Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. AnwZ (B) 54/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 925

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[X.] ([X.]) 54/99vom11. Oktober 2000in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.], [X.]asdorf und [X.], [X.] Prof. [X.] und Dr. [X.] sowie die RechtsanwältinDr. [X.]am 11. Oktober 2000beschlossen:Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen [X.] Antragstellerin die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zuerstatten.Der Gegenstandswert des Verfahrens bis zur Erledigung wird [X.]:[X.] im Jahre 1956 geborene Antragstellerin ist seit 1983 zur [X.] zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 nahm sie eine [X.] als Syndikusanwältin bei der Firma Heinrich [X.]. Immobilien auf, einem Ein-zelunternehmen, das [X.] gehört. Dieser besitzt seit 1973die Erlaubnis nach § 34 [X.], Verträge über Grundstücke, Wohn- und Ge-schäftsräume sowie Darlehen zu vermitteln, und macht davon gelegentlich Ge-brauch. Die Firma [X.]. hat ca. 30 bis 35 Angestellte, die alle ausschließlich im[X.]ereich der Hausverwaltung tätig sind. Der Antragstellerin wurde [X.] juristische Leitung in allen [X.]ereichen der Hausverwaltung übertragen, [X.] zu ihrer Tätigkeit auch die Überwachung der kaufmännischen und techni-schen [X.]elange gehört. Ihr wurde Gesamtprokura erteilt.Durch [X.]escheid vom 25. November 1998 hat die Präsidentin des [X.] die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2Nr. 9 [X.]RAO a.F. widerrufen, weil die von der Antragstellerin ausgeübte [X.] mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der [X.] hat auf Antrag der Rechtsanwältin diesen [X.]escheid aufgehoben und fest-gestellt, daß der [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO a.F. nicht vor-liegt. Im Laufe des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ihre Tätigkeitbei der Firma [X.]. beendet. Sie hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt;die Rechtsanwaltskammer, auf die die Zuständigkeit inzwischen übergegangenist, hat sich dem [X.] 4 -II.Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO nurnoch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind der [X.] aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg [X.] hätte.1. Die Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts kann [X.] erwerbswirtschaftliche Prägung eines [X.] gefährdet sein. [X.] kommen vor allem in [X.]etracht, wenn ein kaufmännischer [X.]erufdie Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der anwaltlichen [X.] stammen ([X.]VerfGE 87, 287, 329 = NJW 1993, 317, 321). Wie der [X.] mehrfach entschieden hat, ist eine Tätigkeit als Versicherungsmaklermit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar; denn der [X.] könnte sich in erheblichem Maße seine aus anwaltlicher [X.]e-rufsausübung gewonnenen Kenntnisse für das Versicherungsvermittlungsge-schäft zunutze machen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 14. Juni 1993 - [X.] ([X.]) 15/93 -[X.]RAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 71/94 - NJW 1995,2357; v. 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 15/97 - [X.]RAK-Mitt. 1997, 253, 254). [X.] besteht regelmäßig auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Vermitt-lungstätigkeit nicht im eigenen Namen, sondern für eine Gesellschaft ausübt([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Februar 1995, [X.] allgemeiner Grundsatz, wonach anwaltliche und erwerbswirtschaftli-che Tätigkeit grundsätzlich miteinander unvereinbar sind, kommt jedoch wederin §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]RAO a.F. noch an anderer Stelle des Gesetzeszum Ausdruck. Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit rechtfertigt nur dort den Aus-- 5 -schluß von der Zulassung als Rechtsanwalt, wo die Gefahr einer [X.] sich deutlich abzeichnet und ihr in geeigneter Weise nur mit einer [X.]e-rufswahlschranke begegnet werden kann. Die rechtliche [X.]eurteilung dieserFrage hat den konkreten Inhalt der ausgeübten zweitberuflichen Tätigkeit injedem Einzelfall mit einzubeziehen ([X.]VerfGE 87, 287, 328 f = NJW 1993, 317,321).2. [X.]ei der Antragstellerin hat der angefochtene [X.]eschluß entsprechendeGefahren schon deshalb zu Recht verneint, weil maklerische Tätigkeit nicht zuihren Aufgaben gehörte.a) Der Inhaber des Unternehmens, für das die Antragstellerin arbeitete,hat bestätigt, daß diese nicht makelnd tätig wurde und auch in keiner Weisemit den von ihm getätigten [X.] in [X.]erührung kam. Anhaltspunkte,die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben begründen, sind nicht ersichtlichund von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt worden. Vielmehr bestäti-gen der Anstellungsvertrag und die ihm beigefügte ausführliche Tätigkeitsbe-schreibung die Darstellung der Antragstellerin. Danach oblag ihr die [X.] in allen Angelegenheiten der Hausverwaltung sowie in [X.] darüber hinaus die Überwachung des baulichen Zustands der Wohnanla-gen. [X.] Aufgaben gehörten damit nicht zu den Leistungen, die [X.] dem Unternehmen gegenüber zu erbringen hatte.b) Eine Unvereinbarkeit dieser zweitberuflichen Tätigkeit mit dem [X.] läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Antragstellerin [X.] (§ 49 HG[X.]) erhalten hatte. Trotz dieser Vollmacht richtete sich der [X.]sbereich der Antragstellerin allein nach dem Anstellungsvertrag und der- 6 -ihm als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung. Für die berufsrechtliche[X.]eurteilung ist nicht auf die mit der Prokura verbundenen zivilrechtlichen [X.]e-fugnisse und rechtlichen Wirkungen gegenüber [X.], sondern auf die [X.] Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der tatsächlich ausgeübtenTätigkeit und dem Anwaltsberuf abzustellen. Daher hat der Senat die [X.] Leiters der [X.] oder der [X.] für mit dem Anwaltsberuf vereinbar erachtet, weil in [X.] Fällen eine [X.]efugnis zur Vermittlung von Versicherungsverträ-gen nicht bestand bzw. auf den engsten Verwandtenkreis beschränkt war [X.] mit einer Interessenüberschneidung nicht gerechnet werden mußte([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. Februar 1995 - [X.] ([X.]) 56/94 - NJW-RR 1995, 949; [X.] Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 32/95 - [X.]RAK-Mitt. 1996, 78, 79). Der Antrag-stellerin war es trotz der erteilten Prokura in der dienstvertraglichen [X.]eziehungzu ihrem Arbeitgeber nicht gestattet, maklerische Tätigkeiten aufzunehmen.Daher bestanden keine Anzeichen dafür, daß die Antragstellerin Kenntnisse,die sie als Rechtsanwältin erhalten hatte, für Maklergeschäfte verwerten oder,bezogen auf die Maklertätigkeit von [X.], Anwaltsmandate ihrer Auftragge-ber zu deren Vorteil oder Nachteil beeinflussen [X.]) Soweit die Antragstellerin die Interessen der Firma [X.]. gegenüber Ei-gentümern, [X.] oder [X.] zu vertreten hatte, war der Schutz desrechtsuchenden Publikums vor daraus erwachsenden Pflichtenkollisionendurch die Tätigkeitsverbote des § 46 [X.]RAO gewahrt. Auf die Vermeidung sol-cher Gefahren ist daher der angefochtene [X.]escheid zu Recht auch nicht ge-stützt worden.[X.][X.] [X.]asdorf Ganter Salditt [X.] [X.]

Meta

AnwZ (B) 54/99

11.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. AnwZ (B) 54/99 (REWIS RS 2000, 925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 925

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