Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 649/09 vom 10. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2010 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der [X.] bemerkt lediglich, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der [X.] von Jugendstrafe nicht anwendbar ist ([X.], 693; NStZ 2007, 522 f.; vgl. [X.] Aufl. § 46 Rdn. 76a). [X.] Wahl Hebenstreit Elf [X.]
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. 1 StR 649/09 (REWIS RS 2010, 8606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8606
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 318/13 (Bundesgerichtshof)
5 StR 318/13 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen unterlassener Mitteilung einer sog. Sanktionsschere vor einer Verständigung
1 StR 94/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 441/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 497/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.