Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 4 StR 423/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1409

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 423/15

vom
2. Dezember
2015
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
Dezember 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] ([X.]) vom 21.
Mai 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefähr-licher Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge und mehrere verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Zwar sind die Strafzumessungserwägungen der [X.] für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann aber gleich-1
2
-
3
-
wohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstre-ckungsstand der Urteile des [X.] vom 2.
Mai 2014 und vom 3.
Juli 2014 verhalten. Da die verfahrensgegenständlichen Taten am 26.
Fe-bruar 2014 begangen wurden, der Angeklagte am 24.
Mai 2014 festgenommen wurde, er sich seit dem 25.

befindet (UA S.
6) und er bei nur unregelmäßigem Arbeitseinkommen hoch ver-schuldet ist (UA S.
4 bis 6),
kann der [X.] nicht ausschließen, dass die in [X.] Urteilen verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des [X.] Urteils noch nicht erledigt waren. Sollten sie erledigt sein und des-halb eine Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB ausscheiden, wäre

wie der [X.] in der Antragsschrift vom 14.
September 2015 dargelegt hat

ein Härteausgleich möglich. Im Hinblick hierauf ist allerdings

über den Antrag des [X.]s hinaus

nicht nur der Ausspruch über die Gesamtstrafe, sondern der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das [X.] zurückzuverweisen.
2.
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO). Ein solcher liegt im Hinblick auf die Be-sonderheiten des Falls auch nicht darin, dass das [X.] bezüglich der zum Nachteil von

S.

mit einem unbekannten Mittäter began-
genen versuchten schweren räuberischen Erpressung den für die Prüfung eines strafbefreienden
Rücktritts grundsätzlich erforderlichen (vgl. etwa [X.], [X.] vom 15.
Mai 2014

3
StR
149/14, [X.], 8, 9

k-n-gesichts der zum Abbruch der Tatausführung getroffenen Feststellungen (hefti-dass der Rücktritt
freiwillig im Sinn des §
24 Abs.
2 Satz
1 StGB erfolgt ist (vgl. auch UA S.
44
f.).
3
-
4
-
3.
Auch die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s vom 24.
September 2015 bemerkt der [X.]:
Den Beweisantrag auf Erholung eines anthropologischen Sachverständi-gengutachtens hat die [X.] auch hinsichtlich der am 28.
Februar 2014 in der Sparkasse
E.

gefertigten Lichtbilder rechtsfehlerfrei abge-
lehnt (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2011

3
StR
284/11, [X.], 345
unter anderem zum insofern zulässigen und gebotenen Freibeweis). Hinsicht-lich des zur ([X.] der 200.000

gestellten Beweisantrags (Zeugen-vernehmung von Rechtsanwalt D.

) fehlt es jedenfalls am [X.], da die
[X.]

rechtsfehlerfrei

offen gelassen hat, ob es diesen Bargeldbe-trag jemals gegeben hat (UA S.
12). Die Rüge zum Beweisantrag auf Erholung

S.

b unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), weil unter
anderem der

vom 4.
März 2014 nicht vollständig mitgeteilt wurde; dies war schon deshalb unerlässlich, weil die [X.] festgestellt hat, dass der Zeuge (lediglich) vor 17
Jahren an einer Psychose litt (UA S.
33). Auch die
Rüge zum
Beweisan-trag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur [X.] des Pkw [X.] durch den Angeklagten ist unzulässig (§
344
Abs.
2 Satz
2 StPO), da der dort in Bezug genommene Spurensicherungsbericht nicht voll-ständig mitgeteilt wurde. Der Rüge der Ablehnung des [X.] (§
338 Nr.
8 StPO) ist der Erfolg auch deshalb zu versagen, weil es für die An-nahme, die Verteidigung sei in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, nicht genügt, dass diese Beschränkung nur generell (ab-strakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen.
Vielmehr ist §
338 Nr.
8 StPO nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zu-4
5
-
5
-
sammenhangs zwischen dem [X.] und dem Urteil konkret [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Februar 2010

4
StR
599/09, [X.], 530, 531
mwN). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Verteidiger den Ausführungen in dem Ablehnungsbeschluss, mit dem die späte Verbescheidung der Beweisanträge erläutert wird, nicht entgegengetreten ist und der [X.]

auch deshalb

keine Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Darlegungen hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 423/15

02.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2015, Az. 4 StR 423/15 (REWIS RS 2015, 1409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 423/15

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