Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 555/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10257

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:090616B2STR555.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 555/15
vom
9.
Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9.
Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
[X.] sowie in entsprechender Anwendung des
§
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im [X.] abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)
Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin aufgrund der am 6. August 2014 zwischen 22.38 Uhr und 23.40 Uhr in der M.

straße

in K.

zu ihrem Nachteil verübten
Straftat ist gegenüber dem Angeklagten I.

als Gesamt-
schuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O.

und, soweit der Anspruch nicht durch die schwere
Vergewaltigung zum Nachteil der Nebenklägerin begründet ist, auch mit dem Angeklagten [X.]

, dem Grunde nach ge-
rechtfertigt.
b)
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] der Nebenklägerin gegenüber dem Angeklagten
I.

abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ebenso werden ihm die in der Revisionsinstanz im Adhäsions--
3
-
verfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sowie die insoweit in der ersten Instanz entstandenen gerichtlichen Auslagen auferlegt.
Die gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens der Revi-sionsinstanz fallen der Staatskasse zur Last (§
472a [X.]).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten I.

wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, besonders schwerer räuberischer Erpressung, Computerbetrug und schwerer Vergewalti-gung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an die
Neben-
und Adhäsionsklägerin als Gesamt-schuldner mit dem nicht revidierenden Angeklagten O.

und mit dem
Angeklagten [X.]

, der seine
Revision wirksam zurückgenommen
hat, ein
Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 [X.] sowie als Gesamtschuldner mit
dem
nicht revidierenden Angeklagten O.

ein weiteres Schmerzensgeld in
Höhe von 15.000 [X.] zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen zum Schuld-
und Strafausspruch ohne Erfolg.
Sie führt [X.] zu einer Abänderung des [X.].
Insoweit hat der [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt:
1
2
3
-
4
-
"Indes kann die Adhäsionsentscheidung im Hinblick auf die Be-messung des vom Angeklagten zu leistenden Schmerzensgeldes keinen Bestand haben. Die [X.] hat ausdrücklich 'das Zu-rückbleiben einer knapp 5
cm langen Narbe am Unterarm als einer leicht einzusehenden Stelle, durch welche die Nebenklägerin auch künftig stetig an die Tat erinnert werden wird', als schmerzens-gelderhöhend gewertet (UA S.
68
f.). Sie hat damit die durch den Einsatz des Küchenmessers verursachten [X.]n (vgl. UA S.
19) zur Begründung der Höhe des Schmerzensgeldes her-angezogen. Indes hat sich die [X.] nicht davon überzeu-gen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen [X.] umfasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte O.

der Nebenklägerin
die Verletzung unbeabsichtigt zugefügt hat, und hat für möglich gehalten, dass die Angeklagten [X.]

und I.

erst durch
diese Verletzung der Nebenklägerin auf das Messer aufmerksam geworden sind (UA S.
13). Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I.

die
entsprechende [X.] auch un-
ter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten [X.] Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa [X.], 111 (112); 2015, 320).
Da der Angeklagte I.

der Nebenklägerin jedoch wegen der
anderen, ihm zuzurechnenden psychischen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet, kann der ihn betref-fende Adhäsionsanspruch in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] in eine Verurteilung dem Grunde nach (§
406 Abs.
1 Satz
2 [X.])
abgeändert werden. Im Übrigen ist von einer Ent-scheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§
406 Abs.
1 -
5
-
Satz
3 und 4 [X.]), da eine Zurückverweisung der Sache allein zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht in [X.] kommt; die Bemessung des
Schmerzensgeldes ist vielmehr dem zuständigen Zivilgericht übertragen (§
406 Abs.
3 Satz
4 [X.])."
Dem stimmt der Senat zu.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt eine Ermäßigung der Ge-bühr und eine Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach §
473 Abs.
4 [X.] nicht. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens folgt aus §
472a Abs.
1, Abs.
2 Satz
2 [X.].
Fischer Appl

Eschelbach

Zeng Bartel

4
5

Meta

2 StR 555/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. 2 StR 555/15 (REWIS RS 2016, 10257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10257

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.