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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.] vom28. Mai 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 400; ZPO § 850f Abs. 1Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhungder Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang derAbtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.[X.], Beschluß vom 28. Mai 2003 - IXa [X.] - [X.]AG [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. Kessal-Wulfam 28. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 21. Februar 2002 wirdauf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf2.900 Gründe:[X.] Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mitder Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme [X.] 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden undkünftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfänd-baren Teil seiner [X.] gegen seine Arbeitgeberin, die Firma [X.] an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des [X.] infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines [X.] und führt diese an die Antragsgegnerin ab.Unter Hinweis darauf, sein verfügbares Arbeitseinkommen sei niedrigerals der sozialhilferechtliche Bedarf, hat der Antragsteller beim [X.] als Vollstreckungsgericht beantragt, die [X.] nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen. Das Amtsgericht hat den [X.] des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das [X.] habe zu Recht seine sachliche Zuständigkeit als angerufenes Vollstrek-kungsgericht verneint. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuld-ner nicht existiere und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privat-schriftlichen Urkunde geltend mache, fehle es an einem sachgerechten An-knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte.[X.] - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach § 574Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO form- und frist-gerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist es bisher in Recht-sprechung und Schrifttum umstritten, ob § 850f Abs. 1 ZPO im Hinblick auf§ 400 [X.] auf eine Abtretung entsprechend anzuwenden ist und ob für einenAntrag des Schuldners auf Anpassung des nicht pfändbaren Betrages [X.] oder das Prozeßgericht sachlich zuständig ist.- 4 -1. Es spricht vieles dafür, die Schuldnerschutzvorschrift des § 850fAbs. 1 ZPO auf Abtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. in diesem [X.] 44, 46 f; [X.] NJW-RR 1998, 1689; [X.] InVo1999, 359; [X.] 1999, 594; [X.] Rpfleger 2001,190; [X.] FamRZ 2000, 1593; [X.], [X.]. Rn. 1250b; [X.]/[X.], 60. Aufl. § 850f Rn. 1; im [X.] auch [X.] Kommentar/[X.], [X.], [X.], 4. Aufl. § 400, Rn. 5 vorFn. 7; [X.]/[X.], 61. Aufl. § 400 Rn. 4; offengelassen [X.] NJW 1991,2038, 2039; [X.]/[X.], 24. Aufl. § 850f Rn. 1, [X.]/[X.], 23. Aufl.§ 850f Rn. 20; Musielak/[X.], 3. Aufl. § 850f Rn. 1).2. Allerdings kann der Antragsteller die Erhöhung des nicht [X.] gemäß § 850f Abs. 1 ZPO - wie das Beschwerdegericht zutreffendangenommen hat - nicht vor dem Vollstreckungsgericht durchsetzen. Bei eineraufgrund einer Abtretung entstandenen Forderung liegt kein überprüfbarerVollstreckungstitel vor, dem das Vollstreckungsgericht entnehmen kann, ob [X.] für eine Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1 ZPOvorliegen. Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten An-knüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine [X.] Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sinddeshalb ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des- 5 -Prozeßgerichts ([X.] NJW-RR 1998, 1689; a.A. [X.] InVo1999, 359). Dem Vollstreckungsgericht steht eine weitergehende Prüfungs-kompetenz nicht zu.[X.] [X.] [X.] Boetticher Kessal-Wulf
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. IXa ZB 51/03 (REWIS RS 2003, 2888)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2888
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