Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 649/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8606

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/09 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der [X.] bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der [X.] von Jugendstrafe nicht anwendbar ist ([X.], 693; NStZ 2007, 522 f.; vgl. [X.] Aufl. § 46 Rdn. 76a). [X.] Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 649/09

10.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 649/09 (REWIS RS 2010, 8606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8606

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