]h kommt ihr gegenüber der Vertrauenss[X.]hutzprüfung iS von § 45 Abs 2 Satz 1 [X.]B X eine eigenständige Funktion zu (vgl S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 45 Rd[X.]02 mwN). Unabhängig von der Frage, ob die dur[X.]h §§ 44 ff [X.]B X vermittelten Ansprü[X.]he auf den Fortbestand re[X.]htswidrig gewährter Begünstigungen der Sa[X.]he na[X.]h als materiell-re[X.]htli[X.]h zu qualifizieren sind (so S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 44 Rd[X.]8; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B X, [X.] § 44 Rd[X.] 50, Stand April 2018), kann si[X.]h im Rahmen des Rü[X.]knahmeermessens na[X.]h § 45 Abs 1 [X.]B X ein gegenüber der Vertrauenss[X.]hutzprüfung eigenständiger Grund für das vollständige oder teilweise Behaltendürfen einer re[X.]htswidrig zuerkannten Begünstigung ergeben. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung einer vollständig unterbliebenen Ermessensbetätigung im Überprüfungsverfahren führt zu keiner Besserstellung des "Unpünktli[X.]hen" (zum Begriff [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 44 [X.]B X Rd[X.]2a, Stand September 2020, unter Hinweis auf [X.], [X.]b 2015, 288, 290 f), weil - anders als im Falle von Anhörungsfehlern (hierzu oben) oder Fehlern in der [X.] - ein Ermessensausfall ni[X.]ht heilbar ist (vgl S[X.]hütze in S[X.]hütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 41 Rd[X.]1 mwN), weshalb au[X.]h ein fristgere[X.]hter Widerspru[X.]h erfolgrei[X.]h sein müsste. S[X.]hließli[X.]h wird au[X.]h von [X.]ritikern der Re[X.]htspre[X.]hung des 9. und 14. [X.]s eingeräumt, dass dem S[X.]hutz vor dem mit der Rü[X.]kforderung verbundenen Eingriff der Verwaltung ein weitergehender S[X.]hutz zuzubilligen sein könnte als dem Ansinnen, ni[X.]ht zustehende Leistungen weiter oder erneut zu beziehen, weshalb die Anwendung des § 44 [X.]B X in Bezug auf Rü[X.]knahme- und Rü[X.]kforderungsbes[X.]heide bei Fehlern im Rahmen der §§ 45, 48 [X.]B X, konkret im Berei[X.]h des Ermessens, im Ergebnis für mögli[X.]h era[X.]htet wird ([X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 44 [X.]B X Rd[X.]2, Stand September 2020, mwN).

Infolge der Re[X.]htswidrigkeit der Aufhebungsents[X.]heidung entfällt zudem die Re[X.]htsgrundlage für die hierauf gestützte Rü[X.]kforderung. Die Beklagte war verpfli[X.]htet, den Bes[X.]heid vom 11.4.2011 au[X.]h insoweit aufzuheben.

3. S[X.]hließli[X.]h ist die Revision au[X.]h insoweit erfolgrei[X.]h, als die Beklagte den Zahlbetrag der großen [X.] dur[X.]h Bes[X.]heid vom 26.5.2011 für die [X.] vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 zu niedrig festgesetzt hat, weil sie bei dessen Bere[X.]hnung ni[X.]ht nur die Veränderung des Auszahlungsbetrags des Ruhegehalts berü[X.]ksi[X.]htigt hat, sondern erstmalig vom Betrag des Ruhegehalts eins[X.]hließli[X.]h der hiervon abgeführten [X.]rankversi[X.]herungsbeiträge ausgegangen ist. Zwar ist bei der Anre[X.]hnung des Ruhegehalts mindestens von dessen Betrag vor Abzug der [X.]rankenversi[X.]herungsbeiträge auszugehen (hierzu a), jedo[X.]h war die Beklagte insoweit nur unter Bea[X.]htung der Voraussetzungen des § 45 [X.]B X zur Änderung des vorhergehenden [X.]nbes[X.]heids bere[X.]htigt (hierzu b). Jedenfalls die im Rahmen des § 45 [X.]B X zu bea[X.]htenden formalen Voraussetzungen hat die Beklagte ni[X.]ht eingehalten (hierzu [X.]).

a) Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin war die Beklagte verpfli[X.]htet, bei der Anre[X.]hnung des Ruhegehalts auf die große [X.] von dessen Betrag vor Abzug der [X.]rankenversi[X.]herungsbeiträge auszugehen.

Die Anre[X.]hnung von Einkommen auf eine [X.] ri[X.]htet si[X.]h - wie oben bereits ausgeführt - na[X.]h § 97 [X.]B VI iVm §§ 18a ff [X.]B IV, wobei vorliegend zusätzli[X.]h die übergangsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen des § 114 [X.]B IV zu bea[X.]hten sind. Maßgebend für die Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung ist na[X.]h § 18b Abs 1 Satz 1 [X.]B IV (Gesamtnorm idF dur[X.]h Gesetz vom 5.8.2010, [X.] 1127) das für denselben [X.]raum erzielte monatli[X.]he Einkommen. Das monatli[X.]he Einkommen ist zu kürzen bei Leistungen na[X.]h § 18a Abs 3 Satz 1 [X.] 5 [X.]B IV - diesen ist das Ruhegehalt wie oben ausgeführt zuzuordnen - um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn na[X.]h dem Jahre 2010 (§ 18b Abs 5 Satz 1 [X.] [X.]B IV). Diese Werte werden in Fällen, in denen - wie vorliegend - der versi[X.]herte Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist, dur[X.]h § 114 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.]B IV (Gesamtnorm idF dur[X.]h Gesetz vom 5.8.2010, [X.] 1127) modifiziert. Demna[X.]h ist das monatli[X.]he [X.] um 42,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn na[X.]h dem Jahre 2010 zu kürzen.

Allein s[X.]hon aus systematis[X.]hen Gründen ist als Ausgangspunkt der Einkommensanre[X.]hnung der Bruttobetrag einer Einnahme vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben zugrunde zu legen (allg Ansi[X.]ht, vgl nur [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B IV, 3. Aufl 2016, § 18a Rd[X.]3, Stand 1.3.2016; Mars[X.]hner in [X.]reikebohm, [X.]B IV, 3. Aufl 2018, § 18a Rd[X.] 5; Fattler in Hau[X.]k/[X.], [X.]B IV, Stand Mai 2018, [X.] § 18b Rd[X.]). Bei der [X.]ürzung na[X.]h § 18b Abs 5 [X.]B IV bzw § 114 Abs 4 [X.]B IV handelt es si[X.]h um paus[X.]halierte Abzüge für das Bruttoeinkommen belastende Steuern und Sozialabgaben; ein Einzelna[X.]hweis ist ausges[X.]hlossen, um für die Bere[X.]htigten und Versi[X.]herungsträger das Verfahren zu erlei[X.]htern (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Dru[X.]ks 10/2677 S 24). Die von der [X.]lägerin begehrte Anre[X.]hnung des Ruhegehalts, die vom Auszahlungsbetrag na[X.]h Abzug der [X.]rankenversi[X.]herungsbeiträge ausgehen soll, würde daher faktis[X.]h zu einem doppelten Abzug dieser Beiträge führen. Ni[X.]hts anderes kann insoweit im Hinbli[X.]k auf die von der [X.]lägerin au[X.]h in diesem Zusammenhang hervorgehobene inländis[X.]he Steuerfreiheit ihres Ruhegehalts gelten. Tatsä[X.]hli[X.]h ist die [X.]lägerin dur[X.]h die Vorgehensweise der Beklagten sogar bevorteilt, indem diese im angefo[X.]htenen Bes[X.]heid vom 26.5.2011 wie au[X.]h in den weiteren vorliegenden Bes[X.]heiden der Einkommensanre[X.]hnung ni[X.]ht den vollen Bruttobetrag des Ruhegehalts zugrunde gelegt hat, sondern hö[X.]hstens den Betrag na[X.]h dem auf Grundlage des Art 13 Abs 1 Protokoll erfolgten Abzugs der Gemeins[X.]haftssteuer.

b) Denno[X.]h ist der Bes[X.]heid vom 26.5.2011 re[X.]htswidrig, soweit die Beklagte gestützt auf § 48 [X.]B X den Zahlbetrag der großen [X.] ni[X.]ht nur an die rü[X.]kwirkend zum [X.] veränderte Höhe des Ruhegehalts angepasst hat, sondern darüber hinaus bei der Einkommensanre[X.]hnung erstmals au[X.]h die vom Ruhegehalt abgeführten [X.]rankenversi[X.]herungsbeiträge in Abzug gebra[X.]ht hat.

Na[X.]h § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentli[X.]he Änderung eintritt. Dabei soll der Verwaltungsakt na[X.]h § 48 Satz 2 [X.] [X.]B X mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung aufgehoben werden, wenn na[X.]h Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspru[X.]hs geführt haben würde. Abwei[X.]hend hiervon sind Einkommensänderungen in Bezug auf Renten wegen Todes erst vom nä[X.]hstfolgenden 1. Juli an zu berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 18d Abs 1 Satz 1 [X.]B IV idF der Bekanntma[X.]hung vom 12.11.2009, [X.] 3710). Soweit die Beklagte bei der Festsetzung des [X.] der [X.] für die [X.] ab dem 1.7.2011 nur die rü[X.]kwirkende Erhöhung des [X.] des Ruhegehalts von 1465,24 [X.] auf 1466,72 [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt hat, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Soweit die Änderung des [X.] dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 26.5.2011 darüber hinaus auf der erstmaligen Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]rankenversi[X.]herungsbeitrags als Teil des anzure[X.]hnenden Ruhegehalts beruht, ist dieser Bes[X.]heid re[X.]htswidrig, denn diese Änderung gegenüber dem Bes[X.]heid vom 11.4.2011 kann ni[X.]ht auf § 48 [X.]B X gestützt werden. Vielmehr war der Bes[X.]heid vom 11.4.2011 insoweit von Anfang an re[X.]htswidrig, da die Beklagte bei der Bere[X.]hnung des auf die große [X.] anzure[X.]hnenden Einkommens nur den Auszahlbetrag des Ruhegehalts na[X.]h Abzug des [X.]rankenversi[X.]herungsbeitrags zugrunde gelegt hat. Ein sol[X.]her bereits zum [X.]punkt seines Erlasses re[X.]htswidriger Verwaltungsakt kann jedo[X.]h nur na[X.]h Maßgabe des § 45 [X.]B X zurü[X.]kgenommen werden.

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Beklagte na[X.]h den Feststellungen des [X.] erstmals dur[X.]h die von der [X.]lägerin eingerei[X.]hte "Pensionsabre[X.]hnung" über die rü[X.]kwirkende Erhöhung des Ruhegehalts zum [X.] vom Abzug eines [X.]rankenversi[X.]herungsbeitrags iHv 45,12 [X.] vor Auszahlung [X.]enntnis erlangt hat. § 45 [X.]B X und § 48 [X.]B X grenzen si[X.]h na[X.]h den objektiven Verhältnissen im [X.]punkt des Erlasses des Verwaltungsakts ab, der aufgehoben werden soll (B[X.] Urteil vom [X.] AS 22/10 R - juris Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 27.7.1989 - 11/7 [X.]/87 - B[X.]E 65, 221 = [X.] 1300 § 45 [X.]5, juris Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R - juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]6 Rd[X.]5). Die Verwaltung ist grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, vor Erlass eines Bes[X.]heids die Sa[X.]hlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen. [X.] die Verwaltung einen endgültigen Bes[X.]heid auf Grundlage eines ni[X.]ht endgültig aufgeklärten Sa[X.]hverhalts und stellt si[X.]h später heraus, dass der Bes[X.]heid bereits im [X.]punkt des Erlasses objektiv re[X.]htswidrig war, ist ein Fall des § 45 [X.]B X gegeben (B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104 = [X.] 3-1300 § 32 [X.], juris Rd[X.]8 ff; B[X.] Urteil vom 2.6.2004 - B 7 [X.] 58/03 R - B[X.]E 93, 51 = [X.] 4-4100 § 115 [X.], Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] AS 22/10 R - juris Rd[X.]6).

Zwar setzt die Anwendung des § 48 Abs 1 [X.]B X ni[X.]ht das Vorliegen eines re[X.]htmäßigen Verwaltungsakts voraus. Vielmehr kann eine tatsä[X.]hli[X.]he Änderung in den Verhältnissen - hier der Bezug eines höheren Ruhegehalts aufgrund einer rü[X.]kwirkenden Erhöhung - au[X.]h bei bisher fehlerhafter Einkommensberü[X.]ksi[X.]htigung eintreten und zu einer [X.]orrektur des Bes[X.]heids na[X.]h § 48 [X.]B X führen (vgl B[X.] Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - B[X.]E 67, 204 = [X.] 3-3870 § 4 [X.], juris Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 12.2.1997 - 9 RVs 5/96 - [X.] 3-1300 § 48 [X.] 60, juris Rd[X.]1 mwN; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 6, juris Rd[X.]2 ff; B[X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] [X.] 22/10 B - juris Rd[X.] mwN). Denn § 48 [X.]B X unters[X.]heidet ni[X.]ht dana[X.]h, ob der Verwaltungsakt re[X.]htmäßig oder re[X.]htswidrig war (B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 6, juris Rd[X.]4). Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X liegen deshalb au[X.]h dann vor, wenn die tatsä[X.]hli[X.]he Änderung jene [X.] betrifft, die re[X.]htsfehlerhaft zur Leistungsbewilligung geführt hat.

Jedo[X.]h ist na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k der Regelung die Anwendung des § 48 [X.]B X auf re[X.]htswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ausges[X.]hlossen, soweit dadur[X.]h der Vertrauenss[X.]hutz eines Betroffenen, wie er si[X.]h aus der Regelung des § 45 [X.]B X ergibt, unterlaufen würde (B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 6, juris Rd[X.]4). Deshalb ist eine Aufhebung au[X.]h in Fällen anfängli[X.]her Re[X.]htswidrigkeit wegen na[X.]hträgli[X.]her Änderung der Verhältnisse auf das Ausmaß dieser Änderung bes[X.]hränkt. Das ergibt si[X.]h überdies aus dem Wortlaut der Vors[X.]hrift, denn der Verwaltungsakt ist nur aufzuheben, "soweit" in den tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Verhältnissen eine wesentli[X.]he Änderung eintritt (vgl B[X.] Urteil vom 28.3.1973 - 5 R[X.]n 37/71 - B[X.]E 35, 277 = [X.] [X.]1 zu § 1286 [X.], juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom 7.2.1985 - 9a RVs 2/84 - [X.] 1300 § 48 [X.]3, juris Rd[X.]5; B[X.] Urteil vom [X.] - B 3 P 8/04 R - B[X.]E 95, 57 = [X.] 4-1300 § 48 [X.] 6, juris Rd[X.]4; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.]B X, [X.] § 48 Rd[X.]1, Stand November 2018; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 48 Rd[X.] 88, Stand 1.12.2017; [X.] in [X.]asseler [X.]omm, § 48 [X.]B X Rd[X.]5, Stand Dezember 2018). Indem die Beklagte die [X.]festsetzung aus dem Bes[X.]heid vom 11.4.2011 ni[X.]ht nur im Umfang der si[X.]h dur[X.]h die Erhöhung des Ruhegehalts zum [X.] ergebenden Änderung aufhob und den si[X.]h hieraus ergebenen Zahlbetrag neu festsetzte, sondern erstmalig au[X.]h den bisher ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigten [X.]rankenversi[X.]herungsbeitrag auf die [X.] anre[X.]hnete, ging die Neufestsetzung des [X.] über das zulässigerweise auf § 48 [X.]B X zu stützende Maß der Änderung hinaus.

[X.]) In diesem Umfang kann die Neufestsetzung des [X.] au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h ein Auswe[X.]hseln der Re[X.]htsgrundlage oder dur[X.]h eine Umdeutung gestützt auf § 45 [X.]B X aufre[X.]hterhalten werden (vgl hierzu zB B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 188 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 62, Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom [X.] - B 5 R 26/15 R - [X.] 4-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3; B[X.] Urteil vom [X.] AS 41/15 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.]4 Rd[X.]5, jeweils mwN). Au[X.]h insoweit fehlt es an einer Ermessensausübung dur[X.]h die Beklagte (zu diesem Erfordernis vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] AS 21/10 R - B[X.]E 108, 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.]4; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B X, 2. Aufl 2017, § 45 Rd[X.]36, Stand 14.1.2021), ohne dass dieser Ermessensni[X.]htgebrau[X.]h no[X.]h geheilt werden könnte (vgl oben unter [X.]). Anhaltspunkte für eine Ermessensprüfung finden si[X.]h im Bes[X.]heid vom 26.5.2011 ni[X.]ht. Die Neubere[X.]hnung der Rente wird ledigli[X.]h damit begründet, dass eine Rentenanpassung dur[X.]hzuführen war und si[X.]h das auf die Rente anzure[X.]hnende Einkommen geändert habe. Es ist daher davon auszugehen, dass si[X.]h die Beklagte ihres Rü[X.]knahmeermessens hinsi[X.]htli[X.]h der bisher unterbliebenen Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]rankenversi[X.]herungsbeiträge ni[X.]ht bewusst war, weil sie davon ausging, eine gebundene Aufhebungsents[X.]heidung na[X.]h § 48 [X.]B X umzusetzen.

4. Die [X.]ostenents[X.]heidung folgt aus § 193 [X.]G. Insoweit war zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.]lägerin nur mit einem Bru[X.]hteil des wirts[X.]haftli[X.]hen Werts ihres ursprüngli[X.]hen Begehrens obsiegt hat.

Meta

B 13 R 13/19 R

20.01.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 24. November 2016, Az: S 34 R 388/13, Urteil

§ 30 Abs 1 SGB 1, § 39 Abs 1 S 2 SGB 1, § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 4 vom 23.01.2006, § 18a Abs 1 S 3 SGB 4 vom 23.01.2006, § 18a Abs 3 S 1 Nr 5 SGB 4 vom 23.01.2006, § 18b Abs 5 SGB 4, § 114 Abs 1 Nr 2 SGB 4, § 114 Abs 4 SGB 4, § 97 SGB 6, § 44 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 3 Nr 55e EStG, § 51 BBG 2009, § 4 BeamtVG, § 14 BeamtVG, Art 77 EWGV31Stat, EGBefrProt, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.01.2021, Az. B 13 R 13/19 R (REWIS RS 2021, 9397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9397

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1 BvR 3201/11

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