Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2023, Az. 3 StR 363/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1960

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Gegenstand

Abgrenzung Beihilfe von Mittäterschaft


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2022 wird

a) geändert

aa) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des erpresserischen [X.] in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit besonders schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist,

bb) auf diese Revision und diejenige des Angeklagten im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin, dass die Einziehung des Geldbetrages in Höhe von 50 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird;

b) auf beide Revisionen im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten „wegen Beihilfe zum erpresseris[X.]hen Mens[X.]henraub in Tateinheit mit besonders s[X.]hwerem Raub und besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Zudem hat es einen Geldbetrag in Höhe von 50 € eingezogen. Dagegen wendet si[X.]h die Staatsanwalts[X.]haft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, mit der Sa[X.]hbes[X.]hwerde begründeten und vom [X.] vertretenen Revision, der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts gestützten Revision. Die Re[X.]htsmittel haben jeweils den aus der Urteilsformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.

2

1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

3

Während einer Autofahrt nahm der Angeklagte über die Freispre[X.]hanlage einen Telefonanruf seiner Lebensgefährtin entgegen. Sie beri[X.]htete ihm, dass eine Bekannte, die Ges[X.]hädigte, ihr Wohnhaus verkauft habe und in eine Wohnung umgezogen sei. Na[X.]h dem Telefonat erteilte der Angeklagte seinem Beifahrer, dem gesondert Verfolgten [X.]    , auf dessen Na[X.]hfrage weitere Informationen zu diesem Ges[X.]hehen; so nannte er den Vor- und Na[X.]hnamen der Ges[X.]hädigten. [X.]s[X.]hlug vor, das Geld aus dem Hausverkauf an si[X.]h zu bringen. Hiermit erklärte si[X.]h der Angeklagte einverstanden, weil er aufgrund seiner immensen S[X.]huldenlast unter hohem Dru[X.]k seitens der Gläubiger stand.

4

Am Tattag fuhr der Angeklagte den gesondert Verfolgten und drei von diesem akquirierte - unbekannt gebliebene - Komplizen mit dem PKW zur neuen Adresse der Ges[X.]hädigten. Der Angeklagte kannte und billigte den von den anderen Beteiligten zuvor gefassten konkreten [X.]. Am Fahrtziel angekommen, ging einer der drei Komplizen zur auf vorheriges Klingeln geöffneten Wohnungstür der Ges[X.]hädigten und gab si[X.]h ihr gegenüber als Postbote aus. Der Angeklagte hatte ihm zuvor eine Dienstja[X.]ke der [X.] gegeben. Als die Ges[X.]hädigte auf die Bitte des vermeintli[X.]hen Postboten ihren [X.] holen wollte, drängte dieser sie in die Wohnung, hielt ihr den Mund zu und drü[X.]kte ihren Kopf herunter. Während er sie ans[X.]hließend in seiner Gewalt hielt und ihr drohte, um die Preisgabe des Aufbewahrungsorts des Geldes aus dem Hausverkauf zu errei[X.]hen, betraten die beiden weiteren Komplizen die Wohnung und dur[X.]hsu[X.]hten sie. Sie fanden S[X.]hmu[X.]k und Goldmünzen im Gesamtwert von 340 €. Zudem gab die Ges[X.]hädigte aus Angst um ihr Leben 560 € Bargeld heraus. Einige [X.] später, na[X.]h der Dur[X.]hsu[X.]hung, verlangten die drei Männer von ihr unter Vorhalt eines Messers und einer S[X.]here erneut, ihnen den [X.] zu überlassen. Da in der Wohnung jedo[X.]h kein weiteres Geld vorhanden war, verließen sie den [X.] mit der bis dahin erzielten Beute und begaben si[X.]h zurü[X.]k zum ledigli[X.]h ein Stü[X.]k entfernt haltenden PKW. Der Angeklagte, der jederzeit flu[X.]htbereit am Steuer des Fahrzeugs gewartet hatte, fuhr mit [X.]und ihnen davon. Für seine Beteiligung erhielt er einen Beuteanteil in Höhe von 50 €.

5

2. Das [X.] hat die Feststellungen - bei missverständli[X.]her Fassung der Urteilsformel - in den Urteilsgründen dahin re[X.]htli[X.]h gewürdigt, dass der Angeklagte tateinheitli[X.]h Beihilfe zum erpresseris[X.]hen Mens[X.]henraub, zum besonders s[X.]hweren Raub und zur besonders s[X.]hweren räuberis[X.]hen Erpressung leistete (§ 239a Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, §§ 255, 27 Abs. 1, § 52 StGB). Eine Strafbarkeit des Angeklagten als Mittäter dieser Delikte (§ 25 Abs. 2 StGB) hat es verneint. Denn die [X.] habe ni[X.]ht feststellen können, dass er an der eigentli[X.]hen [X.]ung, insbesondere an der Ermittlung der neuen Adresse der Ges[X.]hädigten und der Festlegung des Begehungszeitpunkts, sowie der Akquise der die Tat ausführenden Männer beteiligt gewesen sei, ebenso wenig, dass er einen maßgebli[X.]hen Anteil der erzielten Beute erhalten habe.

II.

6

1. Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft hat weitgehend Erfolg. Die Sa[X.]hrüge führt zur Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs dahin, dass der Angeklagte des erpresseris[X.]hen [X.] in Tateinheit mit besonders s[X.]hwerem Raub und mit besonders s[X.]hwerer räuberis[X.]her Erpressung s[X.]huldig ist, zur Aufhebung des Strafausspru[X.]hs sowie zur Ergänzung der Ents[X.]heidung über die Wertersatzeinziehung des [X.] um die Anordnung gesamts[X.]huldneris[X.]her Haftung.

7

a) Der S[X.]huldspru[X.]h ist zu ändern, weil der Angeklagte na[X.]h den vom [X.] re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den drei genannten tateinheitli[X.]h verwirkli[X.]hten Delikten ni[X.]ht Beihilfe leistete (§ 27 Abs. 1 StGB), sondern sie als Mittäter beging (§ 25 Abs. 2 StGB).

8

aa) Im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gemeins[X.]haftli[X.]h handelt, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] ers[X.]heint. Mittäters[X.]haft erfordert dabei ni[X.]ht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am [X.]; ausrei[X.]hen kann vielmehr ein die Tatbestandsverwirkli[X.]hung fördernder Beitrag, der si[X.]h auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung bes[X.]hränkt. Stets muss si[X.]h die objektiv aus einem wesentli[X.]hen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber na[X.]h der Willensri[X.]htung des si[X.]h [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob dana[X.]h fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzure[X.]hnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetra[X.]htung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgebli[X.]hen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrs[X.]haft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Dur[X.]hführung und der Ausgang der Tat maßgebli[X.]h au[X.]h vom Willen des Betreffenden abhängen (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 12. August 2021 - 3 [X.], [X.]St 66, 226 Rn. 50 mwN).

9

bb) Na[X.]h diesen Maßstäben begegnet die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei ledigli[X.]h Gehilfe gewesen, dur[X.]hgreifenden re[X.]htli[X.]hen Bedenken. Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgeri[X.]ht bei der Abgrenzung von Mittäters[X.]haft und Beihilfe ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird, der nur einer begrenzten revisionsre[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegt (s. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 12. August 2021 - 3 [X.], [X.]St 66, 226 Rn. 52; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 7; [X.], NStZ 2021, 193 f. mwN). Denn ein sol[X.]her Spielraum wäre hier übers[X.]hritten. Die gebotene Gesamtbetra[X.]htung lässt allein die Wertung zu, dass der Angeklagte na[X.]h den Urteilsfeststellungen die Tat gemeins[X.]haftli[X.]h mit [X.]und den drei Komplizen beging:

(1) Unter dem Gesi[X.]htspunkt der Tatherrs[X.]haft ist zunä[X.]hst der wesentli[X.]he Einfluss des Angeklagten darauf zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Tat überhaupt und an wel[X.]hem Ort sie begangen wurde. Er war ni[X.]ht nur Tippgeber ([X.] f., 22), der dem gesondert Verfolgten für ihre Begehung „essentielle“ Informationen erteilte ([X.], 26), sondern wirkte au[X.]h maßgebend an der Entstehung des gemeinsamen Tatents[X.]hlusses mit. Die grundlegende Übereinkunft, das Geld der Ges[X.]hädigten aus dem Hausverkauf an si[X.]h zu bringen, traf [X.] allein mit dem Angeklagten, indem jener ihm den Vors[X.]hlag unterbreitete und dieser sein Einverständnis hiermit erklärte. Daraufhin stand dem Grunde na[X.]h der Ents[X.]hluss zu einer sol[X.]hen Straftat fest. Der [X.] sollte hierna[X.]h die neue Wohnung der Ges[X.]hädigten sein, wennglei[X.]h die Ermittlung der Ans[X.]hrift no[X.]h ausstand. Denn wie der Angeklagte wusste, nahm der gesondert Verfolgte an, das Geld befinde si[X.]h dort ([X.]). Die dem Angeklagten bereits zuvor bekannten ([X.]) die Tat ausführenden Männer akquirierte [X.] erst in der Folgezeit.

Zwar war der Angeklagte zunä[X.]hst ni[X.]ht an der weiteren [X.]ung beteiligt. Die [X.] im Einzelnen übernahm der gesondert Verfolgte; insbesondere instruierte er die drei Komplizen ([X.]). Der Angeklagte wurde jedo[X.]h in die näheren Einzelheiten des Plans eingeweiht. Er kannte und billigte ihn. Das konkrete Vorhaben fußte dabei namentli[X.]h auf seiner Bereits[X.]haft, die Dienstja[X.]ke der [X.] zur Verfügung zu stellen.

Darüber hinaus erbra[X.]hte der Angeklagte, au[X.]h wenn er keine der tatbestandli[X.]hen Ausführungshandlungen eigenhändig vornahm, zuvor und währenddessen für den [X.] bedeutsame Beiträge. Zum einen stellte er für die Tatbegehung tatsä[X.]hli[X.]h die Dienstja[X.]ke zur Verfügung. Sie ermögli[X.]hte es dem an der Wohnungstür handelnden Komplizen, gegenüber der Ges[X.]hädigten als Postbote aufzutreten. Zum anderen leistete der Angeklagte Fahrdienste mit dem von ihm angemieteten Kraftfahrzeug. Vor der Tat holte er den gesondert Verfolgten und die drei die Tat ausführenden Männer an unters[X.]hiedli[X.]hen Orten ab und bra[X.]hte sie zum [X.]; dana[X.]h fuhr er sie zurü[X.]k ([X.] f.). S[X.]hließli[X.]h saß er während des [X.]s jederzeit flu[X.]htbereit am Steuer des PKW und erwartete gemeinsam mit [X.]die Rü[X.]kkehr der Komplizen (UA [X.] 26). Dur[X.]h seine Beiträge erlangte er Einfluss ebenso über den [X.]punkt wie über die Art und Weise der Tatbegehung.

Dass vornehmli[X.]h [X.] bestimmte, wann und wie die Tat ausgeführt wurde, steht der Strafbarkeit des Angeklagten als Mittäter ni[X.]ht entgegen. Denn ein Beteiligter kann au[X.]h dann Tatherrs[X.]haft innehaben, wenn ein anderer im Rahmen der [X.]ung oder des -ges[X.]hehens eine Rolle mit einem höheren Gewi[X.]ht einnimmt (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 255/12, [X.], 40, 41).

(2) Unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]s ist in den Bli[X.]k zu nehmen, dass der ho[X.]hvers[X.]huldete Angeklagte beabsi[X.]htigte, mit seinem Anteil der [X.] einen nennenswerten Teil seiner Verbindli[X.]hkeiten zurü[X.]kzuführen. Das [X.] ist deshalb als groß zu bewerten. Er stand wegen seiner immensen S[X.]huldenlast unter einem hohen Dru[X.]k der Gläubiger (UA [X.] 3, 5, 27) und erwartete eine beträ[X.]htli[X.]he [X.], die na[X.]h der Vorstellung der Tatgenossen dazu dienen sollte, seine S[X.]hulden - zumindest zum Teil - zu tilgen (UA [X.] 21, 22). Allein im Hinbli[X.]k darauf erklärte er si[X.]h mit dem Vors[X.]hlag des gesondert Verfolgten einverstanden, das in der Wohnung der Ges[X.]hädigten erwartete Geld aus dem Hausverkauf an si[X.]h zu bringen (UA [X.] 5).

Dieses [X.] hat die [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen. Soweit sie für die Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten als Beihilfe auf dessen nur geringen Taterlös in Höhe von 50 € abgestellt hat (UA [X.] 26), greift dies zu kurz. Denn zum einen entspra[X.]h die erzielte Beute bei Weitem ni[X.]ht dem [X.]. Au[X.]h [X.], der die Tatbegehung im Einzelnen organisierte, erhielt dementspre[X.]hend bloß „ein wenig Gold“ (UA [X.] 7). Zum anderen hatte der gesondert Verfolgte aufgrund des Tipps des Angeklagten veranlasst, dass si[X.]h an der Tat Personen beteiligten, die dessen Gläubigern zuzuordnen waren, um auf diese Weise ebenfalls eine Tilgung der S[X.]hulden zu errei[X.]hen ([X.]). Für das [X.] ist dies unabhängig davon bedeutsam, dass die [X.] ni[X.]ht hat feststellen können, ob dem Angeklagten dadur[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ein weiterer Beuteanteil zugutekam (UA [X.] 24).

[X.][X.]) Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwalts[X.]haft ist der Angeklagte tateinheitli[X.]h zum erpresseris[X.]hen Mens[X.]henraub ni[X.]ht nur des besonders s[X.]hweren Raubes, sondern au[X.]h der besonders s[X.]hweren räuberis[X.]hen Erpressung s[X.]huldig. Da die in der Wohnung der Ges[X.]hädigten handelnden Mittäter na[X.]h den Urteilsfeststellungen auss[X.]hließli[X.]h den S[X.]hmu[X.]k und die Goldmünzen wegnahmen, das Bargeld dagegen von ihr herausgegeben wurde, tritt zur Strafbarkeit na[X.]h § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB diejenige na[X.]h §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB idealkonkurrierend hinzu (st. Rspr.; s. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 11. August 2021 - 3 StR 63/21, NStZ-RR 2022, 14, 16 mwN; [X.], StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 9; MüKoStGB/[X.], 4. Aufl., § 249 Rn. 43, § 255 Rn. 12).

dd) Na[X.]h alledem ist der S[X.]huldspru[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]h zu ändern. Die Vors[X.]hrift des § 265 StPO steht ni[X.]ht entgegen, weil die Anklages[X.]hrift dem Angeklagten die mittäters[X.]haftli[X.]he Begehung einer besonders s[X.]hweren räuberis[X.]hen Erpressung zur Last gelegt hatte und ihm in der Hauptverhandlung der Hinweis erteilt worden ist, tateinheitli[X.]h hierzu komme eine Verurteilung wegen erpresseris[X.]hen [X.] und besonders s[X.]hweren Raubes in Betra[X.]ht.

b) Die S[X.]huldspru[X.]händerung hat die Aufhebung des Strafausspru[X.]hs zur Folge. Denn es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die [X.] im Fall der Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der drei abgeurteilten Delikte auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte, insbesondere indem sie den Regelstrafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB oder des § 250 Abs. 2 StGB jeweils mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren [X.] angewandt hätte.

Unabhängig davon erweist si[X.]h der Strafausspru[X.]h als zum Na[X.]hteil des Angeklagten dur[X.]hgreifend re[X.]htsfehlerhaft (§ 301 StPO). Die Urteilsfeststellungen zu dessen letzter Vorverurteilung ermögli[X.]hen ni[X.]ht die gebotene revisionsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung, ob die [X.] re[X.]htli[X.]h einwandfrei von der Bildung einer na[X.]hträgli[X.]hen Gesamtstrafe und einem Härteausglei[X.]h abgesehen hat. Die Urteilsgründe teilen diesbezügli[X.]h ledigli[X.]h mit, „s[X.]hließli[X.]h“ habe das [X.]      gegen den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen eine „Geldstrafe“ von 120 Tagessätzen zu je 10 € verhängt. Sie verhalten si[X.]h weder zum [X.]punkt dieser Verurteilung no[X.]h dem [X.], ebenso wenig zu den [X.]. Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständli[X.]he Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die [X.] grundsätzli[X.]h, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefo[X.]htenen Urteils no[X.]h ni[X.]ht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe dur[X.]h den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstre[X.]kt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausglei[X.]h vorzunehmen gehabt (s. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 5. März 2013 - 3 [X.], juris Rn. 2 f.; vom 10. Juni 2014 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.).

Die dem Strafausspru[X.]h zugehörigen beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen bleiben von den beiden aufgezeigten re[X.]htli[X.]hen Mängeln unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgeri[X.]ht ist ni[X.]ht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den aufre[X.]hterhaltenen ni[X.]ht widerspre[X.]hen. Im Hinbli[X.]k auf die letzte Vorverurteilung des Angeklagten ist dies geboten.

[X.]) Im Ausspru[X.]h über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält das Urteil insoweit sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand, als das [X.] es versäumt hat, zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) dessen gesamts[X.]huldneris[X.]he Haftung anzuordnen. Denn an seinem Beuteanteil in Höhe von 50 € Bargeld hatten die Mittäter faktis[X.]he (Mit-)Verfügungsgewalt (UA [X.] 7, 9). Die gesamts[X.]huldneris[X.]he Haftung ist in die Urteilsformel aufzunehmen, um das mehrfa[X.]he Einziehen des [X.] zu verhindern. Der namentli[X.]hen Benennung anderer Gesamts[X.]huldner bedarf es ni[X.]ht (s. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. Januar 2022 - 3 [X.], juris Rn. 2 mwN). Die Einziehungsents[X.]heidung ist dementspre[X.]hend analog § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.

Einen den Angeklagten begünstigenden oder einen weiteren ihn bena[X.]hteiligenden Re[X.]htsfehler hat die Überprüfung des [X.] ni[X.]ht ergeben.

2. Die mit der Revision des Angeklagten geltend gema[X.]hte Verfahrensbeanstandung ist ni[X.]ht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sa[X.]hrüge de[X.]kt das Re[X.]htsmittel, wie oben unter 1. b) und [X.]) dargelegt, zwei dem Angeklagten na[X.]hteilige Re[X.]htsfehler auf. Es führt somit ebenfalls zur Aufhebung des Strafausspru[X.]hs und der Ergänzung der Ents[X.]heidung über die Wertersatzeinziehung um die Anordnung gesamts[X.]huldneris[X.]her Haftung. Im Übrigen bleibt au[X.]h der Sa[X.]hbes[X.]hwerde aus den oben unter 1. a) [X.][X.]) und in der Antragss[X.]hrift des [X.]s genannten Gründen der Erfolg versagt.

S[X.]häfer     

  

Berg     

  

Erbguth

  

Krei[X.]ker     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 363/22

23.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 7. Juni 2022, Az: 22 KLs 2/22

§ 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 239a Abs 1 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.03.2023, Az. 3 StR 363/22 (REWIS RS 2023, 1960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1960

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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