Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2010, Az. 7 B 41/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 9544

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Gegenstand

Zur Rechtmäßigkeit einer Biosphärenreservatsverordnung; Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin


Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer einer größeren Waldfläche im [X.]/[X.]. Er möchte dort auf einer Fläche von 30 ha ca. 2 000 Douglasien pro Hektar pflanzen. Aus diesem Grund beantragte er eine Ausnahmegenehmigung nach der einschlägigen [X.]. Diesen Antrag lehnte der [X.]eklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Im [X.]erufungsverfahren hat der Kläger beantragt festzustellen, dass er für den vorgesehenen Anbau von Douglasien keiner [X.]efreiung gemäß § 8 der [X.] bedürfe, hilfsweise den [X.]eklagten zu verpflichten, ihm eine [X.]efreiung gemäß § 8 der Verordnung zu erteilen. Er hat insbesondere geltend gemacht, die [X.] sei unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung insgesamt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die [X.]eschwerde des [X.].

II.

2

Die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Ebenso wenig wird ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) prozessordnungsgemäß dargetan (vgl. 3.).

3

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4

a) Die [X.]eschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob das [X.] ohne vorherige Verkündung in Teil I des [X.] am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen [X.] in [X.] treten konnte.

5

Mit dieser Frage will die [X.]eschwerde klären, ob die [X.]estimmungen des [X.]es bereits vor dem [X.] [X.] zum [X.] im Gebiet der [X.] wirksam gewesen sind und damit bereits in dieser [X.] die Rechtsgrundlage für den Erlass der streitgegenständlichen [X.] bilden konnten. Sie will also geklärt wissen, ob diese [X.]estimmungen damals Recht der [X.] waren. Diese Frage beantwortet sich nach dem Recht der [X.]. Dieses ist nicht revisibel (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

6

b) Weiter hält die [X.]eschwerde für klärungsbedürftig die Frage, ob die [X.] als erlassenes Recht im Sinne des Art. 9 Einigungsvertrag gelten und so in [X.] Recht übergeleitet werden konnte.

7

Dabei geht es ihr nicht um die Auslegung des [X.]. Vielmehr will sie geklärt haben, ob die Verordnung noch vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 in [X.] getreten und damit wirksam geworden ist. Sie meint, die Verordnung sei nicht wirksames Recht der [X.] geworden. Auch diese Frage beantwortet sich nach dem irrevisiblen Recht der [X.].

8

Soweit die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, falls die Verordnung als nicht wirksam erlassen anzusehen sei, würde sich daran eine weitere Frage anschließen, ist dem nicht weiter nachzugehen. Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Rechts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verordnung wirksam erlassen worden ist. Davon hat das Revisionsgericht - wie dargelegt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO - auszugehen. Eine Frage, die sich nur auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung stellt, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

9

2. Eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. [X.]eschluss vom 1. September 1997 - [X.]VerwG 8 [X.] 144.97 - [X.]uchholz 406.11 § 128 [X.]auG[X.] Nr. 50 S. 11). Die [X.]eschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

Daran fehlt es hier. Die [X.]eschwerde macht nicht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts widersprochen. Vielmehr meint sie allein, die Rechtsauffassung des [X.] sei von der von ihm zitierten Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts nicht gedeckt. Diese könne auf die besonderen Umstände der letzten Tage der [X.] nicht angewandt werden. Selbst wenn dies zuträfe, läge darin keine Divergenz.

3. Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge erfordert die Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.] ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche [X.]eweismittel zu welchen [X.]eweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese [X.]eweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der [X.]eweise vor dem [X.] rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene [X.]eweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Hier wird nicht einmal eine Tatsache bezeichnet, die ermittlungsbedürftig gewesen wäre und es werden keine [X.]eweismittel genannt, die zur Verfügung gestanden hätten.

Mit dem allgemeinen Hinweis, das [X.]erufungsurteil verstoße gegen Denkgesetze, wird auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß bezeichnet.

Meta

7 B 41/09

09.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. September 2009, Az: OVG 11 B 17.08, Urteil

§ 137 Abs 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.02.2010, Az. 7 B 41/09 (REWIS RS 2010, 9544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9544

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