Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 36/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 8468

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Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" einer Bank mit dem Anwaltsberuf


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 22. April 2005 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Zum 1. Mai 2008 trat er eine unbefristete Anstellung als "Wealth Consultant Top Executives“ bei der [X.] in [X.]      an. Mit [X.]escheid vom 29. Juni 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.].

2

Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] aF, § 215 Abs. 3 [X.]), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] widerrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" für eine [X.]ank ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.

4

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem [X.]eruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Regelung greift in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.] 87, 287, 316). Gegen die gesetzliche [X.]eschränkung der [X.]erufswahl durch die Widerrufsmöglichkeit in § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.] bestehen von [X.] wegen keine [X.]edenken; sie dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ([X.] aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen ([X.] aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könnten, ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde ([X.] aaO, 320 f.).

5

Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer [X.]eruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen ([X.] aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kaufmännischer [X.]etätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von [X.]erufsausübungsregelungen bannen lässt ([X.] aaO, 330).

6

2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Tätigkeit als "Wealth Consultant Top Executives" bei einer [X.]ank mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.

7

Nach der Rechtsprechung des [X.] sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im [X.] in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist ([X.], [X.]eschluss vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 7 m.w.[X.]). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine [X.]eschäftigung ausübt, die mit dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften, untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit für eine [X.]ank der Fall. Nach dem Vortrag des Antragstellers gehört zu seinen Aufgaben, ohne direkten Kundenkontakt eine bestimmte Zielgruppe, sogenannte "Top Executives“, bei ihrer Vermögensstrukturierung in rechtlichen und steuerrechtlichen [X.]elangen zu beraten. Die von ihm gefertigten Ausarbeitungen und konkrete Anlagemöglichkeiten bespreche der Kundenbetreuer mit dem Kunden. Der [X.] hat die sich daraus ergebende Gefahr von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publikums Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, zutreffend aufgezeigt. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden [X.]egründung des [X.]s an. Die Gefahr von Interessenkollisionen, denen sich nicht durch [X.]erufsausübungsregelungen begegnen lässt, besteht hier unter zwei Gesichtspunkten:

8

a) Die dem Antragsteller obliegende Rechtsberatung des [X.]ankkunden in [X.]ezug auf dessen Vermögensstrukturierung lässt sich vom [X.] der [X.]ank, ihren Kunden Anlage- und Dienstleistungsprodukte zu vermitteln, nicht trennen. Das [X.]eratungsangebot der [X.]ank an ihre Kunden gehört zu ihrem Vertriebskonzept. Zwar ist der Antragsteller mit dem Vertrieb der [X.]ankprodukte selbst nicht befasst, dies ist Aufgabe der Kundenbetreuer. Die vom Antragsteller ausgesprochenen Handlungsempfehlungen für die Vermögensstrukturierung des Kunden dienen aber unmittelbar der akquisitorischen Tätigkeit der Kundenbetreuer. Die Rechtsberatung durch den Antragsteller und die Anlageberatung durch den Kundenbetreuer gehen Hand in Hand. Das Gutachten des Antragstellers versetzt die Kundenbetreuer in die Lage, Empfehlungen zugunsten der von der [X.]ank angebotenen Anlage- und Dienstleistungsprodukte auszusprechen, und fördert dadurch den Vertrieb dieser Produkte. Zu diesem Zweck beschäftigt die [X.]ank den Antragsteller, und dazu ist er aufgrund seines Anstellungsvertrages auch verpflichtet. An dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit hat der Antragsteller auch deshalb ein unmittelbares Interesse, weil er nach § 2 Nr. 3 des [X.] zusätzlich zu seiner Grundvergütung einen leistungsabhängigen [X.]onus erhält. Daraus folgt nicht, dass der Antragsteller die Kunden unsachgemäß zu beraten hätte; dies läge auch nicht im Interesse der [X.]ank. Aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in den Vertrieb der [X.]ankprodukte liegt aber die Gefahr auf der Hand, dass sich der Antragsteller bei seinen Ratschlägen zur Vermögensstrukturierung des Kunden nicht nur von dessen Interessen, sondern auch von dem Interesse der [X.]ank leiten lässt.

9

Eine derartige, vom [X.] der [X.]ank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des [X.]ankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der [X.]ank ist - anders als etwa die Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung der [X.]ank, der die [X.]ank selbst rechtlich zu beraten hat (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 111/06, [X.]RAK-Mitt. 2008, 73 m.w.[X.]) - mit dem [X.]erufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar; sie gefährdet darüber hinaus auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts. Auch wenn die individuelle Integrität des Antragstellers nicht in Zweifel zu ziehen ist, kann seine im Interesse der [X.]ank vorgenommene Rechtsberatung beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit wecken und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt beeinträchtigen (vgl. [X.] aaO, 320 f.). Diese Gefahr liegt hier besonders deshalb nahe, weil nicht ausschließbar von dem Kundenberater gegenüber dem [X.]ankkunden der - objektiv nicht gerechtfertigte - Eindruck vermittelt werden kann, dass die von der [X.]ank angebotene [X.]eratung - weil von einem Rechtsanwalt geprüft - unabhängig und allein vom Kundeninteresse geleitet sei; stattdessen ist sie von einem abhängigen und weisungsgebundenen Angestellten der [X.]ank vorgenommen worden. Deshalb könnte das Ansehen der Rechtsanwaltschaft Schaden leiden, wenn eine solche [X.]eratungstätigkeit im [X.] einer [X.]ank - unter Inanspruchnahme des Ansehens des Anwaltsberufs - von einem zugelassenen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltstätigkeit ausgeübt werden dürfte.

b) Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Antragsteller das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der [X.]eratung seiner Mandanten über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der [X.]     zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 79/02, NJW 2004, 212 , unter [X.], und vom 15. Mai 2006  - [X.] ([X.]) 41/05, [X.], 2488 Rn. 13). Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist ([X.], [X.]eschlüsse vom 19. Juni 1995 - [X.] ([X.]) 4/95, [X.]RAK-Mitt. 1995, 213, und vom 11. Dezember 1995 - [X.] ([X.]) 29/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 77). Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger [X.]etrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt ([X.], [X.]eschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter [X.]; [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter [X.]). So verhält es sich im vorliegenden Fall.

Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres [X.]erufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter [X.]). Auch wenn der Antragsteller als "Wealth Consultant Top Executives“ der [X.]     selbst nicht an [X.] gemessen wird, liegt aufgrund der dargelegten Verflochtenheit seiner Angestelltentätigkeit mit dem [X.] der [X.]ank objektiv die Gefahr nahe, dass der Antragsteller, dessen persönliche Integrität nicht in Frage gestellt werden soll, seinen Mandanten, die hierfür in Frage kommen, Anlage- und Dienstleistungsprodukte der [X.]ank empfehlen könnte oder dass er die Kundenbetreuer, mit denen er zusammen arbeitet, auf solche Mandanten aufmerksam macht. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei einem [X.]anksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Vermögensanlagen seiner [X.]ank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der [X.]ank besteht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter [X.]). Im vorliegenden Fall lässt sich dagegen aufgrund der Eingebundenheit des Antragstellers in die Vermögensberatung der [X.]     die Gefahr, dass der Antragsteller in einer daneben ausgeübten Anwaltstätigkeit werbend für die [X.]ank tätig wird, nicht von der Hand weisen. Dass sich diese Gefahr und die damit verbundene Kollision zwischen den Pflichten des Antragstellers, die ihm als Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten obliegen, und den Interessen der [X.]ank, denen der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages verpflichtet ist, mit [X.]erufsausübungsregeln allein nicht beherrschen lässt, ist offensichtlich.

3. Das [X.]eschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Die Tätigkeit des Antragstellers bei der [X.]      unterscheidet sich gerade nicht grundlegend von derjenigen, die der Senat in der Entscheidung vom 15. Mai 2006 - [X.] ([X.]) 41/05 zu beurteilen hatte. Wie in jenem Fall ist der Antragsteller, wenn auch nicht in direktem Kontakt mit dem Kunden, an der auf Gewinnerwirtschaftung für die [X.]ank ausgerichteten Finanz- und Vermögensplanung beteiligt. Auch die mit einem Teil der Arbeitskraft neu aufgenommene Tätigkeit im [X.]ereich [X.] ändert an dieser Einschätzung nichts. Nach dem Vortrag des Antragstellers sind die bankinternen Kunden von [X.] die Relationship Manager, d.h. die Kundenbetreuer. Es geht u.a. um die steuerrechtliche [X.]eurteilung von [X.]ank- und Kapitalmarktprodukten und damit lediglich um einen weiteren Teilaspekt der auf Gewinnerwirtschaftung gerichteten Finanz- und Vermögensberatung der [X.]      .

4. Eine unzumutbare Härte nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbsatz [X.] ist angesichts der Vollzeitstellung des Antragstellers bei der [X.]       Deutschland AG nicht erkennbar.

5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung und wiederholten Hinweises auf das Erfordernis eines aussagekräftigen ärztlichen Attests sein Ausbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat.

[X.]                 [X.]

            Wüllrich                   Hauger

Meta

AnwZ (B) 36/10

21.03.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 8. Februar 2010, Az: 1 AGH 10/09, Beschluss

§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2011, Az. AnwZ (B) 36/10 (REWIS RS 2011, 8468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8468

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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