Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 4 StR 579/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2963

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[X.] StR 579/00vom3. April 2001in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. August 2000 mit [X.]) soweit der Angeklagte in den [X.] bis 4 [X.] verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Erpressung in 3 Fällen,wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, wegen versuchter schwerer räuberi-scher Erpressung sowie wegen versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mitversuchter Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt.- 3 -Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.1. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,soweit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen versuchter Freiheits-beraubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung ([X.] der Urteilsgründe) [X.]) Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen dieZurückweisung von [X.] beanstandet wird, greifen nicht durch.Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.]in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2001, die durch das weitere Vorbringender Verteidigerin in der Gegenerklärung vom 5. März 2001 nicht entkräftet [X.]) Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall [X.] [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Daß der Angeklagte nicht wegen versuchten erpresserischen Menschenraubes(§ 239 a StGB) verurteilt worden ist, obwohl er nach den Feststellungen dendamals fünfzehnjährigen [X.] -A. entführen wollte, um dessen Vater [X.] angeblich geschuldeten Geldes zu bewegenfl, beschwert ihn [X.] Die Verurteilung des Angeklagten wegen Erpressung ([X.] der Urteils-gründe), versuchter schwerer räuberischer Erpressung ([X.] der Urteilsgründe)und wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen ([X.], 4 der Urteilsgründe) hatdagegen keinen Bestand. Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung- 4 -des auf die Vernehmung von zwei Sparkassenangestellten und eines weiterenZeugen gerichteten [X.] durch das [X.]:a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einem illegalenSpielcasino "als Garant für Ruhe und Ordnung" und - für kurze Zeit - auch [X.] beschäftigt. Er hat bestritten, den Inhaber des Spielcasinos [X.] von 5.000 DM genötigt ([X.] der Urteilsgründe) und versucht zu haben,die Zahlung eines weiteren Betrages von zunächst 15.000 DM ([X.], 3 der Ur-teilsgründe) und schließlich 25.000 DM (Fall II 4 der Urteilsgründe) zu erzwin-gen, obwohl entsprechende Zahlungsansprüche nicht bestanden. Der Ange-klagte hat sich dahin eingelassen, er habe bei dem Inhaber des [X.] "des öfteren wegen seines Lohns von etwa zwei Monaten für [X.]" und wegen der Entlohnung eines Verwandten nachgefragt, der anseiner Stelle einen Monat als Türsteher gearbeitet habe. Der Inhaber [X.] habe ihm mitgeteilt, er habe Zahlungsprobleme, da zwei [X.] [X.] Kunden keine Deckung gehabt hätten; er habe ihm [X.] ausgehändigt. Diesen Scheck habe er (der Angeklagte) [X.] Sachbearbeiterin [X.] fotokopieren lassen. Später habe er [X.] des Inhabers des Spielcasinos den [X.] Kunden aufgesucht,der ihm erklärt habe, an dem Abend, als er die Schecks ausgestellt habe, sei"nicht ehrlich gespielt worden". Der Inhaber des Spielcasinos hat dies ebensobestritten wie den Bestand einer berechtigten Forderung des Angeklagten ge-gen ihn und die Existenz der Schecks eines [X.] Kunden.Die Verteidigerin des Angeklagten hat am 22. August 2000, dem [X.] der Hauptverhandlung, die Vernehmung von zwei Angestellten der Spar-kassenzweigstelle, bei der der Angeklagte ein Konto unterhielt, und die (er-- 5 -neute) Vernehmung eines weiteren Zeugen dazu beantragt, daß der Ange-klagte zwei Schecks eines [X.] Kunden über einen Gesamtbetrag von68.000 DM in Besitz hatte.Das [X.] hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPOmit der Begründung abgelehnt, daß die in das Wissen der Zeugen gestelltenBehauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Anträge hättenzudem "längst gestellt werden können" und seien "zur Überzeugung der Kam-mer erst am 18. Verhandlungstag - und damit in [X.] - vor-getragen worden".b) Diese Ablehnung der beantragten Beweiserhebung ist [X.]:aa) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei fürdie Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen,sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzu-stellen, und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung alsrechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Der [X.] muß deshalb nicht nur ergeben, ob das Gericht die Beweistatsache ausrechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos ansieht, [X.] diese Wertung auch begründen (vgl. [X.], 267; Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 244 Rdn. 43 a m.w.N.). Bereits daranfehlt es, da der [X.] sich insoweit lediglich auf die Wiederho-lung des Gesetzeswortlauts beschränkt.- 6 -Die Annahme des [X.]s, die in das Wissen der Zeugen gestell-ten Behauptungen seien für die Entscheidung (gemeint ist ersichtlich: aus tat-sächlichen Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst.Vielmehr hat das [X.] die Einlassung des Angeklagten zu der Aushän-digung der beiden ungedeckten Schecks des [X.] Kunden an ihn, ge-stützt auf die Aussage des hierzu vernommenen [X.]. , die [X.] in solcher Höhe sei wegen des damit verbundenen Risikos"absolut unüblich", als "Schutzbehauptung" angesehen ([X.]). Danach hatdas [X.], wie die Revision zu Recht geltend macht, der Frage der Exi-stenz der ungedeckten Schecks des [X.] Kunden im Gegensatz [X.] des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses Bedeutung so-wohl für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch für dieBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Inhabers des Spielcasinos [X.] damit seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf das Gegenteil der unter [X.] gestellten Tatsache gestützt (vgl. [X.], 267; Klein-knecht/[X.] aaO Rdn. 56 m.w.N.).bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der [X.] ist dieAblehnung des [X.] nicht gerechtfertigt. Der Umstand, daß [X.] den Beweisantrag früher hätte stellen können, reicht regelmäßigfür sich genommen zur Annahme von [X.] nicht aus (vgl.BGHSt 21, 118, 123; [X.], 207). Der Ablehnungsgrund der [X.] setzt zudem voraus, daß neben dem Gericht auch der [X.] selbst keinerlei günstige Auswirkungen des [X.] Prozeßverlauf erwartet, er vielmehr mit seinem Antrag ausschließlich [X.] des Prozesses bezweckt ([X.], 207), und daß [X.] beantragte Beweiserhebung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung [X.] -treten würde (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 67 m.N.). Auch dies istin dem [X.] nicht dargetan.c) Da die unter Beweis gestellten Tatsachen Bedeutung sowohl für dieBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten als auch der des [X.] Spielcasinos haben können, kann nicht ausgeschlossen werden, daß [X.] des Angeklagten in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe auf derfehlerhaften Ablehnung des [X.] beruht. Ergänzend wird hierzu [X.] zutreffenden Ausführungen des [X.] auf S. 4 f. der [X.] vom 7. Februar 2001 verwiesen.3. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der [X.] in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über [X.].Einer Erörterung der weiteren nur die Verurteilung in den vorgenanntenFällen betreffenden Verfahrensrügen bedarf es daher nicht. Jedoch weist [X.] vorsorglich darauf hin, daß die von der Revision beanstandete Verwer-tung der Tonaufzeichnung des mittels eines Personenschutzsenders abgehör-ten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler ([X.] 4 der Urteilsgründe) rechtlichen Bedenken begegnen könnte (vgl. Klein-knecht/[X.] aaO zu § 100 b Rdn. 11 und § 100 d Rdn. 13).Erneuter Prüfung bedarf auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnis-ses in den [X.] bis 4 der Urteilsgründe. In der neuen [X.] insoweit gegebenenfalls zu klären sein, ob ein einheitlicher gestreckterHandlungsablauf vorliegt, der im Sinne einer den Besonderheiten des [X.] 8 -sungstatbestands entsprechenden Bewertungseinheit (tatbestandliche Hand-lungseinheit) zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 41, 368; [X.], 27), [X.] den bisherigen Feststellungen jedenfalls hinsichtlich der Fälle [X.] bis 3der Urteilsgründe naheliegt.[X.] Maatz Athing

Meta

4 StR 579/00

03.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 4 StR 579/00 (REWIS RS 2001, 2963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2963

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