Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 5 StR 318/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3097

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5 StR 318/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 3. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2013, an der teilgenommen haben:

[X.],

[X.] [X.],
[X.] [X.],
[X.] Dr. König,
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

-
3
-
für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2013 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften sowie öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hierauf gut sieben Monate Auslieferungshaft in [X.] im Maßstab 1:2 angerechnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

l-tend gemacht. Nach dem (durch das [X.] belegten) e-

a) Zu ihrer Begründung wird ausgeführt, ein Angeklagter [X.] strafprozessualen Vorteil für den Fall eines Geständnisses nur erkennen, 1
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wenn (er) die sogenannte Sanktionsschere zwischen der Untergrenze im

Der Senat kann offen lassen, ob das [X.] nach dem [X.] im Strafverfahren vom 29.
Juli 2009 eine derartige Strafobergrenze überhaupt hätte nennen dürfen (zu dieser Frage s. [X.] in [X.], [X.], 26. Aufl., § 257c Rn.
50 mwN). Es stellt jedenfalls keinen Rechtsfehler dar, dass es dies nicht getan hat. Zwar sieht § 257c Abs. 3 Satz 2 [X.] die Angabe einer Unter-
und einer Obergrenze der Strafe vor. Damit ist nach dem Regelungsgehalt der Vorschrift aber nicht die
Mitteilung der sogenannten
Sanktionsschere gemeint, sondern allein der für den Fall einer erfolgreichen Verständigung

deren Bestandteil in aller Regel ein Geständnis ist (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 2 [X.])

konkret in Betracht kommende Strafrahmen ([X.], [X.], 56. Aufl., § 257c Rn. 19; [X.],
aaO,
§ 257c Rn. 49).

b) Dass das [X.] vorliegend neben der [X.] nicht auch eine -obergrenze für den Fall eines Geständnisses angegeben habe (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2011

3 [X.], [X.], 648), macht die Rüge

auch unter Berücksichtigung des in § 300 [X.] enthalte-nen Rechtsgedankens (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2008

1 [X.], [X.], 418)

nicht geltend. Ihr Angriff richtet sich [X.] nur auf
die seitens des [X.]s unterlassene Mitteilung einer e-gungsfähig.

Damit aber ist dem Senat eine Prüfung verwehrt, ob das [X.] durch [X.] einer Strafobergrenze im Sinne des
§ 257c Abs. 3 Satz 2 [X.] rechtsfehlerhaft gehandelt haben könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juli
1998

4 StR 253/98, [X.], 636; s. auch [X.], Urteil vom 26. Au-gust
1998

3 StR 256/98, [X.], 94). Denn die Angriffsrichtung be-stimmt den Prüfungsumfang seitens des [X.] ([X.], Beschluss 4
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vom 29. August 2006

1 [X.], [X.], 161; s. auch [X.], [X.] vom 12. September 2007

1 [X.], [X.], 229; [X.],
aaO,
§ 344 Rn. 20; [X.] in [X.],
aaO,
§ 344 Rn. 78). Einem Revisionsführer steht es wegen seiner Dispositionsbefugnis zu, ein Prozessgeschehen nur unter einem bestimmten Gesichtspunkt zu rügen, einen etwa zusätzlich begangenen [X.] aber hinzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Mai 2003

2 [X.], [X.], 268, 269; § 352 Abs. 1 [X.]).

c) Soweit der Vertreter der [X.] in der Hauptverhand-lung darüber hinaus einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 [X.] in Betracht [X.] hat, lässt sich der Revision eine entsprechende Rüge nicht entneh-men; sie etwa tragende Tatsachen sind nicht
vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz
2 [X.]). Im Übrigen zwänge auch diese Bestimmung nicht zur Mittei-lung einer Strafobergrenze für den Fall des Tatnachweises ohne Geständnis und ohne Verständigung.

2. Dem auf die Sachrüge zu prüfenden Urteil lässt sich in diesem Zu-sammenhang lediglich entnehmen, dass ihm eine Verständigung nach §
257c [X.] vorausgegangen ist ([X.]). Näheres zu ihrem Inhalt brauchte es nicht mitzuteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010

3 [X.], [X.], 348). Die sich über fast drei Seiten erstrecken-den Ausführungen zur Strafzumessung erweisen sich als abgewogen und entsprechen den Grundsätzen namentlich des § 46 StGB. Der Senat besorgt daher nicht, si
[X.], Beschlüsse vom 1. März 2011

1 StR 52/11, NJW 2011, 1526, 1527, vom 28. September 2010

3 [X.], [X.], 231, 232, und Urteil vom 17.
Februar 2011

3 [X.], [X.], 648).

Auch die weitere Prüfung des Urteils hat keinen den umfassend ge-ständigen, darüber hinaus durch gewichtige Beweismittel (Computerdateien, 7
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Videoaufnahmen) belasteten Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Insbesondere ist der von der Revision ausdrücklich gerügte Maßstab von 1:2 für die Anrechnung der in [X.] erlittenen Haft rechtlich nicht zu beanstanden. Das [X.] hat eine Vielzahl für dessen Bestimmung re-levanter Kriterien (z.B. Belegung, Ausstattung und Sauberkeit der Zelle, [X.] etwa durch Nutzung eines Handys mit Internetzugang, Quantität und Qualität der Verpflegung, medizinische Versorgung, Existenz von [X.] und [X.]) festgestellt und auf dieser Basis sein

durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbares

Ermessen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) beanstandungsfrei ausgeübt. Eine er-a-tik

Basdorf [X.] [X.]

König Bellay

10

Meta

5 StR 318/13

03.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2013, Az. 5 StR 318/13 (REWIS RS 2013, 3097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3097

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5 StR 318/13

3 StR 426/10

3 StR 528/09

1 StR 52/11

3 StR 359/10

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