Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 5 StR 318/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3097

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 318/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 3. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-ber 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. Dr. Sander,
Richter Dölp,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 5. März 2013 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Von Rechts wegen

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hierauf gut sieben Monate Auslieferungshaft in Ecuador im Maßstab 1:2 angerechnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

l-tend gemacht. Nach dem (durch das Hauptverhandlungsprotokoll belegten) e-

a) Zu ihrer Begründung wird ausgeführt, ein Angeklagter köi-nen strafprozessualen Vorteil für den Fall eines Geständnisses nur erkennen, 1
2
3
-
4
-
wenn (er) die sogenannte Sanktionsschere zwischen der Untergrenze im

Der Senat kann offen lassen, ob das Landgericht nach dem Inkrafttre-ten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.
Juli 2009 eine derartige Strafobergrenze überhaupt hätte nennen dürfen (zu dieser Frage s. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 257c Rn.
50 mwN). Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, dass es dies nicht getan hat. Zwar sieht § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO die Angabe einer Unter-
und einer Obergrenze der Strafe vor. Damit ist nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift aber nicht die
Mitteilung der sogenannten
Sanktionsschere gemeint, sondern allein der für den Fall einer erfolgreichen Verständigung

deren Bestandteil in aller Regel ein Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO)

konkret in Betracht kommende Strafrahmen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 257c Rn. 19; Stuckenberg,
aaO,
§ 257c Rn. 49).

b) Dass das Landgericht vorliegend neben der Strafuntergrenze nicht auch eine -obergrenze für den Fall eines Geständnisses angegeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011

3 StR 426/10, NStZ 2011, 648), macht die Rüge

auch unter Berücksichtigung des in § 300 StPO enthalte-nen Rechtsgedankens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008

1 StR 649/07, NStZ 2008, 418)

nicht geltend. Ihr Angriff richtet sich ein-deutig nur auf
die seitens des Landgerichts unterlassene Mitteilung einer e-gungsfähig.

Damit aber ist dem Senat eine Prüfung verwehrt, ob das Landgericht durch Nichtangabe einer Strafobergrenze im Sinne des
§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli
1998

4 StR 253/98, NStZ 1998, 636; s. auch BGH, Urteil vom 26. Au-gust
1998

3 StR 256/98, NStZ 1999, 94). Denn die Angriffsrichtung be-stimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss 4
5
6
-
5
-
vom 29. August 2006

1 StR 371/06, NStZ 2007, 161; s. auch BGH, Be-schluss vom 12. September 2007

1 StR 407/07, NStZ 2008, 229; Meyer-Goßner,
aaO,
§ 344 Rn. 20; Franke in Löwe-Rosenberg,
aaO,
§ 344 Rn. 78). Einem Revisionsführer steht es wegen seiner Dispositionsbefugnis zu, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen Verfahrensverstoß aber hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Mai 2003

2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268, 269; § 352 Abs. 1 StPO).

c) Soweit der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhand-lung darüber hinaus einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO in Betracht ge-zogen hat, lässt sich der Revision eine entsprechende Rüge nicht entneh-men; sie etwa tragende Tatsachen sind nicht
vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz
2 StPO). Im Übrigen zwänge auch diese Bestimmung nicht zur Mittei-lung einer Strafobergrenze für den Fall des Tatnachweises ohne Geständnis und ohne Verständigung.

2. Dem auf die Sachrüge zu prüfenden Urteil lässt sich in diesem Zu-sammenhang lediglich entnehmen, dass ihm eine Verständigung nach §
257c StPO vorausgegangen ist (UA S. 15). Näheres zu ihrem Inhalt brauchte es nicht mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010

3 StR 528/09, NStZ 2010, 348). Die sich über fast drei Seiten erstrecken-den Ausführungen zur Strafzumessung erweisen sich als abgewogen und entsprechen den Grundsätzen namentlich des § 46 StGB. Der Senat besorgt daher nicht, si
BGH, Beschlüsse vom 1. März 2011

1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527, vom 28. September 2010

3 StR 359/10, NStZ 2011, 231, 232, und Urteil vom 17.
Februar 2011

3 StR 426/10, NStZ 2011, 648).

Auch die weitere Prüfung des Urteils hat keinen den umfassend ge-ständigen, darüber hinaus durch gewichtige Beweismittel (Computerdateien, 7
8
9
-
6
-
Videoaufnahmen) belasteten Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Insbesondere ist der von der Revision ausdrücklich gerügte Maßstab von 1:2 für die Anrechnung der in Ecuador erlittenen Haft rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eine Vielzahl für dessen Bestimmung re-levanter Kriterien (z.B. Belegung, Ausstattung und Sauberkeit der Zelle, Kon-taktmöglichkeiten etwa durch Nutzung eines Handys mit Internetzugang, Quantität und Qualität der Verpflegung, medizinische Versorgung, Existenz von Mafiagruppen und Schutzgelderpressungen) festgestellt und auf dieser Basis sein

durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbares

Ermessen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) beanstandungsfrei ausgeübt. Eine er-a-tik

Basdorf Sander Dölp

König Bellay

10

Meta

5 StR 318/13

03.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 5 StR 318/13 (REWIS RS 2013, 3097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3097

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 318/13 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen unterlassener Mitteilung einer sog. Sanktionsschere vor einer Verständigung


2 OLG 8 Ss 289/15 (OLG Nürnberg)

Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht


5 StR 484/20 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindung des Gerichts an die Verständigung bei Verfahrensaussetzung; Unverwertbarkeit des …


2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren - "Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" (juris: …


4 StR 595/14 (Bundesgerichtshof)

Strafprozessuale Verständigung: Beruhen des Urteils auf einer verspäteten Belehrung über die Bindungswirkung einer Verständigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 318/13

3 StR 426/10

3 StR 528/09

1 StR 52/11

3 StR 359/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.