Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2024, Az. 6 B 65/23

6. Senat | REWIS RS 2024, 1114

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Gegenstand

Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland


Leitsatz

Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 8. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die klagende [X.] macht gegenüber der beklagten [X.] aus abgetretenem Recht unter Berufung auf eine [X.]nbaulast Ansprüche wegen der Kosten für Sanierungsmaßnahmen im [X.]ngebäude der [X.] Pfarrkirche in [X.] bei [X.] geltend. Zwischen der damaligen [X.] [X.] und der (damaligen) politischen [X.] [X.] bestand bis Anfang des 19. Jahrhunderts ein gewohnheitsrechtliches Schuldverhältnis kraft Herkommens, wonach Aufwendungen, Reparaturen bzw. Investitionen der [X.]ngemeinde von der politischen [X.] einseitig finanziell unterstützt wurden. In einem sogenannten [X.] wurde das bisher praktizierte Gewohnheitsrecht im Jahr 1822 von Vertretern der [X.] und der [X.] vor dem [X.] schriftlich festgehalten und nachfolgend vom [X.] in [X.] sowie vom [X.] bestätigt. In der Folge wurden von der politischen [X.] [X.] immer wieder Leistungen zur baulichen Unterhaltung der [X.] erbracht.

2

Im Juli 2013 forderte die [X.]ngemeinde von der Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 4 500 € für eine Sanierung wegen Befalls mit echtem Hausschwamm. Die nach Ablehnung der Kostenübernahme erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der 1957 aufgelösten [X.] [X.], sondern nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der [X.]n und Landkreise in der [X.] ([X.] - [X.]) vom 17. Mai 1990 als Gebietskörperschaft neu errichtet sowie nach dem Gesetz über das Vermögen der [X.]n, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - [X.]) vom 6. Juli 1990 im Einzelnen mit Vermögen ausgestattet worden. Die bis 1990 fortbestehenden [X.]nbaulasten seien auf den Gesamtst[X.]t der [X.] übergegangen. Eine Einzelrechtsnachfolge der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. Die den Übergang von ehemals volkseigenem Vermögen auf die neu errichteten Städte und [X.]n regelnde Vorschrift des § 2 Abs. 1 [X.] gelte nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten, und sei mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anzuwenden. Art. 21 und 22 des [X.] ([X.]) in Verbindung mit dem Vermögenszuordnungsgesetz sähen lediglich den Übergang solcher Verbindlichkeiten vor, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stünden. Bei der [X.]nbaulast handele es sich jedoch um eine isolierte Verbindlichkeit. Mangels einer planwidrigen Lücke sei auch keine analoge Anwendung der Art. 21, 22 [X.] geboten. Aus dem Verfassungsrecht folge nichts Anderes. Da der [X.] isolierte Verbindlichkeiten der [X.] nicht als generell überzuleitende Gegenstände anerkannt habe, unterfielen diese weder dem Schutz des Art. 14 GG noch des Art. 140 GG, Art. 138 Abs. 2 WRV. Aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebe sich keine Verpflichtung, die von der [X.] hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Danach zu differenzieren, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe, sei nicht sachwidrig. Die [X.]ngemeinden in den alten Bundesländern kämen nicht als Vergleichsgruppe in Betracht.

3

Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.

II

4

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

Die Klägerin hält die folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"a. Sind Ansprüche von [X.]ngemeinden gegen politische [X.]n auf Übernahme von Kosten für den baulichen Erhalt von kirchlichen Gebäuden (z. B. [X.]n, Pfarrhäuser) aus kommunalen [X.]nbaulasten, die vormals gewohnheitsrechtlich begründet wurden, in den neuen Bundesländern mit dem Inkrafttreten des [X.] am 03.10.1990 untergegangen oder sind sie aufgrund analoger Anwendung von Art. 21 und 22 [X.] im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes ([X.]) – bei der gebotenen Berücksichtigung der [X.]nvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) – aufrechterhalten und auf die heutigen politischen [X.]n übergegangen?

[X.]. Sind Ansprüche von [X.]ngemeinden gegen politische [X.]n aus kommunalen [X.]nbaulasten, die vormals gewohnheitsrechtlich begründet wurden, in den neuen Bundesländern mit dem Inkrafttreten des [X.] am 03.10.1990 untergegangen?

ab. Ergibt sich eine Aufrechterhaltung und ein Übergang der Verpflichtungen aus kommunalen [X.]nbaulasten auf die heutigen politischen [X.]n aufgrund analoger Anwendung von Art. 21 und 22 [X.] im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes ([X.])?

ac. Ist die unter ab. beschriebene analoge Anwendung aus verfassungsrechtlichen Aspekten - Berücksichtigung der [X.]nvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) – geboten?

b. Stellt das Fehlen einer expliziten Regelung zum Übergang gewohnheitsrechtlich begründeter kommunaler [X.]nbaulasten auf die politischen [X.]n in den neuen Bundesländern unter Beachtung der [X.]nvermögensgarantie (Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV), des Rechtsst[X.]tsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) eine planwidrige Regelungslücke dar, die durch eine analoge Anwendung von Art. 21 und 22 [X.] im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes ([X.]) zu schließen ist?"

7

Diese sich teilweise überschneidenden bzw. wiederholenden Rechtsfragen können die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen, da sie - soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich - durch die Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt sind. Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiernach sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hier nicht gegeben.

8

Das [X.] hat, gestützt auf die Rechtsprechung des [X.], bereits entschieden, dass vor Gründung der [X.] vertraglich vereinbarte gemeindliche [X.]nbaulasten nicht auf die [X.]n übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung der [X.] als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem [X.] [X.] zur [X.] erloschen sind ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Leitsatz 1). Das [X.] hat auch geklärt, dass der Gesetzgeber der [X.] verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum [X.] das Erlöschen vertraglich vereinbarter [X.]nbaulasten zu bewirken, die bis dahin fortbestanden hatten. Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von [X.]ngemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu [X.]ngemeinden in den alten Bundesländern ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Leitsatz 2).

9

Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf solche gemeindlichen [X.]nbaulasten, die - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall - gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der [X.] und der [X.] in einem sogenannten [X.] schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der [X.]) gerichtlich bestätigt worden sind. Denn durch die einvernehmliche Festlegung des Inhalts der Verpflichtung der [X.] ist die vormals gewohnheitsrechtlich begründete [X.]nbaulast auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden, die sich von einer vertraglichen Vereinbarung der [X.]nbaulast nicht wesentlich unterscheidet. Von diesem Verständnis ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die gemeindliche [X.]nbaulast, aus der die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, ohne Weiteres als "vertraglich begründet" qualifiziert ([X.], 16). Die Beschwerde tritt dieser Würdigung zwar entgegen und macht geltend, das [X.] sei nicht als eine Übereinkunft der kirchlichen [X.] und der politischen [X.], sondern als hoheitliche Regelung des bestehenden Gewohnheitsrechts anzusehen. Da die Klägerin jedoch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, ist das [X.] an die tatrichterliche Feststellung der rechtlichen Grundlage der [X.]nbaulast gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen auch auf solche gemeindlichen [X.]nbaulasten beziehen, die nicht auf Vertrag, sondern ausschließlich auf Gewohnheitsrecht beruhen, sind sie nicht entscheidungserheblich und können schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen.

Selbst wenn die Annahme des [X.], die gemeindliche [X.]nbaulast sei auch unter den Umständen des vorliegenden Falles als vertraglich begründet anzusehen, unzutreffend wäre, würde dies nicht zu einem über die bereits vorliegende Rechtsprechung des [X.] hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf führen. Denn auch in dem Fall einer rein gewohnheitsrechtlichen Grundlage wäre letztlich allein maßgeblich, dass es sich bei gemeindlichen [X.]nbaulasten - vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen im konkreten Einzelfall, an denen es hier fehlt - typischerweise um isolierte Verbindlichkeiten handelt, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit auf die [X.] übergegangenen Vermögenswerten stehen. Derartige [X.]nbaulasten sind aus den vom [X.] dargelegten, im Folgenden nochmals zusammengefassten Gründen regelmäßig mit dem [X.] [X.] zur [X.] erloschen.

Mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der St[X.]tsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) haben die früheren [X.]n der [X.] aufgehört, als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften und damit als eigene Rechtssubjekte zu existieren ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.]Z 164, 361 <369>). Selbst wenn den [X.]n vormals zugeordnete [X.]nbaulasten mit dem Untergang des Zuordnungssubjekts noch nicht endgültig erloschen sein sollten, wären diese Verbindlichkeiten im Fall ihres [X.] jedenfalls auf den Gesamtst[X.]t [X.] übergegangen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 12 ff.), und zwar unabhängig von der Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen [X.]. Die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der [X.]n und Landkreise in der [X.] (Kommunalverfassung - [X.]) vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.]) als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung originär neu errichteten [X.]n sind mit den früheren, bis 1957 bestehenden [X.]n rechtlich nicht identisch. Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 17 ff.; [X.], Urteile vom 4. November 1994 - [X.] 12/93 - [X.]Z 127, 285 <289 f.> und vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.]Z 164, 361 <369 f.>).

Kommunale [X.]nbaulasten aus der [X.] vor Gründung der [X.] sind unabhängig von ihrem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund nicht aufgrund des Gesetzes über das Vermögen der [X.]n, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - [X.]) vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660) im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die 1990 neu errichteten [X.]n übergegangen. Sie werden weder durch § 2 Abs. 1 Buchst. a bis d [X.] erfasst, die den Übergang von volkseigenen Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie von volkseigenen Grundstücken, Bodenflächen und Immobilien in das Vermögen der [X.]n und Städte regeln, noch durch § 2 Abs. 1 Buchst. e [X.], wonach in das Vermögen der [X.]n und Städte alle sonstigen Rechte und Forderungen übergehen, die den ehemaligen [X.]n und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Das [X.] hat bereits geklärt, dass § 2 Abs. 1 [X.] nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten gilt ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 22). Unter den Begriff der Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. e [X.] können zwar auch komplexere vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnisse als Rechtsgesamtheit fallen, die Verbindlichkeiten einschließen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 23). Der Erhaltung von [X.]n als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienende zweckgebundenen Ansprüche aus einer gemeindlichen [X.]nbaulast (vgl. hierzu allgemein [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 [X.] 11.08 - NVwZ-RR 2009, 590 Rn. 19) sind jedoch unabhängig von ihrem Entstehungsgrund dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitig die jeweilige [X.] verpflichten. So verhielt es sich - wie bereits ausgeführt - auch im vorliegenden Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] bestand bis Anfang des 19. Jahrhunderts ein gewohnheitsrechtliches Schuldverhältnis kraft Herkommens, wonach Aufwendungen, Reparaturen bzw. Investitionen der [X.]ngemeinde von der politischen [X.] einseitig finanziell unterstützt wurden. An dem Befund einer einseitigen Verpflichtung der [X.] hat sich durch die im Jahr 1822 vor dem [X.] erfolgte Verschriftlichung des bisher praktizierten Gewohnheitsrechts in einem sogenannten [X.] und die anschließende Bestätigung durch das [X.] in [X.] und das [X.] nichts geändert.

Die Frage, ob das Kommunalvermögensgesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält, die durch eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 1 Buchst. e [X.] geschlossen werden müsste, hat das [X.] ebenfalls bereits beantwortet und im Ergebnis verneint. Da der Gesetzgeber des Kommunalvermögensgesetzes lediglich die Ausstattung der aus dem Gesamtst[X.]t herausgelösten und wieder verselbstständigten [X.]n, Städte und Landkreise mit bisher volkseigenem Vermögen regeln wollte, hatte er keinen zwingenden Anlass, sich Gedanken über den Verbleib solcher Verbindlichkeiten zu machen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den von ihm verteilten Vermögenswerten standen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 25). Ob die Verbindlichkeiten vertraglich oder gewohnheitsrechtlich entstanden sind, ist dabei nicht relevant.

Das [X.] hat weiter bereits entschieden, dass Art. 21 und 22 des [X.] ([X.]) und das hierauf bezogene Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 3. August 1992 ([X.] I S. 1464) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 ([X.] I S. 709) eine Überleitung vertraglich begründeter [X.]nbaulasten von der [X.] auf einen anderen Rechtsträger nicht bewirkt haben. Aus diesen Vorschriften lässt sich nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen. Diese Vorschriften sehen hingegen keinen Übergang und keine Zuordnung isolierter Verbindlichkeiten vor, also von Verbindlichkeiten, die nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit übergegangenen Vermögenswerten stehen. Der [X.] sieht auch keine Gesamtrechtsnachfolge der [X.] nach der [X.] vor. Er regelt die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten in den hier nicht einschlägigen Art. 23 ff. [X.]. Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der [X.] nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des [X.] zusammenhängen, sind sie mit dem [X.] [X.] zur [X.] ersatzlos weggefallen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 27; [X.], Urteil vom 30. November 2005 - [X.] - [X.]Z 165, 159 <162 ff., insbesondere 166>). Die Annahme, eine gemeindliche [X.]nbaulast stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit - früher der [X.] gehörenden - Vermögenswerten, die nach dem Kommunalvermögensgesetz, dem [X.] oder dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die verpflichtete [X.] übergegangen sind, setzt konkrete Feststellungen voraus ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 31 f.), an denen es auch im vorliegenden Fall fehlt.

Schließlich ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der Gesetzgeber der [X.] verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum [X.] das Erlöschen vertraglich vereinbarter [X.]nbaulasten zu bewirken, aus denen mangels anderweitiger Überleitung bis dahin noch die [X.] verpflichtet war ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 35 ff.). Dabei hat das [X.] seine Feststellung, die Regelungen des [X.]sgesetzes könnten nicht an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder an der Garantie des [X.]nguts in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gemessen werden, soweit sie fortbestehende [X.]nbaulasten vom Übergang auf einen anderen Rechtsträger ausnehmen und dadurch erlöschen lassen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 36), ausdrücklich nicht auf vertraglich vereinbarte [X.]nbaulasten beschränkt.

Dass sich aus dem Rechtsst[X.]tsprinzip keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der [X.] hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger überzuleiten ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 40), und der Gesetzgeber des [X.] grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der [X.] aus der [X.] vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen durfte ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 41), trifft ebenfalls unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeiten zu. Ausschlaggebend ist die Erwägung, dass der Gesetzgeber des [X.] dafür Sorge tragen musste, dass die effektive Wahrnehmung der Aufgaben der auf dem Gebiet der [X.] neu entstandenen Träger öffentlicher Verwaltung nicht deshalb am Fehlen finanzieller Mittel scheiterte, weil sie im großen Umfang mit Altverbindlichkeiten belastet wurden. Deshalb durfte er grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der [X.] aus der [X.] vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 41).

Soweit das [X.] der Ansicht entgegengetreten ist, dass die Regelungen des [X.], die das Erlöschen bis dahin bestehender Verbindlichkeiten bewirken, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen, hat es ebenfalls nicht nur die Fallkonstellation vertraglich vereinbarter [X.]nbaulasten im Blick gehabt. Dass die Regelung des [X.] Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeit sachlich gerechtfertigt ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 44). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht, wenn die [X.]ngemeinden im alten [X.] mit den [X.]ngemeinden in den neuen Bundesländern verglichen werden. Da Erstere nicht von einer Umbruchssituation betroffen waren, in der geregelt werden musste, welche Rechte und Rechtsverhältnisse in die neuen Verhältnisse übergeleitet werden können und sollen, kommen sie nicht als Vergleichsgruppe in Betracht ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 47). Unabhängig davon bestanden zwischen [X.]ngemeinden in den neuen Bundesländern und [X.]ngemeinden in den alten Bundesländern wegen des auf dem Gebiet der [X.] zu verzeichnenden massiven Rückgangs der Zahl der [X.]nmitglieder sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, die es rechtfertigten, von einer Überleitung vertraglicher [X.]nbaulasten auf die neu errichteten [X.]n abzusehen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358 Rn. 48). Auch in diesem Zusammenhang ist die Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen [X.] der gemeindlichen [X.]nbaulasten nicht relevant.

Die Beschwerde zeigt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen. Sie weist zum einen darauf hin, das in Rede stehende [X.] sei keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, sondern eine gerichtliche Feststellung des geltenden Gewohnheitsrechts unter Mitwirkung der Beteiligten. Dieser Einwand geht, wie bereits ausgeführt, nicht nur an den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] vorbei, sondern lässt auch nicht erkennen, aus welchen Gründen die dargelegte Rechtsprechung des [X.] in den Fällen einer gewohnheitsrechtlich begründeten [X.]nbaulast nicht maßgeblich sein soll. Zum anderen macht die Beschwerde geltend, der Übergang der streitigen Baulast auf die Beklagte im Wege der Einzelrechtsnachfolge ergebe sich aus der insbesondere auch aus [X.] gebotenen analogen Anwendung der Regelungen der Art. 21 und 22 [X.] im Zusammenhang mit den nach Art. 9 [X.] i. V. m. Anlage II Kapitel IV Abschnitt [X.] zum [X.] als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes. Die Annahme einer Regelungslücke in Bezug auf die gemeindlichen [X.]nbaulasten sei geboten, da anderenfalls eine Verletzung der [X.]nvermögensgarantie, des Rechtsst[X.]tsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliege. Mit diesen Einwänden hat sich das [X.] in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- 7 [X.] 1.08 - [X.]E 132, 358) jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 65/23

16.02.2024

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. Februar 2023, Az: 4 KO 197/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2024, Az. 6 B 65/23 (REWIS RS 2024, 1114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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