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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 9/99vom14. Februar 2000in der Rechtsanwaltssachewegen Zulassung zur [X.]:ja[X.]GHZ:nein [X.]RAO § 7 Nr. 8Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als juristische Geschäftsführerin einer [X.] mit dem Anwaltsberuf.[X.]GH, [X.]eschluß vom 14. Februar 2000 - [X.] ([X.]) 9/99 - [X.] -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs [X.], [X.], [X.]. [X.] nach mündlicher Verhandlungam 14. Februar 2000beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]eschlußdes 2. Senats des [X.] beim [X.] vom 23. Oktober 1998 wird [X.].Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragensowie die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 90.000 [X.]:[X.] Antragstellerin ist seit dem 1. Oktober 1993 als juristische Ge-schäftsführerin der [X.] angestellt. Mit Schreiben vom5. Mai 1997 hat sie beim [X.] die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht und [X.]. Das [X.] hat bei der Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 2Satz 1 [X.]RAO ein Gutachten eingeholt. In dem unter dem 6. August 1997 er-statteten Gutachten hat die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7Nr. 8 [X.]RAO geltend gemacht. Das [X.] hat daraufhin den [X.] gemäß § 9 Abs. 1 [X.]RAO ausgesetzt. Gegen das Gutachten [X.] Antragstellerin gemäß § 9 Abs. 2 [X.]RAO Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gestellt, den der [X.] durch [X.]eschluß vom 23. [X.] zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrersofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 [X.]RAO), [X.] in der Sache erfolglos. Die Tätigkeit der Antragstellerin als [X.] 4 -führerin einer [X.] rechtfertigt die Versagung der Zulassungals Rechtsanwältin (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO).1. Nach § 7 Nr. 8 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuversagen, wenn der [X.]ewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf [X.], insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ [X.], nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine [X.] kann. Diese Regelung soll die Freiheit und Unabhängigkeit des An-waltsberufs schützen ([X.]T-Drucks. 12/4993, S. 24).Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes [X.] widerspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich ausder gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 [X.]RAO.Diese Vorschriften werden durch § 7 Nr. 8 [X.]RAO ergänzt ([X.]VerfGE 87, 287,321 mit Hinweis auf [X.]T-Drucks. [X.], [X.] zu § 59). Zur Erreichung des [X.] Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufsvon einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der [X.]e-rufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen könnenoder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind([X.]VerfGE 87, 287, 324; [X.]GH, [X.]eschluß vom 13. September 1993 - [X.] ([X.])24/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 42). Für die [X.]etroffenen ist die dadurch zum Ausdruckkommende [X.]eschränkung ihrer [X.]erufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar,wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. [X.] deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung [X.] und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die [X.]elange [X.] gefährden kann ([X.]VerfGE 87, 287, 324; [X.]GHZ 100, 87, 90 f.;[X.]GH, [X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. Februar 1998 - [X.] ([X.])- 5 -74/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - [X.] ([X.]) 36/98, NJW-RR 1999, 571). Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öf-fentliche Aufgaben von einer Art wahrnimmt, daß das rechtsuchende [X.] Eindruck gewinnen kann, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch [X.]in-dungen an den Staat beeinträchtigt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO;v. 16. November 1998 aaO). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wennder Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf beamtenähnliche Funktionen ausübt,wenn er hoheitlich tätig wird ([X.]GH, [X.]eschl. v. 16. November 1998 aaO). Die[X.]elange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den [X.] die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen [X.]" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - um-gekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der [X.]enach-teiligung gewinnen kann ([X.]GH, [X.]eschl. v. 29. März 1982 - [X.] ([X.]) 4/82,[X.]RAK-Mitt. 1982, 125; v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998aaO). Ob derartige Gefahren gegeben sind, muß anhand der konkreten Aus-gestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüftwerden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, deren Ange-stellter der [X.]ewerber ist, als auch deren [X.]edeutung im [X.]ereich der von dem[X.]ewerber geplanten Niederlassung zu berücksichtigen ([X.]VerfGE 87, 287,323 f; [X.]GHZ 100, 87, 91; [X.]GH, [X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. No-vember 1998 [X.] Gefahr für die Rechtspflege durch die Ausübung des [X.] die Rechtsprechung bejaht für eine Sachbearbeiterin bei einer Universi-tätsverwaltung ([X.]VerfGE 87, 287, 324; [X.]GHZ 100, 87, 91), einen Justitiar beieinem bischöflichen Offizialat ([X.]GHZ 66, 283 ff.), die Geschäftsführer einerKreishandwerkerschaft ([X.]GH, [X.]eschl. v. 13. September 1993 aaO), [X.] 6 -Handwerkskammer ([X.]GH, [X.]eschl. v. 16. November 1998 aaO), einer Hand-werksinnung ([X.]GH, [X.]eschl. v. 29. November 1993 - [X.] ([X.]) 41/93, [X.]RAK-Mitt. 1994, 43), einer Industrie- und Handelskammer ([X.]GHZ 36, 71, 74 f.; 49,238, 241 f.; 68, 59), einer Landesapothekerkammer ([X.] X,119 ff.) und einer [X.]erufsgenossenschaft ([X.]GH, [X.]eschl. v. 29. März 1982 -[X.] ([X.]) 4/82, [X.]RAK-Mitt. 1982, 125).Die vom [X.] veranlaßte Umfrage bei den für die Zulas-sung der Rechtsanwälte zuständigen Stellen hat die [X.]ehauptung der Antrag-stellerin, der bei den Kammern der Heilberufe angestellte Jurist sei heute re-gelmäßig auch als Rechtsanwalt zugelassen, nicht bestätigt. Vielmehr hat sichumgekehrt die Tendenz herausgestellt, die Geschäftsführer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften generell nicht zur Anwaltschaft zuzulassen. [X.] es sich nur mit den Geschäftsführern der Rechtsanwaltskammern. [X.]eidiesen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind die Geschäftsführer in [X.] Umfang als Rechtsanwälte zugelassen, und Zulassungen sind auch nachAufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt. Daraus kann die Antrag-stellerin aber nichts für ihren Standpunkt herleiten. Die [X.] im Wege der Selbstverwaltung Aufgaben der Rechtspflege. Als Ge-schäftsführerin der [X.] erfüllt die Antragstellerin keine anwalt-lichen Aufgaben berufsständischer Natur.2. Der Arbeitgeber der Antragstellerin ist die öffentliche [X.]erufsvertretungder Ärzte im [X.] (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 [X.] Heilberufekam-mergesetz - SächsHKaG -) und als solche eine Körperschaft des öffentlichenRechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SächsHKaG). Ihr gehören alle aufgrund einer [X.]e-rufserlaubnis oder [X.] zur [X.]erufsausübung berechtigten Ärzte als- 7 -Pflichtmitglieder an (§ 2 Abs. 1 SächsHKaG). Zu ihren Aufgaben gehört unteranderem, die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten [X.] zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichenDienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2SächsHKaG), die Qualität der [X.]erufsausübung zu sichern (§ 5 Abs. 1 Nr. [X.]), geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der [X.] Weiterbildung der Mitglieder zu treffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsHKaG), denöffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstüt-zen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsHKaG) sowie auf Verlangen der zuständigen [X.]e-hörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, in [X.] die Aufgaben des [X.]erufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zuerstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen(§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SächsHKaG). Die [X.] entscheidet über die[X.]erechtigung zur Führung von Weiterbildungsbezeichnungen (§§ 20 Abs. 1Satz 2, 26 Abs. 1 Satz 2 SächsHKaG) und die Erteilung der [X.]efugnis zur Wei-terbildung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 2 Satz 5 SächsHKaG). Darüber hinauskommt der [X.] eine maßgebliche Stellung bei der [X.] berufsrechtlicher Verfahren zu (§§ 40 ff. SächsHKaG). Ist sie der Ansicht,daß ein [X.] eine ihm obliegende [X.]erufspflicht verletzt hat, kannsie entweder ein Rügeverfahren durchführen oder ein berufsgerichtliches Ver-fahren einleiten (§ 40 Satz 1 SächsHKaG). Die Erteilung der Rüge erfolgt durch[X.]escheid (§ 41 Abs. 4 Satz 2 SächsHKaG). Wenn die Schuld des Mitgliedsnicht gering erscheint, verfolgt die [X.] die [X.]erufspflichtverlet-zung durch Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 43 Abs. 1Satz 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 SächsHKaG). Sie ist dann an diesem Verfahren not-wendigerweise beteiligt (§ 44 Abs. 3 SächsHKaG) und kann gegen das [X.] [X.]erufsgerichts [X.]erufung einlegen (§ 58 Abs. 1 SächsHKaG) oder ein Wie-- 8 -deraufnahmeverfahren betreiben (§ 61 SächsHKaG). In sämtlichen genanntenFunktionen nimmt die [X.] als Teil der mittelbaren Staatsver-waltung hoheitliche Aufgaben [X.] Die Antragstellerin ist bei der Wahrnehmung der vorstehend be-schriebenen Aufgaben - auch in der Vorstellung des rechtsuchenden Publi-kums - maßgeblich beteiligt. Sie wirkt nicht lediglich als interne [X.]eraterin [X.], sondern tritt auch nach außen in Erscheinung. In dem ihrvon dem Arbeitgeber unter dem 11. Oktober 1995 erteilten [X.] von Frau G. umfaßt die [X.]etreuung und [X.]earbei-tung aller Rechtsangelegenheiten, wie sie üblicherweise in einer berufs-ständischen Selbstverwaltung anfallen. Dazu gehören insbesondere [X.]e-ratung der [X.]er, des Präsidenten und des Vorstands, [X.] und der Leitenden Angestellten, die rechtlichen [X.]e- [X.] von Rechtsvorschriften der Körperschaft, die Vertretungvor Ämtern und Gerichten im Umfang der erteilten Aufträge und [X.], die Erfassung und rechtliche [X.]egutachtung von Schriftsätzen... Die Leitung des juristischen Geschäftsbereichs umfaßt auch die Ver-antwortung für das [X.]erufsregister und für die [X.]earbeitung von Vorgän-gen nach der ärztlichen Gebührenordnung."Da die Antragstellerin - wie sich aus diesem Zwischenzeugnis, aberauch aus ihren Angaben in der Verhandlung vor dem Senat ergibt - die [X.] vor Ämtern und Gerichten vertritt und den Mitgliedern als [X.] und [X.]eraterin in Rechtsangelegenheiten zur Verfügung steht,wird sie von den Rechtsuchenden als Repräsentantin der [X.] geachtet. Das gilt in ganz besonderem Maße in [X.], wo die Kammer [X.] hat und die Antragstellerin sich als Rechtsanwältin niederlassen [X.] -Daß diese nicht zeichnungsbefugt ist und die Kammer nur aufgrund [X.] besonders erteilter Vollmacht vertritt, ist unerheblich. Da die Zeichnungs-befugnis nicht zum Status des [X.]eamten gehört, schließt ihr Fehlen eine "be-amtenähnliche Funktion" nicht aus.Nicht entscheidend fällt ferner der Umstand ins Gewicht, daß die [X.] nicht Hauptgeschäftsführerin der Kammer ist. "[X.]eamtenähnlicheFunktionen" werden nicht nur auf der obersten Führungsebene wahrgenom-men, sondern auch darunter. Die Rechtsprechung hat demgemäß auch bei ei-nem stellvertretenden Geschäftsführer ([X.]GHZ 68, 59 ff.) oder Abteilungsleiter([X.]GHZ 66, 283 ff.) eine Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf angenommen.Immerhin vertritt die Antragstellerin - wie weiterhin aus dem [X.] 11. Oktober 1995 hervorgeht - die Hauptgeschäftsführerin "alternierendmit dem ärztlichen [X.] -4. Die Versicherung der Antragstellerin, sie werde keine Mandate über-nehmen, welche die [X.]erufsausübung von [X.]ern betreffen, ist un-erheblich. Eine solche Versicherung erzeugt keine Rechtsbindung ([X.]GH,[X.]eschl. v. 29. März 1982 aaO).[X.]FischerGanterOttenSaldittChristian[X.]
Meta
14.02.2000
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2000, Az. AnwZ (B) 9/99 (REWIS RS 2000, 3150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3150
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