Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 55/99vom10. Juli 2000in dem [X.]:ja[X.]GHZ:nein [X.]RAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der [X.] Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend ge-machte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die [X.] an ihrer Meinung festhält.[X.]GH, [X.]eschluß vom 10. Juli 2000 - [X.] ([X.]) 55/99 - [X.]ayerischer [X.]wegen Gutachtens gemäß §§ 8 Abs. 2, 9 [X.]RAO- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] Salditt, [X.] und Dr. Wüllrichaufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2000beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluß des 1. [X.]s des [X.]ayerischen [X.]es vom15. März 1999 aufgehoben.Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegne-rin vom 13. Oktober 1998 angeführte Versagungsgrund des § 7Nr. 8 [X.]RAO nicht besteht.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddie dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird [X.]:[X.] Antragsteller, der am 22. Juli 1992 die zweite juristische Staatsprü-fung abgelegt hat, ist bei der [X.] (imfolgenden: Arbeitgeber) angestellt und dort Mitglied der Geschäftsleitung. [X.] befaßt sich satzungsgemäß mit Planung, [X.]aubetreuung und[X.]auträgertätigkeit auf eigene und fremde Rechnung, Grundstückserwerb [X.] in bebautem und unbebautem Zustand sowie allen damitzusammenhängenden Geschäften, Sanierungsbetreuung und Verwertung [X.] einschließlich von Geschäften, welche § 34 [X.] unterliegen.Am 8. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur [X.] und als Rechtsanwalt bei dem [X.]. und dem [X.] bisherige Tätigkeit, die er auch nach Zulassung weiterbetreibenwill, umschrieb er dahin, daß er alle rechtlichen [X.]elange seines Arbeitgeberswahrzunehmen habe, insbesondere zuständig sei für die Ausarbeitung der [X.] Kaufverträge, die Gestaltung und den Vollzug von [X.], die Ausarbeitung und [X.]etreuung von [X.]au- und Handwerkerverträgen, dielaufende [X.]earbeitung von [X.]aurechtsangelegenheiten während der [X.] von [X.]auvorhaben und Architektenverträgen, die [X.]earbeitung und [X.] von Mietangelegenheiten, die Wahrnehmung von arbeitsrechtlichenAngelegenheiten sowie die [X.]earbeitung von Maklerangelegenheiten und An-gelegenheiten der Grundstücksbewertung und der [X.] 4 -Später stellte er klar, daß er nicht Geschäftsführer seines Arbeitgebers sei [X.] Maklertätigkeit ausübe; der Hinweis in seiner Tätigkeitsbeschreibung aufdie "[X.]earbeitung von Maklerangelegenheiten" sei dahin zu verstehen, daß erseinem Arbeitgeber zustehende Maklerprovisionen erforderlichenfalls gegen-über den Vertragspartnern durchzusetzen habe.In einem von der Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 [X.]RAO ein-geholten Gutachten vom 13. Oktober 1998 machte die Rechtsanwaltskammer,nunmehrige Antragsgegnerin, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 [X.]RAO gel-tend mit der [X.]egründung, eine Tätigkeit als Immobilienmakler sei wegen [X.] Interessenkollision mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts nicht verein-bar. Ob sich der Antragsteller derzeit selbst in die [X.] einschalte,sei unerheblich. Als Mitglied der Geschäftsleitung könne er jederzeit damit be-faßt werden.Daraufhin setzte die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über [X.] gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO einstweilen aus.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit[X.]eschluß vom 15. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. Während des [X.]eschwerdeverfah-rens ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung [X.] auf die Antragsgegnerin übergegangen ([X.] [X.] v. 2. März 1999, GV[X.]l. S. 81).- 5 -II.Das - in der gehörigen Form und Frist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) eingelegte -Rechtsmittel ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO steht dem [X.] gegen die Entscheidung des [X.]es die sofortige [X.]e-schwerde zu, wenn der [X.] sein [X.]egehren auf Feststellung,daß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte [X.] nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Daran hat sich dadurch, daß [X.] nunmehr auch für die Entscheidung über den Zulas-sungsantrag zuständig ist, nichts geändert.Allerdings hat der AGH [X.]erlin ([X.]RAK-Mitt. 2000, 90, 91) die [X.], infolge der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren entfaltedas nach altem Recht zur Vorbereitung der Entscheidung der [X.] erstellte Gutachten der Rechtsanwaltskammer keine Rechtswirkungenmehr. Deshalb fehle einem Antragsteller, der um die gerichtliche Entscheidungüber dieses Gutachten nachsuche, in der Regel ein rechtlich schützenswertesInteresse an der Feststellung, daß der in dem Gutachten angeführte [X.] nicht vorliege.Dem folgt der [X.] jedoch jedenfalls für den [X.] hier gegebenen - Fallnicht, daß die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung [X.] 224 a Abs. 1 [X.]RAO und die [X.] Verordnung zur Übertragungvon [X.]efugnissen und Aufgaben nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vom2. März 1999 enthalten zu der hier interessierenden Frage keine Regelung. In- 6 -§ 3 der Verordnung heißt es lediglich, daß die anhängigen Verfahren von [X.] in der Lage fortgeführt werden, in der sie sich im Zeit-punkt des Inkrafttretens (1. Januar 2000) der [X.].Wäre die Auffassung des AGH [X.]erlin zutreffend, könnte der Streit dar-über, ob dem Zulassungsantrag der geltend gemachte Versagungsgrund ent-gegensteht, in dem anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Die [X.] müßte eine eigene Entscheidung über den Zulassungsantragtreffen. In der Sache würde [X.] wegen des unveränderten Standpunkts [X.] - eine gleich lautende Entscheidung ergehen. [X.] könnte der Antragsteller dann wiederum gerichtliche Entscheidung [X.]. Die [X.]eantwortung der Streitfrage würde also nur verzögert und [X.] vermehrt. Demgegenüber kann diese endgültig geklärt werden, [X.] Verfahren ungeachtet des Zuständigkeitswechsels fortgeführt wird. [X.] die von der Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten geäußerte [X.], es liege ein Versagungsgrund vor, als richtig, muß der Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen werden. Dann gilt der Zulassungsan-trag als abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO). Ist der Standpunkt der [X.] hingegen unrichtig, hat das Gericht festzustellen, daß der von ihrangeführte Versagungsgrund nicht vorliegt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO). [X.] kann dann bei der von ihr zu treffenden Zulassungsent-scheidung eine Ablehnung nicht auf den Lebenssachverhalt stützen, den sie inihrem Gutachten zur Grundlage für die Geltendmachung des Versagungsgrun-des gemacht hatte. Kann die Rechtsanwaltskammer keinen anderen [X.] anführen, hat sie den Antragsteller zuzulassen. Daraus ergibt sichdessen vom AGH [X.]erlin vermißtes schützenswertes Interesse an der Feststel-- 7 -lung, daß der von der Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten angemeldeteVersagungsgrund nicht vorliegt.Der vom AGH [X.]erlin weiter angesprochene Gesichtspunkt, daß Versa-gungsgründe wegen Zeitablaufs Veränderungen unterliegen können, ist uner-heblich. Das Gericht hat die Versagungsgründe für den Zeitpunkt seiner Ent-scheidung zu beurteilen. Wenn die Rechtsanwaltskammer nach dem [X.] Zuständigkeit an ihrer Meinung nicht mehr festhalten will, mag sie das [X.] mitteilen und ihm anheimgeben, einen neuen Antrag zu stellen.[X.]escheidet sie diesen positiv, erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren.Hält sie dagegen an ihrer Meinung fest, bringt die Fortführung des Verfahrenseine rasche Klärung.[X.] Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8[X.]RAO liegt nicht vor.1. Nach Ansicht des [X.]s ist die Tätigkeit des Antragstel-lers, auch soweit sie sich beschränkt"auf die Ausarbeitung der notariellen Kaufverträge und die Vorbereitungder Notartermine, die Gestaltung und den Vollzug von [X.], die Ausarbeitung und [X.]etreuung von [X.]au- und Handwerkerverträ-gen, die laufende [X.]earbeitung von [X.]aurechtsangelegenheiten währendder Durchführung von [X.]auvorhaben und Architektenverträgen, die [X.]ear-beitung und Durchführung von Mietangelegenheiten einschließlich der- 8 -Vertretung in amtsgerichtlichen Mietrechtsstreitigkeiten, die Wahrneh-mung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der [X.] sowie schließlich die [X.]earbei-tung von Angelegenheiten der Grundstücksbewertung und der [X.] mit der eines Rechtsanwalts vereinbar. Dem vermag der [X.] nicht zufolgen.a) Nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf [X.], insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ [X.] nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine [X.] kann. Diese Regelung dient der Sicherung der [X.] als eines freien und unabhängigen [X.]erufes sowie dem Schutz der notwen-digen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Gerechtfertigt ist die Ver-sagung der Anwaltszulassung regelmäßig dann, wenn sie zur Abwendung dersich abzeichnenden Gefahr von Interessenkollisionen dient und dieser nicht mit[X.]erufsausübungsregelungen wirksam begegnet werden kann ([X.]VerfGE 87,287, 328 ff).b) Der [X.] hat die Gefahr von Interessenkollisionen imvorliegenden Fall wie folgt begründet: Die oben (vor a) beschriebenen [X.] des Antragstellers, die notwendig auch mit häufigen Außenkontaktenverbunden seien, vermittelten Kenntnisse über sensible wirtschaftliche undteilweise auch persönliche Daten der Kunden. Daneben sei eine Mehrzahl von[X.]erührungen zwischen der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt [X.] 9 -Diese Umstände rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller unter Ein-schränkung der Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 GG) den Zugang zur [X.] zu versperren. Daß der [X.]ewerber für den Anwaltsberuf in seinemanderen [X.]eruf Informationen gewinnen kann, die ihm unter Umständen als An-walt nützlich sind, reicht nicht aus. Denn dieser Umstand ist bei keinem nebendem Anwaltsberuf ausgeübten Zweitberuf auszuschließen. Ob die im Zweitbe-ruf erworbenen Kenntnisse "sensible wirtschaftliche und persönliche Daten"betreffen, ist unerheblich.Anders verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt durch den [X.] in gesteigertem Maße Interessenkonflikten ausgesetzt wird, [X.] sich zum [X.]eispiel aus der Wahrnehmung der Aufgaben eines [X.] neben dem Anwaltsberuf ergeben können. Rechtsanwälte [X.] der [X.]earbeitung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zutun, die versichert werden können. Deshalb besteht die Gefahr, daß das [X.] an der Vermittlung eines entsprechenden Vertragsabschlusses auf dieanwaltliche [X.]eratung durchschlägt (vgl. [X.]sbeschl. v. 14. Juni 1993- [X.] ([X.]) 15/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43 ff; v. 13. Februar 1995 - [X.] ([X.])71/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 123 f; v. 21. Juli 1997 - [X.] ([X.]) 15/97, [X.]RAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 - [X.] ([X.]) 97/98, [X.]RAK-Mitt. 2000, 43,44). So liegt der vorliegende Fall - jedenfalls hinsichtlich des oben vor a) be-schriebenen [X.], bei dem die Maklertätigkeit ausgeklammert bleibt- aber nicht. In diesem Rahmen betreut der Antragsteller hauptsächlich die ge-schäftlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers, bei denen eine rechtlicheAusbildung entweder erforderlich oder zumindest nützlich ist. Es ist nicht er-sichtlich, daß der Antragsteller hierbei Kenntnisse erlangt, welche die Aus-übung des Anwaltsberufs beeinträchtigen [X.] 10 -Die - nur durch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -abzuwendende Gefahr von Interessenkollisionen ergibt sich auch nicht aus dervom Anwaltsgerichthof aufgezeigten Möglichkeit von [X.]erührungen zwischender zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt. Der [X.] hatals [X.]eleg für seine Ansicht das [X.]eispiel angeführt, daß es zwischen einem Er-werber und einem [X.]auunternehmer wegen vereinbarter Sonderwünsche- außerhalb des vom Antragsteller mitgestalteten "[X.]" - zu recht-lichen Auseinandersetzungen kommt und eine der Parteien den Antragstellergerade wegen seiner vorausgegangenen Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrerInteressen betraut. Wenn die Auseinandersetzung eine Angelegenheit betrifft,mit welcher der Antragsteller in seinem Zweitberuf nicht befaßt war und auchnicht mehr befaßt werden kann ("außerhalb des [X.]"), ist eine sichabzeichnende Gefahr von Interessen- oder gar Pflichtenkollisionen nicht er-sichtlich.In Fällen, in denen der Antragsteller die Angelegenheit, die er für seinenArbeitgeber bearbeitet hat, nunmehr als Rechtsanwalt betreuen soll (oder um-gekehrt), liegt zwar die Gefahr einer Interessenkollision auf der Hand. Ihr istaber schon durch die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 [X.]RAO ausreichend vor-gebeugt.c) Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Gutachten zum [X.] Antragstellers als entscheidend angesehen, daß der Arbeitgeber des [X.]s auch als Immobilienmakler tätig sei. Darauf hat der [X.] seine Entscheidung nicht gestützt. Er hat den Umstand, daß sich derArbeitgeber des Antragstellers unter anderem auch mit [X.]n be-- 11 -faßt, also offensichtlich nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung angese-hen.Dem schließt sich der [X.] an. Zwar hat er die Gefahr von Interessen-kollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung [X.] kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern ([X.]s-beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht([X.]sbeschl. v. 10. November 1975 - [X.] ([X.]) 12/75, [X.], 70; v.21. September 1987 - [X.] ([X.]) 25/87, [X.]RAK-Mitt. 1988, 49 ff). Die [X.] mit dem Rechtsanwaltsberuf wurde für den Immobilienmakler aus [X.] "kaufmännisch werbender" Tätigkeit abgeleitet. Dieser Gesichtspunkt alleinsteht, wie inzwischen anerkannt ist ([X.]VerfGE 87, 287, 329), der Zulassung [X.] nicht entgegen. Im vorliegenden Fall braucht der [X.] zur Vereinbar-keit des [X.]erufs eines Immobilienmaklers mit dem Rechtsanwaltsberuf abernicht Stellung zu nehmen. Denn der Antragsteller wird nicht als Immobilien-makler tätig. Er hat eine "[X.]estätigung" seines Arbeitgebers vom 10. März 1999vorgelegt, in der es unter anderem heißt, daß der Antragsteller"seit Arbeitsbeginn zum 1. August 1992 ... weder unmittelbar noch mit-telbar mit der Ausübung irgendeiner Maklertätigkeit beauftragt, betrautoder gar bevollmächtigt gewesen war oder ist.Insbesondere hat ... (Antragsteller) keinerlei Geschäftsvorfälle im Rah-men des § 34 [X.] weder unmittelbar noch mittelbar wahrgenommen.Unsere Vermittlungsabteilung ist ein eigenständiger Unternehmensteil...,alle Aufgaben der Vermittlungsabteilung werden von einem [X.] der Geschäftsleitung wahrgenommen und ausschließlich vondiesem Geschäftsleitungsmitglied kontrolliert und [X.] 12 -Gegenüber diesem gleichgeordneten Mitglied der Geschäftsleitung hat... (Antragsteller) keinerlei Weisungsbefugnis noch Vollmachten zur An-bahnung, [X.]etreuung oder Abwicklung dieser Geschäftsvorfälle.... (Antragsteller) ist daher strukturell, organisatorisch und örtlich [X.] der Vermittlungsabteilung völlig getrennt und hat daherin diesem Geschäftsbereich keine Vorgänge wahrgenommen.Eine Strukturveränderung ist weder beabsichtigt noch geplant.Erst nach Abschluß der [X.] und für den Fall mehrerer [X.] Mahnungen nimmt ... (Antragsteller) im Rahmen seiner juristi-schen Ausbildung die [X.]eitreibung ausstehenden Provisionsforderungengegebenenfalls unter Einschaltung von Rechtsanwälten auf gerichtli-chem Wege [X.] diesen Umständen zeichnet sich die Gefahr, daß der [X.] Anwalt gewonnene Kenntnisse bei einer Maklertätigkeit verwenden könnte,nicht ab.DeppertFischerGanterTernoSaldittKörnerWüllrich
Meta
10.07.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2000, Az. AnwZ (B) 55/99 (REWIS RS 2000, 1690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1690
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (B) 79/02 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 7/20 (Bundesgerichtshof)
Versagung der Rechtsanwaltszulassung: Ausübung eines Zweitberufs als Immobilienmakler in Österreich
AnwZ (B) 41/05 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 92/06 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 35/15 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Immobilienhändlers und -entwicklers mit der Tätigkeit …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.